(2)Der Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juli 2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar kann ein Soldat sich nach § 1 Abs. 1 WBO auch dann beschweren, wenn er glaubt, von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Der Antragsteller konnte sich daher mit einer Verwaltungsbeschwerde gegen die ihn betreffende Anordnung des BAMAD zur Nichtnutzung des BwMessenger mit einer Beschwerde wenden. Diese Beschwerde hatte jedoch im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO. 51 Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift vorliegend schon nicht anwendbar war. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift die aufschiebende Wirkung für alle Beschwerden anordnet, legt es der systematische Zusammenhang nahe, dass damit nur Verwaltungsbeschwerden im Sinne des § 23 Abs. 1 WBO gemeint sein können. Dass § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO nur für die Fälle gelten soll, in denen das Wehrbeschwerdeverfahren an die Stelle eines verwaltungsprozessualen Vorverfahrens tritt, zeigt auch § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, der auf die für das Widerspruchsverfahren geltenden § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO verweist. Dementsprechend ist die Durchführung eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nur dann als Prozessvoraussetzung angesehen worden, wenn die Verwaltungsgerichtsordnung die Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 7.74 - BVerwGE 52, 247 <251 ff.>; Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23 Rn. 3; Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I Teil 5b, Stand 3. Aktualisierung 2025, Yo § 23 Rn. 43; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb § 68 Rn. 3). 52 Das wäre hinsichtlich einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des BwMessenger unter Nutzung der pseudonymisierten E-Mail-Adresse nicht der Fall. Denn Voraussetzung für ein verwaltungsprozessuales Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist das objektive Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 Rn. 3; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 3). Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bezüglich des Sicherheitshinweises fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Außenwirkung. Ob eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 Rn. 15 m. w. N.). Damit fehlt es bei verwaltungsinternen Weisungen grundsätzlich an der Außenwirkung (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, § 35 VwVfG Rn. 123; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 35 VwVfG Rn. 105), wie schon der Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes klargestellt hat (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 57). 53 Um eine solche verwaltungsinterne Weisung handelte es sich bei der Nutzungsuntersagung. Damit wurde insbesondere die Nutzung der dienstlichen pseudonymisierten BWI-Mail-Adresse für eine Registrierung im BwMessenger untersagt. Ihr Regelungszweck bestand somit darin, die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 10 und vom 22. Juni 2023 - 2 C 2.22 - BVerwGE 179, 195 Rn. 10) und sprach den Antragsteller damit nur in seiner innerdienstlichen Funktion an. 54 Soweit der Antragsteller sich durch den Sicherheitshinweis in seiner Tätigkeit als Personalrat behindert sah, ändert dies am rein innerdienstlichen Charakter der Nutzungsuntersagung nichts. Für eine darauf gestützte Klage wäre ebenfalls kein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen gewesen. Streitigkeiten über behauptete Verletzungen des Behinderungs-, Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbots aus § 10 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG (vgl. Sauerland, in: BeckOK BPersVG, Stand Januar 2025, § 10 Rn. 12; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 10 BPersVG Rn. 35 m. w. N.), also in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren. 55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2023 (33 B 1219/22.PVB). Dieser verhält sich nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage. Er ist allerdings ebenfalls nicht unter Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergangen. 56 Ob die Regelung des § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO hier überhaupt einschlägig war, kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn der Beschwerde des Antragstellers grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, wäre dies vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf vermag den Suspensiveffekt des § 23 Abs. 6 WBO nicht auszulösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - NVwZ 2018, 1485 Rn. 23 m. w. N.). 57 Die Beschwerde des Antragstellers war hier offensichtlich unzulässig. Die Nutzung der pseudonymisierten E-Mail-Adresse war ihm seit Dezember 2020 untersagt. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Der Antragsteller hat seine Beschwerde aber erst Ende Juli 2022, also offensichtlich nach Ablauf dieser Frist, eingelegt. 58
- bb)Der Antragsteller hat dem Sicherheitshinweis und den nachfolgenden Aufforderungen auch tatsächlich nicht Folge geleistet, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Spätestens mit der E-Mail des Referats ... vom 14. Dezember 2020 musste ihm klar sein, dass mit der Nutzungsuntersagung ("Eine Nutzung der pseudonymisierten BWI-Mail-Adresse zur Registrierung ist in jedem Fall untersagt.") auch die Löschung seiner bereits erfolgten Registrierung verlangt wurde. Mit dieser E-Mail wurde ihm auch erläutert, wo eine Anleitung für die Löschung zu finden sei. Dennoch löschte der Antragsteller den BwMessenger erst im August 2022, nachdem er Mitte 2022 erneut dazu aufgefordert worden war. 59 Dass das BAMAD bestimmten Mitarbeitern die Registrierung im BwMessenger unter ihrem Klarnamen ermöglicht hat, begründet - unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich überhaupt relevant wäre - keine Ungleichbehandlung des Antragstellers. Das generelle Verbot der Nutzung des BwMessenger unter Nutzung der pseudonymisierten BWI-Mail-Adresse bleibt davon unberührt. 60
- cc)Es ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Geheimschutzbeauftragten rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass sie in dem Sachverhalt der Verweigerung der Befolgung der Nutzungsuntersagung tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) gesehen hat. 61 Nach der Rechtsprechung des Senats können Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, ergeben. Dabei kommt unter anderem der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 7 SG) ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2012 - 1 WB 26.11 - juris Rn. 30 und vom 20. November 2012 - 1 WB 21.12 u. a. - juris Rn. 42 f.). Ganz besonders im Bereich sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten muss sich die militärische Führung auf die strikte Einhaltung bestehender Dienstvorschriften verlassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 WB 26.11 - juris Rn. 30). Nichts anderes kann in Fällen gelten, in denen an die Stelle der soldatenrechtlichen Treue- und Gehorsamspflicht die nach § 11 Abs. 3 SG entsprechend geltende Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG tritt. 62 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung davon ausgehen, dass für Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes als Nachrichtendienst der Bundeswehr nochmals gesteigerte Anforderungen im Bereich des Geheimschutzes gelten. Das wird bestätigt durch Nr. 2407 der Zentralen Dienstvorschrift Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz (ZDv A-1130/3), wonach sämtliche Personen, die im MAD tätig sind, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben und durch Nr. 2415 ZDv A-1130/3 wonach für Personen, die beim MAD verwendet werden (sollen) ausnahmslos eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist. Die besondere Schutzbedürftigkeit der Tätigkeit des MAD findet ihren Ausdruck sowohl in den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (§ 1 MADG) als auch in den ihm durch § 15 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. §§ 26b und 26c BVerfSchG eingeräumten Befugnissen und Verfahren der Eigensicherung. 63
- dd)Die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung, die durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit ihr ergänzt wurde, nicht zu beanstanden. 64 Die Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller dem Dienstherrn in der prognostischen Betrachtung auf der Grundlage des aktuellen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens keine Gewähr für eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit, die bei der Ausübung einer Tätigkeit im MAD unabdingbar sei, biete. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderungen fortlaufend gegen einen Sicherheitshinweis, der die militärische Sicherheit gewährleisten soll, verstoßen. Sein vorsätzliches Handeln, das nur kurze Zeit zurückliege, mache für eine positive Prognose ein vorschriftengemäßes Verhalten über einen längeren Zeitraum erforderlich. Das gelte trotz seiner langjährigen beanstandungsfreien Dienstzeit beim MAD. 65 Es ist nicht erkennbar, dass damit der Prognosespielraum der Geheimschutzbeauftragten überschritten wäre. Das gilt auch deshalb, weil der Antragsteller als Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes einen Sicherheitshinweis aus geringfügigem Anlass außer Acht gelassen hat. Seine Nutzung des BwMessenger war nach eigener Aussage darauf beschränkt, Nachrichten in zwei dienststellenübergreifenden Chat-Räumen ("Personalräte der Bundeswehr", "Personalräte West") zu lesen. 66 Für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung ist es auch unerheblich, ob beim Erlass des Sicherheitshinweises 11/2020 den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Wie unter
- aa)dargelegt war der Antragsteller nach § 11 Abs. 3 SG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet diesem Folge zu leisten. Könnte der einzelne Beamte bzw. Soldat den Ablauf und Vollzug einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er - von Evidenzfällen abgesehen - aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszuführende Amtshandlung für "schlicht" rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung nicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet. Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u. a. - NVwZ 1995, 680 <681>; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand März 2025, § 35 BeamtStG Rn. 8 m. w. N. <jeweils zu Beamten>). Das gilt erst recht bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar, will er nicht seinen Bestand und die Existenz seiner Bürger gefährden (vgl. BT-Drs. 12/4891 S. 15). 67 Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 1 WB 29.22 - juris Rn. 50) noch sonst ersichtlich. Dieser ist bereits einem allgemeinen Sicherheitshinweis und anschließenden Ermahnungen zu dessen Einhaltung nicht gefolgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500387&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public