GO 20250317 20 F 7/21 Beschluss § 99 Abs 1 S 3 Alt 2 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
dem Umweltinformationsgesetz durch nähere Auskünfte zum Aktenbestand zu substantiieren (Auskunftsbeschluss). Mit Sperrerklärung vom 20. Januar 2021 hat die Beklagte weitere Auskünfte zu dem hier in Rede stehenden Aktenbestand verweigert. Die Auskünfte widersprächen teilweise dem Wohl des Bundes, weil bestimmte Dokumente als "VS Vertraulich" eingestuft worden seien und weil diese Einstufung gegenwärtig noch gerechtfertigt sei. Ihre Offenlegung sei teilweise wegen
teiliger außenpolitischer und außenwirtschaftlicher Folgen zu versagen. Teilweise sei die Verweigerung zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie zum Schutz des Kernbereichs der Exekutive erforderlich. Einige Dokumente seien
einem Gesetz - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG - geheim zu halten. Die Norm schütze die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen. Da die ministerielle Untersuchungskommission "Volkswagen" ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen habe, könnten deren Unterlagen nicht herausgegeben werden. Ein weiterer Teil der Dokumente sei dem Wesen
geheim, weil sie in einigen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthielten. In anderen Fällen gehe es um Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungsakten und laufenden Gerichtsverfahren und um schützenswertes geistiges Eigentum. Der Kläger beantragte daraufhin am
den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig; hinsichtlich der Verweigerungstatbestände im Einzelnen werde auf das in der Sperrerklärung Gesagte Bezug genommen. Auch angesichts aktueller Entwicklungen bestünde das vorgetragene Geheimhaltungsinteresse an allen Dokumenten unverändert fort. Die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens durchgeführte einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers am effektiven Rechtsschutz und den öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung ergebe auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung, dass die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente zu verweigern sei; die Geheimhaltungsgründe würden in ihrer Kumulation die Rechte des Klägers, insbesondere auf Pressefreiheit und effektiven Rechtsschutz, überwiegen. 8
Klärung der Frage, ob dem Kläger auf Grund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Unterlagen zugänglich geworden seien, hat das Oberverwaltungsgericht
negativer Auskunft die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II 10 Der Antrag des Klägers hat Erfolg. 11 1. Der Antrag des Klägers ist zulässig. 12
GO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile anschließend befindet. Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch ihn kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschluss vom
vollziehbar. Denn der damit verbundene Versuch, ein In-camera-Verfahren zu vermeiden, ist fruchtlos geblieben. 16 Zwar enthält der Vorlagebeschluss keine förmliche Aufhebung des Auskunftsbeschlusses; jedoch lässt die Formulierung, "statt weiterer Auskünfte von der Beklagten" sei von ihr "nunmehr die Vorlage der noch streitgegenständlichen Dokumente im Original" zu verlangen, erkennen, dass an der vorangehenden Auskunftsaufforderung nicht mehr festgehalten wird. Dadurch ist die darauf bezogene Sperrerklärung - abgesehen von ihrer Begründung, auf die die Ergänzungssperrerklärung Bezug nimmt - gegenstandslos geworden. 17 2. Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Denn die Ergänzungssperrerklärung i. V. m. der Sperrerklärung wird bereits den formellen Anforderungen nicht gerecht. 18 a) Bei umfangreicheren Akten muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt. Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die oberste Aufsichtsbehörde einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der
teil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines
teils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 ff.). 19 b) Das Bundesverkehrsministerium hat in der - in Bezug genommenen - Sperrerklärung demzufolge keine ausreichende Zuordnung zu den umfangreichen Dokumenten vorgenommen. Es hat zwar in der Sperrerklärung eine sehr grobe Auflistung der aus Gründen des Bundeswohls zurückgehaltenen Dokumente vorgelegt. Dies genügt jedoch nicht. Ein Verweigerungsgrund - wie etwa die Staatswohlgefährdung
GO - kann durch unterschiedliche Umstände begründet werden. Die konkrete Zuordnung der dort genannten ca. 30 Dokumente zu den geltend gemachten Gemeinwohlinteressen - außenpolitische und außenwirtschaftliche
teile, Verschlusssachenschutz, Funktionsfähigkeit des Bundesverkehrsministeriums, Kernbereich der Exekutive etc. - fehlt. 20 Das Bundesverkehrsministerium hat auch nicht geprüft, ob der jeweils geltend gemachte Geheimhaltungsgrund eine komplette Entnahme der Dokumente erforderlich macht oder ob die Vorenthaltung einzelner Seiten oder die Schwärzung bestimmter Passagen genügt. Die Möglichkeit der teilweisen Schwärzung ist zwar gesehen, aber zu Unrecht verworfen worden. Die in der Ergänzungssperrerklärung dafür angeführte Begründung, dass die prozessuale Akteneinsicht
GO dann über den materiell-rechtlichen Informationsanspruch hinausgehen würde, verfängt nicht. Denn das Recht der Verwaltungsgerichte, zur Kontrolle der Verwaltung Akten anzufordern, kann über den materiell-rechtlichen Anspruch hinausgehen und ist nur in dem Umfang beschränkt, wie Geheimhaltungsgründe vorliegen. Bestehen Geheimhaltungsgründe nur für einzelne Sätze oder Absätze einer Seite, sind die Seiten geschwärzt vorzulegen. Dabei ist für jede Schwärzung einzeln der Geheimhaltungsgrund zu nennen. Erst recht ist es formell fehlerhaft und unverhältnismäßig, wenn - wie hier - mehrseitige Dokumente nicht vorgelegt werden, weil nur für einzelne Seiten partiell Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden. Dass - wie in der Sperrerklärung (auf Seite 22) behauptet - Teilschwärzungen zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führen könnten, rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht, von (Teil-)Schwärzungen als milderen Maßnahmen Abstand zu nehmen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 33 f.). 21 3. In der Sperrerklärung wird auch nicht plausibel gemacht, dass die geltend gemachten Gründe des Bundeswohls hier konkret vorliegen und die Geheimhaltung rechtfertigen können. 22 a) Die Sperrerklärung lässt nicht erkennen, woraus sich die außen- und außenwirtschaftspolitischen
teile des Bundes, auf die eine Gefährdung des Bundeswohls (§ 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO) auf den Seiten 3 - 6 der Sperrerklärung gestützt wird, ableiten sollen und warum dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht. Sie beschränkt sich auf die Behauptung von "Verfahren im Ausland" (Seite 6) ohne ansatzweise darzulegen, welche Verfahren damit gemeint sind. Anders als von ihr behauptet, liegt auch keineswegs "auf der Hand" (Seite 6), warum wegen etwaiger gegen die Beigeladenen im Ausland anhängiger (Gerichts-)Verfahren, die die Diesel-Thematik betreffen, zugleich außen- oder außenwirtschaftspolitische Interessen des Bundes berührt werden und sie "mögliche Auswirkungen" (Seite 6, 2. Absatz) auf Außenbeziehungen haben. Die Annahme der Identität von staatlichen und privatwirtschaftlichen Interessen überzeugt nicht. Daher hätte dieser Aspekt zumindest einer differenzierenden Begründung und näherer Darlegung bedurft. Auch wenn bei der Annahme
teiliger außenpolitischer Folgen eine Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung besteht (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 10), entbindet dies nicht davon, in der Sperrerklärung die konkret befürchteten
teile - so wie es unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimnisschutzes möglich ist -
vollziehbar und verständlich darzulegen, um ein bestimmtes Maß an gerichtlicher Kontrolle und damit eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 19). Allein der Einblick in das Kooperationsverhalten der in den "Diesel-Skandal" involvierten Firmen begründet im Übrigen keinen Gesichtspunkt des Staatswohls. 23 b) Auch kann die Annahme der Sperrerklärung nicht überzeugen, dass bestimmte Dokumente schon wegen ihrer Einstufung als "Verschlusssache vertraulich" im Bundesinteresse geheimhaltungsbedürftig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einstufung
Ansicht der aktenführenden Behörde überholt oder noch aktuell ist. Der die Verschlusssacheneinstufung tragende § 4 SÜG regelt lediglich die allgemeine Geheimhaltungspflicht der Behörden gegenüber Dritten, nicht die Offenlegungspflicht von Akten gegenüber Verwaltungsgerichten. Die im Gewaltenteilungsprinzip wurzelnde Kontrollbefugnis der Verwaltungsjustiz besteht auch dann, wenn eine Akte insgesamt als Verschlusssache eingestuft ist. Denn die Verwaltungsgerichte sind keine unbefugten Personen i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SÜG, wenn sie zur Erfüllung ihrer Rechtsschutzaufgaben (§ 4 Abs. 1a SÜG) als Verschlusssachen eingestufte Unterlagen anfordern (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 18 und vom 1. März 2024 - 20 F 14.23 - NVwZ 2024, 1424 Rn. 16). Entscheidend ist allein, ob
den Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 29). Ist die Einstufung als Verschlusssache wegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses Dritter erfolgt, liegt danach keine Frage des Bundeswohls vor. Es kommt nur eine Geheimhaltung aufgrund eines wesensmäßigen Geheimnisses in Betracht. 24
geordneter Behörde zeigt. Ferner streitet gegen die Annahme eines exekutiven Arkanbereichs, dass die Unterlagen Besprechungen mit aus Staatsgründen nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Privaten, mithin Staatsexternen, dokumentieren. 26 4. Im Übrigen ist nicht plausibel gemacht, dass die in der Sperrerklärung angeführten Umstände als wesensmäßige Geheimnisse im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO die Zurückhaltung der Unterlagen erfordern. 27 a) Insbesondere lässt die Sperrerklärung nicht erkennen, warum die Verweigerung von Informationen zum "Schutz der Rechtspflege" (S. 14 - 16 der Sperrerklärung), von der obersten Aufsichtsbehörde verstanden als Schutz vor der Gefahr einer beeinflussten Entscheidungsfindung bei anhängigen Verfahren, einen dem Wesen
geheimhaltungsbedürftigen Umstand (§ 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO) bilden soll. 28
vollziehbar vorgetragen worden, warum eine Gefährdungslage für eine unbeeinflusste gerichtliche Entscheidungsfindung vorliegen sollte. Eine Gefährdung der Rechtsprechung dergestalt, dass die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen beeinträchtigt (vgl. § 3 Nr. 1 g IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG) und dies dem Wohl des Bundes oder Landes
teile bereiten würde, ist zudem nicht ersichtlich. In Ermangelung konkret benannter atypischer Umstände ist nicht
vollziehbar, wie die strikt an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) und zur Neutralität verpflichtete Justiz (Art. 97 Abs. 1 GG) in den bezeichneten Verfahren durch die Bekanntgabe von Informationen in ihrer Funktionsausübung beeinträchtigt werden könnte. Die Offenlegung solcher Informationen mag zwar für die Betroffenen gerichtlicher Verfahren
teilig sein, nicht aber für die Justiz, deren Grundlage für eine pflichtgemäße Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) erweitert und deren Aufgabenerfüllung dadurch gefördert wird. 30 b) Ebenfalls nicht den Begründungserfordernissen gerecht wird die Behauptung, die auf Seite 16/17 bezeichneten internen Mitteilungen seien ihrem Wesen
geheim zu halten. Das Bundesverkehrsministerium beschränkt sich darauf, auf den aus seiner Sicht notwendigen Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse zu verweisen und orientiert sich dabei ersichtlich an dem auf dieses Schutzgut zugeschnittenen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, der ein allgemeines Informationszugangsrecht beschränken kann. Fachgesetzliche Informationsverweigerungsgründe können zwar in manchen Fällen eine Orientierung bei der Frage bieten, ob Vorgänge
einem Gesetz oder ihrem Wesen
geheim gehalten werden müssen. Jedoch ist bei § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
richten ausgetauscht werden. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG nimmt interne Mitteilungen nicht generell von der Informationspflicht aus, sondern fordert deren Offenlegung, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Denn innerhalb einer Behörde werden auch Informationen ausgetauscht, an deren Weitergabe objektiv ein hohes Allgemeininteresse besteht. Daraus folgt, dass mit der rein formalen Kennzeichnung von Informationen als "interne Mitteilungen" kein wesensmäßiges Geheimnis umschrieben wird. Dementsprechend ist mit der Zuordnung von Schreiben zu dieser Kategorie ein Geheimhaltungsgrund nicht dargetan. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, inwieweit das Bundesverkehrsministerium in der Sperrerklärung die Reichweite dieser Regelung durch die Einbeziehung von Schriftverkehr mit
geordneten Behörden verkannt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619 Rn. 34 f.). 31 c) Nicht plausibel geltend gemacht ist auch, dass der Schutz geistigen Eigentums eine Zurückhaltung der auf S. 17 der Sperrerklärung genannten Dokumente vollständig oder auch nur teilweise rechtfertigt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Pläne, Karten, Skizzen, technischen Zeichnungen, Lichtbilder und Power-Point-Präsentationen den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllten. Damit ist aber noch in keiner Weise dargelegt, dass es sich um wesensmäßig geheime Unterlagen handelt. Allein der Umstand, dass an Aktenbestandteilen Urheberrechte Dritter bestehen, sagt über den Geheimhaltungsbedarf nichts aus. Dies setzt zumindest voraus, dass die Inhaber der Urheberrechte ermittelt werden, ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse geltend machen, einer Offenlegung nicht zustimmen und dass sie die Dokumente nicht bereits anderweitig veröffentlicht haben. Das ist schon nicht dargetan. 32 Falls dies bei einigen der auf S. 17 genannten Werken der Fall sein sollte, greift zwar der Schutz des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO ein. Denn das daran bestehende Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers ist nicht nur einfachrechtlich durch § 12 Abs. 1 UrhG geschützt, sondern Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Beruft sich der Inhaber (oder Ausübungsberechtigte) des Erstveröffentlichungsrechts auf ein Geheimhaltungsinteresse, ist bei der Ermessensentscheidung
GO jedoch zu beachten, dass durch ein urheberrechtliches Erstveröffentlichungsrecht eine prozessuale Einsichtnahme nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch eine prozessuale Nutzung nicht veröffentlichter Werke durch § 45 UrhG in beschränktem Umfang eingeräumt. Diese Regelung und Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG verlangen auch im In-camera-Verfahren Beachtung, so dass im Rahmen des Ermessens
GO der für eine Geheimhaltung maßgebliche Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG durchzuführen ist. Dabei spricht auf der ersten Stufe des Tests für eine Offenlegung, dass der urheberrechtliche Ausnahmetatbestand der prozessualen Inanspruchnahme erfüllt ist. Eine Geheimhaltung ist regelmäßig nur ermessensgerecht, wenn entweder auf der zweiten Stufe eine erhebliche Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes oder auf der dritten Stufe eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers festgestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
GehG notwendigen Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
GO, ist rechtlich unzutreffend. 36 a) Die Beklagte geht mit ihrer Auffassung fehl, fachgesetzliche Vorschriften seien gegenüber § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO leges speciales, weil es ansonsten zu einer inhaltlichen Asymmetrie zwischen fachgesetzlich geregeltem Informationszugang und der prozessrechtlich ermöglichten Akteneinsicht komme (S. 9 der Sperrerklärung). Der Senat hält trotz der im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geübten Kritik (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, § 99, Stand August 2024 Rn. 17 ff.) daran fest, dass der Geheimhaltungstatbestand des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO eng auszulegen ist (BVerwG, Beschlüsse vom
ihrem Wortlaut oder Sinn und Zweck zumindest auch die Akteneinsicht der Gerichte beschränken. Sie dienen regelmäßig dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche oder dem Schutz von anderen Rechtsgütern mit verfassungsrechtlichem Rang. Zu Ersteren zählen etwa das Post- und Fernmelde-, das Sozial- oder das Steuergeheimnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G, Beschlüsse vom
G, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 Rn. 46) als auch auf rechtliches Gehör (
G, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113.20 - juris Rn. 40 ff.) rechtfertigen können. 39
diesen Maßstäben stellt der Ausschluss des jedermann zustehenden Anspruchs auf Umweltinformationen durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG keine gesetzliche Schranke für das verwaltungsgerichtliche Aktenanforderungsrecht
GO dar. Denn ein Schutz verwaltungsinterner Beratungen vor der justiziellen Kontrolle ist mit der Norm nicht bezweckt. Daran, dass im Gerichtsverfahren die zu den Akten gehörenden Protokolle über verwaltungsinterne Beratungen vorgelegt werden, sollte durch die Vorschrift nichts geändert werden. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geht es um den Schutz vertraulicher verwaltungsinterner Diskussions- und Abstimmungsprozesse vor einer öffentlichen Verbreitung (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 19; OVG Schleswig, Urteil vom
GO nicht nur ein Ermessens- sondern auch ein Beurteilungsspielraum zustehe. Dies trifft nicht zu. Ein Beurteilungsspielraum ist im Rahmen der Geheimhaltungsprüfung des § 99 VwGO lediglich bei der Beurteilung möglicher außenpolitischer Folgen bei der Offenlegung von Informationen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 20 f.) anerkannt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Einschätzungsprärogative der Verwaltung gibt es nicht. 43
GO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.