BVerwG, Urteil vom 22.01.2025 – 2 WD 14.24 – Kürzung der Dienstbezüge wegen Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau Die Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau…
WBRE202500390 ECLI:DE:BVerwG:2025:220125U2WD14.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250122 2 WD 14.24 Urteil § 12 S 2 SG, § 12 S 3 SG, § 12 S 1 SG, § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1353 Abs 2 BGB, § 17 S 1 StGB, § 17 S 2 StGB, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG vorgehend Truppendienstgericht Süd, 6. März 2024, Az: S 2 VL 21/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kürzung der Dienstbezüge wegen Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau Die Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau kann die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verletzen.
Auf die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. März 2024 aufgehoben.
Die Dienstbezüge des Soldaten werden für die Dauer von 6 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Soldat zu 2/3 und der Bund zu 1/3, der auch 1/3 der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
1 Das Verfahren betrifft die disziplinarische Ahndung der Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch einer Kameradenehefrau.
2 1. Der ... geborene, kinderlose Soldat ist seit Anfang Juni 2022 geschieden. Er wurde 2007 Zeit- und 2021 Berufssoldat und ist seit 2019 Hauptfeldwebel. Er war in fünf Auslandseinsätzen und erhielt drei Leistungsprämien und drei förmliche Anerkennungen.
3 2. Der Soldat ist strafrechtlich unbescholten. Am 18. Juli 2022 wurde gegen ihn wegen einer ungewollten Schussabgabe im Auslandseinsatz eine Disziplinarbuße verhängt.
4 3. In dem im März 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat folgenden Verhaltens angeschuldigt: "Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2022, an einem nicht genau zu ermittelnden Ort, kam es zwischen dem Soldaten und Frau A zu einem Kuss und im Zeitraum vom 17. Juni 2022 und 22. Juni 2022 führte der Soldat jedenfalls außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen mit Frau A eine sexuelle Beziehung, obwohl er wusste, dass die Zeugin A mit dem Stabsgefreiten B verheiratet ist und die Ehe weder im Mai 2022 noch im Juni 2022 gescheitert war, da mindestens der Stabsgefreite B an der Ehe festhielt."
5 4. Das Truppendienstgericht hat mit Urteil vom 6. März 2024 gegen den Soldaten ein 14-monatiges Beförderungsverbot nebst Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten verhängt.
6 Der Soldat kenne Frau A aus seiner Teenager- und Lehrzeit. Die Eheleute A und B hätten 2014 geheiratet und ein fünfjähriges Kind. Seit 2017 gehörte der Stabsgefreite B zum selben Bataillon wie der Soldat. Danach sei das Verhältnis freundschaftlich geworden. Frau A habe sich mit dem Aufkommen von Eheproblemen dem Soldaten anvertraut, für ihn Gefühle entwickelt und sich entschlossen gezeigt, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Der Soldat habe sie erst bestärkt, an der Ehe festzuhalten.
7 Die intime Annäherung sei von beiden ausgegangen und habe sich mehrere Monate vor dem Tatzeitraum hingezogen. Im Mai 2022 habe der Soldat Frau A geküsst. Dies sei nach Aussage des Soldaten von ihm ausgegangen. Da ihm der Kuss als Fehler vorgekommen sei, habe er sich "eingebremst". Weitere Zärtlichkeiten hätten zunächst nicht stattgefunden. Am 10. Juni 2022 sei der Stabsgefreite B aus der Ehewohnung ausgezogen, nachdem ihm seine Ehefrau mitgeteilt habe, sie wolle sich scheiden lassen. Zwischen dem 17. und 22. Juni 2022 hätten der Soldat und Frau A außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen und außerhalb des Dienstes mindestens einmal miteinander Geschlechtsverkehr gehabt.
8 Am Morgen des 20. Juni 2022 habe der Zeuge B vor seiner Ehewohnung das Auto des Soldaten gesichtet und ihn einige Stunden später in der Ehewohnung angetroffen. Nach Angaben des Zeugen B habe der Soldat dort verneint, mit Frau A geschlafen zu haben. In der Hauptverhandlung habe der Zeuge B glaubhaft geäußert, er sei aus der Wohnung nur ausgezogen, "um sich Luft zu verschaffen"; er habe an der Ehe festgehalten, bis ihm seine Ehefrau mitgeteilt habe, dass sie "fremdgegangen" sei. Die Ehe sei mittlerweile geschieden.
9 Der Soldat habe erklärt, nicht gewusst zu haben, ein Dienstvergehen zu begehen. Auf Vorhalt habe er seine vorgerichtliche Aussage, dass es problematisch sei, etwas mit einer Frau anzufangen, die mit einem Kameraden verheiratet sei, klargestellt. Die Kammer sei zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass diese Äußerung nicht auch auf eine disziplinare Einordnung bezogen gewesen sei.
10 Der Kuss sei disziplinarisch noch nicht relevant. Hingegen habe der Soldat durch den Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau des Stabsgefreiten B, der seine Ehe nicht in Frage gestellt und im selben Bataillon wie der Soldat Dienst geleistet habe, vorsätzlich gegen die Pflichten zur Kameradschaft und zum außerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen.
11 Zwar habe er sich in einem Verbotsirrtum befunden, weil er angenommen habe, dass sein Handeln nach der räumlichen Trennung der Eheleute A und B disziplinarisch irrelevant sei. Dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen, weil er sein Rechtsverständnis nicht näher geprüft habe. Ihm hätten sich wegen seiner vorherigen Bedenken schon bezüglich des Kusses und der bei einem Portepeeunteroffizier vorauszusetzenden Kenntnis der Problematik des sog. "Einbruchs in die Kameradenehe", die den Soldaten in ihrer Rechtsausbildung zumindest in Ansätzen nahegebracht werde, Zweifel aufdrängen müssen.
12 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei ein Beförderungsverbot. Da es sich beim Soldaten nicht auswirke, sei es mit einer Kürzung der Dienstbezüge im untersten Bereich zu verbinden. Insoweit sei zum Nachteil des Soldaten zu berücksichtigen, dass er den Anlass für den Auszug seines Kameraden aus der Ehewohnung und dessen Scheidung gesetzt habe. Auch habe das Kameradschaftsverhältnis erheblich gelitten wie der Zeuge B in der Hauptverhandlung anschaulich geschildert habe. Ferner sei der Soldat als Hauptfeldwebel seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter nicht gerecht geworden. Negativ wirke zudem die nach dem Dienstvergehen gegen ihn verhängte Disziplinarbuße. Andererseits seien zu seinen Gunsten seine Einsicht und Reue, die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, der vermeidbare Verbotsirrtum sowie - wenngleich mit geringem Gewicht - der Umstand einzustellen, dass Frau A den Soldaten mit ihren Eheproblemen konfrontiert und ihm ihre Trennungsabsicht von ihrem Ehemann mitgeteilt habe, so dass er den Eindruck habe gewinnen können, dass die Ehe "am Ende war".
13 5. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat eine unbeschränkte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs des Soldaten eingelegt. Dieser habe keine Dienstpflichten verletzt. Der Dienstherr habe mit der Allgemeinen Regelung A-2610/2 klargestellt, dass weniger in das Sexualleben der Soldaten eingegriffen werden solle. Jedenfalls habe der Soldat wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums schuldlos gehandelt.
14 6. Der Soldat hat sich der Auffassung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft angeschlossen und hilfsweise eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens beantragt.
15 7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Dokumenten wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
16 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Da die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sie unbeschränkt und zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 2 WD 70.79 - juris Rn. 10). Danach ist eine Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten angemessen.
17 1. Der angeschuldigte Sachverhalt ist aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten, der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen B und der WhatsApp-Nachrichten der Eheleute A und B erwiesen. Danach steht insbesondere fest, dass der angeschuldigte Kuss im Mai 2022 und damit vor der räumlichen Trennung der Eheleute A und B und dass der einvernehmliche Geschlechtsverkehr kurz danach im Zeitraum vom 17. bis zum 22. Juni 2022 stattfand. Das Verhältnis bestand nach den Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung auch noch, nachdem ihn der Zeuge B am 20. Juni 2022 in der Wohnung der Eheleute A und B angetroffen hatte, dabei sehr aufgebracht war und durch die vom Soldaten verneinte Frage, ob er etwa mit seiner Ehefrau geschlafen habe, deutlich gemacht hatte, damit nicht einverstanden zu sein. Während seines am 23. Juni 2022 begonnenen Auslandseinsatzes hielt der Soldat erst noch Kontakt zu Frau A. Im Laufe des Einsatzes brach er den Kontakt ab.
18 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge B ungeachtet seines Auszugs aus der Ehewohnung an seiner Ehe festhielt, bis er von seiner Ehefrau erfuhr, dass sie mit dem Soldaten Geschlechtsverkehr hatte. Er hat erstinstanzlich ausgesagt, sein Gedanke beim Auszug aus der Ehewohnung sei gewesen, ihm und seiner Ehefrau "Luft zu verschaffen" und abzuwarten. Aus seiner Sicht sei die Ehe noch intakt gewesen und er habe an ihr festhalten wollen, weil die Ehe für ihn ein hohes Gut bedeute und man acht Jahre doch nicht einfach so wegwerfe. Für ihn sei die Ehe erst gescheitert gewesen, als er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass sie "fremdgegangen" sei. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den WhatsApp-Nachrichten des Zeugen B an seine Ehefrau.
19 2. Die Beteiligung am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten verstößt gegen die im Soldatengesetz vorgeschriebene Kameradschaftspflicht.
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Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre oder die Würde eines Kameraden missachtet, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Er beeinträchtigt damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <275>). Schutzgegenstand des § 12 SG ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, das für den militärischen Zusammenhalt notwendig ist, unabhängig davon, ob zuvor ein konkretes soziales Näheverhältnis begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.
April 2024 - 2 WD 6.23 - NZWehrr 2024, 327 Rn. 26 m. w. N.). Die Pflicht zur Kameradschaft kennt keine zeitliche und örtliche Beschränkung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 28 m. w. N.). Sie gilt innerhalb und außerhalb des Dienstes (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2024 - 2 WD 15.23 - NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33).
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25 Das Recht auf eheliche Treue ist jedoch nicht lediglich eine moralische Forderung, sondern gehört zu den mit dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe verbundenen Rechten und Pflichten. Auch wenn die Strafbarkeit des Ehebruchs durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl S. 645) abgeschafft worden ist, hat die zivilrechtliche Leitvorstellung vom wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue weiterhin Bestand. Sie ist auch mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) nicht aufgegeben worden. Das Recht auf eheliche Treue leitet sich seither aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Danach sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies ist keine bloße Obliegenheit, sondern eine Rechtspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032 <2033> m. w. N. und vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03 - NJW 2003, 3212 <3214>). Das gilt nunmehr nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschiedslos für Ehepaare verschiedenen und gleichen Geschlechts.
26 Denn der Gesetzgeber hat die gegenseitige eheliche Treuepflicht als ein Wesensmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen, das sich aus dem in unserem Kulturkreis allgemein anerkannten Ehebild ergibt (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 7). Allerdings hat er von einer Hervorhebung einzelner Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft im Gesetzestext bewusst abgesehen, damit zeitbezogene Gesichtspunkte nicht eine die gesellschaftliche Entwicklung einbeziehende Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung behindern (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 7).
27 Auch wenn sich in den rund 50 Jahren seit Erlass des Ersten Ehe- und Familienrechtsreformgesetzes die gesellschaftlichen Verhältnisse stark verändert haben und insbesondere eine erhebliche Liberalisierung der Sexualmoral zu verzeichnen ist, kann von einem grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in Bezug auf das Leitbild der ehelichen Treue nicht gesprochen werden. Es gibt zwar viele Paare, die bewusst keine lebenslange Bindung im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB eingehen und nichtehelich zusammenleben. Es gibt aber keine gesellschaftliche Entwicklung dahingehend, dass Paare, die eine Ehe schließen, überwiegend wechselseitig auf eheliche Treue verzichten oder dass die Gesellschaft insgesamt das Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe nicht mehr mit dem Prinzip der wechselseitigen Treue in Verbindung bringt.
Daher wird die eheliche Treuepflicht in der Ausprägung, während der Ehe keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Personen als dem jeweiligen Ehepartner zu haben, in der Rechtswissenschaft weiterhin als ein Wesensmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft begriffen (siehe Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand Januar 2025, § 1353 Rn. 13; Kroll-Ludwigs, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1353 Rn. 1; Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn. 31 m. w. N.). Soweit in der Literatur angenommen wird, dass sich die Ehegatten einvernehmlich von der Pflicht zur ehelichen Treue entbinden und eine "offene Ehe" führen können (vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024 § 1353 Rn. 31 m. w.
N.), bestätigt die Anerkennung dieses Ausnahmetatbestandes nur die Regel, dass das Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe grundsätzlich - wie hier - mit der Rechtspflicht zur gegenseitigen Treue verbunden ist.
28 Das gesetzliche Recht auf eheliche Treue wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich ist und dass § 120 Abs. 3 FamFG die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens von der Vollstreckung ausschließt. Denn die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und ihre Vollstreckbarkeit sind von dem Recht als solchem zu unterscheiden und eine Sanktionsbewehrung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Rechts (vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn. 19 m. w. N.). Dementsprechend ist es für die Existenz des Rechts auch bedeutungslos, dass bei Verletzung der ehelichen Treuepflichten deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Vorrangs der eherechtlichen Vorschriften regelmäßig ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - NJW 1972, 199 <199 ff.>; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 - NJW 2013, 2108 Rn. 15 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 45/13 - NJW 2014, 1243 Rn. 10) und dass nur bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bestehen, die sich auch gegen Dritte richten können (dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 45/13 - NJW 2014, 1243 Rn. 9 m. w. N.).
29 Ebenso wenig wird die Verbindlichkeit der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierenden ehelichen Pflichten dadurch geschmälert oder aufgehoben, dass seit dem 1. EheRG der Funktionszusammenhang zwischen ehewidrigem Verhalten und den Scheidungstatbeständen weitgehend aufgehoben worden ist (vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn. 20 m. w. N.) und dass der Ehebruch nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, nach § 1579 Nr. 7 BGB zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten führt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - NJW 2012, 1443 Rn. 21 ff.). Dass das Ideal gegenseitiger ehelicher Treue im Rechtsalltag nicht durchgehend gelebt wird, ändert an der normativen Verbindlichkeit ebenfalls nichts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 1999 - 16 UF 135/98 - FamRZ 1999, 1136 <1137>).
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Februar 1982 - 2 WD 50.81 - juris Rn. 31; vom 27. Juni 1991 - 2 WD 8.91 - NZWehrr 1991, 252 <253> und vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <272 f.>). Darum ist es für den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb wesentlich, dass verheiratete Soldatinnen und Soldaten sich insbesondere mit Blick auf ihre oft unvermeidlichen häufigen dienstlich bedingten Abwesenheiten - Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern oder Einsätzen - darauf verlassen können, dass ihre Ehe von ihren Kameradinnen und Kameraden respektiert wird (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 WD 50.81 - juris Rn. 31; vom 27. Juni 1991 - 2 WD 8.91 - NZWehrr 1991, 252 <253> und vom 1.
Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <272 f.>). Aus diesen Gründen wird auch in anderen Ländern - etwa in der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika - die Beteiligung am Ehebruch disziplinarrechtlich geahndet (vgl. Mayer, JZ 2013, S. 350 f. m. w. N.).
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33 Die Beteiligung eines Soldaten oder einer Soldatin am Ehebruch ist nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen. Denn sie betrifft nicht ausschließlich diese beiden Personen, sondern ist geeignet, in die Kameradenehe, Kameradenfamilie und Kameradengemeinschaft hineinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - BVerfGE 120, 224 <239>).
34 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird durch eine Androhung disziplinarer Schritte bei der Missachtung ehelicher Rechte anderer Soldaten nicht verletzt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlichen Verankerung der Kameradschaftspflicht das legitime Gemeinwohlziel, den Zusammenhalt innerhalb der Streitkräfte zu schützen und dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. Indem er mit § 12 Satz 2 SG den Respekt vor den persönlichen Rechten anderer Soldaten zur Dienstpflicht erhebt, wird deren schuldhafte Missachtung zu einem Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), das mit einfachen oder gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung geahndet werden kann. Die damit verbundene Androhung von dienstrechtlichen Sanktionen für den Fall der Missachtung persönlicher Rechte anderer Soldaten ist auch grundsätzlich geeignet, der Gefahr des Entstehens von Konflikten zwischen den Soldatinnen und Soldaten vorzubeugen und damit einen präventiven Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts in der Bundeswehr zu leisten.
Die Maßnahme ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Zwar kann der Dienstherr beim Auftreten von Konflikten infolge von Ehestörungen die Beteiligten durch Kommandierungen oder Versetzungen trennen. Diese Maßnahmen zielen aber eher auf eine Beseitigung von Normverletzungen und deren Folgen im konkreten Fall; dem kommt in der Regel keine vergleichbare generalpräventive und normstabilisierende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - BVerfGE 120, 224 <252>). Schließlich stellt die Androhung disziplinarer Schritte eine angemessene Maßnahme dar. Sie führt zu keiner unzumutbaren Beschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung.
Denn damit wird nicht ein grundrechtlich gerechtfertigtes privates Verhalten speziell für Soldatinnen und Soldaten untersagt. Vielmehr ist dieses Grundrecht bereits durch die zivilrechtliche Regelung des § 1353 Abs. 1 BGB im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zum Schutz der Rechte Anderer eingeschränkt worden. Da das Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft den Grundsatz der ehelichen Treue umfasst, wird der Ehebruch zum Schutz des Grundrechts auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG von der Rechtsordnung missbilligt. Infolgedessen bewirkt § 12 Satz 2 SG lediglich, dass ein generell rechtlich missbilligtes Verhalten aufgrund der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb mit einer außerhalb der Bundeswehr unüblichen Sanktion bedroht wird.
Auch wenn mit der Androhung disziplinarrechtlicher Maßnahmen die durch die eherechtlichen Normen bewirkte Beschränkung des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung verstärkt wird, erweist sich bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die dienstrechtliche Sanktionsandrohung betrifft nur ein rechtlich missbilligtes sexuelles Verhalten in Bezug auf einen überschaubaren Personenkreis. Da die Missachtung ehelicher Rechte von Kameraden - wie ausgeführt - ein hohes Konfliktpotential in sich birgt, besteht hingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den negativen Auswirkungen privater Konflikte auf den militärischen Dienstbetrieb durch Androhung disziplinarer Schritte vorzubeugen.
Sie bewirkt im Übrigen, dass die Rechte der betreffenden Soldatinnen und Soldaten umgekehrt in derselben Weise vor Missachtungen durch Kameradinnen und Kameraden geschützt werden.
35 Die Androhung und Verhängung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist nur in den Fällen unverhältnismäßig, in denen keine negativen Auswirkungen auf den Zusammenhalt der Bundeswehr drohen. Deshalb hat sie zu unterbleiben, wenn die Beteiligten sich zum Zeitpunkt des ehewidrigen Verhaltens über das Scheitern ihrer Ehe einig waren und an ihr nicht mehr festhielten (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1980 - 2 WD 55.79 - BVerwGE 73, 15; vom 27. Juni 1991 - 2 WD 8.91 - NZWehrr 1991, 252 und vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269). Das Gleiche gilt, wenn sich die Eheleute von vornherein auf eine "offene Ehe" verständigt haben und deswegen zum Tatzeitpunkt negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht zu befürchten sind.
36 3. Nach diesen Maßstäben hat der Soldat mit der Beteiligung am Ehebruch zum Nachteil des Stabsgefreiten B ein Dienstvergehen begangen.
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41 Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar oder unvermeidbar war, bestimmt sich nach der vom Soldaten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 22).
42 Der Soldat war zur Tatzeit als Hauptfeldwebel ein Unteroffizier mit Portepee. Er war bereits seit rund 15 Jahren bei der Bundeswehr und hatte Rechtsunterricht erhalten. Ihm war die grundsätzliche Problematik des sogenannten "Einbruchs in die Kameradenehe" bekannt. Dies zeigt sich daran, dass er nach eigenen Angaben bereits den vor der räumlichen Trennung der Eheleute A und B erfolgten Kuss mit Frau A als problematisch ansah. Bei gewissenhafter Prüfung der Rechtslage unter gehöriger Anspannung seiner geistigen Erkenntniskräfte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - BGHSt 45, 148 <155> m. w. N.) hätte er daher erkennen können und müssen, dass die Pflicht eines Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (nach § 1353 Abs. 2 BGB) grundsätzlich erst mit dem Scheitern der Ehe und nicht schon wenige Tage nach der Trennung endet und dass sein Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau kurz nach dem Auszug des Kameraden in der Ehewohnung dessen eheliche Rechte missachtet und darum die Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG verletzt.
Er hätte dazu auch ohne Weiteres innerhalb wie außerhalb der Bundeswehr Rechtsrat einholen können. Eine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums folgte auch nicht aus der Allgemeinen Regelung A-2610/2, weil diese erst im September 2023 in Kraft trat und damit zur Tatzeit noch nicht galt. Vielmehr heißt es im Abschnitt 1.46 ("Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr") der zur Tatzeit geltenden Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 ("Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung") in Ziffer 1456, dass der Umgang mit Sexualität für das Dienstverhältnis von Bedeutung ist, wenn dadurch der Dienstbetrieb gestört wird, der kameradschaftliche Zusammenhalt beeinträchtigt wird oder es in sonstiger Weise zu einer nachhaltigen Störung der dienstlichen Ordnung kommt.
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45 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - BVerwGE 173, 29 Rn. 19 m. w. N.). Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten führt.
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50 Zwar ist Ausgangspunkt der obere Rand des für diese Maßnahmeart gesetzlich Zulässigen, weil nur der auf der zweiten Bemessungsstufe vorliegende Milderungsgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums dazu führt, von der Regelmaßnahme abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 27 m. w. N.).
51 Jedoch rechtfertigen die sehr guten dienstlichen Leistungen des Soldaten eine Bezügekürzung am untersten Rand. Er ist ein doppelter Laufbahnaufsteiger und dienstlich sehr engagiert. Seine dienstlichen Leistungen bewegen sich konstant im oberen Drittel. Dies folgt aus seinen Beurteilungen zum 30. September 2020 sowie vom 8. Dezember 2022/23. Januar 2023, den Stellungnahmen von Hauptmann C vom 9. März 2023 und von Hauptmann D vom 16. Oktober 2023, dem Sonderbeurteilungsbeitrag für die Zeit vom 12. Juni 2023 bis zum 20. Juni 2024, der erstinstanzlichen Aussage von Hauptmann E, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2025 und der Aussage des aktuellen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann F in der Berufungshauptverhandlung. Zudem hat der Soldat drei Leistungsprämien und drei förmliche Anerkennungen erhalten und war in fünf Auslandseinsätzen.
52 Eine zu einem weiteren Maßnahmesprung führende Nachbewährung ist ihm allerdings nicht zuzubilligen, weil er sich nach dem Dienstvergehen nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Denn gegen ihn ist unmittelbar an das Dienstvergehen anschließend eine Disziplinarbuße verhängt worden.
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54 5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 5 Satz 1 WDO. Es wäre unbillig, den Soldaten, der selbst keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, insoweit mit Kosten zu belasten. Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 138 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO. Es wäre unbillig, die entsprechende Kostenquote im erstinstanzlichen Urteil zum Nachteil des Soldaten abzuändern, weil er das Berufungsverfahren selbst nicht führen wollte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500390&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public