(4)143 C neu, S. 4). 31 Dass der Gesetzgeber diese Einwände nicht aufgegriffen hat, kann sinnvoll nur dahin gedeutet werden, dass eine individuelle Anknüpfung an den jeweiligen Reifegrad des Antragstellers gerade nicht gewünscht war. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber sich stattdessen auf die schon in den Anwendungshinweisen zu § 25b AufenthG deutlich werdende Einschätzung des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Bundesministeriums des Innern und für Heimat verlassen hat, nach der das Ergebnis, dass Kinder unter 16 Jahren ein Bekenntnis nicht abgeben müssen, durch eine Anlehnung an die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften in entsprechenden Anwendungshinweisen zu § 104c AufenthG erreicht werden kann (vgl. unten
- d)bb)). Damit wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass Verwaltungsvorschriften keine Rechtsqualität haben und es stattdessen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nach dem Muster des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG bedurft hätte, um das Gewünschte rechtssicher zu erreichen. 32
- d)Die planwidrig zu weit gefasste Norm ist im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihrem Zweck und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Anwendungsbereich zu beschränken. 33 Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 17 m. w. N. und vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - BVerwGE 171, 49 Rn. 24 ff.). 34
- aa)Von der Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion ist das angefochtene Urteil im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Die darin vorgenommene Art und Weise der teleologischen Reduktion in Anknüpfung an den erstrebten Anschlusstitel verletzt indes Bundesrecht. Aus dem Umstand, dass nur einer der beiden in Betracht kommenden Anschlusstitel - die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG - ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetzt, während für den anderen - die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG - das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich nicht zu dieser bekennt, ausreicht, schließt das Berufungsgericht, bereits für das der Überbrückung dienende Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG sei ein positives Bekenntnis nur dann zu fordern, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG angestrebt werde. Gehe es - wie hier - im Anschluss um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, so bedürfe es auch für die vorangehende Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG keines aktiven Bekenntnisses. Eine derart weitreichende teleologische Begrenzung würde eine relativ große Gruppe auch volljähriger Ausländer von der Bekenntnispflicht ausnehmen. Es fehlt an einem hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. Der Wille, für die befristete Aufenthaltserlaubnis, die in einen eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive eröffnenden Aufenthalt überleiten soll, keine strengeren Voraussetzungen aufzustellen als für den Anschlusstitel, kann dem Gesetzgeber nicht ohne näheren Anhaltspunkt unterstellt werden. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den privilegierten Zugang zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG über das Chancen-Aufenthaltsrecht punktuell an weiterreichende Anforderungen zu knüpfen als den Anschlusstitel (so auch Röder, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2025, § 104c AufenthG Rn. 56a; Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 150.4). Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass genau dies hier beabsichtigt war. Auf der anderen Seite würde die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene teleologische Reduktion nichts daran ändern, dass jüngere Kinder, bei denen feststeht, dass sie nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Anschlussaufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht erfüllen können, eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG wegen des für sie weiterhin geltenden Bekenntniserfordernisses nicht erhalten könnten (anders, insoweit aber zweifelhaft OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 29 ff.). 35
- bb)Das bei § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festzustellende Regelungsdefizit ist vielmehr durch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG zu schließen, um den Regelungsgehalt auf einen dem Regelungszweck und den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechenden Anwendungsbereich zurückzuführen (ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 41 ff.; Röder, InfAuslR 2024, S. 18 f.). Antragsteller, die im Zeitpunkt der Entscheidung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind deshalb von der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung befreit. 36 Der Gesetzgeber hat das für eine Anspruchseinbürgerung bereits nach § 85 AuslG a. F. und aktuell in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stets mit der - ausdrücklich geregelten - Einschränkung versehen, dass Personen, die nach der einschlägigen Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht handlungsfähig sind, es nicht abzugeben brauchen (vgl. aktuell: § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Die Altersgrenze für die Handlungsfähigkeit war bis 31. Oktober 2015 in Anlehnung an die Handlungsfähigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz auf 16 Jahre festgelegt. Auch seit der Heraufsetzung der für das Aufenthaltsrecht geltenden Grenze auf die Volljährigkeit in § 80 Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) ist sie für das Staatsangehörigkeitsrecht unverändert - nunmehr durch eine eigenständige Regelung - auf 16 Jahre bestimmt (aktuell in § 34 Satz 1 StAG). 37 In einem vergleichbaren Regelungszusammenhang wie im Einbürgerungsrecht steht die Voraussetzung eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Aufenthaltsgesetz, in das sie zunächst im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) und später im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Eingang gefunden hat. Wie oben ausgeführt, erfüllt das Bekenntniserfordernis in allen diesen Regelungen einen vergleichbaren Zweck. Die in der Entwurfsbegründung zu § 85 AuslG a. F. geäußerte Annahme des Gesetzgebers, wonach das Bekenntnis höchstpersönlichen Charakter hat und die entsprechende Verfahrensfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraussetzt, ist auf die Bekenntniserfordernisse in § 25b und § 104c AufenthG zu übertragen. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine ebensolche Ausnahmevorschrift geschaffen hätte, wenn er das Regelungsdefizit erkannt hätte. In entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG müssen deshalb Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 oder 2 AufenthG begehren, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgeben, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 38 Der entsprechenden Anwendung dieser - der Regelung über die staatsangehörigkeitsrechtliche Handlungsfähigkeit entnommenen - Altersbegrenzung im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Alter, ab dem Verfahrenshandlungen wirksam vorgenommen werden können, im Aufenthalts- und Asylrecht mit Wirkung vom 1. November und 24. Oktober 2015 auf 18 Jahre angehoben hat (§ 80 Abs. 1 AufenthG n. F., BGBl. I S. 1802, § 12 AsylG n. F., BGBl. I S. 1722). Dadurch sollte auch für die ausländischen Minderjährigen, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Vorrang des Kinder- und Jugendhilferechts betont werden (vgl. BR-Drs. 349/15 S. 14 f.). Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist indes nicht die Handlungs- oder Verfahrensfähigkeit im Allgemeinen, sondern lediglich ein spezieller Aspekt, nämlich die Fähigkeit zur Abgabe eines - von hinreichendem Verständnis getragenen - Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Von dieser Fähigkeit geht der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht seit dem Inkrafttreten von § 85 Abs. 1 AuslG a. F. und heute inhaltsgleich in § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG bei Jugendlichen ab dem Alter von 16 Jahren aus. Diese Altersgrenze ist damit auch bei dem vergleichbaren Bekenntnis zugrunde zu legen, das bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gefordert ist. 39 Hiervon gehen im Ergebnis auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Stand April 2024, S. 5) aus. 40 Nach alledem musste die Klägerin ein aktives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgeben, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Davon unberührt bleibt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auch bei unter 16-Jährigen zu versagen ist, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 41, 43). Insoweit ist die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich geregelte Voraussetzung entsprechend heranzuziehen, um der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG beigemessen hat, auch im Hinblick auf Jugendliche unter 16 Jahren Rechnung zu tragen. Derartige Anhaltspunkte sind hier indes nicht festgestellt. 41 5. Die gesetzlichen Anforderungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die strafrechtliche Unbescholtenheit sind erfüllt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist die Klägerin nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden. 42 6. Der Regelversagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Dies erfordert ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist. Täuschungsverhalten allein der Eltern wird den Kindern nicht zugerechnet (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 45; ebenso zu § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 16). Eigene Falschangaben oder Täuschungshandlungen der Klägerin liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 43 7. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in ihrer Person kein Ausweisungsinteresse, und sie beeinträchtigt oder gefährdet auch nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts), Nr. 1a (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und Nr. 4 (Erfüllung der Passpflicht), sowie die Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG) brauchen nicht vorzuliegen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichend von ihnen erteilt werden soll. 44 8. Im Einklang mit Bundesrecht steht auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis 26. Februar 2024 geltenden Fassung stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hier nicht entgegen. Zwar sind deren Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt (a). Das in § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen der Beklagten, hiervon abzuweichen, ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts aber auf Null reduziert (b). 45
- a)Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (vgl. § 104 Abs. 19 AufenthG) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a. F. abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Titelerteilungssperre ist im Fall der Klägerin grundsätzlich einschlägig, weil ihr Asylantrag zusammen mit den Asylanträgen ihrer Eltern mit Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2009 nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a. F. in der seinerzeit geltenden Fassung (Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Sperrwirkung entfällt nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Als bloße Soll-Vorschrift begründet § 104c Abs. 1 AufenthG keinen solchen Anspruch (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 - BVerwGE 168, 159 Rn. 52). 46
- b)Nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis indes abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Damit wandelt sich der durch § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eingeräumte Regelanspruch in einen Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 229). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das so eingeräumte Ermessen sei hier auf Null reduziert, steht mit revisiblem Recht im Einklang. Die Gründe für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet lagen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Eltern, da die Klägerin bei der Asylantragstellung noch ein Kleinkind war. Zwar sind auch in einem derartigen Fall jedenfalls solche Verstöße gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten, die der Betroffene selbst nach Eintritt der Volljährigkeit begangen hat, im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewichten und zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 17, 31). Hier war die Klägerin aber im maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin minderjährig und damit aufenthaltsrechtlich nicht handlungsfähig (§ 80 Abs. 1 AufenthG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig die Integrationsanforderungen des § 25a AufenthG; ferner lagen keine atypischen, gegen die Erteilung sprechenden Umstände vor. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500266&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public