WBRE202500237 ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U1C3.24.0 BVerwG 1. Senat 20241219 1 C 3/24 Urteil vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. März 2024, Az: 24 B 23.30860, Urteilvorgehend VG Regensburg
Art. 3
EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschlüsse vom
- Januar 2022 - 1 B 93.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B1B93.21.0] - juris Rn. 12 und vom
- Januar 2022 - 1 B 66.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:170122B1B66.21.0] - juris Rn. 18). 19 Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders verletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt den Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung. Daher ist die besondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom
- März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 93). Aus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als auch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die sich bei der eigenen Erbringung der Bedarfe ergeben (zum Ganzen OVG Bautzen, Urteil vom
- März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 25). Unter diesen Voraussetzungen kann der Umstand, dass ein Schutzberechtigter in dem ihm schutzgewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich Gefahr läuft, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn sich der Betroffene aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorgenannten Kriterien entspricht und er der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom
- März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und - C-163/17 - Rn. 90 ff., 93 f. und Beschluss vom
- November 2019 - C-540/17 u. a - Rn. 34). 20 Hingegen ist der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaates zu begegnen, bei Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom
- März 2019 - C-163/17 - Rn. 47, 94). 21 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom
- Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom
- Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom
- Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom
- Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom
- Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR <GK>, Urteil vom
- Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0] - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). 22 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom
- September 2021 - 1 C 3.21 [ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C3.21.0] - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.). 23 Der besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Dies gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind. Ihre Situation äußerster Verletzbarkeit ist ausschlaggebend und wiegt schwerer als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (EGMR <GK>, Urteil vom
- November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - Rn. 99, 119 und EGMR, Urteil vom
- Februar 2019 - Nr. 12267/16, Khan/Frankreich - Rn. 72 ff.). Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot des Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR <GK>, Urteil vom
- November 2014 - Nr. 29217/12 - Rn. 119 und EGMR, Urteil vom
- Februar 2019 - Nr. 12267/16 - Rn. 72 ff.). 24 Hingegen erfordern Art.
Art. 3EMRK bei der Rückführung von Familien mit Kindern (vgl.
zur Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auch bei Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.) nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage und den Umständen des Einzelfalls eine individuelle Zusicherung oder allgemeine Erklärung der Behörden. Die Frage, wann, orientiert am Maßstab der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterbringung und Versorgung einer Familie mit Kindern bei einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, hier der allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien, und der besonderen Lage des jeweiligen Ausländers beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - Rn. 17 m. w. N.). Insbesondere setzt eine zulässige Rückführung nach Italien nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage eine individuelle Zusicherung oder eine schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde des schutzgewährenden Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus. Das hierfür maßgebliche Kriterium der besonderen Schutzbedürftigkeit extrem verwundbarer Personen konkretisiert die menschenrechtlichen Mindestanforderungen an die Aufnahmemodalitäten, die bei Familien mit Kleinstkindern (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 99, 119 und Beschluss vom 13. Januar 2015 - Nr. 51428/10, A. M. E./Niederlande - Rn. 34) andere sein können als bei solchen mit Kindern im Jugendalter oder, erst recht, bei alleinstehenden Erwachsenen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - Nr. 28820/13 u. a., N. H. u. a./Frankreich - NVwZ 2021, 1121). Im Einzelfall kann daher eine konventionsgemäße Behandlung der Betroffenen durch eine Zusicherung der Behörden des Aufnahmestaates zu gewährleisten sein. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter jeweils ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Leiturteil im Fall "Tarakhel" auch in seinen Entscheidungen vom 23. März 2021 (Nr. 46595/19, M. T./Niederlande) und vom 20. April 2021 (Nr. 41100/19, A. B. u. a./Finnland) festgehalten. Hiervon kann insbesondere bei der Rückführung einer Familie mit Kleinstkindern auszugehen sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14 u. a. [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150527.2bvr302414] - juris Rn. 4). Vorrangig ist aber regelmäßig zu prüfen, ob auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu den Aufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung der individuellen Situation des oder der Schutzberechtigten unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; nur dann stellt sich die Frage einer einzelfallbezogenen Zusicherung (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR ausführlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191010.2bvr138019] - juris Rn. 14 ff., zur Sachverhaltsaufklärungspflicht siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 [ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230802.2bvr059323] - juris Rn. 11 ff., zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 16 f.). 25 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen (ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 67 f.). 26 In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 [ECLI:DE:BAYVGH:2021:0607.13A.B21.30342.00] - juris Rn. 38). 27 Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren nach der Rechtsprechung des EuGH möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 88 und vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. [ECLI:EU:C:2023:934] - Rn. 135), ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch wenn für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Aufnahme- bzw. hier der Anerkennungsrichtlinie ein gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 22), ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Eine zeitlich derart unbestimmte Prognose lässt sich schon nicht sinnvoll treffen und kann dem Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts nicht gerecht werden. 28 2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Italien als international schutzberechtigt anerkannten Elternteilen mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach erhalten international Schutzberechtigte, falls ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist, bei einer Rückkehr nach Italien voraussichtlich erneut einen Aufenthaltstitel (a), und sie können und müssen sich bei der Wohnortgemeinde registrieren lassen (b). Zurückkehrende Schutzberechtigte der genannten Gruppe können voraussichtlich zunächst für mindestens ein Jahr und damit für einen absehbaren Zeitraum im Sinne der Senatsrechtsprechung in einer Einrichtung des Zweitaufnahmesystems SAI familien- und kindgerecht untergebracht werden, in der die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sichergestellt und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (c). Mit Blick auf die in dieser Einrichtung angebotenen vielfältigen Integrations- und Unterstützungsleistungen unter anderem bei der Suche nach einer weiteren Unterkunft, einer Arbeitsstelle sowie beim Schul- und Kindergartenbesuch und den insoweit bestehenden Möglichkeiten, ein angemessenes Obdach, gegebenenfalls weitere Hilfen, eine Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung und medizinische Versorgung zu erhalten, steht auch im Anschluss an diese Unterbringung und Versorgung im SAI nicht zu erwarten, dass ihnen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (d). 29
- a)Es ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 [ECLI:DE:BAYVGH:2024:0321.24B23.30860.00] - juris <UA S. 6> Rn. 15); siehe auch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - juris S. 10 und VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31). 30 Dabei ist regelmäßig vom aktuellen Fortbestehen des internationalen Schutzes auszugehen, sofern im konkreten Fall nichts dafür spricht, dass Italien den Schutzstatus aus den in Art. 14 und 19 RL 2011/95/EU genannten Gründen aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt hat. Allein die längere Abwesenheit von dem schutzgewährenden Mitgliedstaat genügt hierfür nicht. Die aktuelle Auskunftslage bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Italienische Republik diese Rechtslage missachtet und Schutzberechtigten den einmal zuerkannten Status nur deshalb entzieht, weil diese sich für längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben (siehe auch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - juris S. 10). 31 Nach der aktuellen Erkenntnislage werden Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage eines zuerkannten internationalen Schutzstatus für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und auf Antrag verlängert; bei subsidiär Schutzberechtigten ist die Verlängerung an das Fortbestehen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz geknüpft (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222, unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 251/2007 vom 19. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG, a. a. O., S. 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4). 32 Der Antrag auf Verlängerung muss grundsätzlich mindestens 60 Tage vor Ablauf der Bewilligung gestellt werden. Die Verlängerung ist international Schutzberechtigten aber auch später noch problemlos möglich (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe soll eine Verlängerung "bis maximal der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Status über das Ablaufdatum hinaus" möglich sein; eine Verlängerung des internationalen Schutzstatus sei also bis zu 2,5 Jahre nach Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung möglich (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 2). Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31), zutreffend ist und wie sie zu verstehen ist. Auch wenn damit der in der genannten Auskunft in italienischer Sprache zitierte Art. 13 Abs. 4 des Dekrets 394/1999 angesprochen sein sollte, stünde dies der Annahme einer regelmäßigen Verlängerbarkeit auch bei längerfristiger Abwesenheit des Schutzberechtigten nicht durchgreifend entgegen. Die zitierte Vorschrift bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erneuert oder verlängert werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Ausländer seinen Aufenthalt in Italien für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, oder, bei Aufenthaltserlaubnissen mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als der Hälfte der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis unterbrochen hat, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf der Notwendigkeit der Erfüllung militärischer Pflichten oder anderen schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen. Dabei handelt es sich offenbar um eine nicht auf international Schutzberechtigte gemünzte Regelung des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. den Verweis auf die Erfüllung militärischer Pflichten), die zudem aus einer Zeit vor der Schaffung der ersten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) stammt. Sie dürfte auf international Schutzberechtigte keine Anwendung finden. Vielmehr haben international Schutzberechtigte nach der auch für Italien verbindlichen unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 24 RL 2011/95/EU Anspruch auf Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels, solange der Schutzstatus fortbesteht. Diese Vorgabe hat Italien in Art. 23 Abs. 1 und 2 des o. g. Gesetzesdekrets Nr. 251/2007 ("Qualifikationsdekret") umgesetzt. Diese Regelungen enthalten keine Einschränkungen in Fällen längerer Abwesenheit; namentlich ergibt sich die Praktizierung eines solchen Ausschlussgrunds aus keinem der Berichte über die aufenthaltsrechtliche Situation international Schutzberechtigter (vgl. insbesondere AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222 f., 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 4 f.). Ob etwas anderes gilt, wenn bei einem anerkannten Flüchtling die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises und darüber hinaus die Verantwortung für den Flüchtling selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] - BVerwGE 172, 125 Rn. 32) nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 - EATRR/EÜÜVF - (BGBl. 1994 II S. 2645) auf Deutschland übergegangen ist, kann hier dahinstehen. Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097, 7 D 11099/18 [ECLI:DE:OVGRLP:2018:0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 und 2; VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 [ECLI:DE:BAYVGH:2019:1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 30 und - 1 C 24.23 - Rn. 31). 33 Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates und seiner Behörden, sich an die mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 20 ff., zum Aufenthaltsrecht Art. 24 RL 2011/95/EU) zu halten, ergeben sich auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022, wonach Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle (zitiert z. B. bei OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A [ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.11A1255.22A.00] - juris Rn. 4 ff.; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24, C-189/24 [ECLI:EU:C:2024:1036], RL, QS - Rn. 13 f.). Es kann nicht allein deshalb vermutet werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die den Antragsteller einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aussetzen. Vielmehr kann das Vorliegen solcher systemischer Schwachstellen und einer solchen Gefahr nur nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24, C-189/24 - Rn. 40). Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der Italienischen Republik in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben nicht zu. 34 Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Quästur der Gemeinde zu stellen, in der der Schutzberechtigte mit seinem Wohnsitz registriert ist. Für den Antrag sind keine besonderen Dokumente, aber eine Adresse notwendig, da die Dokumente per Post an die angegebene Adresse versendet werden. Daher wird in der Praxis häufig entweder der Nachweis eines eingetragenen Wohnsitzes bzw. einer Meldeadresse verlangt oder eine vom Unterkunftgeber ausgestellte sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 5; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Schutzberechtigte ohne tatsächliche Meldeadresse geben oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was häufig ablehnende Entscheidungen zur Folge hat. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über ihren Wohnort ausreichend ist. Zudem hat es klargestellt, dass fiktive oder virtuelle Wohnsitze als Wohnsitznachweis akzeptiert werden müssen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2022 Update, S. 216; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Im Jahr 2019 hat das Zivilgericht in Rom auf einen Eilantrag eines subsidiär Schutzberechtigten das Polizeipräsidium Rom verpflichtet, diesem unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Die Möglichkeit der Angabe einer virtuellen Adresse, die Obdachlosen von den Kommunen zugewiesen werde, stelle ein Instrument zur Effektivierung subjektiver Rechte dar und sei in diesem Zusammenhang ausreichend (vgl. Tribunale Ordinario di Roma vom 25. Juni 2019 - N. R. G. 36905/19 - Rohübersetzung; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222). Auch das Zivilgericht Brescia hat in einer Entscheidung vom 10. März 2022 auf das Rechtsmittel eines subsidiär Schutzberechtigten klargestellt, dass die Qualifikationsrichtlinie den nationalen Behörden keinen Spielraum dahingehend belasse, dass diese die Erteilung eines Aufenthaltstitels für subsidiär Schutzberechtigte von weiteren, nicht im Gesetz vorgesehenen Anforderungen abhängig machen könnten (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 223). 35 Soweit die zuständigen Polizeibehörden in ganz Italien gleichwohl weiterhin Adressnachweise verlangen sollten (so das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl <BFA>, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222), wäre es einem Schutzberechtigten, der einen solchen Nachweis nicht beibringen kann, zumutbar, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. 36 Die Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann nach der Erkenntnislage beträchtlich sein: Zwar muss die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung ausgestellt werden. Dieser Zeitraum fällt in der Praxis indes häufig länger aus; in einigen Provinzen soll es bis zu einem Jahr dauern können. Dies stellt im Alltag jedoch kein Problem dar, weil die antragstellende Person nach der Beantragung eine Bestätigung über die Antragstellung (sog. "cedolino") erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 5). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete zuvor hingegen von möglichen Schwierigkeiten mit Arbeit- oder Unterkunftgebern während der Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, obwohl man während der Wartezeit auf die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung laut Gesetz arbeiten dürfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50 f.). In Anbetracht der gegenteiligen, von ACCORD geschilderten Auskunft sowie der Gesetzeslage geht der Senat aber nicht davon aus, dass derartige (sicherlich bisweilen mögliche) Schwierigkeiten Schutzberechtigte vor generell unüberwindbare Probleme bei der Existenzsicherung stellen, zumal die Betroffenen regelmäßig auch ihren internationalen Schutzstatus, der sie gemäß Art. 26 Abs. 1 RL 2011/95/EU zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nachweisen können. Die Vorlage der Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis genügt auch für die Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst SSN (dazu unten unter 2.2.2
- d)ee)). 37 Diese dargestellte Auskunftslage rechtfertigt insgesamt die Einschätzung, dass es nach Italien zurückkehrenden, dort anerkannten Schutzberechtigten auch dann, wenn ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist und sie sich zwischenzeitlich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben, und auch ohne eine feste Meldeadresse möglich ist, erneut einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (erforderlichenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs) zu erhalten. Dass dies einige Monate in Anspruch nehmen kann, steht der Befriedigung der Grundbedürfnisse während dieses Zeitraums nach den obigen Ausführungen nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Schutzberechtigten wie bei der hier zu betrachtenden Personengruppe des alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren zunächst voraussichtlich unmittelbar in dem Zweitaufnahmesystem SAI untergebracht werden (vgl. nachfolgend unter c)), in dem die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sichergestellt ist. 38
- b)International Schutzberechtigte können sich bei der Wohnsitzgemeinde registrieren lassen. Seit der Aufhebung des sogenannten Salvini-Dekrets (Gesetzesdekret Nr. 113/2018) durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2020 besteht für Migranten wieder die Möglichkeit, sich in ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen ("residenza"). Hierdurch erhalten sie unter anderem auch Zugang zu Notfallprogrammen im Zeitraum von Dezember bis April ("emergenza freddo", vgl. SFH vom 10. Juni 2021, S. 13, 14 m. w. N.). Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet sind und für die Registrierung mehr Zeit benötigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.11A1674.20A.00] - juris Rn. 69 m. w. N.), bestehen hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2023:0327.13A10948.22.OVG.00] - juris Rn. 57 und 68). 39 Die aktuelle Erkenntnislage bestätigt die Möglichkeit der Registrierung ("iscrizione anagrafica") für nach Italien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Der Besitz einer Meldeadresse ist unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, für den Erhalt von Sozialhilfen (Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 131; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 224 f.) und für den Zugang zu Gemeindeunterkünften (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4; Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022 - im Folgenden: AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022 -, S. 13). International Schutzberechtigte sind wie italienische Staatsangehörige dazu verpflichtet, sich in das Einwohnermelderegister einzuschreiben (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 4; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7 f.). Der unter Geltung des Salvini-Dekrets beschriebene Ausschluss von Asylbewerbern von der Registrierung ist vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und durch das Gesetzesdekret 130/2020, umgewandelt durch das Gesetz 173/2020, wieder aufgehoben worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 224). Zudem hat er die hier interessierende Gruppe der international Schutzberechtigten schon nicht betroffen (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 227). 40 Wenn ein Schutzberechtigter untertaucht, wird er zwar nach einiger Zeit aus dem Melderegister gelöscht, die erneute Einschreibung ist jedoch problemlos möglich (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7 f.; AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 28). Der Antrag zur Einschreibung in das Melderegister ist beim zuständigen Gemeindebüro am Wohnort einzureichen; er kann am Schalter vor Ort, per Fax oder über ein Online-Formular gestellt werden. Für die Beantragung wird unter anderem ein gültiges Personaldokument benötigt, ein Mietvertrag oder ein anderer Wohnnachweis (außer bei Obdachlosen), sowie eine italienische Steuernummer. Nicht-EU-Bürger benötigen zudem einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Eingangsbestätigung über einen gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines solchen Titels (vgl. Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 132, 134). 41 Über eine Steuernummer verfügen zurückkehrende Schutzberechtigte bereits aufgrund des Erstaufenthalts in Italien. Sie haben mit der Stellung des Asylantrags eine vorläufige Steuernummer und nach der Zuerkennung internationalen Schutzes mit der Beantragung des Aufenthaltstitels für Schutzberechtigte ihre endgültige alphanumerische Steuernummer erhalten (vgl. etwa Programma integra, https://www.programmaintegra.it/wp/agenzia-delle-entrate-procedura-telematica-per-lattribuzione-del-codice-fiscale-provvisorio-ai-richiedenti-asilo/, abgerufen am 13. November 2024). Soweit diese nicht mehr bekannt sein sollte, kann ein Duplikat der Steuerkarte online oder persönlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (Agenzia delle entrate <italienische Steuerbehörde>, https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/english/nse/individuals/tax-identification-number-for-foreign-citizens#:~:text=You%20can%20request%20a%20duplicate,of%20the%20Italian%20Revenue%20Agency; abgerufen am 13. November 2024). Die Steuernummer verliert ihre Gültigkeit nicht; sie hat keinen Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis (Agenzia delle entrate, Die Gesundheitskarte - Ein Wegweiser, September 2022, S. 7, https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/180684/1194227/DIE_GESUNDHEITSKARTE-Tessera_Sanitaria.pdf/96c144ca-94b4-d686-751b-ea4e620dda03). 42 Auch Obdachlose können sich in das Melderegister einschreiben. Sie stellen den Antrag bei der Gemeinde, in der sie leben oder sich überwiegend aufhalten, und erhalten eine virtuelle (fiktive) Anschrift (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 4; Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi, S. 133). 43 Belastbare Aussagen über die Dauer des Registrierungsverfahrens lassen sich den aktuellen Erkenntnisquellen soweit ersichtlich nicht entnehmen. Wesentliche Faktoren, die in älteren Auskünften für lange Wartezeiten verantwortlich gemacht wurden, dürften jedoch zwischenzeitlich weggefallen sein. Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten während der Covid-19-Pandemie sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des Salvini-Dekrets im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13). Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 41 und - 1 C 24.23 - Rn. 42). Für den hier zu beleuchtenden vulnerablen Personenkreis, der nach Rückkehr voraussichtlich unmittelbar in einer SAI-Einrichtung Aufnahme findet (vgl. hierzu nachfolgend unter c)), ist die Unterbringung und Versorgung während dieser Wartezeiten in der Einrichtung sichergestellt. 44
- c)Die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dahin gewürdigt, dass zurückkehrenden vulnerablen Schutzberechtigten der vorbezeichneten Gruppe Obdachlosigkeit angesichts der herrschenden besonderen Rückführungspraxis nicht beachtlich wahrscheinlich drohe. Danach werde bei vulnerablen Personen erst eine Unterkunft gesucht; die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolge nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden werde, sodass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt sei (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - UA S. 13). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen nach ihrer Rückkehr in das Zweitaufnahmesystem SAI aufgenommen würden, obwohl sie in der Vergangenheit bereits dort untergebracht gewesen seien (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - UA S. 14; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4.23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 71 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A - juris Rn. 43 ff.; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG - juris Rn. 30 ff. unter Hinweis auf Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 40 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 - juris Rn. 53 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 - juris Rn. 21 ff.). Damit sei die Unterbringung und Versorgung der Klägerinnen für den Zeitraum der ersten zwölf Monate sichergestellt. Diese Beurteilung erweist sich auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage im Ergebnis als zutreffend. 45 Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom EUGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es für nichtvulnerable Schutzberechtigte insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 [ECLI:DE:VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00] - Rn. 10). Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Angesichts der extremen Verletzlichkeit gerade von sehr kleinen Kindern im Alter von unter drei Jahren, die bei der Bewertung des Risikos einer Verelendung zu berücksichtigen ist, ist indessen eine familien- und kindgerechte Unterbringung erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 21 ff. m. w. N.). 46 Aktuell stellt sich die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation im Bereich der staatlichen Unterbringung (
- aa)sowie zu der herrschenden Rückführungspraxis bei der hier zu betrachtenden vulnerablen Personengruppe (
- bb)wie im Folgenden beschrieben dar. Eine Gesamtwürdigung auf dieser aktuellen Grundlage rechtfertigt die Einschätzung, dass alleinerziehende Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind von unter drei Jahren, die nach Italien zurückkehren, voraussichtlich zunächst für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Zweitaufnahmesystem SAI familien- und kindgerecht untergebracht werden können, in dem die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sichergestellt und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (cc). 47
- aa)Das italienische Aufnahmesystem besteht aus Erstaufnahmeeinrichtungen (staatliche Erstaufnahmezentren sowie die - ursprünglich für eine temporäre Notunterbringung konzipierten - CAS, centri di accoglienza straordinaria) und Hotspots einerseits und dem sogenannten Zweitaufnahmesystem (SAI = Sistema di accoglienza e integrazione, vormals SPRAR, dann SIPROIMI) andererseits. Bereits anerkannten Schutzberechtigten steht allein das SAI offen, das primär deren Aufnahme sowie der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen dient (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 146 ff., 149). Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113/2018 (sog. Salvini-Dekret) wurden Asylbewerber aus dem SAI-System ausgeschlossen. Durch das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 (dem sog. Lamorgese-Dekret) wurde mit Wirkung zum 20. Dezember 2020 das bisherige Modell teilweise wiederhergestellt und ein einheitliches Aufnahmesystem sowohl für Asylbewerber als auch für Schutzberechtigte wieder eingeführt, ohne jedoch eine angemessene und proportionale Ausweitung der Anzahl der verfügbaren Plätze vorzusehen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 116). 48 2023 wurde das staatliche Aufnahmesystem erneut reformiert. Das Gesetzesdekret 20/2023 (sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch das Gesetz 50/2023, kehrte zu einer klareren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem für Asylbewerber und dem Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte zurück. Asylbewerber wurden im Grundsatz erneut vom Zugang zur Unterbringung im SAI-System ausgeschlossen (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149). Zugang zum SAI haben aus der Gruppe der Asylbewerber seither nur noch vulnerable Personen und solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche humanitäre Zugangswege legal eingereist sind. Als vulnerabel und somit zugangsberechtigt zu SAI-Unterkünften werden nunmehr aus italienischer Sicht auch alle Frauen eingestuft; Schwangere genießen dabei Vorrang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149). Schutzsuchende Alleinerziehende mit Kind gelten ebenfalls als vulnerabel (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7), Schutz suchende Familien sind hingegen nicht erfasst. Familien im Asylverfahren können in den Erstaufnahmeeinrichtungen unterkommen, sofern nicht weitere Vulnerabilitäten bestehen (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7). Ungeachtet dessen ist das SAI-System nach der Reform primär der Aufnahme der anerkannt Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen zu dienen bestimmt. Andere Drittstaatsangehörige haben deshalb nur im Fall verfügbarer Plätze Zugang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240). Nach der Auskunft des italienischen Innenministeriums gilt Letzteres aber auch für anerkannte Schutzberechtigte; auch diese haben nur Zugang zu den SAI-Einrichtungen, soweit Kapazitäten vorhanden sind (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 29). Ausgeschlossen vom Zugang zu SAI-Einrichtungen sind diejenigen Begünstigten des "besonderen Schutzes" (special protection), die vom internationalen Schutz wegen der Erfüllung von Ausschlussklauseln ausgeschlossen sind und deshalb nur diesen eingeschränkten Schutzstatus genießen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241). 49 Das Cutro-Dekret führte außerdem eine neue Art von vorläufigen Aufnahmeeinrichtungen (provisional centres) ein, die sich auf grundlegende Dienstleistungen wie Lebensmittel, Unterkunft, Kleidung, Gesundheitsversorgung und Sprach- und Kulturvermittlung beschränken. In diese provisorischen Einrichtungen können Asylsuchende für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Feststellung der Verfügbarkeit von Plätzen in staatlichen Aufnahmezentren oder in CAS-Einrichtungen aufgenommen werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149). 50 Das SAI-Netzwerk besteht aus kleinen Aufnahmestrukturen und angemieteten Apartments, die anders als die staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen nicht durch die italienische Regierung, sondern auf Freiwilligkeitsbasis durch lokale Behörden (Städte, Gemeinden) in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren bereitgestellt werden. Diese Unterbringungseinrichtungen liegen entweder direkt in der Stadt oder in Orten, die über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 3; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 156). Die Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben und unmittelbar vom Innenministerium finanziert. Die lokalen Behörden können sich freiwillig für Aufnahmeprojekte in ihrem Hoheitsgebiet bewerben und beim Ministerium die Finanzierung beantragen, die in der Regel für drei Jahre bewilligt wird (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241, 149). 51 In den SAI-Einrichtungen werden neben der reinen Unterkunft und Verpflegung (vgl. dazu AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 25; SFH und Pro Asyl, Auskunft an VGH Kassel vom 29. Oktober 2020, S. 3) auch Unterstützungs- und Integrationsleistungen erbracht. Hierzu gehören etwa Übersetzungs- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Vermittlung der italienischen Sprache und Schulbesuch für Minderjährige, Hilfe bei der Kindergartenplatzsuche, Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen vor allem für vulnerable Personen, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Beratung über verfügbare Dienstleistungen zur örtlichen Integration und Information über Programme zur freiwilligen Rückkehr sowie über Freizeit-, sportliche und kulturelle Aktivitäten (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241 f.; BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7, 8). Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 unterscheidet nunmehr zwischen Leistungen für im SAI untergebrachte Asylbewerber (first level services) und Leistungen, die anerkannten Schutzberechtigten vorbehalten sind (second level services); zu Letzteren zählen die Unterstützung bei der Integration und Arbeitssuche sowie beruflichen Bildung (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241 f.). Innerhalb des SAI-Systems sind Projekte vorhanden, die auf die Aufnahme und die Unterstützung von Personen spezialisiert sind, die besonders vulnerabel sind, z. B. Single-Familien, alleinstehende oder schwangere Frauen (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 5). 52 Anträge international Schutzberechtigter für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI) müssen auch weiterhin an den "Servizio Centrale", einen vom Innenministerium eingesetzten Zentraldienst, gerichtet werden (vgl. bereits SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 54 f.; ebenso SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 3). Die Anträge können nicht von den Berechtigten selbst ausgefüllt werden; sie werden hauptsächlich von der örtlichen Präfektur oder den die Erstaufnahmeeinrichtungen verwaltenden Stellen oder durch Rechtsanwälte beim Servizio Centrale eingereicht. Der Servizio Centrale prüft die Anträge und klärt ab, ob die Person noch ein Recht auf Unterbringung hat und ob ein dem Bedarf entsprechender Platz (in ganz Italien) frei ist. Nur der Servizio Centrale hat einen Überblick über die Projekte und die freien Plätze in den Projekten. Es existiert keine Warteliste; kann kein freier Platz zur Verfügung gestellt werden, muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Antrag auf Unterbringung in einem SAI-Projekt gestellt werden (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 3). 53 Der Status als international Schutzberechtigter berechtigt nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung; diese Einrichtungen müssen Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutzstatus verlassen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240). Die meisten Präfekturen gestatten den Verbleib nur noch für einige Tage (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16). Infolge von Abstimmungs- und Kommunikationsproblemen dauert es meist so lange, bis ein Antrag auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung bearbeitet ist und ein Platz zugewiesen werden kann, dass sich die Schutzberechtigten oft dafür entscheiden, sich unmittelbar an ein SAI-Projekt zu wenden und um Zulassung zu bitten, anstatt auf die Zuweisung durch den Zentraldienst zu warten. Der Servizio Centrale hat keinen Überblick über die Anzahl der bei ihm eingehenden Anträge, was eine Zuweisung der verfügbaren Plätze gemäß den vorgegebenen Prioritätskriterien im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge erschwert. Seit Inkrafttreten des Cutro-Dekrets soll der Übergang von einem CAS oder staatlichen Erstaufnahmezentrum zum SAI für Asylbewerber erschwert worden sein. Diese werden nicht selten nach der Zuerkennung eines Schutzstatus aufgefordert, die (Erstaufnahme-)Unterkunft zu verlassen, ohne dass auch nur geprüft wird, ob es verfügbare Plätze in SAI-Einrichtungen gibt. Hat man aber einmal das Unterbringungssystem verlassen, soll es schwierig sein, wiederaufgenommen zu werden. Die Unterbringung im SAI mit seinen knappen verfügbaren Plätzen sei seither noch mehr zu einer bloßen Möglichkeit geworden (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 128, 239 f.; siehe auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16). 54 Die Aufenthaltsdauer im SAI-System (vormals SIPROIMI) wurde für Inhaber eines Schutzstatus durch ein Dekret vom 18. November 2019 ("Moi Dekret") auf sechs Monate festgelegt. Nur in einigen besonders ausgeführten und begründeten Fällen kann danach die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Präfekten um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies ist etwa möglich, um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, ebenso in Fällen von besonders aufgeführten Vulnerabilitäten oder besonderer Bedürfnisse. Weitere sechs Monate können im Falle fortbestehender ernsthafter gesundheitlicher Gründe oder um ein Schuljahr zu beenden gewährt werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242). Mitunter soll es vorkommen, dass die Unterbringungszeit auf Antrag noch weiter verlängert wird und Personen mehr als zwei Jahre in einer SAI-Unterkunft leben (Revisionserwiderung der Beklagten, 29. Mai 2024, S. 6). Diese Regelungen über die Zeitdauer des Aufenthalts dürften im Wesentlichen fortgelten (vgl. AIDA/ECRE, ebd.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, S. 16). Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 hat die Aufnahmedauer im SAI nicht näher geregelt. Es hat aber bestimmt, dass alle dort untergebrachten Personen nach Ablauf der Aufenthaltszeit in weitere Integrationswege überführt werden, für die die zuständigen Kommunen im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen verantwortlich sind. Der Jahresbericht des Zweitaufnahmesystems zeige, dass dort untergebrachte Flüchtlinge erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft begegnen können (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242). 55 Nach dem SAI-Jahresbericht 2023 verließen im Jahr 2023 22 404 Schutzberechtigte die SAI-Einrichtungen. Weniger als die Hälfte (43,8 %) gingen vorzeitig aus eigenem Antrieb, 2 % mussten die Einrichtung aufgrund einer einseitigen Entscheidung der Einrichtung verlassen, und 52,1 % verließen diese wegen Ablaufs der vorgesehenen Aufenthaltsdauer (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 86). Wenngleich die letztgenannte Zahl Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft indizieren dürfte (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242), rechtfertigt sie nicht den Schluss, dass sämtliche damit bezeichneten Schutzberechtigten, die die maximale Aufenthaltsdauer im SAI-System in Anspruch nehmen, nicht über eine "Anschlusslösung" verfügen. 56 Bei der ersten Ankunft in einer SAI-Einrichtung gibt es ein wechselseitiges Abkommen (patto di accoglienza) zwischen Betreiber der Einrichtung und dem Bewohner. Die Betreiber garantieren eine Unterkunft und Verpflegung sowie eine Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt und in die italienische Gesellschaft. Die Bewohner hingegen erklären sich bereit, an den Maßnahmen teilzunehmen und die Hausregeln zu befolgen. Bestandteil der Aufnahmeübereinkunft, die der Bewohner mit dem Einrichtungsbetreiber abschließt, ist auch die Verpflichtung, die Unterkunft nicht längerfristig unentschuldigt zu verlassen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 3 und 5). Für anerkannte Schutzberechtigte erlischt das Recht auf den zugewiesenen Aufnahmeplatz in einer SAI-Einrichtung nach mehr als 72 Stunden, das heißt drei Tagen unentschuldigter Abwesenheit (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 243). Dies ergibt sich auch weiterhin aus Art. 40 der SIPROIMI-Richtlinie (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 5 und 7). Üblicherweise werden untergetauchte Personen kontaktiert und wird versucht, sie zur Rückkehr zu bewegen. Generell wird die Person nach Ablauf der drei Tage nicht wieder in die Unterkunft gelassen, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, wie eine ausgeprägte Vulnerabilität (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 4). 57 Für international Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (heute: SAI) untergebracht waren, gibt es somit keine Garantie der Wiederaufnahme. Wenn eine Person eine Unterkunft vor Ablauf der vorher festgelegten Aufenthaltsdauer verlassen oder dort die maximale Unterbringungszeit ausgeschöpft hat und anschließend aus einem Mitgliedstaat zurückgeführt wird, kann sie nur nach einer individuellen Bewertung unter Umständen wieder in die Unterkunft zurückkehren; dabei wird die Vulnerabilität der Schutzsuchenden berücksichtigt (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23, 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2). Besonders vulnerable Personen werden dann laut einer Auskunft eines Vertreters einer SAI-Einrichtung nicht erneut in das SAI, sondern in eine geeignetere Struktur aufgenommen (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 23). Dass bei besonderer Vulnerabilität in individuellen Fällen Ausnahmen vom Verlust des Unterbringungsrechts gemacht werden, bekräftigt auch der UNHCR: Sicher sei, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen in der Regel zurückkehren können. In diesen Fällen werde die vorher verbrachte Zeit in einer SAI-Einrichtung nicht angerechnet, sondern das Integrationsprojekt und die Aufenthaltszeit beginne von Neuem (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 27 f.; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 4; so auch der italienische Flüchtlingsrat CIR im Oktober 2021, vgl. AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 27 f.). Nach vorherigem Untertauchen in einen EU-Mitgliedstaat haben vulnerable Personen nach vorheriger Prüfung aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen, in ein SAI zurückzukehren (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 5). 58 Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, die bereits früher Zugang zu einem Projekt im Rahmen des SAI-Systems (zuvor: SIPROIMI) hatten, bei einer späteren Rückkehr nach Italien grundsätzlich keinen (erneuten) Zugang mehr. Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Innenministerium einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sind (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61; dies., Auskunft an OVG Münster vom 17. Mai 2021, S. 2 und Auskunft an VG Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 7). 59 Mit dem Cutro-Dekret ist zudem festgelegt worden, dass international Schutzberechtigte und andere Zugangsberechtigte zum SAI außer in Fällen von höherer Gewalt das Recht auf den Aufnahmeplatz verlieren, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Zuweisung des Unterbringungsplatzes in der Einrichtung erscheinen, sofern es nicht objektive und nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 76, 240). Damit kann auch weiterhin allein die - nicht in Anspruch genommene - Zuweisung für den Verlust ausreichen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 56; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 13 f.). Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob sie eine Zuweisung zu einer SAI-Unterkunft erhalten haben, weil sie ihre ursprüngliche Unterkunft zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten. In einem solchen Fall ist ihr Recht auf Unterbringung ebenfalls verwirkt. Der italienische Staat bietet keine Alternativunterkunft an (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4). Nur wenn neue Schutzbedarfe (Vulnerabilitäten) vorliegen, kann eine erneute Unterbringung in einem SAI-Projekt beantragt werden (Raphaelswerk e. V., ebd.). 60 Zu den Kapazitäten und dem Auslastungsgrad des SAI-Netzwerks liegen aktuell folgende Erkenntnisse vor: Nach dem SAI-Jahresbericht gab es am 31. Dezember 2023 43 193 finanzierte Plätze, von denen 37 947 tatsächlich verfügbar waren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 16, 25, 27 ff., 33). Insgesamt 54 512 berechtigte Personen konnten im Jahr 2023 von einer (zeitweisen) Aufnahme in das SAI profitieren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 16, 25). Am 30. November 2024 umfasste das SAI-Netzwerk 880 Projekte mit insgesamt 38 597 finanzierten und auch tatsächlich verfügbaren Plätzen (posti attivi), davon 31 863 für gewöhnliche Begünstigte, 5 970 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 764 Plätze für Menschen mit psychischen Erkrankungen und körperlichen Behinderungen. Von diesen 38 597 Plätzen sind 37 678 besetzt und 919 frei gewesen, was einer Auslastung von 97,6 % entspricht (vgl. I dati generali del SAI, 30. November 2024, https://www.retesai.it/wp-content/uploads/2024/12/I-dati-generali-del-SAI-al-30-novembre-2024.pdf). 61 Obwohl das SAI-System in den 20 Jahren seit seiner Einrichtung im ganzen Land langsam, aber stetig ausgebaut wurde (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, S. 28), wird die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze als nach wie vor in großem Maße unzureichend bezeichnet, um den bestehenden Bedarf zu decken (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 117, 150, 244; so auch die Bewertung des italienischen Flüchtlingsrats im Oktober 2021, vgl. AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 25 f.). Das Regionale Verwaltungsgericht (Tribunale Administrativo Regionale, TAR) Marche hat am 2. August 2021 entschieden, dass ein Mangel an verfügbaren Plätzen im SAI-System und eine nur geringe Beteiligung lokaler Behörden an SAI-Projekten für vulnerable Personen nicht zum Nachteil der aufnahmebedürftigen Personen gehen könne; es hat die mit Kapazitätserschöpfung begründete Ablehnung der Aufnahme einer Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen deshalb aufgehoben (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 240 f.). 62 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bezeichnet die Zahl der verfügbaren Plätze für Personen mit besonderen Bedürfnissen (psychische oder physische Beeinträchtigungen) als sehr klein, weshalb die Chance auf Erhalt eines solchen Platzes sehr viel geringer als die Chance auf einen "normalen" Platz sei (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4). 63 Für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im SAI-System 3 000 zusätzliche Plätze geschaffen worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 121). Im Dezember 2021 wurden zudem 2 000 zusätzliche Plätze für den Unterbringungsbedarf afghanischer Asylsuchender aktiviert, die später auch ukrainischen Flüchtlingen zugänglich gemacht wurden (a. a. O., S. 243). 64 Die italienische Regierung hat den im April 2023 erklärten Ausnahmezustand "als Folge des außergewöhnlichen Anstiegs der Migrantenströme, die über die Migrationsrouten des Mittelmeers in das nationale Hoheitsgebiet einreisen", von Oktober 2023 bis April 2024 verlängert (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 116). Im April 2024 wurde eine weitere Verlängerung um sechs Monate verkündet (Entschließung des Ministerrates vom 9. April 2024 über die Verlängerung des Ausnahmezustands infolge des außergewöhnlichen Anstiegs der Migrantenströme, die über die Migrationsrouten des Mittelmeers in das Staatshoheitsgebiet gelangen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 122 vom 27. Mai 2024, abrufbar unter: https://www.protezionecivile.gov.it/it/normativa/delibera-del-cdm-del-9-aprile-2024-proroga-dello-stato-di-emergenza-flussi-migratori/). Die Zahl der in Italien eintreffenden Asylbewerber ist 2024 verglichen mit dem Vorjahr wieder rückläufig. Während von Januar bis August 2023 137 946 Drittstaatsangehörige (ohne Ukraine-Flüchtlinge) in Italien ankamen, waren es im gleichen Zeitraum 2024 nur 68 673 (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, S. 1). Bis Ende August 2024 kamen laut Auskunft des UNHCR 194 684 Ukrainer in Italien an und stellten dort einen Antrag auf zeitweiligen Schutz (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, S. 1). Andererseits ist die Zahl der Asylanträge gestiegen. Während von Januar bis August 2023 82 811 Asylanträge gestellt wurden, waren es von Januar bis August 2024 109 039 (UNHCR, Italy Weekly Snapshot, 11. - 17. Nov. 2024). Dabei betrug die Anerkennungsquote mit Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz und sonstigen nationalen Schutzformen im erstinstanzlichen Verfahren 37 % (UNHCR, Italy Weekly Snapshot, 11. - 17. Nov. 2024, First-Instance RSD Decisions, Jan. - Sept. 2024). 65 Nach der vorstehend dargestellten aktuellen Erkenntnislage können in Italien anerkannte nichtvulnerable Schutzberechtigte nach Rückkehr mit der Aufnahme in eine SAI-Unterkunft (mit Verpflegung und weiteren Integrationsleistungen) jedenfalls dann nicht rechnen, wenn sie nach der Zuerkennung ihres Schutzstatus in Italien bereits in einer solchen Unterkunft untergebracht waren oder ihnen ein entsprechender Platz zumindest zugewiesen worden war, sie diesen aber nicht in Anspruch genommen oder verlassen haben. Nichtvulnerable Schutzberechtigte haben aber die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 65 und - 1 C 24.23 - Rn. 66). 66 Etwas anderes gilt nach den dargestellten aktuellen Erkenntnissen indessen für als international schutzberechtigt anerkannte vulnerable Personen, zu denen auch die hier zu betrachtende Personengruppe des alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kind von unter drei Jahren zählt. Für sie ist aufgrund des Vorliegens einer besonderen Vulnerabilität eine Wiederaufnahme in eine SAI-Einrichtung möglich. Dabei sprechen die Erkenntnisse nicht nur von neu entstandenen Vulnerabilitäten, sondern eine Wiederaufnahme ist nach diversen Auskünften allgemein bei Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität möglich. Mit Blick auf Kleinkinder von unter drei Jahren wird es sich angesichts des verstrichenen Zeitraums bis zur Rückkehr aus Deutschland zudem häufig nicht nur um eine besondere, sondern zusätzlich auch um eine neue Vulnerabilität handeln. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 93 ff.) davon ausgeht, eine Berufung auf neue Vulnerabilitäten sei nicht möglich, da Italien für die Asylanträge der in Deutschland geborenen Kinder eines in Italien anerkannten international Schutzberechtigten nicht zuständig sei. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Senat erst jüngst entschieden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.), dass nicht nur bei Drittstaaten, sondern auch mit Blick auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig von einer Rückkehr der Kernfamilie im Familienverband auszugehen ist. Im Übrigen erhalten Familienmitglieder international Schutzberechtigter in Italien eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 236). 67 Die regelmäßig auf sechs Monate begrenzte Aufenthaltsdauer in einer SAI-Einrichtung kann bei besonderer Vulnerabilitäten zudem um weitere sechs Monate und unter Umständen auch noch darüber hinaus verlängert werden, sodass von einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr im SAI für die hier zu betrachtende Personengruppe ausgegangen werden kann. Dass die Wiederaufnahme nicht gesetzlich garantiert ist und auch von Kapazitätsproblemen im Zweitaufnahmesystem SAI berichtet wird, steht dieser Annahme nicht entgegen. Der Senat verkennt dabei auch angesichts des vom italienischen Staat bis Oktober 2024 ausgerufenen Migrationsnotstandes und der bereits erwähnten Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 nicht, dass nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte bei der Unterbringung mit einer Vielzahl von Migranten - unter anderem auch den Flüchtlingen aus der Ukraine - konkurrieren und - wie bereits ausgeführt - gerade Schutzberechtigte ohne Vulnerabilitäten nach einer Rückkehr nach Italien nicht mit einer Unterbringung im SAI rechnen können. Die beschriebenen aktuellen Zahlen in den SAI-Einrichtungen zeigen gleichwohl - ebenso wie in den Monaten davor - eine Auslastung von (lediglich) knapp 98 % Ende November 2024 und weisen für diesen Zeitpunkt damit 919 freie Plätze aus. Zudem genießen Personen mit besonderer Vulnerabilität Vorrang bei der Aufnahme in eine SAI-Einrichtung. Dies korrespondiert mit der Auskunft der Verbindungsbeamtin in Italien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nach der ca. 2 % der Plätze im SAI vorgehalten werden, um so auf dringend benötigten Bedarf an Unterbringungsplätzen, insbesondere bei besonderen Vulnerabilitäten, reagieren und diesen abdecken zu können. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung, die SAI-Einrichtungen seien völlig unterdimensioniert, weshalb selbst eine privilegierte Zugangsmöglichkeit für vulnerable Personengruppen zum SAI de facto ohne Bedeutung sei (so OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 54), nicht gefolgt werden. Durch das nachfolgend (
- bb)beschriebene besondere Rückführungsverfahren ist darüber hinaus sichergestellt, dass Angehörige der hier zu betrachtenden Personengruppe nach einer Rückkehr aus Deutschland nach Italien unmittelbar in eine SAI-Einrichtung familien- und kindgerecht untergebracht werden können. 68
- bb)Bei der Rücküberstellung von vulnerablen Personen wird der tatsächlichen Rückführung durch die italienischen Behörden erst zugestimmt, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Italien verweigert die Rückübernahme schutzberechtigter Familien, bis ein geeigneter Platz gefunden ist. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an Deutschland, den Rückführungstermin zu verschieben (AA, Auskunft an VG Gera, 6. Januar 2020; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022 und Auskunft an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, S. 7 f.). Zu den Einzelheiten des Verfahrens hat die Verbindungsbeamtin der Beklagten in Italien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, es gebe einen Verwaltungsautomatismus bei der Rückführung vulnerabler Personen, insbesondere bei der Rücküberstellung von Familien oder alleinerziehenden Personen mit Kindern. Die Anbietung zur Rückübernahme erfolge bei diesen vulnerablen Schutzberechtigten durch die Bundespolizei an die italienische Polizei, die sich an den Servizio Centrale für eine Zusage eines Unterbringungsplatzes in einer SAI-Einrichtung wendet. Nur wenn dort eine entsprechende Unterbringung der zu überstellenden Personen gewährleistet werden könne, erfolge die Zustimmung zur Rückübernahme. Damit sei eine auch nur vorübergehende Obdachlosigkeit grundsätzlich ausgeschlossen; zwar habe es einen Fall gegeben, in dem die Unterbringung im SAI trotz entsprechender Zusage nicht habe sofort gewährleistet werden können. Indessen habe sich die italienische Polizei sofort um die Familie gekümmert und für eine temporäre Unterbringung noch am gleichen Tag gesorgt. Diese Ausführungen relativieren zugleich andere Auskünfte, denen zufolge rücküberstellte Personen an den Flughäfen alleingelassen würden und keinerlei Unterstützung erführen (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 18; SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 1 f.). 69
- cc)Unter Zugrundelegung dieser aktuellen Erkenntnislage erscheint eine familien- und kindgerechte Unterbringung unmittelbar nach einer Rückkehr nach Italien und für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten grundsätzlich gewährleistet und eine - auch nur vorübergehende - Obdachlosigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Dass Nichtregierungsorganisationen dennoch von Fällen berichten, in denen unmittelbar nach Ankunft keine Unterstützung zur Verfügung gestanden habe, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn diese wenig konkreten Informationen beziehen sich auf Einzelfälle, bei denen zudem unklar bleibt, ob und welche Absprachen es gegeben haben soll. Auch der Einwand der Klägerinnen, dieses Rücknahmeverfahren setze zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt des Vollzugs nach bereits bestands- oder rechtskräftiger Unzulässigkeitsentscheidung an (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG - juris Rn. 42; OVG Weimar, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 - juris Rn. 78 ff.), vermag die vorgenannte Einschätzung nicht zu erschüttern. Zwar sind die Unterbringungsmöglichkeiten bereits bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Asylantrags zu berücksichtigen und dort im Rahmen der Prognose einer möglichen Verletzung des Art.
Art. 3EMRK bei Rückkehr nach Italien einzubeziehen.
Da es sich jedoch um ein etabliertes Verfahren handelt, dessen (automatisierte) Durchführung bereits im Zeitpunkt der Prüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG feststeht und nach der aktuellen Erkenntnislage eine Wiederaufnahme dieser vulnerablen Personengruppe im SAI zudem grundsätzlich möglich erscheint, kann bereits im Zeitpunkt der Unzulässigkeitsentscheidung auf dieses besondere Rückführungsverfahren abgestellt und für diesen Personenkreis von einer (künftigen) familien- und kindgerechten Unterbringung in einer SAI-Einrichtung ausgegangen werden. Weiterer Vorkehrungen oder einer individuellen Zusicherung bedarf es hiernach nicht mehr (vgl. auch EGMR, Entscheidungen vom
- März 2021 - Nr. 46595/19 - Rn. 50 ff. und vom
- April 2021 - Nr. 41100/19 - Rn. 36 ff.). 70 Der Senat verfügt angesichts der vorgenannten Erkenntnismittel über genügend eigene Sachkunde für die Einschätzung, dass international Schutzberechtigte der vorgenannten vulnerablen Personengruppe bei einer Rückkehr nach Italien in das SAI wiederaufgenommen werden können. Der Beweisanregung der Klägerinnen, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu einzuholen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien nicht zeitnah erneut in einer SAI-Einrichtung untergebracht werden können, war daher nicht nachzugehen. Zudem ist eine Beweiserhebung zu den individuellen Umständen ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits unter 2.1 a)). 71 Da während des Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung die Befriedigung der Grundbedürfnisse sowie die Gesundheitsversorgung sichergestellt sind, erscheint eine Verelendung im Sinne des Art.
Art. 3
EMRK für einen absehbaren Zeitraum im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht beachtlich wahrscheinlich. 72
- d)Auch im Anschluss an die Unterbringung und Versorgung im SAI ist angesichts der dort angebotenen Hilfen bei der Integration in die italienische Gesellschaft, insbesondere der Unterstützung bei der Suche nach einer weiteren Unterkunft, einer Arbeitsstelle sowie beim Schul- und Kindergartenbesuch, nicht davon auszugehen, dass dem hier zu betrachtenden Personenkreis in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Es bestehen hinreichende Möglichkeiten, ein angemessenes Obdach (
- aa)zu erhalten. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse dürften nach Italien zurückkehrende als international schutzberechtigt anerkannte Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind von unter drei Jahren zwar voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht in hinreichendem Umfang auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen können, wobei gewisse Familienleistungen auch für international Schutzberechtigte erreichbar erscheinen (bb). Auch alleinerziehende Elternteile können in Italien aber eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls mit den bereits erwähnten anderweitigen Unterstützungsleistungen - die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse für sich und die Kinder erwirtschaften (cc). Die Sorge um die Kinder steht dem nicht entgegen, da diese in der Schule, im Kindergarten oder anderweitig betreut werden können (dd). Schließlich ist auch die medizinische Versorgung gewährleistet (ee). 73
- aa)Die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation in den Bereichen öffentlicher bzw. sozialer Wohnraum (
(1)), regulärer Wohnungsmarkt (
(2)) sowie (Not-)Unterkünften bei kirchlichen, kommunalen, anderen nichtstaatlichen Organisationen sowie Privatleuten (
(3)) stellt sich aktuell wie im Folgenden beschrieben dar. Eine Gesamtwürdigung auf dieser aktuellen Grundlage rechtfertigt angesichts der seitens des SAI zu erwartenden Unterstützung bei der Wohnungssuche und einer von dem betroffenen Elternteil an den Tag zu legenden Eigeninitiative im Einklang mit dem Berufungsgericht (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - UA S. 14 f.) die Einschätzung, dass der hier bezeichnete vulnerable Personenkreis nach Ausscheiden aus dem SAI eine für Familien mit Kindern genügende Unterkunft wird erhalten können (
(4)). 74
(1)Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten, können in Italien ihre Gemeinde um Zugang zu öffentlichem Wohnraum ("Sozialwohnungen") innerhalb des öffentlichen Wohnungsbaus ("Edilizia Residenziale Pubblica" oder ERP) ersuchen. Öffentlicher Wohnraum macht 5 - 6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 244 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien,
- September 2024, S. 17; UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, S. 11). In absoluten Zahlen wird der öffentliche Wohnungsbestand auf rund 800 000 Einheiten mit einer Unterbringungskapazität von fast zwei Millionen Menschen geschätzt, wobei es 650 000 offene Anträge auf Zuweisung von Wohnraum gibt. Die Warteliste für öffentlichen Wohnraum ist lang; die Wartezeit kann mehrere Jahre betragen, auch für Familien (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; SFH und Pro Asyl, Auskunft an VGH Kassel,
- Oktober 2020, S. 3; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14). 75 International Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger. Sie können sich jederzeit bewerben, und sie dürfen nicht aufgefordert werden, zusätzliche oder andere Anforderungen zu erfüllen als diejenigen, die für italienische Staatsbürger gelten. Die Bewerbungsanforderungen variieren zwischen den Regionen und manchmal sogar zwischen den Gemeinden innerhalb derselben Region. Als Kriterien kommen in Betracht: Höchsteinkommen, Fehlen von Wohneigentum, Wohnsitz in der Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird, keine vorherige Zuweisung von öffentlichem Wohnraum, keine illegalen Beschäftigungen. Wenn über die Zuweisung von Wohnraum in öffentlichen Wohnimmobilien entschieden wird, erhalten Anträge, die den jeweils gestellten Anforderungen entsprechen, Punktzahlen für Ranking-Zwecke. Die Methoden zur Bewertung variieren je nach Regionen und Gemeinden. Punkte können für Einkommen, Familienzusammensetzung, Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, Überbelegung, Zusammenleben mit anderen Familien, schwerbehinderte Personen in der Familie, unzureichende oder unhygienische Unterkunft, Räumungsentscheidungen und neu gebildete Familieneinheiten zuerkannt werden. Die Gemeinde veröffentlicht die vorläufige Rangfolge mit Angabe der Frist, innerhalb derer etwaige Einsprüche wegen Bewertungsfehlern eingelegt werden können. Die endgültige Rangliste wird dann veröffentlicht und die verfügbaren Unterkünfte werden auf ihrer Grundlage zugewiesen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245). 76 Zahlreiche regionale Gesetze sehen vor, dass nur Personen, die in keinem Land der Welt oder zumindest nicht in ihrem Herkunftsland eine Immobilie besitzen, Zugang zu öffentlichem Wohnraum haben. Diese Beschränkung wirkt sich insofern diskriminierend aus, als nur Nicht-EU-Bürger von einer zuständigen Behörde im Herkunftsland ausgestellte Dokumente vorlegen müssen, die den Nichtbesitz von Immobilien in diesem Land bescheinigen. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können sich jedoch grundsätzlich nicht an die Behörden ihres Landes wenden und sind zudem wie Inländer zu behandeln. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, Nachweise über den Nichtbesitz von Immobilien im Herkunftsland vorzulegen. So hat denn etwa der Gerichtshof von Mailand bereits im Jahr 2020 festgestellt, dass die an alle Nicht-EU-Bürger gerichtete Anforderung solcher Nachweise diskriminierend ist (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245 f.). 77 Als weitere Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Wohnungsantragsverfahren verlangen einige Regionen und Gemeinden eine Dauer des Wohnsitzes oder der Berufstätigkeit in dem Gebiet von einigen Jahren. In der italienischen Rechtsprechung zeigt sich jedoch eine Tendenz, welche diskriminierende Klauseln einer erforderlichen Verwurzelung in der Region für unrechtmäßig befindet (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 13). Das Regionalgesetz der Lombardei, das fünf Jahre Aufenthalt verlangte und für ausländische Bürger besonders nachteilig war, wurde vom italienischen Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 44/2020 für rechtswidrig erklärt und daher aufgehoben. Darüber hinaus stellte das italienische Verfassungsgericht mit dem Urteil Nr. 9/2021 fest, dass die Aufenthaltsdauer nicht zu den Kriterien für die Vergabe einer höheren Punktzahl für die Zuweisung von öffentlichem Wohnraum gehören dürfe, da sie keine größere Bedürftigkeit indiziere. In demselben Urteil erklärte das Verfassungsgericht, dass die Anforderung legalisierter Dokumente, die das Fehlen von Immobilien im Ausland oder im Herkunftsland belegen, eine diskriminierende Bestimmung darstelle, die gegen Art. 3 der italienischen Verfassung verstoße (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 245 f.; zur Problematik siehe auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14 sowie BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien,
- September 2024, S. 17). 78 Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, und vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom
- November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 71 und - 1 C 24.23 - Rn. 72). Auf längere Sicht ist dies - insbesondere für Elternteile mit Kindern - indessen nicht ausgeschlossen. 79
(2)Der reguläre (private) Wohnungsmarkt dürfte für nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offenstehen (OVG Koblenz, Urteil vom
- März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36). 80 Die Mieten sind im Allgemeinen sehr hoch, vor allem in den großen Städten. Bezahlbare Wohnungen sind schwer zu finden. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich deshalb - insbesondere in Großstädten - nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien,
- September 2024, S. 17; USDOS, Italy 2023 Human Rights Report,
- April 2024, S. 12; Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 f.). Der freie Wohnungsmarkt ist beschränkt, weil wegen der hohen Eigentumsquote nur etwa 10 % aller Immobilien frei vermietet werden (UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, S. 7). 81
(3)Laut Auskunft verschiedener Institutionen (UNHCR, CIR, Caritas, ANCI) steht Begünstigten von internationalem Schutz, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Italien zurückgeführt werden und die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, bei Eintreffen in Italien wie auch nach Verlassen einer staatlichen Unterkunft ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade,
- Juli 2024, S. 3 f.; AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 27 f.). Regional und kommunal bestehen zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen bieten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade,
- Juli 2024, S. 3 f.; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 151). Die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesen Aufnahmeformen ist schwer zu ermitteln. Diese Strukturen werden insbesondere in Notfällen relevant; sie können - wie hier - auch einer Unterbringung in einer SAI-Einrichtung zeitlich nachfolgen oder an deren Stelle treten (AIDA/ECRE, ebd.). 82 Um Zugang zu Gemeindeunterkünften zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben, was eine Registrierung im Einwohnermelderegister voraussetzt (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe,
- April 2022, S. 4). Eine solche ist anerkannten Schutzberechtigten - wie unter 2.2.2 b) ausgeführt - möglich, sie sind hierzu sogar verpflichtet. In Gemeindeunterkünften können auch italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger untergebracht werden, die temporär über keine Wohnung verfügen. Diese Einrichtungen gibt es in allen größeren Städten in Italien. In Rom stehen 288 Plätze zur Verfügung, die hauptsächlich Bett, Bad und drei Mahlzeiten anbieten und auch soziale und medizinische Unterstützung, wenn auch nicht in dem Umfang eines SAI. Dort können Personen für bis zu sechs Monate unterkommen (BAMF, Auskunft an OVG Bautzen,
- Februar 2022, S. 7). Einen zentralen Überblick über die Anzahl der Plätze oder die Qualität der Unterkünfte gibt es nicht (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe,
- April 2022, S. 4). 83 Die NGO Refugees Welcome Italia fördert zahlreiche Initiativen einer familiären Aufnahme ("welcome in the family") für Schutzberechtigte, die das öffentliche Aufnahmesystem verlassen mussten, insbesondere für diejenigen, die keinen Platz in einer SAI-Unterkunft gefunden haben oder diesen vor dem tatsächlichen Abschluss ihrer sozialen Eingliederung verlassen mussten. Refugees Welcome hat im Laufe der Jahre ein bedeutendes Netzwerk auf italienischem Gebiet aufgebaut, wobei die Organisation sowohl mit den Verwaltungen der Aufnahmezentren als auch mit zahlreichen kommunalen Verwaltungen in Kontakt steht (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 151; BAMF, Auskunft an OVG Schleswig,
- Dezember 2023, S. 2). 84 UNHCR bestätigt, dass Einrichtungen der Caritas und andere nichtstaatliche Unterkünfte zur Verfügung stehen. Betroffene werden, wenn sie ihren Antrag auf Rückkehr in eine staatliche Unterkunft stellen, seitens der zuständigen Präfektur oder Quästur hierüber auch informiert. Eine Art "zentrales Netzwerk" gibt es jedoch nicht, sodass auch der UNHCR über keine konkreten Informationen darüber verfügt, wie viele Plätze insgesamt landesweit zur Verfügung stehen. Der UNHCR betreibt eine kostenlose Telefonhotline ("linea verde"), an die sich alle Unterkunftssuchenden im Notfall wenden könnten. Zudem verfügt er über eine Vielzahl an Kooperationspartnern in großen Städten, welche Auskunft zu Unterkunftsmöglichkeiten geben können. Diese betreiben auch selbst Informationsschalter, welche namentlich an den größten italienischen Flughäfen zur Verfügung stünden (AA, BMI und BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, S. 28; BAMF, Auskunft an OVG Bautzen,
- Februar 2022, S. 7). 85 Die Hilfsorganisation Sant'Egidio veröffentlicht aktuelle Adressen etwa für Rom, an die sich Bedürftige für ihre Grundbedürfnisse (Unterkunft, Waschen, Verpflegung) wenden können, und sie bietet auch selbst derartige Unterkünfte an (Sant'Egidio 2024, Roma - Dove mangiare, dormire, lavarsi). Auch das Raphaelswerk informiert in einem Informationsblatt über Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, Anhang, S. 19 ff.). 86 Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Borderline-Europe e. V. sind regional organisierte Notunterkünfte nicht langfristig ausgerichtet, es gibt keinen "fixen" Platz. Sie werden meist von Trägern des sogenannten Dritten Sektors, also nicht staatlich, betrieben (z. B. Caritas, Missionari Vincenziani). Manche von ihnen haben Verträge mit der Gemeinde und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab, sie sind nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der Straße leben müssen, nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Borderline-Europe nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohnerinnen und Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen. Die Nahrungsmittelversorgung muss über andere Stellen gesichert werden. Borderline-Europe kritisiert, ein Großteil des Tages müsse deshalb für die Deckung der Grundbedürfnisse, z. B. in die Nahrungsfindung (Schlangestehen vor karitativen Suppenküchen), investiert werden, was es nach Angaben zahlreicher Geflüchteter ihnen unter anderem unmöglich mache, sich eine Arbeit zu suchen. Auch für Kleidung seien diese selbst verantwortlich. Es gebe keine medizinischen Behandlungen, es sei denn, eine Privatperson oder ein Verein kümmere sich und biete diese Hilfe an. Dieses System garantiere letztlich nicht die Kontinuität der Dienste und die Angemessenheit der Leistungen, insbesondere im Falle von Menschen mit besonderer Vulnerabilität (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe,
- April 2022, S. 5; Borderline-Europe e. V., Privat statt Staat?,
- Februar 2022, S. 4 f.). Auch Borderline-Europe bestätigt aber, dass Italien über ein großes Netz an Nichtregierungsorganisationen verfüge, das sich bemüht, die Lücken des Staates in der Versorgung und Betreuung von Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten zu füllen. Diese Projekte sind größtenteils als kurzfristige Notmaßnahme gedacht. Ob und wie lange eine Person Zugang zu Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure erhalte, lasse sich nicht voraussagen (Borderline-Europe e. V., a. a. O., S. 12). 87
(4)Gerade die hier zu beurteilende vulnerable Personengruppe des als international schutzberechtigt anerkannten alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind unter drei Jahren kann zwar nicht auf sämtliche (Not-)Unterkünfte (vgl. zu informellen Siedlungen, behelfsmäßigen Camps und Notunterkünften BVerwG, Urteile vom
- November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 81 f. und - 1 C 24.23 - Rn. 82 f.) verwiesen werden, insbesondere sind ständig wechselnde Schlafplätze, die zudem nur nachts aufgesucht werden können und tagsüber verlassen werden müssen, sowie prekäre hygienische Verhältnisse für den vorgenannten extrem verletzlichen Personenkreis unzumutbar; sie erfüllen die Anforderungen an eine familien- und kindgerechte Unterbringung nicht. Es besteht aber nach den aktuellen Erkenntnismitteln ein breites Angebot an Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art von einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere auch der Kirchen oder durch eine familiäre Aufnahme bei Privatleuten. Auch erhält die hier zu beurteilende Personengruppe vor ihrem Ausscheiden aus dem SAI Hilfe bei ihrer Integration in die italienische Gesellschaft, insbesondere auch bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft, und kann bereits während ihrer Unterbringung im SAI entsprechende vorbereitende Maßnahmen treffen und weiterführende Kontakte knüpfen. Eine Art. 4 GRC widersprechende Obdachlosigkeit ist daher auch jenseits der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 88 bb) Als international schutzberechtigt anerkannte Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind von unter einem Jahr können ihre Grundbedürfnisse zwar voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht in hinreichendem Maße durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sichern; gewisse Familienleistungen wie insbesondere das sog. "assegno unico" (Kindergeld) erscheinen aber auch für international Schutzberechtigte nach den Umständen des Einzelfalls erreichbar (so auch das Berufungsgericht, Urteil vom
- März 2024 - 24 B 23.30860 - UA S. 16; OVG Schleswig, Urteil vom
- Januar 2024 - 4 LB 4/23 - juris Rn. 103 ff.). 89 Anerkannte Schutzberechtigte sind italienischen Staatsbürgerinnen und -bürgern hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen rechtlich gleichgestellt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien,
- September 2024, S. 17). Nach den 2023 vom nationalen Statistikinstitut ISTAT veröffentlichten Daten lebten 2022 fast 10 % der italienischen Bevölkerung in absoluter Armut, ein Anstieg gegenüber 2021, der auf die Auswirkungen der Inflation zurückgeführt wird. In Italien lebende Ausländer waren mehr als viermal häufiger von absoluter Armut betroffen. Die Regierung hat im Mai 2023 die Armutsbekämpfungsmaßnahme "Bürgereinkommen" ("Reddito di Cittadinanza") abgeschafft und durch begrenztere Programme für verschiedene Personenkategorien ersetzt (Human Rights Watch, World Report 2024, Italy,
- Januar 2024). 90
(1)Die beiden mit Gesetzesdekret Nr. 48/2023 geschaffenen Nachfolgeregelungen SFL ("supporto per la formazione e il lavoro", Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung) und ADI ("assegno di inclusione", Eingliederungsbeihilfe) unterscheiden zwischen Nicht-Erwerbsfähigen und Erwerbsfähigen, wobei Erwerbsfähige deutlich niedrigere Beträge erhalten: Die Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung SFL richtet sich an "erwerbsfähige Personen" zwischen 18 und 59 Jahren ohne vulnerable Familienmitglieder. Sie beträgt 350 € für je maximal zwölf Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat. Der Bezug setzt voraus, dass das Haushaltseinkommen, der sogenannte familiäre ISEE-Wert, 6 000 € pro Jahr nicht übersteigt. Antragstellende müssen sich verpflichten, an regionalen Maßnahmen zur Arbeitsaktivierung oder Weiterbildung teilzunehmen. Schon bei Ablehnung des ersten Angebots erlischt der Anspruch (Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 24; Refugee.info Italy, Financial support and bonuses in Italy,
- Oktober 2024, https://italy.refugee.info/en-us/articles/5388918400663). Antragsberechtigt sind auch Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Bei Antragstellung muss der Betroffene seit mindestens fünf Jahren in Italien wohnhaft gewesen sein, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen (Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 25; Revisionserwiderung der Beklagten,
- Mai 2024, S. 9). 91 Die neue Eingliederungsbeihilfe ADI können seit
- Januar 2024 Haushalte erhalten, die als nicht "uneingeschränkt erwerbsfähig" gelten (Haushalte mit mindestens einem Minderjährigen, einer behinderten Person, einer Person über 60 Jahre oder in einer - näher definierten - benachteiligten Situation). Sie wird für jeweils maximal 18 Monate, ebenfalls mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat, gewährt und beträgt rund 480 €, maximal 500 € zuzüglich 280 € Mietbeihilfe. Auch dieser Leistungsbezug soll stärker von der Teilnahme an Berufsbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen der erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder abhängig sein. Nach Ablauf ist - jeweils nach einem Karenzmonat - erneut ein 18-monatiger Bezug möglich. Auch die Eingliederungsbeihilfe ist an die Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensgrenzen sowie die Voraussetzung geknüpft, dass sich der Antragstellende insgesamt mindestens fünf Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, legal in Italien aufgehalten hat (Informazione Fiscale, Assegno di inclusione 2024: requisiti, importo e come fare domanda,
- März 2024, https://www.informazionefiscale.it/Assegno-di-inclusione-2024-domanda-requisiti-importo; Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitischer Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, S. 24 f.). 92 Von den genannten Sozialleistungen - namentlich auch der Ausbildungs- und Arbeitsunterstützung - können nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig schon deshalb nicht profitieren, weil sie die Aufenthaltsvoraussetzungen (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Italien, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen) nicht zeitnah erfüllen können. Zwar dürfte die Vereinbarkeit dieses Aufenthaltskriteriums mit Unionsrecht zweifelhaft sein, weil schutzberechtigte Drittstaatsangehörige damit ungeachtet der formalen Gleichbehandlung mit italienischen Staatsangehörigen (zum Gebot der Inländergleichbehandlung vgl. Art. 29 RL 2011/95/EU) mittelbar diskriminiert werden könnten (vgl. etwa EuGH, Urteil vom
- Juli 2024 - C-112/22, C-223/22 [ECLI:EU:C:2024:636] -). Konkrete Erkenntnisse, die gegenwärtig die Prognose rechtfertigten, dass die Aufenthaltsvoraussetzung in der behördlichen Praxis wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bliebe oder dass etwaige Leistungsansprüche zumindest auf dem Rechtsweg kurzfristig durchgesetzt werden könnten, liegen aber nicht vor. Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte bekannt (BVerwG, Urteile vom
- November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 95 und - 1 C 24.23 - Rn. 96). 93
(2)Für international Schutzberechtigte der hier zu betrachtenden vulnerablen Personengruppe mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind unter drei Jahren besteht nach den Umständen des Einzelfalls in begrenztem Umfang die Möglichkeit, Leistungen für Familien zu erhalten. 94 (a) Dies gilt vor allem für die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (sog. assegno unico e universale per i figli a carico - Kindergeld). Diese Zulage ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern (vgl. Instituto Nazionale della Previdenza Sociale, nachfolgend INPS, Einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder vom 30. Dezember 2021, zuletzt aktualisiert 1. März 2024, abrufbar unter: https://www.inps.it/it/it/dettaglio-scheda.it.schede-servizio-strumento.schede-servizi.assegno-unico-e-universale-per-i-figli-a-carico-55984.assegno-unico-e-universale-per-i-figli-a-carico.html). Dabei zählen zu dem zunächst in Art. 2 Nr. 1 Buchst