WBRE202500289 ECLI:DE:BVerwG:2025:260325B1WB18.23.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250326 1 WB 18/23 Beschluss § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 19 Abs 1 S 3 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Antrag gegen nicht-dienstpostengerechte Verwendung Es wird festgestellt, dass die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 7. Februar 2022 erteilte Zustimmung zu der nicht-dienstpostengerechten Verwendung der Antragstellerin rechtswidrig war. Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. 1 Der Antrag betrifft die Genehmigung einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung. 2 Die ... geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 2026. Zuletzt wurde sie im Februar 2017 zum Hauptfeldwebel befördert. Seit 1. Oktober 2020 war sie auf dem Dienstposten eines Feldnachrichtenfeldwebels und Feldnachrichtenauswertefeldwebels bei der ... in ... verwendet. 3 Für die Antragstellerin war im Juni 2017 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass keine Umstände vorliegen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. 4 Bei der ... wurden ab Mitte November 2021 durch den Kompaniechef disziplinare Ermittlungen gegen einen Soldaten der Einheit im Dienstgrad Oberstabsgefreiter wegen möglicher rechtsextremistischer Aktivitäten geführt. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden mehrere Soldaten, darunter mehrfach auch die Antragstellerin, als Zeugen vernommen. Dabei wurde gegen die Antragstellerin der Vorwurf der Erpressung zulasten des Oberstabsgefreiten sowie einer möglichen Mitgliedschaft in einem "Informanten-Netzwerk" erhoben. Wegen aller Einzelheiten der Vernehmungen wird auf die in der Beschwerdeakte enthaltenen Niederschriften verwiesen. 5 Unter dem 1. Dezember 2021 erstellte der Sicherheitsbeauftragte der Kompanie sowohl für die Antragstellerin als auch für den Oberstabsgefreiten "Nachberichte zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage C 11 der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 für die zuständige Stelle des Militärischen Abschirmdienstes. Im Falle der Antragstellerin wurde dabei auf deren sicherheitsempfindliche Verwendung sowie auf den gegen sie bestehenden Verdacht der Erpressung und der Mitgliedschaft in einem "Informanten-Netzwerk" hingewiesen. 6 Mit Verfügung des Kompaniechefs vom 13. Dezember 2021 wurden die wegen des Verdachts eines Dienstvergehens, insbesondere der Mitgliedschaft in einer rechtsextremen WhatsApp-Gruppe, geführten disziplinaren Ermittlungen gegen den Oberstabsgefreiten gemäß § 36 Abs. 1 WDO eingestellt. Eine Entscheidung über die Beendigung von Ermittlungen gegen die - nicht förmlich beschuldigte - Antragstellerin ist in den dem Gericht vorgelegten Akten nicht enthalten. In einer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung vom 12. Dezember 2022 führte der Kompanieeinsatzoffizier der ... aus, dass Ermittlungen gegen die Antragstellerin, nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtsberatung, (ebenfalls) am 13. Dezember 2021 beendet worden seien. 7 Unter dem 11. Januar 2022 beantragte der Chef der ... beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Genehmigung einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung der Antragstellerin. Es sei beabsichtigt, die Antragstellerin vom 1. Januar 2022 an bis auf Weiteres innerhalb der Einheit mit der Aufgabenwahrnehmung des Dienstpostens eines Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebels Radfahrzeug zu betrauen. Wegen der Ermittlungen durch den Militärischen Abschirmdienst sei eine Verwendung der Antragstellerin auf ihrem bisherigen Dienstposten vorläufig nicht möglich. Der wahrzunehmende Dienstposten sei wegen der Einsatzgestellung des Dienstposteninhabers frei. 8 Mit Bescheid vom 7. Februar 2022, eröffnet am 10. Februar 2022, genehmigte das Bundesamt für das Personalmanagement - wie beantragt - die nicht-dienstpostengerechte Verwendung. 9 Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 sowie mit Formular vom 21. Februar 2022 beantragte die Antragstellerin daraufhin ihre Versetzung zur ..., ..., vorzugsweise auf zwei konkret bezeichnete Dienstposten. 10 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. März 2022 erhob die Antragstellerin außerdem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. Februar 2022. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung geführt worden sei, das inzwischen mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Nachdem sie zunächst zu Unrecht beschuldigt worden sei, solle sie nunmehr sanktioniert werden, weil sich aufgrund ihrer Meldung rechtsextreme Verhaltensweisen anderer Soldaten der Kompanie herausgestellt hätten. Aus diesem Grund habe der Kompaniechef ihre Ablösung vom Dienstposten betrieben. 11 Mit Vororientierung vom 2. März 2022 wurde die Antragstellerin über die Absicht informiert, sie auf einen der beiden von ihr bezeichneten Dienstposten bei der ... zu versetzen. Dieser Ankündigung entsprechend versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement die Antragstellerin mit Verfügung vom 16. März 2022 zum 1. Oktober 2022 - unter vorangehender Kommandierung vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 - auf den Dienstposten eines Fernmeldenachrichtenfeldwebels bei der ..., ..., in ... 12 Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde vom 1. März 2022 mit Bescheid vom 6. Februar 2023, zugestellt am 1. März 2023, zurück. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. Februar 2022 habe sich mit der Versetzung der Antragstellerin zur ... erledigt. Allerdings habe die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Genehmigung der nicht-dienstpostengerechten Verwendung rechtmäßig gewesen sei. Diese sei jedoch sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Aussagen des Oberstabsgefreiten habe sich ein Anfangsverdacht ergeben, dass die Antragstellerin Teil eines Netzwerks innerhalb der Streitkräfte sei, das Informationen zum gegenseitigen Vorteil austausche. Daher sei der Vorgang Anfang Dezember 2021 an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Herausnahme der Antragstellerin aus ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, in der sie die Berechtigung zum Zugang zu Verschlusssachen besessen habe, nicht zu beanstanden. 13 Hiergegen hat die Antragstellerin mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. April 2023 (Montag) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 10. Mai 2023 dem Senat vorgelegt. 14 Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus, dass seitens der Einheit ihre nicht-dienstpostengerechte Verwendung mit unlauteren Mitteln und als Teil einer unzulässigen Strafaktion gegen sie betrieben worden sei. Obwohl sie durchgängig als Zeugin vernommen worden sei, habe die Einheit in Zuarbeit für den Militärischen Abschirmdienst Ermittlungen gegen sie geführt. Ihren Versetzungswunsch habe der Kompaniechef dadurch erwirkt, dass er ihr erklärt habe, dass sie in der Feldnachrichtentruppe keine Perspektive habe, solange er in ... als Kompaniechef amtiere. Die nicht-dienstpostengerechte Verwendung hätte unverzüglich abgebrochen werden müssen, sobald sich erwiesen habe, dass der gegen sie propagierte Verdacht sich nicht erhärten lasse. Entsprechend hätte auch ihre weitere Verwendung auf dem ursprünglichen Dienstposten erfolgen müssen, einschließlich der Wiederherstellung ihres Sicherheitsstatus und ihrer Rehabilitierung. Alleiniger Grund für die angefochtene Maßnahme und deren Aufrechterhaltung sei die behauptete Gefahr eines Sicherheitsrisikos gewesen, das jedoch nicht bestanden habe. 15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 16 Es verweist auf seine bisherigen Ausführungen und den Beschwerdebescheid. 17 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 19 1. Der Antrag ist zulässig. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.