WBRE202500264 ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B5PB6.24.0 BVerwG 5. Senat 20250206 5 PB 6/24 Beschluss § 27 Abs 1 BBG 2009, § 25 Abs 1 BG HE 2013, § 75 Abs 1 Nr 6 PersVG HE, § 106 Abs 3 S 1 PersVG HE, § 92a
§ 26BBG Nr.
18 S. 14). Aus welchen Gründen dieser in Form eines Rechtssatzes formulierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach zu eigen gemacht hat, nicht zu folgen sein und insoweit ein weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. 11 Soweit sie geltend macht, dass der bezeichnete Rechtssatz in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht wiederholt worden sei, vermag sie damit nicht schlüssig darzutun, dass der Rechtssatz oder die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung später ganz oder teilweise aufgegeben worden ist oder als unrichtig hätte aufgegeben werden müssen. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dieser Rechtssatz sei in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter hier nicht vorliegenden Voraussetzungen, nämlich einer vom Bundesverwaltungsgericht für relevant erachteten Planstellenzuordnung, formuliert worden und der Verwaltungsgerichtshof habe diesen organisationsrechtlichen Aspekt bei seiner Prüfung außer Acht gelassen, wird damit ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt, dass sich der genannte Rechtssatz als unzutreffend darstellt oder der (weiteren) Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf. Ob es, wie die Beschwerde damit rügt, die konkreten (Einzelfall-)Umstände rechtfertigen, den vorliegenden Fall unter den vorgenannten Rechtsmaßstab des Abordnungsbegriffs zu subsumieren, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, auch auf den Organisationsbereich abzustellen, "sodass zwar abstrakt dem im Urteil des BVerwG v. 20.4.1977 genannten Kriterium entsprochen wird, aber eine auch nur ansatzweise vollständige Durchführung dieses Kriteriums [...] fehlt" (Beschwerdebegründung S. 8). Denn damit greift die Beschwerde der Sache nach eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof an, ohne die Richtigkeit des (abstrakten) Rechtsmaßstabs substantiell in Zweifel ziehen zu können. Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann, selbst wenn sie vorläge, die Grundsatzrüge aber nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
- Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 13, 15 und vom
- Mai 2023 - 5 PB 2.23 - PersV 2023, 426 Rn. 9 m. w. N.). 12 Die Richtigkeit des entscheidungstragenden Rechtssatzes, den der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommen hat, wird auch nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass die Beschwerde mit davon losgelösten allgemeinen Erwägungen und unter Anführung allgemeiner Aussagen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur zum Abordnungsbegriff gemacht werden, die abstrakte Interpretation des Abordnungsbegriffs durch den Verwaltungsgerichtshof für fehlerhaft hält (Beschwerdebegründung S. 4 und 5 f.). Denn es fehlt der Bezug zum entscheidungserheblichen Rechtssatz und die substantiierte Erläuterung, warum gerade dieser unzutreffend sein soll. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde mit Bezug auf die von ihr aufgeworfene Frage geltend macht, bezüglich des Rechtssatzelementes der Ausübung einer neuen Tätigkeit finde sich in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anhaltspunkt für die Annahme, die während der Abordnung wahrzunehmende Tätigkeit müsse eine andere in dem Sinn sein, dass sich die aufgrund der Personalmaßnahme wahrzunehmende Tätigkeit von der bisher wahrgenommenen Dienstaufgabe unterscheide. Auch insoweit wird die rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage mit Blick auf die oben dargelegte entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass "die Abordnung - entgegen der insoweit von dem Antragsteller vertretenen Auffassung - zu einer anderen Tätigkeit führen muss" (BA S. 13), verkennt die Beschwerde, dass sich diese Aussage nicht als der isoliert betrachtet entscheidungstragende Rechtssatz darstellt. Was damit gemeint ist, erläutert und konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof gerade mit der als Rechtssatz formulierten weiteren Aussage, dass eine Abordnung, die ihrem Wesen nach auf die Tätigkeit, d. h. auf die dem Beamten zugewiesenen konkreten Aufgaben abstelle und der begrifflich ebenfalls organisatorische Komponenten immanent seien, nicht vorliege, "wenn der betroffene Beamte auf Grund der zu bewertenden dienstlichen Maßnahme seines Dienstherrn nicht außerhalb des Aufgaben- und des Organisationsbereichs seiner Stammbehörde tätig" werde (BA S. 13). Soweit die Beschwerde daher darauf abstellt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erfüllung des Abordnungsbegriffs davon abhängig gemacht, "dass Beamte oder Beamtinnen in einer neuen Dienststelle andere konkrete Tätigkeiten als in der bisherigen Dienststelle wahrnehmen", und insoweit rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht, verkürzt sie die entscheidungstragende Aussage der Vorinstanz in nicht zulässiger Weise und vermag damit die Entscheidungserheblichkeit der verkürzten Frage nicht darzulegen. 13 bb) Fehlt es danach schon an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des ersten Teils der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, kann bereits deshalb die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die behauptete Grundsatzbedeutung der gesamten (zwar auch einen zweiten Teil enthaltenden, aber von der Beschwerde einheitlich gestellten) Frage nicht zugelassen werden. Dabei käme eine Zulassung auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde den zweiten Teil der aufgeworfenen Frage, ob die Erfüllung des Abordnungsbegriffs davon abhängt, dass die aufnehmende Dienststelle den betroffenen Beamtinnen und Beamten die "anderen konkreten Tätigkeiten zuweist", neben dem ersten Teil als gesonderte Frage zur Überprüfung gestellt hätte. In diesem Falle wäre die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Frage nicht aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auf beide tragenden Gründe gestützt hat und es - wie oben ausgeführt - bereits an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des ersten Grundes fehlte. Ist eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs wie im vorliegenden Fall selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, könnte die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- November 2019 - 5 PB 6.19 - PersV 2020, 145 Rn. 7 und vom
- Mai 2023 - 5 PB 2.23 - PersV 2023, 426 Rn. 8). Im Übrigen würde es an der hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung der zweiten Frage auch deshalb fehlen, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Abordnung auch bezüglich dieser Frage mit dem tragenden Begründungselement abgelehnt hat, dass es sich hier um einen "Fall der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben der Stammdienststelle" handle, mit deren Durchführung bei einer anderen Dienststelle der Beamte von seiner Stammdienststelle beauftragt worden sei (BA S. 14). Mit dem diese Aussage wiederum tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Abordnungsbegriff nicht erfüllt sei, wenn der Beamte im Aufgaben- und Organisationsbereich seiner Stammdienststelle tätig werde, hat sich die Beschwerde - wie oben zum ersten Teil der Frage ausgeführt - nicht in einer die Klärungsbedürftigkeit aufzeigenden Weise auseinandergesetzt. 14
- Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. 15 Nach den gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom
- März 2024 - 5 PB 11.23 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 16 Die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
- April 1977 - 6 C 154.
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18 S. 14) abgewichen, greift nicht durch. Wie oben dargelegt hat der Verwaltungsgerichtshof den in diesem Urteil formulierten Rechtssatz inhaltlich übernommen und als entscheidungstragend zugrunde gelegt. Dass er - wie es für das Vorliegen einer Divergenz erforderlich wäre - einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz formuliert und gar entscheidungserheblich zugrunde gelegt hätte, ist nicht ansatzweise aufgezeigt. 17 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Divergenz unter Bezug auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts damit zu begründen versucht, in diesen Entscheidungen werde eine Abordnung dahingehend definiert, dass das Wesen einer Abordnung in der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn bestehe, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde) aufrechterhalten bleibe, und weitere Voraussetzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Abordnungsbegriffs im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinn nicht verlangt worden seien. Dies trifft zum einen mit Blick auf das oben genannte und in seiner Aussage vom Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend verwendete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 154.
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18 S. 14) gerade nicht zu. Zum anderen zeigt die Beschwerde keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, welcher den (allgemeinen) Aussagen zum Abordnungsbegriff in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Rechtssatzdivergenz widerspräche. 18 Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof sei von abstrakten Rechtssätzen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom
- Oktober 1975 - IV 434/73 - ZBR 1976, 154) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom
- Januar 1984 - 2 B 5/84 - DÖD 1985, 40) abgewichen, indem er den abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, dass Abordnungen im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinn voraussetzten, dass der Beamte künftig eine andere Tätigkeit, d. h. ein anderes konkret-funktionelles Amt wahrnehme und die Zuweisung der neuen Aufgaben durch die aufnehmende Stelle erfolge, vermag dies ebenfalls eine Divergenz (im Sinne der gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) nicht zu begründen. Zum einen ist nicht schlüssig dargelegt, dass die vorgenannten Entscheidungen zu Regelungen ergangen sind, die mit den hessischen Vorschriften zum Abordnungsbegriff vergleichbar sind, und dass den genannten Entscheidungen jeweils der auch für die hessische Rechtslage Geltung beanspruchende abstrakte Rechtssatz zu entnehmen ist, die Abordnung setze begrifflich (und ggf. nicht nur als Rechtmäßigkeitsanforderung) voraus, dass die Zuweisung der neuen Aufgaben (allein) durch die aufnehmende Stelle zu erfolgen habe. Zum anderen fehlt es am Aufzeigen einer Divergenz, weil die Aussage der Vorinstanz, die dem entgegenstehen könnte, für deren Entscheidung weder allein noch in der von der Beschwerde beschriebenen Form entscheidungserheblich gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie oben dargelegt - nicht isoliert in entscheidungstragender Weise darauf abgestellt, für die Abordnung sei es kennzeichnend, dass die Zuweisung der neuen dienstlichen Aufgaben durch die aufnehmende Behörde erfolge. Maßgeblich war für ihn auch in diesem Zusammenhang und mit Blick auf dieses Merkmal, dass eine Abordnung ausscheide, wenn - wie er es für den vorliegenden Fall bejaht hat - die betroffenen Beamten bei der anderen (aufnehmenden) Dienststelle keine Tätigkeiten ausübten, die außerhalb des Aufgabenbereichs der Stammdienststelle lägen. Diesen entscheidungstragenden Gesichtspunkt greift die Beschwerde auch mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich an. Ob der Verwaltungsgerichtshof die von ihm entscheidungserheblich zugrunde gelegten abstrakten Maßstäbe im Rahmen der Subsumtion richtig angewandt hat, kann auch insoweit dahinstehen. Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom
- Dezember 2023 - 5 PB 10.23 - juris Rn. 3). 19
- Von einer weiteren Begründung wird nach § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500264&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public