WBRE202500278 ECLI:DE:BVerwG:2025:240325B1WB12.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250324 1 WB 12/25 Beschluss § 82 Abs 1 SG, § 15 Abs 1 S 2 BBesG, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 18 Abs 3 WBO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 52 Nr 4 VwGO, § 17a GVG DEU Bundesrepublik Deutschland Dotierung eines Dienstpostens; Verweisung an das Verwaltungsgericht Für Streitigkeiten über die Dotierung eines Dienstpostens sind, auch wenn dieser mit einem Soldaten besetzt wird, nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht ... verwiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die im Zusammenhang mit einem Dienstpostenwechsel verfügte Herabdotierung eines Dienstpostens. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. März 2030. Zuletzt wurde er im März 2018 zum Kapitänleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er war - jeweils auf nach Besoldungsgruppe A 12 dotierten Dienstposten - von Oktober 2020 bis März 2023 als Leiter A und von April 2023 bis März 2024 als ...offizier an der B eingesetzt. 3 Im Juni 2023 schlug ihn ein ... der B für eine Verwendung als ... Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. März 2027 vor. Nach Zustimmung der Präsidentin B beantragte die B beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, den - in den IS-Organisationsgrundlagen mit einer Dotierungshöhe von A 13 bis A 14 ausgewiesenen - Dienstposten eines ... Mitarbeiters bei der B mit dem Antragsteller zu besetzen. Für den Personalhaushalt teilte die Zentrale Verwaltung der B mit, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Antragstellers bis A 12 bereitgestellt werde. 4 Am 7. Dezember 2023 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr III 3.1 für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. März 2027 die temporäre Herabdotierung des hier gegenständlichen Dienstpostens auf die Dotierungshöhe A 12. 5 Mit Verfügung Nr. ... vom 1. März 2024, ausgehändigt am 18. März 2024, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement III 3.5.4 den Wechsel des Antragstellers auf den Dienstposten eines ... Mitarbeiters bei der B an. Aus einem Haushaltsvermerk zur Verfügung ergibt sich (u. a.), dass der Dienstposten für die Dauer der Verwendung auf die Dotierungsebene A 12 begrenzt und eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 (Beamtenwechselstelle) bei der B bereitgestellt worden sei. 6 Mit Schreiben vom 9. April 2024 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Zwar sei der in Rede stehende Dienstpostenwechsel nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Herabdotierung des Dienstpostens samt dem zugehörigen Haushaltsvermerk seien jedoch formell und materiell rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 führte der Antragsteller seine Einwände nochmals in ausführlicherer Form aus, wobei er insbesondere die Nachteile der Herabdotierung des Dienstpostens für seine weitere Förderung und seinen Werdegang erläuterte. 7 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024, ausgehändigt am 25. November 2024, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Herabdotierung des Dienstpostens sei auf Antrag der B erfolgt. Der Antragsteller erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsoffizier. Die Dotierung des Dienstpostens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen entsprächen dem Verwendungsaufbau für ... Mitarbeiter. 8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2025 dem Senat vorgelegt. 9 In der Sache beantragt der Antragsteller, die Herabsetzung der Dotierung des Dienstpostens ID ... an der B nach A 12 sowie den Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 2024 aufzuheben. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt die Zurückweisung des Antrags. 10 Unter dem 12. Februar 2025 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten aufgefordert, sich zur Frage des Antragsgegenstands sowie des hierfür zulässigen Rechtswegs zu äußern. 11 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2025 erklärt, dass Antragsgegenstand die Änderung der Dienstpostendotierung sei. Der Rechtsweg sei im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschwerdebescheid gewählt worden. Da die Herabdotierung des Dienstpostens ein Teilaspekt des Dienstpostenwechsels sei, komme in Betracht, dass er das rechtliche Schicksal der Hauptmaßnahme teile. Einiges spreche jedoch dafür, dass es sich um eine statusrechtliche Maßnahme handele, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung hat unter dem 12. März 2025 erklärt, dass sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels gerichtet habe, weshalb diese als Antragsgegenstand bewertet und die Herabdotierung des Dienstpostens inzident geprüft worden sei. Sofern die Änderung der Dienstpostendotierung der Antragsgegenstand sei, liege keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO vor; in diesem Falle sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 13 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. 14 Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht ... zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 Rn. 26 m. w. N.). 15 1.
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