LAG hängt nicht von einem ausdrücklichen Verlangen der Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ab. Die Inbezugnahme des Absatzes 2 in § 2 Abs. 1 Satz 1 EnLAG beschränkt sich auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
LAG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
Niedersachsen am Punkt Königsholz als Freileitung beantragt. Aufgrund der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geschaffenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Abschnitte des Vorhabens als Erdkabel zu errichten, hat sie den Planfeststellungsantrag, soweit er den jetzt streitgegenständlichen Abschnitt betrifft, der Sache
zurückgenommen und stattdessen die Planfeststellung mit einem Erdkabelteilabschnitt beantragt. Dem hat der Beklagte durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss entsprochen. 4 Das Vorhaben umfasst eine ca. 2,6 km lange Freileitung vom Punkt Hesseln bis zur Kabelübergabestation (KÜS) "Riesberg". Von dort werden sowohl die 380-kV-Leitung als auch die 110-kV-Leitung in einem ca. 4,2 km langen Erdkabelabschnitt bis zur KÜS "Klusebrink" geführt. Anschließend verlaufen beide Leitungen wieder ca. 1,5 km oberirdisch bis zum Punkt Königsholz. Die Trasse nutzt im Wesentlichen den Korridor der zu demontierenden Freileitung Bl. 2310. Im Erdkabelabschnitt entfernt sich die Trasse bei B. vom R. kommend ab der Straße H. in etwa parallel zur S.straße auf einer Länge von rund 1 km um bis zu 100 m
Osten von der Bestandstrasse und verläuft im Wesentlichen durch Ackerflächen. 5 Der Kläger ist Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für den Leitungsbau in Anspruch genommen werden sollen. 6 Der Kläger hatte sich bereits im Planfeststellungsverfahren gegen die Führung als Erdkabel gewandt und macht mit seiner Klage geltend, die Entscheidung für einen Erdkabelabschnitt anstelle der ursprünglich geplanten Freileitung sei nicht von § 2 Abs. 2 EnLAG gedeckt und abwägungsfehlerhaft. Bei der Entscheidung zwischen Freileitung und Erdkabel seien insbesondere die Belange des Bodenschutzes, der Landwirtschaft und des privaten Eigentums fehlgewichtet worden. 7 Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 (11 VR 6.23) hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Planfeststellungsbeschluss ist durch Beschlüsse vom 19. April 2024, 13. Mai 2024 und 2. September 2024 geändert worden. Der Senat hat dem Kläger
gelassen, zu der ihm erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen
GO liegt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im prozessualen Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn allein auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
GO erfüllt werden kann. Ausführungen, die nicht von einem Schriftsatznachlass gedeckt sind ("
gereichtes Vorbringen"), erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Urteile vom
gelassene Stellungnahme zu der in das Verfahren neu eingeführten
einer Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme ist ins Blaue hinein erhoben. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Technikräume angesichts ihrer geplanten Größe Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnten. Im Übrigen ist das Beweismittel untauglich, weil weder die KÜS noch die Vergleichsfreileitung aktuell existieren. Daher bedurfte es auch keiner Erörterung dieses Beweisthemas in einer mündlichen Verhandlung. 15 Auch das weitere,
gereichte Vorbringen, namentlich die Kritik an der Verhandlungsführung, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 16 Der Prozessstoff ist nicht deshalb unzureichend behandelt worden, weil die geltend gemachte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers sowie die ersten beiden Planänderungsbeschlüsse nicht gesondert besprochen worden seien, wie die Klägerseite moniert. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich hierzu Gehör zu verschaffen. Die mündliche Verhandlung hat sich
der Unterbrechung zum Zweck der Einführung der
RG eingegangenen Klagebegründung vom
diesen Maßgaben kann der Senat Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen, die den Prozessstoff
Ablauf der Klagebegründungsfrist erweitern. Dies betrifft den Tatsachenvortrag des Klägers im Schriftsatz vom
1 GG kommt nicht in Betracht. Verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken werden nicht aufgezeigt. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, obliegt dem Gesetzgeber. Im Gleichstrombereich hat er bei den großen Übertragungswegen für den Regelfall ein Erdkabel vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 1 BBPlG zu Vorhaben mit "E"). Für Drehstromübertragungen - wie hier - hat der Gesetzgeber hingegen wegen Bedenken hinsichtlich der Kosten und der technischen Verlässlichkeit in § 2 EnLAG und § 4 BBPlG lediglich Pilotvorhaben benannt, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen. Im Übrigen gibt der Gesetzgeber hier Freileitungen den Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe von § 2 Abs. 2 EnLAG ausgewählt hat. Der Beklagte hat unwiderlegt darauf hingewiesen, dass die Versorgungssicherheit mit einer Teilerdverkabelung nicht gefährdet wird. Die möglicherweise hinter der von Freileitungen zurückbleibende Betriebssicherheit ist im Hinblick auf den Erprobungscharakter für Erdkabelführungen im Drehstromhöchstspannungsbereich
dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen. Ohne den Einsatz des Erdkabels bei Pilotvorhaben kann die Verkabelung in diesem Bereich nicht etabliert werden. Darüber hinaus ist die Zahl der Leitungsprojekte, für die das EnLAG eine Verkabelung zulässt, gering. Der ganz überwiegende Teil der EnLAG-Vorhaben ist nicht in die Liste der Pilotprojekte für Erdkabel bei Drehstromübertragungen aufgenommen worden. 26 3. Ein Erdkabelabschnitt kommt zwischen der KÜS Riesberg und der KÜS Klusebrink in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 2 EnLAG vorliegen. 27 a) Die Leitung Wehrendorf - Gütersloh war in der ursprünglichen Fassung des EnLAG noch nicht als Pilotvorhaben für einen Erdkabelabschnitt vorgesehen.
der Begründung zur Änderung des Gesetzes (BT-Drs. 18/4655 S. 35 f.) ist die Leitung Wehrendorf - Gütersloh zusätzlich für einen möglichen Erdkabeleinsatz ausgewählt worden, weil sie sich aufgrund der "technischen Herausforderungen für die Überprüfung unterirdischer Leitungssysteme" besonders anbietet. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4655 S. 15) zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EnLAG enthaltene Beschränkung auf die Einführung in die Umspannanlage Lüstringen ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen. 28 Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4655 S. 20), wonach der Umfang der Verkabelung nicht zu groß gewählt werden solle, damit etwaige Ausfälle nicht zu weitreichenden Störungen im Netzbetrieb führen, legt nicht die Annahme nahe, bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EnLAG gelisteten Vorhaben dürfe nur jeweils ein einziger Abschnitt mit Erdverkabelung ausgeführt werden. Die Pilotierung der vom Gesetzgeber ausgewählten Vorhaben hat den Zweck, möglichst umfassende Erfahrungen zu gewinnen. Dazu können auch Erfahrungen zum Zusammenspiel eines mehr als einmaligen Wechsels zwischen Erdkabel und Freileitung in einem Gesamtvorhaben mit überregionaler Länge gehören. 29 b)
LAG ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben, wenn mindestens ein Auslösekriterium
LAG erfüllt ist. Für den planfestgestellten Neubauabschnitt sind in der Bestandstrasse die Voraussetzungen
LAG gegeben. Am östlichen Ortsrand von B. befinden sich 31 Wohnhäuser im 200 m-Abstand des baurechtlichen Außenbereichs sowie rund 350 Wohnhäuser im 400 m-Abstand des baurechtlichen Innenbereichs. 30
LAG vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels verlangen kann (BVerwG, Urteile vom
LAG hängt jedoch nicht von einem ausdrücklichen Verlangen der Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ab. Die Inbezugnahme des Absatzes 2 in § 2 Abs. 1 Satz 1 EnLAG beschränkt sich auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
LAG. 33 Für diese Sichtweise spricht in systematischer Hinsicht der Vergleich mit der später in Kraft getretenen Parallelvorschrift in § 4 Abs. 2 BBPlG. Dort wird für Neubauvorhaben der Einsatz eines Erdkabels bei Vorliegen eines der Auslösekriterien erlaubt, ohne dass es eines Verlangens der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bedarf. 34 Auch der Zweck des § 2 Abs. 2 EnLAG erfordert kein Verlangen der Planfeststellungsbehörde, wenn der Vorhabenträger selbst einen Erdkabelabschnitt beantragt. Die Planung eines Vorhabens erfolgt durch den Vorhabenträger. Der Behörde obliegt es, dessen Planungsvorstellungen abwägend
zuvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom
LAG greift in diese Verteilung der Verantwortlichkeiten ein, weil es die durch § 2 Abs. 1 EnLAG gewährte planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers einschränkt (Ohms/Weiss, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht,
Maßgabe der binnen der Frist
RG dargelegten Gründe frei von Abwägungsfehlern. 37 a)
WG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
WG nicht gegebene Möglichkeit eröffnet, einen Erdkabelabschnitt planfestzustellen. Das Ermessen der Planfeststellungsbehörde ist dabei aber nicht in der Weise intendiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel
sich ziehen müsste (BVerwG, Urteile vom
teile getestet werden sollen, um sie als technische Alternative zu etablieren, dürfen Argumente, die allgemein gegen das Erdkabel vorgebracht werden können, nicht ein solches Gewicht erhalten, dass der Erprobungszweck letztlich infrage gestellt würde. Die höheren Kosten können - ebenso wie andere
teile einer Erdkabelführung - nur dann entscheidend ins Feld geführt werden, wenn für die Erprobung gleichwohl Raum bleibt (BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57). 40 b)
Maßgabe dieser Grundsätze zeigt der Kläger keine Abwägungsfehler auf. 41 Die Vorhabenträgerin hat ihre Abwägung zwischen Erdkabel und Freileitung in vier Hauptgruppen von Belangen unterteilt, die Planfeststellungsbehörde hat diese Abwägung
vollzogen und im Ergebnis geteilt (PFB S. 310): Die optimierte Freileitungstrasse erweist sich bei den technisch-wirtschaftlichen Belangen als vorzugswürdig gegenüber der Erdkabeltrasse. Demgegenüber ist die Erdkabeltrasse insgesamt verträglicher hinsichtlich der umweltfachlichen Belange. Bei den raumstrukturellen und eigentumsrechtlichen Belangen, dazu gehören auch die Belange der Landwirtschaft, werden die Varianten teils gleichrangig, teils mit "leichten Vorteilen" bei der Teilerdverkabelung bewertet. In der abschließenden Gesamtabwägung erhält die Erdkabeltrasse den Vorzug vor der optimierten Freileitung. Ihre größere Umweltverträglichkeit wurde dabei stärker gewichtet als die geringere technisch-wirtschaftliche Effizienz. 42 aa) Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Beigeladene und der Beklagte seien für eine sachgerechte Abwägung nicht offen gewesen, weil die Entscheidung für einen Erdkabelabschnitt aufgrund politischer Wünsche von Anfang an festgestanden habe. 43 Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind der Planfeststellungsantrag des Vorhabenträgers und die Abwägung der Planfeststellungsbehörde. Die Beigeladene hat einen Erdkabelabschnitt beantragt. Ob sie damit zugleich Wünschen aus dem politischen Raum entsprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde unerheblich. Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde ist fehlerhaft, wenn sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt, was etwa der Fall ist, wenn sie sich politischem Druck unterordnet (BVerwG, Urteil vom
LAG auf Anwendung der ab 2016 geltenden Fassung des Gesetzes gestellt, und deshalb war jene Leitung kein für eine Verkabelung geöffnetes Pilotvorhaben im Sinne von § 2 EnLAG. 45 Auf dieser Grundlage war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1 für die Entscheidung des Senats unerheblich. Die interne Willensbildung der Vorhabenträgerin zu der Frage, ob ein Erdkabelabschnitt beantragt werden soll, hat keine Bedeutung für die Abwägung der Planfeststellungsbehörde. 46 bb) Der Kläger hält für den Leitungsverlauf im Bereich der S.straße zwar eine von der Bestandstrasse
Osten abgerückte optimierte Freileitungstrasse für richtig. Er ist jedoch der Auffassung, eine Verschwenkung noch weiter
Osten zum Waldrand hin dränge sich auf, um durch den so weiter vergrößerten Abstand zur Wohnbebauung die Auslösekriterien für ein Erdkabel auszuräumen und gleichzeitig die mittige Durchschneidung von landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden. Der Hinweis der Planfeststellung auf die dann durch Schutzstreifen für die Leitung erstmals betroffenen Waldflächen überzeuge nicht, weil bei der Entscheidung für die Erdkabelvariante dem Eingriff in Waldflächen für die KÜS Riesberg kein entscheidendes Gewicht beigemessen worden sei. 47 Das führt auf keinen Abwägungsfehler. Eine weitere Verschiebung einer möglichen Freileitung
Osten drängt sich nicht auf. Die Planfeststellung bietet die
vollziehbare Begründung, eine zusätzliche Verschwenkung an dieser Stelle würde die Inanspruchnahme bisher unberührter Waldflächen erfordern, während die Führung durch den Wald ... auf bereits durch die Bestandstrasse vorbelastete Waldflächen trifft. Unabhängig davon würde eine weitere Verschwenkung zu einem stark winkeligen Leitungsverlauf führen und so deutlich dem Trassierungsgrundsatz der möglichst kurzen, gradlinigen Leitungsführung widersprechen, der
der plausiblen Erläuterung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Erleichterung des Einzugs des Erdkabels auch für Erdkabeltrassen gilt. 48 cc) Der Kläger kann die Entscheidung für das Erdkabel im Hinblick auf die technisch-wirtschaftlichen Belange nicht erfolgreich angreifen. 49 Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist
WG unter anderem die preisgünstige leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Kosten der Leitung sind damit in der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7 Rn. 27 f. m. w. N.). Der Vergleich zwischen einer Freileitungs- und einer Erdkabelvariante unter Kostengesichtspunkten kann regelmäßig durch die Angabe eines pauschaliert abgeschätzten Kostenverhältnisses zwischen dem Bau einer Freileitung und einem Erdkabelabschnitt ("Mehrkostenfaktor" des Erdkabels) erfolgen. Dies erlaubt eine aussagekräftigere Gegenüberstellung der Kosten als eine schnell veraltende Prognose der absoluten Kosten. Außerdem würde zusätzlicher Planungsaufwand entstehen, weil für einen Vergleich auch die abgelehnte Variante noch weiterentwickelt werden müsste. 50 Die Abwägung der Planfeststellung (PFB S. 307 i. V. m. S. 280 f.) genügt diesen Anforderungen. Sie geht unter Bezugnahme auf den Netzentwicklungsplan Strom 2035 für die Höchstspannungsleitung Halle/Hesseln - Borgholzhausen/Königsholz von einem Mehrkostenfaktor des Erdkabels gegenüber einer Freileitung von 4,1 aus. Dem Gesetzgeber stand bei den Pilotvorhaben für Erdkabel vor Augen, dass ein Erdkabel deutlich teurer als eine Freileitung ist. Unter anderem deswegen hatte er die Ausgleichsregelung
LAG a. F. geschaffen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57). Soweit der Kläger auf die anspruchsvollen geographischen Bedingungen verweist, vermag dies kein Abwägungsdefizit aufzuzeigen. Indem der Gesetzgeber zur Erprobung von Erdkabeln deren Einsatz auch in räumlich schwierigen Abschnitten zulässt, nimmt er damit verbundene zusätzliche Kosten in Kauf. Die Behauptungen des Klägers zu einem möglicherweise höheren Mehrkostenfaktor bleiben unsubstantiiert. 51 dd) Der Kläger kritisiert die Gewichtung der umweltfachlichen Belange bei der Entscheidung zwischen einem durchgehenden Freileitungsbau und einem Erdkabelabschnitt im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch
dem Bau einer Freileitung an diese heranrückt. Dieser Schutzbedarf entfällt aber nicht vollständig. Denn
der gesetzgeberischen Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnLAG kann die Unterschreitung der dort genannten Abstände zu bestehenden Wohngebäuden auch unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefahr oder einer erdrückenden Wirkung und auch ungeachtet zeitlicher Prioritäten ein Erdkabelverlangen rechtfertigen. Außerdem würde die Belastung der vorhandenen Wohnbebauung durch die neue 380-kV-Freileitung gegenüber dem bisherigen Zustand erheblich erhöht. Die Bezugnahme auf Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/4559 S. 6 f.), in denen die Situation beschrieben wird, dass ein (einzelner) Anwohner einer Ausführung als Freileitung zugestimmt hat, geht fehl. Die Errichtung von Wohnhäusern in der Nähe einer bereits bestehenden Freileitung kann nicht verglichen werden mit der in den Gesetzesmaterialien angesprochenen aktiven Zustimmung eines einzelnen Anwohners zu einer Planung. 54 Der Beweisantrag zu 4 war abzulehnen. Das Beweismittel ist ungeeignet. Die nur im Falle einer Freileitung zu errichtenden neuen Masten können nicht in Augenschein genommen werden. Unabhängig davon ist das Beweismittel auch nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist bezeichnet worden. 55
Nebenbestimmung 5.3.7 gelten für die Herstellung und Verwendung des Verfüllbaustoffs standardisierte technische Hinweise. Im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) wird ein Kompensationsbedarf für den Boden im Umfang von rund 5,4 ha festgestellt (PFB S. 251). 58 Der Kläger kritisiert, die Wiederherstellung der natürlichen Bodenstruktur sei auf der Eingriffsfläche von 10,2 ha in überschaubaren Zeiträumen unmöglich. Der planfestgestellte Kompensationsbedarf für Böden erreiche nicht den Umfang des Eingriffs. 59 Das zeigt keinen Abwägungsfehler auf. Leitungsbauvorhaben durch Erdkabel erfordern stets umfangreiche Bodenarbeiten, unabhängig von der konkreten Art der Leitung. Der Gesetzgeber hält diese Beeinträchtigungen durch Bodenarbeiten für hinnehmbar, wie der Vorrang der Erdverkabelung bei der Stromübertragung durch Gleichstromleitungen (vgl. § 3 Abs. 1 BBPlG) und die Regelung zur Stromübertragung durch Drehstromleitungen im Hochspannungsbereich (vgl. § 43h EnWG) zeigen. Verfassungsrechtlich beachtliche Zweifel an dieser Einschätzung sind nicht ersichtlich; auch die fachliche Kritik des Klägers und die gutachterlichen Ausführungen zeigen solche Zweifel nicht auf. Die Entscheidung der Planfeststellung, diese Beeinträchtigungen des Bodens im planfestgestellten Abschnitt hinzunehmen, ist rechtlich fehlerfrei. Die Planfeststellung sieht die Beeinträchtigung der Bodenstruktur und wirkt dem mit den genannten Nebenbestimmungen und den Maßnahmen des Bodenschutzkonzeptes entgegen. Sie greift dabei auf technische Regelwerke - namentlich DIN-Vorschriften - zurück, die für Eingriffe in den Boden im Zuge von Baumaßnahmen herangezogen werden können, unabhängig davon, welchen Zwecken die jeweilige Baumaßnahme dient. Warum diese technischen Regelwerke angesichts der konkreten Verhältnisse unzureichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf. 60 Soweit dennoch Auswirkungen bleiben, darf dies
dem gesetzgeberischen Willen zur Erprobung des Erdkabels im Rahmen der Abwägung hingenommen werden. Die im Verhältnis zur in Anspruch genommenen Bodenfläche kleinere Kompensationsfläche ergibt sich daraus, dass die meisten der in Anspruch genommenen Flächen nicht versiegelt und deshalb nicht mit einem Kompensationsfaktor von 1 berücksichtigt werden. 61 (b) Die Gefahr einer Tiefenerosion ist bei der Planung für die Verfüllung des ausgehobenen Bodens berücksichtigt worden. Die Leitungen werden in einen zeitweise fließfähigen selbstverdichtenden Verfüllbaustoff ("Flüssigboden") eingebettet. Der Flüssigboden wird soweit möglich aus dem vorhandenen Bodenaushub und im Übrigen aus zusätzlichen natürlichen Gesteinskörnungen sowie zugesetzten mineralischen Stoffen hergestellt und soll den enthaltenen Wasseranteil binden. 62 Der Kläger kritisiert, der feinporige Flüssigboden im Verfüllbereich des Kabelgrabens wirke bei Starkregenereignissen als ein lokaler Staukörper im Untergrund. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass in Hanglagen Tiefenerosion auftrete. Die Beigeladene hat dagegen überzeugend darauf hingewiesen, dass durch eine Steuerung des Bindemittelanteils im Flüssigboden die unerwünschte drainierende Wirkung der Leitungszone im Normalfall vermieden wird. Der Flüssigboden wird so hergestellt, dass er von seinen hydrogeologischen Eigenschaften dem in B. anstehenden natürlichen Boden möglichst nahekommt und im Untergrund keine neuen Wasserwegsamkeiten entstehen. 63 Soweit im Zuge der Bauausführung infolge von Starkregenereignissen
dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29. November 2024 gleichwohl Erosion eingetreten ist, bleibt dies im Rahmen der von der Planfeststellung berücksichtigten Probleme. Der Erosion wird - wie sich aus den vom Kläger mit dem Schriftsatz eingereichten Unterlagen ergibt - nunmehr durch zusätzliche Maßnahmen Rechnung getragen. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird durch die Kritik an der späteren Bauausführung nicht berührt. 64 ee) Der Kläger zeigt keinen Abwägungsfehler bei der Behandlung der raumstrukturellen und eigentumsrechtlichen Belange auf, zu denen
der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss auch die Belange der Landwirtschaft gehören. 65
vollziehbar als unerheblich angesehen. Die aus den Experimenten gewonnenen Ergebnisse sind
dem Gutachten T. auf die Verhältnisse des vorliegenden Trassenabschnitts übertragbar. In den vom Grundwasser geprägten Bereichen werden thermische Effekte ohnehin weitgehend eliminiert. In den terrestrischen Streckenabschnitten werden sich in einer Breite von bis zu 1,5 m im Oberboden drei thermisch beeinflusste Streifen längs der Anlage ausprägen. Die Intensität der thermischen Beeinflussung wird jedoch als nur sehr gering angesehen, selbst bei Unterstellung extrem konservativer Randbedingungen werde sich die Temperaturerhöhung im Streubereich der mittleren Temperaturen eines wärmeren bzw. kälteren Jahres bewegen. Die Bodenfeuchte werde sich durch den Betrieb der Anlage nicht
weisbar verändern, und es komme auch zu keiner erdkabelbedingten Austrocknung in der ökologisch relevanten Oberbodenzone. 67 Der Kläger bezweifelt die Übertragbarkeit der Ergebnisse aus den Versuchen auf die Verhältnisse in B. Unterschiede bei den die Wärmeleitfähigkeit bestimmenden Bodeneigenschaften seien nicht ausreichend berücksichtigt. An der Versuchsanlage in Ra., die vergleichbar mit der in B. geplanten sei, habe der höchste mittlere Auslastungsgrad bei 25 % der Auslegungslast gelegen, zudem sei dort bislang kein kontinuierlicher Betrieb erfolgt. In einem Streifen direkt über dem Erdkabel seien die Bedingungen für das Pflanzenwachstum aufgrund einer kleinräumigen Erwärmung anders. 68 Damit werden die Aussagen in dem Gutachten T. nicht erschüttert. Das Gutachten hat bei der 380 kV-Pilotanlage Ra. die Bezugsgröße der Auslegungslast von 25 % berücksichtigt. Danach stieg die Auslegungslast allerdings bei kurzfristig aufgetretenen Übertragungsspitzen auf bis zu 55 %. Als weitere Bezugsgröße hat es zudem die sogenannte Normallast herangezogen, die auf 60 % der Auslegungslast geschätzt wird. Bei der 380 kV-Pilotanlage Ra. wird von einer Normallast von 43 % ausgegangen (S. 42). Angesichts der abgedeckten Bandbreite der Auslastung in Ra. und in Anbetracht der Ergebnisse der Experimente in F. und O. ist
vollziehbar, dass das Ausmaß der Erwärmung, wenngleich noch nicht abschließend, so doch tragfähig im Sinne des Gutachtens prognostiziert werden kann, zumal die Versuchsbedingungen bei dem F. Experiment und bei dem "O. Kabeltest" so konservativ gewählt waren, dass es sich bei den Ergebnissen um Extremfälle handelt, die im Normalbetrieb nicht vorkommen (S. 114). Daher ist auch plausibel, dass
dem Gutachten T. die Erwärmung des Oberbodens bei B. deutlich geringer ausfallen wird als es der "O. Kabeltest" prognostiziert. Gleiches gilt für die Schlussfolgerungen in dem Gutachten T., dass ein signifikant früheres Reifen der Pflanzen direkt über dem Erdkabel sehr unwahrscheinlich ist und im Regelfall eine einheitliche Bewirtschaftung möglich sein wird (S. 85). Die diagonale Durchschneidung eines Flurstücks durch die Erdkabeltrasse berührt hiernach die Belange der Landwirtschaft nicht erheblich. Wider Erwarten dennoch eintretende Ertragseinbußen werden entschädigt (PFB, Nebenbestimmung 5.5.2 sowie S. 331). 69
der Rekultivierung über die gesamte Breite des Schutzstreifens aufträten, sodass diese Flächen um bis zu 50 % entwertet würden, wären insgesamt lediglich 14,7 ha Eigentumsfläche anzusetzen. Im Freileitungsschutzstreifen wären hingegen 19,8 ha von Nutzungsbeschränkungen betroffen (PFB S. 311). 71 Der Kläger kritisiert, der höhere Reparaturaufwand des Erdkabels sei unberücksichtigt geblieben. Das Kabel verbleibe ferner dauerhaft im Boden, und es sei ungeklärt, was
Ablauf der Lebensdauer des Kabels von 40 Jahren geplant sei. 72 Dies zeigt keinen Rechtsfehler der Planfeststellung auf. Einzelne Erdkabel können gegebenenfalls auch zwischen zwei Muffen bzw. einer KÜS und einer Muffe neu in die im Boden verbleibenden Schutzrohre eingezogen werden, sodass ein Austausch keinen erneuten Eingriff in den Boden erfordert (PFB S. 378). Im Übrigen wird auch die Zumutbarkeit eventueller Reparaturen durch eine Entschädigung für Ertragseinbußen (PFB, Nebenbestimmung 5.5.2 S. 39 sowie S. 333) hergestellt. 73 Einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau des Erdkabels bedurfte es nicht. Die Fachplanungsgesetze gebieten nicht, bereits bei der Vorhabenzulassung einen Rückbau des Vorhabens in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 751). Die planfestgestellte Erdkabelführung dient auch dazu, Erfahrungen für die Nutzungsdauer eines Erdkabels zu gewinnen, eine Haltbarkeit von 40 Jahren stellt bisher lediglich eine auf Abschätzungen beruhende unbestätigte Prognose dar (PFB S. 378). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Planfeststellung eine bestimmte bereits im Voraus feststehende Nutzungsdauer im Blick hatte,
deren Ablauf ein Rückbau vorzusehen wäre. 74 ff) Zu keiner gerichtlichen Beanstandung führt schließlich die Rüge des Klägers, der Leitungsbau gefährde die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Planfeststellung sieht die vorhabenbedingte Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe. Sie verneint aber generell eine Existenzgefährdung von Betrieben und verweist wegen der Beeinträchtigungen auf das Entschädigungsverfahren (PFB S. 334). Der Kläger hat die Annahmen der Planfeststellung nicht erschüttert. 75 Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in der Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43 Abs. 3 EnWG) auseinandersetzen muss. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das
folgende Enteignungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteile vom
seinem Vortrag bewirtschaftet er Ackerflächen im Umfang von rund ... ha. Davon könne auf rund ... ha während der Bauarbeiten für das Erdkabel in den Wirtschaftsjahren 2024 bis 2027 gar kein Ertrag und wegen der anschließend vorgesehenen Zwischenbewirtschaftung mindestens noch drei weitere Jahre kein normaler Ertrag erzielt werden. Somit stünden ihm für die Jahre 2024 bis mindestens 2030 mehr als 10 % seiner Gesamtfläche nicht zur Verfügung. Außerdem werde er seinen Tierbestand reduzieren müssen, weil für sechs Jahre 0,8 ha Grünland auf der Erdkabeltrasse entfalle. 78 Hiernach verliert der Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen nicht dauerhaft. Lediglich für den Zeitraum der Bauarbeiten und einer anschließenden Periode mit Zwischenbewirtschaftung (s. Ziffer 7.1.14 des Bodenschutzkonzepts, Planfeststellungsunterlagen Anlage 9.2, S. 37) ist mit zu entschädigenden Ertragseinbußen (PFB S. 39, Nebenbestimmung 5.5.2) zu rechnen. Die Rechtsprechung zum Anhaltswert von 5 % der Betriebsfläche ist auf nur temporäre Beschränkungen nicht anwendbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Entschädigungsangebote seien unzureichend und berücksichtigten nicht die Erschwerungen im gesamten Betriebsablauf, durfte die Planfeststellung auf das Enteignungsverfahren verweisen. 79 Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass ein Ackerbaubetrieb in einer Größenordnung von knapp ... ha, der für mindestens sechs Jahre ... ha Ackerbaufläche nicht bewirtschaften kann, existenziell gefährdet ist, war nicht zu entsprechen. Er ist ins Blaue hinein gestellt. Der Kläger setzt sich nicht mit den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses auseinander. Er legt keine Anknüpfungstatsachen dafür dar, dass bei ihm abweichend von den Annahmen für den Regelfall bereits mehrjährige Ertragseinbußen ohne dauerhaften Flächenverlust ungeachtet der dafür zu leistenden Entschädigung die Gefahr einer Existenzgefährdung mit sich bringen. Es hätte aber dem Kläger oblegen, die für die befürchtete Existenzgefährdung maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Daten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen darzulegen. 80 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500261&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.