BVerwG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 WD 19.24 – Vierfache Dienstentziehung durch Täuschung; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Aberkennung des Ruhegehalts Die…
WBRE202500373 ECLI:DE:BVerwG:2025:030425U2WD19.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250403 2 WD 19.24 Urteil § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 7 SG, § 10 SG, § 277 StGB vom 13.11.1998, § 18 Abs 1 WStrG, § 15 Abs 1 WStrG, § 60 Abs 2 Nr 4 WDO 2002, § 67 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 20. Juni 2024, Az: S 10 VL 39/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vierfache Dienstentziehung durch Täuschung; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Aberkennung des Ruhegehalts Die disziplinarrechtliche Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung bedarf der Vorlage eines fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 20. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
1 Das Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf der vierfachen Dienstentziehung durch Täuschung.
2 1. Der ... geborene frühere Soldat besitzt den Realschulabschluss und trat ... seinen Dienst in der Bundeswehr an. Er wurde zunächst in die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufgenommen, wechselte später in die Laufbahn der Feldwebel und wurde zum Personalfeldwebel ausgebildet. Der frühere Soldat erhielt in den Jahren 1999 bis 2004 zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und zwei Leistungsprämien. 2006 wurde er zum Hauptfeldwebel befördert und ... zum Berufssoldaten ernannt. Er wurde zuletzt im ... eingesetzt.
3 In der letzten planmäßigen dienstlichen Beurteilung wird er als erfahrener Mitarbeiter im Bereich der Personalführung von Zivil- und Katalogpersonal der Bundeswehr beschrieben, der sich im Rahmen der Umstrukturierung der Dienststelle positiv eingebracht habe. Seine Leistungen wurden mit einem Durchschnittswert von 6,0 bewertet. Sein sehr zurückhaltendes und in sich gekehrtes Wesen mache es ihm schwer, seine Leistungsfähigkeit in vollem Umfang unter Beweis zu stellen. Erschwerend sei in der zurückliegenden Beurteilungsphase eine besonders herausfordernde familiäre Situation hinzugekommen. Nach Klärung der Herausforderungen werde der Soldat jedoch absehbar zu alter Stärke zurückfinden. Die Entwicklungsprognose reiche bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive.
4 Der frühere Soldat hat dazu ausgeführt, dass sich seine Ehefrau von ihm 2014 getrennt habe. Er habe davor viel Geld in ihre künstlerische Ausbildung, ihre freiberufliche Tätigkeit und ihre Heilpraktikerausbildung investiert, was zur Überschuldung der Familie geführt habe. Er habe 2015 die Eröffnung der Privatinsolvenz beantragt und dadurch seine finanziellen Verhältnisse auf eingeschränktem Niveau stabilisiert. Er habe sich nach der Trennung 2014 um die Erziehung seines Sohnes gekümmert und deswegen seine Zweitwohnung in Dienstortnähe aufgegeben. Ausweislich der Gesundheitsakte absolvierte er in den Jahren 2014/2015 eine ambulante Psychotherapie und war 2016 wegen einer Sprunggelenkverletzung längere Zeit krankgeschrieben.
5 Im Frühjahr 2017 kam es zu den angeschuldigten Vorfällen. Im sachgleichen Strafverfahren verurteilte ihn das Amtsgericht ... am 13. November 2017 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit eigenmächtiger Abwesenheit in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €.
6 Während eine Untersuchung Ende März 2017 noch zu dem Ergebnis gelangte, dass der Soldat im Innendienst verwendungsfähig sei, änderte sich diese Einschätzung in den folgenden Jahren. Nach stationären Untersuchungen und Behandlungen im Bundeswehrkrankenhaus ... und der Reha Fachklinik ... im Jahr 2018 wurde der frühere Soldat im Frühjahr 2020 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
7 Der frühere Soldat ist verheiratet, aber getrennt lebend, und hat zwei Kinder im Alter von 4 und 22 Jahren. Der jüngere Sohn lebt bei der Ehefrau, der ältere bei dem früheren Soldaten. Er erhält derzeit ein Ruhegehalt von monatlich ca. 2 300 €, wovon ihm etwa 2 000 € ausgezahlt werden.
8 2. In dem am 22. Dezember 2017 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der frühere Soldat angeschuldigt, am 30. Januar 2017, 7. Februar 2017, 1. März 2017 und 13. März 2017 jeweils im Anschluss an die Untersuchung im Sanitätsversorgungszentrum ... die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Krankenmeldescheine manipuliert zu haben. Er habe das Enddatum der ärztlich empfohlenen Genesungszeiten überschrieben und dadurch den Eindruck erweckt, dass ärztlicherseits der Status "krank zu Hause" um jeweils drei bis sechs Arbeitstage länger verordnet worden sei. Durch Vorlage dieser abgeänderten Krankenmeldescheine bei seinem Disziplinarvorgesetzten habe er sich insgesamt 18 dienstfreie Tage erschlichen. Hierdurch habe er vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig, die Dienstpflichten verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert, wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben habe.
9 3. Das Truppendienstgericht hat die angeschuldigten Vorwürfe als erwiesen angesehen und dem früheren Soldaten mit Urteil vom 20. Juni 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Er habe durch die vier Taten vorsätzlich - wie angeschuldigt - Dienstpflichten nach §§ 7, 13 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verletzt und Straftaten nach § 18 Abs. 1 WStG und § 267 StGB begangen. Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer. Bei der Maßnahmebemessung stehe das Erschleichen von zusätzlichen dienstfreien Tagen dem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst gleich. Bei länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit sei regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt. Es liege ein Wiederholungsfall vor.
10 Für ein Abweichen von dieser Einstufung seien nach Würdigung aller Umstände keine Gründe ersichtlich. Die vom früheren Soldaten zur Erklärung seiner Tat angeführte seinerzeitige schwierige persönliche Lebenssituation rechtfertige keine Maßnahmemilderung. Auf eine psychische Zwangslage könne er sich nicht berufen, weil kein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei, das sein Fehlverhalten ausgelöst habe. Die durch das Privatinsolvenz- und Scheidungsverfahren sowie seinen Gesundheitszustand hervorgerufenen Belastungen hätten schon länger bestanden. Bei einer länger dauernden seelischen Belastung sei allerdings vom Betroffenen zu erwarten, dass er sich mit seiner Situation auseinandersetze und es dadurch vermeide, den Ausweg in der Begehung eines Dienstvergehens zu suchen. Überdies sei kein Zusammenhang mit den vorgebrachten persönlichen Problemen und dem Fehlverhalten erkennbar. Dem Geständnis des früheren Soldaten komme angesichts der Beweislage keine erheblich mildernde Bedeutung zu. Eine Nachbewährung habe nicht stattgefunden. Da das Vertrauen in ihn und die Höchstmaßnahme verwirkt sei, komme der überlangen Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung zu.
11 4. Mit seiner Berufung begehrt der frühere Soldat eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Truppendienstgericht habe seine psychische Erkrankung zur Tatzeit nicht aufgeklärt und berücksichtigt. Die Auswertung seiner Gesundheitsakte werde belegen, dass er aufgrund seiner psychischen Zwänge krankheitsbedingt gehandelt habe. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei zu prüfen. Der Zeuge Oberfeldarzt A könne als behandelnder Arzt und Gutachter bescheinigen, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum über krankgeschrieben worden wäre und somit kein Nachteil für den Dienstherrn eingetreten sei. Einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dienstleistung habe er somit nicht begangen. Er habe allenfalls vorgehabt, sich Krankheitstage zu erschleichen.
12 Die Taten seien im Gesamtkomplex eines einzigen Entschlusses im Rahmen seiner Erkrankung erfolgt. Weiter sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sein Vergehen nie verheimlicht, sondern sofort gestanden habe. Das Vertrauensverhältnis sei nicht für die Zukunft gestört. Aufgrund der damaligen Erkrankung und des nun neuen Gesundheitszustandes sei bei objektiver Betrachtung nicht von neuem Fehlverhalten auszugehen, zumal keine weiteren Straftaten oder Vergehen vorlägen. Es verstoße schließlich gegen das Gleichheitsgebot, wenn ihm eine Nachbewährung nur deshalb nicht zugebilligt werde, weil er aufgrund des Gesundheitszustandes aus dem Dienst entlassen worden sei. Zum Nachweis der psychischen Beeinträchtigungen wurden insbesondere der Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses ... über den stationären Aufenthalt des früheren Soldaten vom 27. Februar 2018 sowie der Entlassungsbericht der Reha Fachkliniken ... vom 27. Juni 2018 vorgelegt.
13 5. Der Senat hat die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ausgewertet, die Gesundheitsakte des früheren Soldaten beigezogen und Herrn Oberfeldarzt A als Zeugen vernommen. Zu den ansonsten im Berufungsverfahren gestellten Anträgen und erhobenen Beweisen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und der Anschuldigungsschrift wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
14 Die zulässige Berufung, über die nach Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden ist, ist unbegründet. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach hat das Truppendienstgericht dem früheren Soldaten im Ergebnis zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
15 1. Schwerwiegende Mängel des truppendienstgerichtlichen Urteils, die eine Zurückverweisung nach § 151 Abs. 7 WDO i. V. m § 120 Abs. 1 Nr. 2 in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 geänderten Fassung (WDO a. F.) ermöglichen würden, liegen nicht vor. Insbesondere kann der vom früheren Soldaten gerügte Aufklärungsmangel in Bezug auf eine verminderte Schuldfähigkeit schon deswegen keinen schweren Verfahrensmangel begründen, weil der frühere Soldat dazu im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgetragen hat. Im Übrigen wäre angesichts der erheblichen Überlänge des Verfahrens bei der von § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO a. F. gebotenen prozessualen Ermessensentscheidung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von einer Zurückverweisung abzusehen.
16 2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der frühere Soldat die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Taten wissentlich und willentlich begangen hat. Dies folgt schon aus den gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts. Im Übrigen hat der frühere Soldat die vorsätzliche Manipulation der vier Eintragungen in den Krankenmeldescheinen eingestanden und angegeben, er habe die verfälschten ärztlichen Bescheinigungen mit dem Handy fotografiert, seinem Disziplinarvorgesetzten per E-Mail zugesandt und auf diese Weise für insgesamt 18 zusätzliche Tage ohne ärztliche Empfehlung eine Befreiung vom Dienst erlangt. Daher besteht kein Anlass, sich von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO ausnahmsweise zu lösen (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 37 ff.). Da sich die Bindungswirkung des § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO allein auf tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Urteile erstreckt, ist das Wehrdienstgericht nicht an die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens als Verstoß gegen § 15 WStG und § 267 StGB oder die strafrechtliche Würdigung der Rechtsfragen des § 21 StGB gebunden.
17 3. In rechtlicher Hinsicht hat der frühere Soldat durch das festgestellte Verhalten schuldhaft gegen drei grundlegende soldatische Pflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
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21 Nach § 277 StGB a. F. hat sich unter anderem strafbar gemacht, wer unter dem Namen eines Arztes ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden Gebrauch gemacht hat. Mit § 277 StGB a. F. ist einen Sonderfall der Urkundenfälschung geregelt worden, der als lex specialis die allgemeine Regelung des § 267 StGB verdrängt hat (vgl. Erb, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 1 m. w. N.). Der frühere Soldat hat vier Gesundheitszeugnisse in diesem Sinne verfälscht. Denn Krankenmeldescheine dienen dazu, den Gesundheitszustand eines Menschen zu beschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1954 - 2 StR 120/53 - BGHSt 6, 90 <92>; Zieschang, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 277 Rn. 13). Auch wenn darin das genaue Krankheitsbild aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt wird, wird bescheinigt, dass sich der jeweilige Soldat in einem pathologischen Zustand befindet, der seine Dienstfähigkeit einschränkt oder ausschließt. Der frühere Soldat hat somit Gesundheitszeugnisse manipuliert und seinem Disziplinarvorgesetzten vorgelegt, um eine entsprechende Dienstbefreiung zu erlangen. Er hat damit auch zur Täuschung von Behörden - hier des ... - gehandelt.
22 Da der frühere Soldat auf diese Weise bei seinem Disziplinarvorgesetzten einen Irrtum erregt und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst erlangt hat, liegt auch eine vierfache Dienstentziehung durch Täuschung gemäß § 18 Abs. 1 WStG vor. Der Tatbestand der Norm verlangt, dass sich ein Soldat durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit entzieht. Nach der Gesetzesbegründung ist dafür erforderlich, dass ein Soldat seiner unwahren Behauptung durch schriftliche Belege, andere Täuschungsmittel oder durch ein System von Lügen den Anschein der Wahrheit gibt (BT-Drs. 2/3040 S. 28 f.). Die Vorlage gefälschter Krankenmeldescheine zur Erlangung zusätzlicher Dienstbefreiungstage erfüllt damit den objektiven Tatbestand des § 18 Abs. 1 WStG (vgl. Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 6. Aufl. 2023, § 18 Rn. 8). Der frühere Soldat hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Er handelte mit Wissen und Wollen, um von seinem Disziplinarvorgesetzten für mehrere, von den behandelnden Ärzten nicht empfohlene Zeiträume von der Dienstleistungspflicht befreit zu werden.
23 4. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, dessen Anwendung hier zur Verhängung der Höchstmaßnahme in Form der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4, § 67 WDO führt.
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BVerwG, Urteil vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - juris Rn. 24). In Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung zu verhängen; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 17 und vom 13. Juni 2024 - 2 WD 8.23 - juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall liegt eine wiederholte Begehung vor. Die vier Dienstpflichtverletzungen sind nicht - wie der frühere Soldat meint - durch einen Gesamtvorsatz verknüpft und darum nur als eine Tat zu werten.
Vielmehr hat der frühere Soldat jeweils neu entschieden, die Krankenmeldescheine zu verfälschen und die Fälschungen seinem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen. Aufgrund der vierfachen Dienstentziehung durch Täuschung bildet die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
25 Denn ein Soldat, der sich der Truppe durch Täuschung entzieht, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 32 und vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - juris Rn. 25).
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28 Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der frühere Soldat zur Tatzeit wegen seines Dienstgrads als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung angehalten. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der frühere Soldat es innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 40 m. w. N.).
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30 Es fehlen bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem früheren Soldaten zur Tatzeit ein in § 20 StGB genanntes Eingangsmerkmal vorgelegen hat. Insbesondere ist auszuschließen, dass er an einer psychischen Störung eines solchen Ausmaßes gelitten hat, dass man von einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (zur Tatzeit im Gesetzestext noch schwere andere seelische Abartigkeit genannt, vgl. BT-Drs. 19/19859 S. 35) sprechen könnte. Denn im Tatzeitraum lag die im Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 27. Februar 2018 diagnostizierte längere depressive Reaktion bei Anpassungsstörung (ICD F 43.2) noch nicht vor. In dem Bericht wird ausgeführt, dass nicht von einer durchgängigen Erkrankung auszugehen sei. Vielmehr hätten die neuerlichen Belastungsfaktoren - die belastende Situation nach Bekanntwerden der angeschuldigten Taten, das laufende gerichtliche Disziplinarverfahren und die angespannte Arbeitssituation nach Rückkehr in den Dienst im April 2017 - zu den nunmehr aufgetretenen Symptomen geführt. Dementsprechend wird auch in der Gesundheitsakte des früheren Soldaten erst nach der Aufdeckung der Fälschungen am 16. Mai 2017 von psychisch bedingten Beschwerden berichtet; insbesondere ergibt ein Abgleich der gefälschten Krankenmeldescheine mit den über den Krankschreibungsgrund aufschlussgebenden Dokumenten, dass für die Krankschreibungstage keine psychische Erkrankung vorlag.
31 Ferner wären die Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD F 43.2) und einer mittelschweren depressiven Episode (ICD 10 F 32.1), die auch im Entlassungsbericht der Reha-Kliniken ... vom 27. Juni 2018 zu finden sind, nicht ausreichend, um eine schwere andere seelische Störung zu begründen. Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m. w. N.). Da es gerade bei Anpassungsstörungen und depressiven Erkrankungen eine große Bandbreite von Ausprägungs- und Schweregraden gibt, liegt eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass für die Schwere der Persönlichkeitsstörung maßgebend ist, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m. w. N.).
32 Für solche Einschränkungen des früheren Soldaten in seiner allgemeinen Lebensführung ist im Frühjahr 2017 nichts ersichtlich. Er hat selbst erklärt, dass er mit Hilfe des Sozialdienstes der Bundeswehr seine finanziellen Probleme 2015 in den Griff bekommen und gelernt habe, mit weniger Geld zu leben. Er konnte sich der Erziehung des bei ihm lebenden Sohnes widmen und bedurfte anders als im Jahr zuvor keiner Psychotherapie mehr, um die bereits 2014 erfolgte Trennung von seiner Frau zu verarbeiten. Für gravierende Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens im Tatzeitraum fehlt es an jedweden objektiven Anhaltspunkten. Soweit der frühere Soldat erstmals in der Berufungsverhandlung von Ängsten, das Haus zu verlassen, Panikattacken und vom Hören von Stimmen gesprochen hat, handelt es sich um ein aus prozesstaktischen Gründen gesteigertes Vorbringen. Denn eine Behandlung wegen Agoraphobie oder schizophrenen Symptomen hat nie stattgefunden.
33 Gleichermaßen unglaubhaft ist die mit der Berufungsschrift geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung. Der frühere Soldat hat ein ärztliches Attest vom 7. März 2025 des Allgemein-, Notfall- und Sportmediziners Dr. med. B vorgelegt, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) bescheinigt wird, die "auf das damalige Beamtenverhältnis bei der Bundeswehr" zurückgehe. Diese völlig undifferenzierte Bescheinigung enthält schon nicht die Behauptung, dass das Krankheitsbild bereits im Frühjahr 2017 vorgelegen hat und ist im Übrigen als Beweismittel zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung von vornherein ungeeignet. Dazu bedarf es der Vorlage eines fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 Rn. 15). Das vorliegende Attest stammt jedoch nicht von einem Facharzt und lässt auch nicht erkennen, welches traumatische Ereignis im Berufsleben des Soldaten wann aufgetreten sein soll und unter welchen posttraumatischen Belastungssymptomen der frühere Soldat leidet. Es handelt sich um eine unsubstantiierte Bescheinigung, die keine Rückschlüsse auf psychische Beeinträchtigungen zur Tatzeit zulässt und zu keinen weiteren Ermittlungen Anlass gibt.
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36 Soweit der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung abgestritten hat, dass es ihm auch darum gegangen sei, die Fahrtkosten zum Dienstort zu sparen, er in dieser Zeit Stimmen gehört und schon beim Verlassen des Hauses Ängste gehabt habe, ist diese Aussageänderung erkennbar prozesstaktisch motiviert. Ebenso unglaubwürdig ist seine Einlassung, er habe zur Tatzeit aus Scham seine psychischen Probleme gegenüber den ständig wechselnden Ärzten beim Sanitätsversorgungszentrum ... nicht ansprechen können. Oberfeldarzt A hat zwar glaubhaft ausgeführt, dass Patienten mit psychischen Problemen häufig am Anfang wiederholt vorsprechen und nur geringe körperliche Beschwerden vorschieben, ehe sie sich öffnen und ihre seelischen Nöte offenbaren. Der frühere Soldat kannte aber aufgrund zahlreicher Besuche das Sanitätsversorgungszentrum seit langem und hatte bereits im Jahr 2014 eine Psychotherapie verschrieben bekommen, so dass er nicht mit der Hemmschwelle kämpfen musste, ein erstmals auftretendes psychisches Problem anzusprechen.
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42 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500373&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public