BVerwG, Urteil vom 17.12.2024 – 2 WD 11/24 – Disziplinarmaßnahme bei fahrlässig herbeigeführtem Verkehrsunfall mit Todesfolge; Dienstgradherabsetzung; Verkürzung der…
WBRE202500316 ECLI:DE:BVerwG:2024:171224U2WD11.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20241217 2 WD 11/24 Urteil § 7 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 1 SG, § 222 StGB, § 323c StGB, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 4 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 62 Abs 2 S 2 WDO 2002, § 62 Abs 3 S 3 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 14. Dezember 2023, Az: S 6 VL 12/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Disziplinarmaßnahme bei fahrlässig herbeigeführtem Verkehrsunfall mit Todesfolge; Dienstgradherabsetzung; Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist Die Dienstpflicht eines Soldaten zur Ersten Hilfe stellt ebenso wie § 323c StGB auf die Situation ex ante ab. Daher muss einem Verunglückten selbst dann die bestmögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt.
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der im Dienst begangenen fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr sowie der unterlassenen Hilfeleistung.
2 1. Nachdem der ... geborene Soldat den Beruf des Automobilmechanikers erlernt und die Fachhochschulreife erworben hatte, wurde er ... zunächst zum Grundwehrdienst einberufen und im Weiteren als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Der Soldat bestand die Offiziersprüfung mit "gut" und absolvierte erfolgreich das Studium Maschinenbau unter Verleihung des Titels eines Diplom-Ingenieurs (FH). ... wurde er Berufssoldat. Zuletzt wurde er ... befördert, die zeitliche Voraussetzung für die nächste Beförderung erfüllt er seit März 2020.
3 Nach unterschiedlichen Verwendungen wurde er im September 2019 auf den Dienstposten eines Instandsetzungsstabsoffiziers im Bereich ... im ... in ... versetzt. Vom 24. Juni bis zum 16. Dezember 2021 nahm er am Auslandseinsatz ... in .../Mali teil, wo sich der angeschuldigte Sachverhalt zutrug. Vom 17. Januar bis 31. Juli 2011 war er im Auslandseinsatz ... in ... gewesen.
4 Der Durchschnittswert der "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" lag in den Beurteilungen 2017 und 2019 bei "7,20" bzw. "7,40". In der letzten, durch den Leumundszeugen Oberst i.G. A erstellten Beurteilung vom 22. März 2022 erhielt er das Gesamturteil "D+", wobei ihm Entwicklungspotential bis zur Besoldungsgruppe A 15 bescheinigt wird. Er besteche als Führer durch ausgeprägte, weit überdurchschnittliche Fachexpertise. Für eine Verwendung mit besonderer Spezialisierung/Expertise sei er "besonders gut" geeignet, im Übrigen "sehr gut" bzw. "gut" geeignet. Er sei nicht nur fachlich ein leistungsstarker Offizier, der sich im Einsatz grundsätzlich bewährt habe, sondern auch hoch motiviert mit herausragendem Sachverstand und menschlich tadellos. Er habe sich über seinen Arbeitsbereich hinaus einen sehr guten Ruf erarbeitet. Erstinstanzlich hat der Leumundszeuge Oberst i.G. A dieses Leistungsbild bestätigt. Seine dienstlichen Leistungen würde er nach dem früheren Schema mit "7" bewerten.
5 Brigadegeneral B als aktueller nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er teile die letzte Beurteilung und halte an der Prognose fest, dass der Soldat für einen Dienstposten A 15 geeignet sei. Nach seiner, auf einer Zusammenfassung der Meinungen von Vorgesetzten des Soldaten basierenden Einschätzung sei dieser ein ruhiger und besonnener Charakter. Er sei sehr höflich, zurückhaltend, loyal, weiterhin als Instandsetzungsstabsoffizier und Sachverständiger tätig und agiere ausgesprochen sachgerichtet, korrekt, sehr umsichtig. Zudem sei er bedacht auf die Einhaltung von Regeln. Er versehe seinen Dienst trotz des angeschuldigten Vorfalls, der allein seiner Beförderung entgegengestanden habe, weiterhin verlässlich. Er sei voll einsatzbereit und hinterlege dies auch mit guten Leistungen. Er genieße das Vertrauen seiner Vorgesetzten.
6 Der Soldat ist berechtigt, unter anderem das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. 2018 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber verliehen und 2011 die Einsatzmedaillen ... der Bundeswehr bzw. der NATO für einen sechsmonatigen Auslandseinsatz in ... 2011 wurde ihm eine Förmliche Anerkennung erteilt und 2018 sowie 2021 wurden ihm Leistungsprämien verliehen.
7 Das Amtsgericht ... hat den Soldaten durch Urteil vom 1. Dezember 2022 wegen fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgeldstrafe von 14 400 € verurteilt. Nach dem aktuellen Zentralregister und dem aktuellen Auszug aus dem Disziplinarbuch ist der Soldat jenseits dessen weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
8 Er ist verheiratet und Vater eines 2018 geborenen Kindes. Er erhält monatlich Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 sowie einen steuerfreien Auslandszuschlag. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
9 2. Nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 29. November 2022 wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 10. Juli 2023 zur Last gelegt: "Er befuhr am 30.07.2021 in ... (Mali) den Kreuzungsbereich der Hauptstraße zur Klinik '...', ... als Fahrer eines geschützten Toyota LF 200, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gemeinsam mit dem - gesondert verfolgten - Beifahrer des Fahrzeugs, Hauptfeldwebel C, wobei er 1. in Folge einer Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt übersah, dass sich auf der linken Fahrspur in dieser Fahrbahn der Zweiradfahrer D mit höherer Geschwindigkeit näherte, welcher seine Geschwindigkeit nicht wie nachfolgende Fahrzeuge und Fahrzeuge auf der rechten Spur reduziert hatte, um dem Soldaten als Wartepflichtigen ein Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Obwohl sich der Zweiradfahrer - wie der Soldat hätte erkennen können und müssen - dem von ihm geführten Geländewagen bereits auf kurze Distanz genähert hatte, fuhr er quer zur Vorfahrtstraße weiter in die von dem Zweiradfahrer genutzte Fahrspur bzw. Fahrlinie ein, so dass es zur Kollision kam und der D von seinem Fahrzeug über bzw. vor den PKW abgeworfen wurde und auf der Fahrbahn aufschlug, wo dieser schwer verletzt liegen blieb und unter anderem eine offene Beinfraktur (rechts) erlitt, die zu einem massiven Blutverlust führte sowie 2. es nach der unter 1.) geschilderten Kollision gegenüber dem - wie der Soldat erkannte - schwer verletzten Zweiradfahrer unterließ, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, obwohl die Leistung derartiger Hilfe aufgrund der konkreten Umstände erforderlich und für ihn sowohl möglich als auch zumutbar war. Der verletzte Zweiradfahrer verstarb am 02.08.2021 trotz medizinischer Amputation des rechten Beines und einer intensivmedizinischen Versorgung an den Folgen dieses Verkehrsunfalls in einem örtlichen Krankenhaus. "
10 3. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 14. Dezember 2023 in den Dienstgrad eines Hauptmanns der Besoldungsgruppe A 12 herabgesetzt und die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre verkürzt.
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Hinzu kämen die beiden Leistungsprämien, die Auszeichnungen und die auch durch die förmlichen Anerkennungen bescheinigten, durchweg im oberen Drittel liegenden Leistungen, auch wenn sie keinen klassischen Milderungsgrund in Form einer Nachbewährung begründeten. Denn es fehle an einer deutlichen Leistungssteigerung sowie an der Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus. Für den Soldaten sprächen schließlich sein umfassendes Geständnis sowie seine Reue und Einsicht. Da die Milderungsgründe, umso gewichtiger sein müssten, je schwerer das Dienstvergehen wiege, genügten die entlastenden Umstände wegen der unterlassenen Hilfeleistung zwar nicht, von der Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt abzuweichen, sie jedoch auf eine Stufe zu beschränken und dies auf die höhere der möglichen Besoldungsgruppe.
Wegen der andauernden psychischen Belastung des Soldaten sei die Wiederbeförderungsfrist zu verkürzen.
14 4. Mit der unbeschränkt eingelegten Berufung begehrt der Soldat wegen des Vorliegens einer Vielzahl von Milderungsgründen zu seinen Gunsten von der Regelmaßnahme abzuweichen.
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16 Das Unfallopfer sei zudem sehr schnell gefahren, habe keine Schutzkleidung getragen und an einer Sehbehinderung gelitten. Unbekannt sei zudem der technische Zustand des Fahrzeugs geblieben. Dem tragischen Unfall liege ein typisches Augenblicksversagen und auf Seiten des Soldaten liege ein leichterer Grad an Fahrlässigkeit zugrunde. Zudem seien sowohl der Transport des Unfallopfers ins Krankenhaus als auch dessen medizinische Versorgung nicht lege artis erfolgt. Er sei auf einem bloßen Gestell in ein Geländefahrzeug geschoben worden, dem es an medizinischer Ausstattung gefehlt habe. Die Zeugin Oberstabsarzt E habe denn auch berichtet, das Hauptproblem nach der Operation sei der Blutverlust, die mangelhafte klinische Versorgung mit Blutkonserven und kreislaufstabilisierenden Medikamente gewesen. Die Vernehmung der Zeugin F bestätige zudem, dass die medizinische Versorgung nicht europäischem Standard entsprochen habe.
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18 Es sei wertungsmäßig angemessen, für Fälle leichter Fahrlässigkeit entweder eine niedrigere Regelmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung anzusetzen oder sie auf der zweiten Bemessungsstufe mildernd zu berücksichtigen. Obwohl der Vorfall den Soldaten noch heute psychisch stark belaste, erbringe er hervorragende Leistungen. Mildernd wirke auch, dass er ohne den Vorfall bereits vor nahezu vier Jahren hätte befördert werden können, womit faktisch bereits eine Degradierung vorliege.
19 5. Wegen der Einzelheiten zur Person des Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der in das Verfahren eingeführten Urkunden und Beweismittel auf das erstinstanzliche sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.
20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie unbeschränkt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und unter Berücksichtigung des zugunsten des Soldaten anzuwendenden Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach hat die erstinstanzlich ausgeurteilte Disziplinarmaßnahme Bestand.
21 1. In tatsächlicher Hinsicht stehen die angeschuldigten Verhaltensweisen aufgrund des die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls bestätigenden Urteils des Amtsgerichts nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend fest. Sich von ihnen zu lösen, besteht kein Anlass, da weder der Soldat dafür Gründe vorgetragen hat noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Tatsachenfeststellungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 25). Ergänzend und ohne dass dies zu einem Widerspruch mit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen führte, ist festzustellen, dass auf der Straße, auf der der Unfall geschah, ausweislich der Videoaufzeichnung nur wenige Meter vor und nach dem Unfallort ein gekennzeichneter Fußgängerüberweg bestand.
22 2. Der Soldat hat damit nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
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28 Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen liegt gleichfalls nicht vor. Zwar hatte der Soldat als Unfallverursacher eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB den Tod des Unfallopfers durch Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Möglichkeit abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86 - BGHSt 34, 82 <84>). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Unterlassen ursächlich für den Tod des Unfallopfers gewesen ist. Denn die sachverständige Zeugin Oberstabsarzt E hat erklärt, dass der Patient ihres Erachtens wohl auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Erster Hilfe aufgrund seiner schweren Verletzung verstorben wäre.
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Juli 2024 - 5 U 102/23 - juris Rn. 28). Solche Anzeichen werden auch durch die Aussage der Zeugin E nicht belegt. Zwar hat sie ausgesagt, nach ihrer Meinung könnten beide Soldaten - der Soldat und Hauptfeldwebel C - seinerzeit unter Schock gestanden haben. Auch habe der Soldat an dem Tag anlässlich einer Besprechung am Tisch mit seinen Fingern "Luftklavier" gespielt, was ein Anzeichen dafür gewesen sein könnte, dass dieser etwas erlitten habe, was ihn psychisch mitgenommen habe. Jedoch hat sie auch ausgeführt, dies besage über dessen Dienstfähigkeit nichts. Sie habe ihn am Tag des Unfalls erstmals nachmittags gesehen, um das weitere Vorgehen zu besprechen und es wäre ein rationaler Austausch möglich gewesen, auch wenn man die Betroffenheit bei beiden Soldaten gemerkt habe.
Dass die Betroffenheit des Soldaten nicht den Grad eines Schocks erreicht hat, folgt zudem aus dessen durch die Videoaufnahme dokumentiertes Verhalten. Danach konnte er nach dem Unfall noch mit anderen rational kommunizieren, insbesondere Hauptmann C anweisen, Hilfe zu rufen, und versuchen, sich mit der malischen Sicherheitskraft zu verständigen. Auch konnte er noch nach dem Unfall eine WhatsApp Nachricht versenden und das Unfallfahrzeug selbst wegfahren.
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35 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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39 Zu Gunsten des Soldaten ist zu berücksichtigen, dass die Unfallverursachung nur auf einem leichten Verschulden beruhte. Dass er den Motorradfahrer übersah, war durch den hektischen Straßenverkehr und die Notwendigkeit der Querung mehrerer Fahrbahnen ohne Signalanlage mitbedingt. Dass der Soldat sich mit seinem Fahrzeug langsam in die Kreuzung tastete, zeigte Gefahrenbewusstsein und spricht gegen eine grobe Fahrlässigkeit.
40 Erheblich mildernd tritt das Mitverschulden des Unfallopfers hinzu (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - BVerwGE 173, 29 Rn. 29), das nach den amtsgerichtlichen Feststellungen seinerzeit mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, obwohl jedenfalls der vor dem Unfallort vorhandene Fußgängerüberweg zur Vorsicht hätte veranlassen müssen. Zudem steht nach der Aussage der Zeugin Oberstabsarzt E zu vermuten, dass er auf einem Auge erblindet gewesen ist und seine Reaktionsmöglichkeiten dadurch reduziert waren. Soweit hier Unsicherheiten bestehen, legt der Senat diesen zugunsten des Soldaten streitenden Umstand nach dem in-dubio-Grundsatz zugrunde, weil für diesen Umstand durch die Aussage der Oberstabsärztin E hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 18 m. w. N.).
41 Eine mildernd einzustellende überlange Verfahrensdauer, die allenfalls für den zwischen dem Tatzeitpunkt (30. Juli 2021) und dem Erlass der Einleitungsverfügung (29. November 2022) liegenden Zeitraum ab Kenntniserlangung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom Dienstvergehen nach drei Monaten in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 WD 10.22 - juris Rn. 48 m. w. N.), liegt nicht vor. Denn der im August 2021 erfolgten Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft an die Staatsanwaltschaft folgte ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das erst im Juli 2022 zum Erlass eines Strafbefehls führte. Der Ausgang des mit den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung sachgleichen strafrechtlichen Verfahrens wäre somit ohnehin abzuwarten gewesen (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 25, vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 54 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - juris Rn. 47).
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43 Zu den belastenden Umständen zählt zunächst die unterlassene Hilfeleistung gemäß Anschuldigungspunkt 2, auch wenn sie nicht für den Tod des Unfallopfers maßgeblich geworden ist. Denn der Zweck der Erste-Hilfe-Ausrüstung und Ersthelfer-Ausbildung des Soldaten bestand gerade darin, dass er im Unglücksfall entsprechend den dienstlichen Vorschriften Erste Hilfe leistete. Dies gilt umso mehr, als der Soldat im Auslandseinsatz in besonderer Weise die Bundesrepublik Deutschland repräsentierte und er nicht nur eine ihn zu vorbildlichem Verhalten verpflichtende Vorgesetztenstellung innehatte (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 44), sondern als Stabsoffizier in dieser Vorgesetztenstellung auch exponiert war (BVerwG, Urteil vom 21. November 2019 - 2 WD 31.18 - juris Rn. 34). Hinzu treten neben dem erheblichen Leiden des Unfallopfers im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Tod auch die erheblichen Folgen des Dienstvergehens für die Familie des Unfallopfers, namentlich für dessen Ehefrau und seine sechs Kinder, die nicht nur in emotionaler, sondern auch in finanzieller Hinsicht auf die Unterhaltsleistungen des D angewiesen war. Damit verbunden waren auch nachteilige Auswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland, die für die finanziellen Folgen des fahrlässig herbeigeführten Unfalls aufkommen musste.
44 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500316&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public