eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten
. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. 5 a) Die Beschwerde hält zunächst die folgende Frage für rechtsgrundsätzlich: "Stehen die unionsrechtlichen Vorgaben über die Einstufung des Grundwasserkörpers in den guten mengenmäßigen Zustand nach Art. 2 Nr. 26, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii und Buchst. c in Verbindung mit Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL, der Anwendung der nationalen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV, nach der der mengenmäßige Grundwasserzustand (bereits) gut
, wenn durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass unter anderem Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden, entgegen?" 6 Diese Frage führt nicht auf die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 33 ff.) unter rechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die gestellte Grundsatzfrage nicht überzeugten und die aufgeworfenen Fragen auch nicht hinreichend beantworteten, sind keine spezifischen Beschwerdegründe aufgezeigt. Vielmehr werden inhaltliche Bedenken im Sinne einer Revisionsschrift geltend gemacht. Außerdem legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern sich das Ergebnis der Klage ändern würde, wenn die Grundsatzfrage zu bejahen sei. 7 Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung einen unionsrechtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Frage kann vielmehr mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden (vgl. zu diesem Maßstab die stRspr des BVerwG, etwa Beschlüsse vom
im Hinblick auf einen guten Zustand so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. In Nr. 2.1.2 heißt es weiter, dass der Grundwasserspiegel "dementsprechend" keinen anthropogenen Änderungen unterliegt, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen. Damit sind, wie bereits die Verwendung des Konjunktivs zeigt, zukunftsgerichtet die Folgen der Grundwasserentnahme zu betrachten, die keine Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen verursachen darf. Auf in der Vergangenheit anthropogen verursachte Vorschäden stellt die Wasserrahmenrichtlinie hingegen nicht ab, zumal sie einen anthropogen unbeeinflussten Ausgangszustand nicht definiert. Es geht um die Auswirkungen ebendieser Grundwasserentnahme (vgl. EuGH, Urteil vom
nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Existenz einer Stichtagsregelung ausgegangen wäre und eine solche seiner Entscheidung entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte. Darüber hinaus
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass keine Verschlechterung eintritt, wenn die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis anknüpft und der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Gewässerbenutzungen wie im vorliegenden Fall von Einleitungen unverändert
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - NVwZ 2018, 986 Rn. 49). Eine "Stichtagsregelung" kann hierin nicht gesehen werden. 10 c) Auch die Fragen "
1 Buchst. b Ziff. i in Verbindung mit Buchst. c der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, verpflichtet sind, die Zulassung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn eine Verschlechterung eines schlechten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden kann?
1 Buchst. b Ziff. ii in Verbindung mit Buchst. c der WRRL dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, verpflichtet sind, die Zulassung eines konkreten Vorhabens zu versagen, wenn eine Gefährdung der Erreichung eines guten Zustandes des Grundwassers nach den Bestimmungen des Anhangs V Nr. 2.1.2 zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden kann?
1 Buchst. b Ziff. ii der WRRL dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, verpflichtet sind, die Zulassung eines konkreten Vorhabens auch dann zu versagen, wenn das Vorhaben zwar die in Maßnahmenprogrammen oder Bewirtschaftungsplänen der Mitgliedsstaaten vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung nicht beeinträchtigt, aber zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gleichwohl und ungeachtet von mit der Planung vorgesehenen Maßnahmen das Ziel der Erreichung eines guten Zustandes des Grundwassers gemäß den Bestimmungen des Anhangs V selbst gefährden kann?" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. 11 Die Frage des an die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots anzulegenden Maßstabs
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach
der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab anzulegen und es finden nicht etwa die strengeren Anforderungen des Habitatschutzrechts Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom
. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass sich der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-671/22 [ECLI:EU:C:2024:256] -) ausdrücklich die Anwendbarkeit des allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstabs für die wasserrechtliche Beurteilung entnehmen lasse. Eine hinreichende Auseinandersetzung sowohl mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als auch mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt jedoch in der Beschwerdebegründung. 13 d) Die weiteren Fragen "
eine Behörde gehalten, die nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL erforderliche Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, als Beurteilungsmaßstab für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie mit heranzuziehen?
eine Behörde gehalten, für den Fall, dass noch kein Bewirtschaftungsplan mit der erforderlichen Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, aufgestellt worden
, im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu ermitteln, welches die entsprechenden erforderlichen Maßnahmen wären, und zu prüfen, wie sich das Vorhaben auf die Umsetzung dieser Erhaltungsmaßnahmen auswirken [wird] bzw. dass das Vorhaben unter Berücksichtigung dieser erforderlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führt?" veranlassen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. 14 Es fehlt an einer hinreichenden Anknüpfung der formulierten Fragen an Normen des nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechts, welches die Wasserbehörde bei der angefochtenen Genehmigungsentscheidung anzuwenden hatte. Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, in welchem Zusammenhang die von ihr formulierten Fragen entscheidungserheblich sein könnten. Soweit die Beschwerde insinuiert, die streitgegenständliche Grundwasserentnahme könnte konkrete Erhaltungsziele beeinträchtigen oder erforderliche Maßnahmen behindern, wird dies nicht näher ausgeführt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf abstrakte Aussagen zur Formulierung von Erhaltungsmaßnahmen. Die sich aus § 34 BNatSchG ergebenden rechtlichen Folgen werden nicht dem vorliegenden Fall zugeordnet. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, woraus sich ein konkreter Klärungsbedarf ergebe. Dass die Beschwerde einzelne Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anführt, genügt nicht. Die Beschwerde zeigt schließlich einen weitergehenden rechtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Aus geltend gemachten Rechtsanwendungsfehlern kann dieser nicht abgeleitet werden. 15 Die Beschwerdebegründung legt auch die Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht hinreichend dar. Ohne dass Klärungsbedarf durch den Europäischen Gerichtshof bestünde,
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Erhaltungsziele, die Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sind, im Falle einer Unterschutzstellung in erster Linie aus der Schutzgebietserklärung (§ 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG) ergeben. Bei Fehlen einer Unterschutzstellung sind die Erhaltungsziele sowie die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten dem Standard-Datenbogen als dem von der EU-Kommission ausgearbeiteten Meldeformular zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 65). Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ggf. durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG für das jeweilige Gebiet aufzustellenden Managementplänen, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie konkretisieren können. Fehlen derartige Managementpläne, bedeutet dies nicht, dass Entwicklungsmaßnahmen nicht getroffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten verfügen in Bezug auf die als geeignet angesehenen Maßnahmen über Ermessen, müssen daher nicht für jeden Lebensraumtyp und jede Art den festgelegten Erhaltungszielen entsprechend sofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen. Sie dürfen vielmehr Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht
(vgl. BVerwG, Urteil vom
ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. 19 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei hinsichtlich seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung zum vorläufigen Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald zu beanstanden,
allein die korrekte Anwendung des sachlichen Rechts betroffen, was nicht auf einen Verfahrensfehler führt. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Unumkehrbarkeit der Schädigung von Waldlebensräumen sei aktenwidrig, weil dies dem Bewirtschaftungsplan nicht zu entnehmen sei. Damit legt die Beschwerde lediglich dar, dass sie die Aussagen im vorläufigen Bewirtschaftungsplan (https://natureg.hessen.de/resources/recherche/Schutzgebiete/RPDA/M_PLAN/4313.pdf) anders interpretiert als der Verwaltungsgerichtshof. Im Übrigen fehlt es in der Beschwerdebegründung an einer Darlegung, inwieweit es auf die Frage der Unumkehrbarkeit entscheidungserheblich angekommen sein könnte. 20 An der angeführten Stelle in den Entscheidungsgründen (UA S. 36) ging es um die Einstufung des Grundwasserkörpers als gut. Für diese war die Frage einer Umkehrbarkeit der Schäden irrelevant. Denn § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) stellt auf sie nicht ab. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Einstufung in der Grundwasserbewirtschaftungsplanung abgehoben. Die angeführte Stelle und der vorläufige Bewirtschaftungsplan bestätigen indes, dass zwischen der streitgegenständlichen Grundwasserentnahme und den vorhandenen Altschäden keine Kausalität besteht. 21
davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es
daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom
(§ 133 Abs. 1 i. V. m. § 132 VwGO). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser mit seinem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.