WBRE202500274 ECLI:DE:BVerwG:2025:230125U7C4.24.0 BVerwG 7. Senat 20250123 7 C 4/24 Urteil § 3 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 48 BImSchG, Nr 2.2 TA Lärm, Nr 3.2.1 TA Lärm, Nr 3.2.2 TA Lärm vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. November 2023, Az: 3a A 45/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz; Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2023 geändert und wie folgt gefasst: Ziff. IV Nr. 2.2 des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 3. April 2023 sowie Ziff. IV Nr. 2.1 des Vorbescheides vom 6. August 2019 und Ziff. IV Nr. 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 29. Juli 2021, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. 1 Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und für den Betrieb von drei Windenergieanlagen, die an einen aus 24 errichteten bzw. genehmigten Anlagen bestehenden Windpark anschließen. 2 Nach den Nebenbestimmungen unter Ziff. IV Nr. 2.2 des zwei Windenergieanlagen umfassenden Änderungsgenehmigungsbescheides vom 3. April 2023 und unter Ziff. IV Nr. 2.1 des eine weitere Windenergieanlage betreffenden Vorbescheides vom 6. August 2019 und Ziff. IV Nr. 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 29. Juli 2021 ist der Betrieb der Anlagen in der Nachtzeit jeweils nur in einem schall- und leistungsreduzierten Modus zulässig. Darüber hinaus enthalten die Genehmigungen weitere Nebenbestimmungen, etwa zu Messungen, Nachweisen und Abschaltzeiten, die ihre Grundlage im Immissions- und Naturschutzrecht haben und von der Klägerin ebenfalls zum Gegenstand ihrer Klage gemacht worden sind. 3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2023 abgewiesen und die von der Klägerin angefochtenen Nebenbestimmungen für rechtmäßig erachtet. Die Regelungen zum Schallschutz in den Nachtstunden seien zur Sicherung der Grundanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderlich. Zwar läge die von den jeweiligen Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet um mehr als 10 dB(A) unterhalb der für die maßgeblichen Immissionspunkte IP01 bis IP04 und IP09 angesetzten Richtwerte von 42 bzw. 45 dB(A). Die Immissionspunkte seien jedoch den Auswirkungen von mehr als zwanzig bereits vorhandenen Windenergieanlagen ausgesetzt, was dazu führe, dass schon durch die Vorbelastung die Richtwerte der TA Lärm nahezu erreicht oder überschritten würden. Bei einer derart großen Anzahl einwirkender Anlagen erweise sich die der Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm zugrundeliegende Annahme, dass auf einen Immissionsort lediglich eine begrenzte Anzahl von zwölf Anlagen, deren Immissionsbeitrag jeweils um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liege, einwirkten, als nicht mehr tragfähig. Jenseits dessen könne es auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch eine Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) und damit zu einer schädlichen Umwelteinwirkung kommen. In diesen Fällen sei ein Ausschluss der immissionsschutzrechtlichen Prüfung mit dem gesetzlichen Schutzzweck nicht vereinbar und es seien die schalltechnischen Auswirkungen im konkreten Einzelfall zu untersuchen, wofür sich die vom Beklagten durchgeführte Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm anbiete. Da aufgrund der Vorbelastung an den Immissionspunkten bereits schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, wäre jede weitere Steigerung der Geräuschbelastung durch hinzutretende Anlagen unzulässig, sodass sich die Festlegung eines leistungsreduzierten Modus in den Nachtstunden als rechtmäßig erweise. Gleiches gelte auch für die weiteren mit der Klage angefochtenen Nebenbestimmungen. 4 Mit ihrer Revision hat die Klägerin das Anfechtungsbegehren auf die Nebenbestimmungen zum leistungsreduzierten Modus in den Nachtstunden beschränkt. Sie trägt vor, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Nr. 2.2 TA Lärm. Nebenbestimmungen zum Lärmschutz seien nicht erforderlich, weil die geschützten Immissionspunkte außerhalb des nach Nr. 2.2 TA Lärm unabhängig von der Vorbelastung zu bestimmenden Einwirkungsbereichs der genehmigten Anlagen lägen. Ein die Sonderfallprüfung rechtfertigender atypischer Sachverhalt liege nicht vor. Der Normgeber habe die Anwendung von Nr. 2.2 TA Lärm nicht unter den Vorbehalt gestellt, dass nur eine bestimmte Anzahl von Quellen auf einen Immissionsort einwirkten. Er habe sich bewusst für das Kriterium von 10 dB(A) zur Definition des Einwirkungsbereichs entschieden. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der maßgeblichen Immissionspunkte überbewertet worden und die Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm fehlerhaft erfolgt. 5 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2023 zu ändern und Ziff. IV Nr. 2.2 des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 3. April 2023 sowie Ziff. IV Nr. 2.1 des Vorbescheides vom 6. August 2019 und Ziff. IV Nr. 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 29. Juli 2021, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022, aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 8 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) gibt das Verfahren zur Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlichen genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen, unter Nr. 3.2 TA Lärm bindend vor (1.). Gemessen hieran verstößt das vorinstanzliche Urteil gegen revisibles Recht i. S. v. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wenn es der Definition des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm eine begrenzte Vorbelastung unterstellt und im Falle einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung an außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage liegenden Immissionspunkten jedwede Zusatzbelastung für unzulässig erachtet (2.). Der Senat kann auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen in der Sache entscheiden (3.). 9 1. Für die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können, ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm heranzuziehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes unterliegt die TA Lärm der revisionsgerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m. w. N.). Ihr Inhalt ist wie eine Rechtsnorm auszulegen (vgl. ebenso zur TA Lärm: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <218>). 10 Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 - juris Rn. 4). Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten. 11 Zunächst ist die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anhand der in Nr. 3.2.1 TA Lärm beschriebenen Regelfallprüfung zu beurteilen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist hierfür die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) entscheidend, die am maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) zu berechnen ist. Überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den für diesen Ort heranzuziehenden Immissionsrichtwert i. S. v. Nr. 6 TA Lärm nicht, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt. Da der maßgebliche Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegen muss, erstreckt sich die Regelfallprüfung auf den in Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich. Sollte die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage überschritten werden, verlangt die TA Lärm im Rahmen der Regelfallprüfung eine sich anschließende Irrelevanzprüfung nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm. 12 Ist die Regelfallprüfung nach diesen Vorgaben abgeschlossen, hat sich eine ergänzende Prüfung im Sonderfall anzuschließen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei einer Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm). Die Aufnahme einer Sonderfallprüfung entspricht dem Sinn und Zweck der TA Lärm, den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für immissionsschutzrechtliche Anlagen bindend und abschließend festzulegen. Sie ermöglicht es im Einzelfall, die Einhaltung der Schutzpflicht auch in atypischen Fallgestaltungen anhand der Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen, die nicht von der Regelfallprüfung mit den ihr zugrundeliegenden Begriffsbestimmungen und Standardisierungen umfasst werden (vgl. dazu Vallendar/Vallendar, in: Feldhaus, BImSchG, Stand August 2024, § 3 Rn. 87). Unter welchen Voraussetzungen eine Sonderfallprüfung in Betracht kommt, hat der Normgeber in Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm festgelegt. Dabei hat er in Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm beispielhaft und nicht abschließend ("insbesondere") Umstände aufgeführt, die die Durchführung einer Sonderfallprüfung rechtfertigen. Es können aber auch andere als die dort aufgeführten Umstände Anlass für eine Sonderfallprüfung geben, wenn sie nicht schon bei der Regelfallprüfung berücksichtigt worden und für die Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen als relevant anzusehen sind (vgl. dazu im Einzelnen Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, TA Lärm 3 Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen, Rn. 32 ff., 43 ff.). 13 2. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben verletzt die Annahme der Vorinstanz revisibles Recht, die durch die außerhalb ihres Einwirkungsbereichs durch die zu genehmigenden Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung rechtfertige aufgrund der dortigen Vorbelastung eine Sonderfallprüfung (unter b). Dieser Annahme liegt die ebenfalls gegen die TA Lärm verstoßende Auffassung zugrunde, der Begriffsbestimmung des Einwirkungsbereichs in Nr. 2.2 TA Lärm sei eine "begrenzte Vorbelastung" ausgehend von maximal zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie immanent (unter a). 14
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