WBRE202500246 ECLI:DE:BVerwG:2024:111024B5PA1.23.0 BVerwG 5. Senat 20241011 5 PA 1/23 Beschluss § 92 Abs 1 BPersVG 2021, § 78 Abs 1 Nr 3 BPersVG 2021, § 78 Abs 1 Nr 12 BPersVG 2021, § 95 Abs 1 BPersVG 2021, § 112 Abs 8 S 1 BPersVG 2021 DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts Für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, die in Vollzug einer organisatorischen Entscheidung über die Neuorganisation des Dienstes und die durch Änderung der Dienstpostenbündelung vorgenommene Neubewertung von Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich erlassen werden, ist nicht der Personalrat der Zentrale, sondern der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst zuständig. Die Anträge werden verworfen. I 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Personalverfügungen des Beteiligten (Präsident des Bundesnachrichtendienstes), die dieser im Anschluss an die im Jahre 2022 durch Änderung der Dienstpostenbündelung vorgenommene Neubewertung der Dienstposten des mittleren Dienstes erlassen hat, der Beteiligung des Antragstellers (Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst) als örtlichem Personalrat unterliegen, soweit sie sich an die in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes tätigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes richten. 2 Im März 2022 entschied der Beteiligte im Rahmen der Neuorganisation des Bundesnachrichtendienstes, alle in der Zentrale und den dezentralen Organisationseinheiten (in- und ausländische Außenstellen) des Bundesnachrichtendienstes zum damaligen Zeitpunkt ausgebrachten und besetzten Dienstposten des mittleren Dienstes im Wege der Änderung der Dienstpostenbündelungen neu zu bewerten. Er beschloss, die Dienstpostenbündelung A6 und A7 um ein drittes Statusamt auf die Spanne von A6 bis A8 zu erweitern und die Dienstpostenbündelung A8 bis A9m aufzulösen. Die zum damaligen Zeitpunkt nach A8 bis A9m bewerteten Dienstposten sollten entweder gebündelt den Besoldungsgruppen A6 bis A8 oder der Besoldungsgruppe A9m zugeordnet werden. Alle zum damaligen Zeitpunkt unbesetzten Dienstposten sollten gestrichen werden. Hierüber unterrichtete er im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowohl den Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes als auch den Antragsteller, die insoweit keine Einwände erhoben. 3 Mit Personalverfügungen, die gestaffelt zu verschiedenen Stichtagen zwischen dem 1. Juni und dem 1. Dezember 2022 versandt wurden, setzte der Beteiligte alle Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes jeweils über die geänderte Bewertung des von ihnen besetzten Dienstpostens in Kenntnis. Aufgabenbereich und Dienstort blieben ausweislich der Personalverfügungen unverändert. 4 Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Feststellung seiner Beteiligungsrechte eingeleitet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens seien ausschließlich die in Vollzug der Neubewertung erlassenen Personalverfügungen. Sie bedürften unter dem Gesichtspunkt der Übertragung eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens seiner Zustimmung. Denn für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A9m stelle die spitze Bewertung ihres Dienstpostens nach A9m anstelle der bisherigen gebündelten Bewertung nach den Besoldungsgruppen A8 und A9m die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit dar. Entsprechendes gelte für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A7 und A6, die bislang auf gebündelt nach A6 bis A7 bewerteten Dienstposten verwendet worden seien und infolge der Änderung der Dienstpostenbewertung nunmehr auf einem gebündelt nach A6 bis A8 bewerteten Dienstposten tätig würden. Ihnen werde eine bisher nicht bestehende Beförderungschance eröffnet. Umgekehrt werde Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A8, deren Dienstposten bisher gebündelt nach A8 bis A9m bewertet gewesen seien und die nunmehr gebündelt den Besoldungsgruppen A6, A7 und A8 zugeordnet würden, ein niedriger zu bewertender Dienstposten übertragen, da ihnen eine bisher bestehende Beförderungschance genommen werde. Zudem stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Absehens von der Ausschreibung in Bezug auf die nach A9m bewerteten Dienstposten zu. 5 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Umsetzung von Beamten der Besoldungsgruppe (BesGrp) A 9 im Bereich der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes von einem bisher nach Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 "gebündelt" bewerteten Dienstposten auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 "spitz" bewerteten Dienstposten seiner Beteiligung, insbesondere seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Umsetzung von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 im Bereich der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes von einem bisher nach Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 "gebündelt" bewerteten Dienstposten auf einen nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewerteten Dienstposten seiner Beteiligung, insbesondere seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Umsetzung von Beamten der Besoldungsgruppe A 7 im Bereich der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes von einem bisher nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 7 "gebündelt" bewerteten Dienstposten auf einen nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewerteten Dienstposten seiner Beteiligung, insbesondere seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Umsetzung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 im Bereich der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes von einem bisher nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 7 "gebündelt" bewerteten Dienstposten auf einen nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewerteten Dienstposten seiner Beteiligung, insbesondere seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die Besetzung von im Bereich der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes neu nach Besoldungsgruppe A 9 "spitz" bewerteten Dienstposten ohne vorgängige Ausschreibung und Auswahlverfahren seiner Beteiligung, insbesondere seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG unterliegt. 6 Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Bei der Neubewertung der Dienstposten im mittleren Dienst handele es sich um eine gesamtdienstliche Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats falle. Abgesehen davon und überdies sei das Begehren des Antragstellers unbegründet. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beteiligten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Ordner) verwiesen. II 9 Die konkreten Feststellungsanträge, über die der Senat gemäß § 112 Abs. 8 Satz 1 BPersVG im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, sind unzulässig. 10 Bei der vom Beteiligten gerügten mangelnden Antragsbefugnis zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, deren Vorliegen auch ohne Rücksicht auf eine entsprechende Rüge zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1982 - 6 P 8.80 - Buchholz 238.3A § 14 BPersVG Nr. 1 S. 1 f.). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben (1.) fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, weil er zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf die in Rede stehenden (etwaigen) Maßnahmen des beteiligten Dienststellenleiters nicht zuständig ist (2.). Dies führt zur Unzulässigkeit und damit zur Verwerfung der Anträge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1986 - 6 P 32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und 4 und vom 1. April 1986 - 6 P 7.82 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 6 f.; aus der Kommentarliteratur vgl. etwa Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 2017, § 81 ArbGG Rn. 40; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 108 Rn. 69; Ricken, in: BeckOK BPersVG, Stand Oktober 2024, § 108 Rn. 66; Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Hebeler/Ramm/Sachadae, BPersVG, Stand August 2024, § 108 Rn. 84). 11 1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist ein Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 P 2.18 - BVerwGE 166, 97 Rn. 26 m. w. N.; s. a. BAG, Beschluss vom 23. März 2023 - 1 ABR 43/18 - BAGE 180, 290 Rn. 40 m. w. N.). Ob und inwieweit - soweit hier von Interesse - einem antragstellenden Personalrat eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition zugewiesen ist, ergibt sich grundsätzlich allein aus dem materiellen (Personalvertretungs-)Recht. Entscheidend ist insoweit, ob die Vorschriften des anwendbaren Personalvertretungsgesetzes - hier des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614; vgl. zur maßgeblichen Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 12) - ihm ausdrücklich ein Antragsrecht zuerkennen (z. B. § 30 Satz 2 BPersVG) oder ihm sonstige geschützte organschaftliche Rechte vermitteln, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, und auf die er sich in dem als Organstreit ausgestalteten Beschlussverfahren gegenüber der beteiligten Dienststellenleitung als ihm zustehende (eigene) Rechtspositionen berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - BVerwGE 161, 164 Rn. 24 f. m. w. N.). Insoweit ist für die Antragsbefugnis eine unmittelbare Betroffenheit der Rechtsposition erforderlich. Es kommt mithin darauf an, dass die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsposition eines antragstellenden Personalrats durch die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar berührt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1986 - 6 P 7.82 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 6 f. und vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - BVerwGE 161, 164 Rn. 27, jeweils m. w. N.; s. a. zur vergleichbaren Frage der Beteiligtenbefugnis BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 Rn. 4 m. w. N.). Das ist nicht der Fall, wenn dem Antragsteller die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf die in Rede stehenden Maßnahmen des Dienststellenleiters fehlt. Mit Blick auf die im Verhältnis zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung bestehende Partnerschaft von personalvertretungsrechtlich jeweils verantwortlichem Dienststellenleiter und jeweils zugehöriger Personalvertretung sind Anträge eines insoweit unzuständigen Personalvertretungsgremiums im gerichtlichen Beschlussverfahren mangels Antragsbefugnis unzulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1986 - 6 P 32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 1. April 1986 - 6 P 7.82 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 6 f.). 12 2. Gemessen daran ist die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers zu verneinen. Dieser kann sich in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht auf eine ihm zustehende Rechtsposition berufen. Nach der maßgeblichen Zuständigkeitsabgrenzung (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.