WBRE202500378 ECLI:DE:BVerwG:2025:240325U1C7.24.0 BVerwG 1. Senat 20250324 1 C 7.24, 1 C 7.24 (1 C 26.21) Urteil Art 3 Abs 1 EUV 604/2013, Art 4 Abs 1 EURL 95/2011, Art 10 Abs 2 EURL 32/2013, Art 10 Abs 3 EURL 32/2013, Art 33 Abs 1 EURL 32/2013, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, Art 4 EUGrdRCh, § 86 Abs 1 VwGO vorgehend VG Aachen, 19. August 2021, Az: 1 K 2968/19.A, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren, haben im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens auch die Verwaltungsgerichte die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Nach einem Voraufenthalt in Griechenland, wo ihr auf ihren Antrag hin im April 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reiste sie in das Bundesgebiet ein. Im September 2018 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag wegen des bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Klägerin könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Das Bundesamt gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. 3 Die hierauf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folge nicht bereits daraus, dass der Klägerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch in der Sache sei ihr Antrag unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe. 4 Mit Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:070922B1C26.21.0] - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung mehrerer Vorschriften des Unionsrechts ersucht. 5 Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524], QY/Bundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. 6 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Begehrens nunmehr vor, dass nach dem bezeichneten Urteil ein Mitgliedstaat die Entscheidung darüber, ob er sich an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden sehe, erst dann treffen könne, wenn ihm der wesentliche Inhalt der Asylakte des anderen Mitgliedstaates bekannt sei. Zudem müsse sie auch deshalb als Flüchtling anerkannt werden, weil gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Beklagte übergegangen sei. 7 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das jedenfalls im Ergebnis richtig sei. 8 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da es die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen hat, ohne die bereits in Griechenland erlassene Zuerkennungsentscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über den Asylantrag der Klägerin zu treffen (1.); auch folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus einer inhaltlichen Bindungswirkung der griechischen Zuerkennungsentscheidung (2.). Doch hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Unionsrecht die Entscheidung Griechenlands, der Klägerin internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt (3.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.). 9 1. Das Verwaltungsgericht ist zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag der Klägerin verpflichtet gewesen, da durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Klägerin nicht nach Griechenland zurückkehren kann, weil ihr dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Zwar bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 10 f. m. w. N.). 10 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Staat getroffenen Statusentscheidung ergibt sich weder aus nationalem Recht (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.