RG anerkannte Umweltvereinigung ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klageberechtigt. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (§ 6 UVPG i. V. m. Ziffer 9.1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG). 9 B. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für deren Erlass von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). 10 I. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor. 11 1. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Koordinierungspflicht
SchG in der bis
träglich in das Genehmigungsverfahren eingeführt hat, keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt ist. 13 Soweit der Kläger insoweit Verstöße gegen § 22 Abs. 2 UVPG und § 8 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -
2 UVPG soll im Falle der Änderung von Unterlagen, die
G, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 29 ff.), von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. So liegt es hinsichtlich der
träglich vorgelegten Unterlagen zur Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak. Mit der Erbringung des
weises
3 LNGG geht keine Genehmigung eines späteren Anlagenbetriebs mit verflüssigtem Ammoniak einher. Vielmehr bedarf es - entscheidet sich der Anlagenbetreiber in der Zukunft für diese Option - einer hierauf bezogenen und unter den dann geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung. Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens stellt sich die Frage, welche konkreten Umweltauswirkungen mit dem Anlagenbetrieb mit verflüssigtem Ammoniak verbunden sind. Der diesbezüglichen Genehmigung wird durch die
3 LNGG geforderten
weise nicht vorgegriffen (vgl. zum Ganzen auch BT-Drs. 20/7279 S. 16). 14 II. Materielle Fehler der Zulassungsentscheidung sind ebenfalls nicht gegeben. 15
1 Nr. 2 LNGG gilt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht. Entsprechend wurde für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (§ 6 UVPG i. V. m. Ziffer 9.1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG). 17 b) Weiter bemängelt der Kläger mit Blick auf einen bis 2043 zulässigen Anlagenbetrieb die fehlende Übereinstimmung zwischen den Zielsetzungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes und den Klimaschutzzielen des Klimaschutzgesetzes und hegt Zweifel, ob die Begründung des LNG-Beschleunigungsgesetzes den Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung entspricht. Diesen - maßgeblich auch verfassungsrechtlichen - Bedenken des Klägers ist nicht zu folgen. 18 Der Senat hat sich mit der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des LNG-Beschleunigungsgesetzes bereits befasst und festgestellt, dass es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, bei der Erteilung der Genehmigung einen früheren als den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNGG genannten Zeitpunkt des 31. Dezember 2043 für die Beendigung eines LNG-basierten Betriebs zu verfügen. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass die Genehmigungsbehörde eine kürzere Frist anordnen dürfte, wenn ein Genehmigungsantragsteller die Höchstfrist auszuschöpfen gedenkt. Ein diesbezüglicher behördlicher Entscheidungsspielraum widerspräche dem gebundenen Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
SchG, an dem auch das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, das keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
weise zur Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak und die Darlegungen zu den diesbezüglich zu erwartenden Kosten sowie der ebenfalls erbrachte
weis für eine Umstellung des Betriebs auf synthetisches Methan oder Biomethan entsprechen den Anforderungen des § 5 Abs. 3 LNGG, der vorliegend anzuwenden ist. 24 a) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen gilt § 5 Abs. 3 LNGG im hier verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahren für den Betrieb des Terminals mit verflüssigtem Erdgas. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, wonach sich § 5 Abs. 3 LNGG auf die in § 5 Abs. 2 LNGG geregelte (zukünftige) Genehmigung für einen Weiterbetrieb der Anlage mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon bezieht. Der gesetzgeberische Wille, die Anforderungen
3 LNGG auf aktuelle Genehmigungsverfahren für den fossilen Betrieb zu beziehen, lässt sich in systematischer Hinsicht jedoch schon daran erkennen, dass in der Gesetzesbegründung die Folge der mit Wirkung vom 15. Juli 2023 in Kraft getretenen Neuregelung für bereits begonnene Genehmigungsverfahren erörtert wird und der Kostennachweis für die Höhe der Umrüstungskosten für den Weiterbetrieb der Anlage die Gesamtkosten der für die Nutzung von LNG konzipierten Anlage zum Bezugspunkt hat. Darüber hinaus würde der ausdrücklich benannte Sinn und Zweck der Regelung, verlorene Investitionen zu vermeiden, verfehlt, würde die spätere Umrüstbarkeit nicht schon im Zuge der Genehmigung für die Ersterrichtung der Anlage geprüft (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 20/7279 S. 15 ff.). 25 b) Der
3 Satz 1 LNGG erforderliche
weis der Umrüstbarkeit der genehmigten Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak durch die Beigeladene wurde erbracht. 26 aa) Die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände der genehmigten Anlage zu Schutzobjekten werden eingehalten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LNGG). 27
den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 231) ist bereits die für den Betrieb mit verflüssigtem Erdgas genehmigte Anlage
Nr. 2.1 der Spalte 1 und
Spalte 5 des Anhangs I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung -
einer Umnutzung als NH3-Terminal der Firma C. GmbH vom 14. August 2023 legt der Untersuchung angemessener Sicherheitsabstände in
vollziehbarer Weise die "Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse"
Anhang 1 des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom November 2010 (KAS-18) zugrunde, wonach beim Umgang mit Ammoniak ein Sicherheitsabstand von 500 m vom Betriebsbereich der Anlage sachgerecht ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich der KAS-18 Anhaltspunkte für die Bemessung des Sicherheitsabstands entnehmen lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 7 VR 4.24 - juris Rn. 12 m. w. N.). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kurzstellungnahme (S. 2) unter Berücksichtigung eines Förderdrucks von etwa 2 bar(ü) den angemessenen Sicherheitsabstand mit 398 m und legt den Achtungsabstand auf 500 m fest (Abstandsklasse II
Anhang 1 der KAS-18). Die angefochtene Genehmigung (S. 319) erachtet auf dieser Grundlage - und unter Verweis darauf, dass es sich um eine konservative Beurteilung handelt - einen Abstand von 500 m ebenfalls für unkritisch und angemessen. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass es eines weiteren
weises oder einer weitreichenderen Prüfung durch den Beklagten bedurft hätte. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass - wie bereits dargelegt - mit der Erbringung des
weises
3 LNGG keine Genehmigung des späteren Anlagenbetriebs mit verflüssigtem Ammoniak einhergeht, sondern es vielmehr einer hierauf bezogenen und unter den dann geltenden rechtlichen Voraussetzungen zukünftig noch zu erteilenden Genehmigung bedarf, dürfen die Anforderungen für den
weis
3 LNGG nicht überspannt werden. 31 Der Beklagte legt in
vollziehbarer Weise dar, dass Wohnbebauung vom Betriebsbereich der genehmigten Anlage 1 000 m entfernt ist und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes wertvolle oder empfindliche Gebiete (§ 3 Abs. 5d BImSchG; vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), namentlich mit Blick auf das FFH-Gebiet "Unterelbe", vom Betriebsbereich 550 m entfernt liegen. Der nur etwa 400 m vom FFH-Gebiet "Unterelbe" entfernte Löschkopf II soll bei einem etwaigen zukünftigen Umschlag von Ammoniak
den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nicht genutzt werden und bedarf insoweit keiner Berücksichtigung. 32 Einer Betrachtung bedarf auch der angemessene Sicherheitsabstand zur Bundeswasserstraße Elbe, bei der es sich um einen wichtigen Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG handelt. Dies leitet sich aus der hohen infrastrukturellen Bedeutung dieser Bundeswasserstraße ab, über die ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens zur Ermittlung von angemessenen Abständen zur Umsetzung von § 50 BImSchG für den geplanten Betriebsbereich der B. der D. GmbH & Co. KG vom
gesetzlicher Maßgabe für die Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich und von überragendem öffentlichen Interesse ist (§ 3 LNGG). Zum anderen dient das genehmigte Terminal der Anlandung von durch Schiffe transportiertem Flüssiggas und muss insoweit betriebsnotwendig an einer Wasserstraße liegen. 34 Schon im Ansatz nicht weiter führt der Hinweis des Klägers auf für Ammoniak-Tanklager in E. und F. ermittelte angemessene Abstände von 550 m (anstelle von 500 m Achtungsabstand
KAS-18). In der Kurzstellungnahme vom 14. August 2023 wird erläutert, dass in F. die Besonderheit der Ausspeisung von Ammoniak in eine Pipeline bestehe, die kein Standard und bei der hiesigen Anlage nicht vorgesehen sei. Zudem könne unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik sowie aufgrund der Erfahrungen mit anderen Ammoniak-Lageranlagen von 500 m als angemessener Sicherheitsabstand ausgegangen werden. Mit diesen sachverständigen Darlegungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. 35 bb) Hinsichtlich der Anforderungen, dass die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LNGG) sowie die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Standes der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LNGG), rügt der Kläger eine defizitäre Überprüfung seitens der
3 Satz 3 LNGG zu beteiligenden Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). 36 Wenn er insoweit darauf hinweist, dass Berechnungen zur Bemessung der Auskleidung der Lagertanks von der BAM nicht überprüft worden seien, trifft dies zwar
deren eigenen Angaben zu. Insoweit überspannt der Kläger jedoch die im Rahmen des § 5 Abs. 3 LNGG anzulegenden Maßstäbe für die
weiserbringung. Maßgeblich ist, dass die BAM als in besonderer Weise fachkundige Stelle in ihrer auf umfangreichen Unterlagen der Beigeladenen beruhenden Stellungnahme zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen ein plausibles und
vollziehbares Konzept zugrunde liege, ausweislich dessen eine Umrüstung der Lagertanks für den Betrieb mit Ammoniak prinzipiell möglich sei. Es werde plausibel und
vollziehbar die Eignung des Konzeptes für die vorgesehene Umrüstung dargelegt. 37 c) Die Beigeladene legt auch
vollziehbar dar, dass die Kosten der Umrüstung auf einen Ammoniakbetrieb die Grenze von 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LNGG). Eines
weises bedarf es insoweit nicht (vgl. auch BT-Drs. 20/7279 S. 15). Die entsprechende tabellarische Darlegung der Beigeladenen (Kostenbewertung vom 5. Oktober 2023), die von 11 Prozent Umrüstungskosten ausgeht, hat der Beklagte für plausibel angesehen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 38 Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegte (nicht datierte) Analyse "Hybrid LNG & Ammonia Infrastructure: Key to a Green Economy" der Firma G. (S. 12) bestätigt die Annahmen der Beigeladenen, als dort von Umrüstungskosten zwischen 11 und 20 Prozent ausgegangen wird. Soweit in einzelnen Kostengruppen - die als solche übereinstimmen - die angenommenen Umrüstungskosten voneinander abweichen, gehen diese Abweichungen in beide Richtungen und gleichen sich insofern wieder weitgehend aus. Während G. für den Bereich "BOG System" von 5 bis 11 Prozent der Kosten für die Errichtung der Anlage ausgeht, nimmt die Beigeladene insoweit 2 Prozent an. Umgekehrt rechnet G. hinsichtlich der Speichertanks ("Storage tank") mit 1 bis 1,5 Prozent, die Beigeladene demgegenüber mit 4 Prozent. 39 d) Schließlich hat die Beigeladene auch den
weis
3 Satz 5 LNGG für die Möglichkeit einer Umstellung des Betriebs auf synthetisches Methan oder Biomethan erbracht. Dieses
weises bedarf es nicht - wie der Kläger meint - kumulativ zu den
weisen
3 Satz 1 bis 3 LNGG, sondern er kann alternativ hierzu erfolgen. Es bedarf mithin (nur) des
weises der Umrüstbarkeit entweder auf Ammoniak- oder auf Methanbetrieb. Letzteren hat die Beigeladene - überobligatorisch - ebenfalls erbracht und
vollziehbar dargelegt, dass am Anlagenstandort Abscheidung, Kompression sowie Transport von Kohlendioxid technisch möglich sind. Es stehe im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Terminal eine ausreichend große Fläche auf dem Industrieparkgelände zur Verfügung, um die entsprechenden verfahrenstechnischen Anlagen errichten und betreiben zu können. 40 Der Kläger bemängelt, dass die insoweit in Aussicht genommene Fläche nicht im Eigentum der Beigeladenen stehe und die von ihr abgegebene positive Prognose (Vorsorglicher
weis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 LNGG vom 5. Oktober 2023, S. 5) hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit nicht genüge. Die dieser Rüge zugrunde gelegten Anforderungen sind abermals überzogen. § 5 Abs. 3 Satz 5 LNGG verlangt einen
weis, dass der Anlagenbetrieb am Anlagenstandort technisch möglich ist. Dies setzt kein Eigentum am Anlagengrundstück oder eine sonstige zivilrechtliche Berechtigung voraus, sondern (nur) die tatsächliche Eignung einer vorhandenen Grundfläche. Unbeschadet dessen weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass es sich bei der Grundstückseigentümerin um eine Mitgesellschafterin der Beigeladenen handelt, in deren Eigentum auch die für das LNG-Terminal genutzten Flächen stünden. 41
vollziehbaren Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern. Soweit er - ohne nähere Substantiierung - bemängelt, das FFH-Gebiet "Unterelbe" sei als ein unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolles bzw. besonders empfindliches Gebiet (vgl. § 3 Abs. 5d und § 50 Satz 1 BImSchG) nicht hinreichend beachtet worden, hat der Kläger innerhalb der Klagefrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht plausibel dargelegt, dass es wegen der Schutzgüter des FFH-Gebiets eines größeren Abstands als des unwidersprochen vom Beklagten angegebenen Abstands von 400 m bedürfen könnte. Dessen ungeachtet führt das Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen vom 17. November 2022 (S. 28) aus, es könne eingeschätzt werden, dass im Havariefall aufgrund der Höhe der zu erwartenden Explosionsüberdrücke und der zeitlichen Dauer für den Abbrand der Gaswolke keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein würden, die die Entwicklung von Schutzgebieten
haltig störten. Mit dieser Aussage setzt sich der Kläger nicht auseinander. 45 Soweit der Abstand zur Bundeswasserstraße Elbe als wichtigem Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG in Rede steht, kann auch im vorliegenden Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass die zur Abstandsbestimmung maßgebliche Fahrrinne der Elbe
dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten unwidersprochen außerhalb des ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands von 300 m verläuft. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht veranlasst. 46 Zum vom Kläger angesprochenen Gefahrenpotential der Lagerung von Diesel auf dem Betriebsgrundstück verweisen Beklagter und Beigeladene
vollziehbar auf die geringe Lagermenge von 3 000 kg, die für die Abstandsbetrachtung nicht eigenständig von Relevanz sei. Die Beigeladene plausibilisiert dies unter Hinweis auf die im Bericht "Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches und Richtwerte für aufgrund ihres Stoffinhalts sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)" vom 2. Juni 2015 (KAS-1, S. 7) angenommene Mengenschwelle für Diesel von 12 500 kg weiter. 47 Die vom Kläger angemahnte Untersuchung eines etwaigen Behälterversagens durfte der Beklagte als exzeptionelles und als solches nicht untersuchungsbedürftiges Szenario bewerten.
SchV sind hinsichtlich vernünftigerweise auszuschließender Störfallursachen keine Vorkehrungen zu treffen. Das Risiko sehr unwahrscheinlicher Störfallszenarien ist als grundsätzlich sozialadäquat hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom
vollziehbar aus, dass aufgrund der Bauweise der genehmigten Gastanks ("full containment") größere Freisetzungen vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnten. Das vom Kläger ebenfalls vermisste Gefahrenszenario der Verdampfung von Gas mit anschließender Zündung ist bei der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands berücksichtigt worden. Dies lässt sich im zitierten Abstandsgutachten (S. 19 ff.)
vollziehen. 48
vollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass der gesamte Industriepark, innerhalb dessen sich die genehmigte Anlage befindet, zum Schutz vor Hochwasser vollständig von ausreichend hohen und stabilen Deichbauwerken umschlossen sei. Der Standort sei vom Land Niedersachsen nicht als hochwassergefährdet ausgewiesen. Für den Terminalbereich seien Gefahren durch Hochwasser somit vernünftigerweise nicht zu erwarten. Näherer Untersuchungen bedurfte es hiernach nicht (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der
SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Schutzgüter des Immissionsschutzrechts sind
SchG in der seit
SchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens auf das globale Klima bedarf es deshalb nicht. 53 Entgegen der Auffassung des Klägers sind in der Konsequenz dessen die Auswirkungen des genehmigungsbedürftigen Vorhabens auf das globale Klima auch nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermitteln.
Satz 2 UVPG dienen Umweltprüfungen einer wirksamen Umweltvorsorge
Maßgabe der geltenden Gesetze. Schon diese Formulierung verdeutlicht, dass sich die materiellen Prüfmaßstäbe für Umweltprüfungen aus den fachrechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 76). Folgerichtig fordert § 16 Abs. 3 UVPG im UVP-Bericht (nur) diejenigen Angaben, die für das Vorhaben von Bedeutung sind und sieht § 16 Abs. 4 UVPG vor, dass sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts
den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Aus letzterer Vorschrift ergibt sich, dass die möglichen Auswirkungen auf ein Schutzgut, die
dem materiellen Fachrecht auf das Ergebnis einer Zulassungsentscheidung keinen Einfluss haben können, nicht erheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 13 m. w. N.). 54
vollziehbar dargelegt, weil er nicht aufzeigt, welche materiellen naturschutzfachlichen Defizite hieraus folgen sollen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf einzelne naturschutzfachliche Aussagen - etwa zum Unterwasserschall - in den Antragsunterlagen hingewiesen hat, bezüglich derer er eine Auseinandersetzung im Genehmigungsbescheid vermisst. 57 Der Verweis des Klägers auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Dokumentation fachwissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 68 ff. und 114) führt nicht weiter. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf die Notwendigkeit der Darlegung und Dokumentation naturschutzfachlicher Erkenntnisse gerade im Genehmigungsbescheid selbst, auf den der Kläger abstellt, sondern auf die Dokumentation solcher Erkenntnisse im behördlichen Zulassungsverfahren im Ganzen und namentlich im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Um den Inhalt des Genehmigungsbescheides geht es in der zitierten Entscheidung lediglich insoweit, als ausgeführt wird, dass etwaige Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen sind. Derartige Lücken oder Mängel der von der Genehmigungsbehörde geprüften Verfahrensunterlagen zeigt der Kläger jedoch nicht auf. 58 Soweit der Kläger lediglich auf Vorbringen im Widerspruchsverfahren und auf Aussagen im Widerspruchsbescheid Bezug nimmt, ohne die jeweiligen Ausführungen für den Senat
vollziehbar zu machen, verfehlt er bereits die Begründungsanforderungen
RG (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG auf der hier in Rede stehenden Vorhabenfläche überhaupt zur Anwendung kommen. Dies ist nicht unzweifelhaft, weil diese Fläche
den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt A. aus dem Jahr 1974 liegt, der für die Fläche ein Industriegebiet festsetzt. § 30 Abs. 2 BNatSchG findet
1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes keine Anwendung auf Biotope, die auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche
dessen Inkrafttreten entstehen, wenn dort eine
dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird. 60 Die Rüge, die angefochtene Genehmigung verkenne das Verhältnis zwischen der Zulassung von Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG
SchG und der Gewährung von Befreiungen
SchG, greift jedenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Zulassung einer Ausnahme keinen Vorrang gegenüber der Gewährung einer Befreiung. Die Anwendung beider Instrumente unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen. Beide Instrumente schließen einander damit nicht aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander (näher hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 35 m. w. N.). 61 Soweit der Kläger den bestmöglichen funktionalen Zusammenhang von Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid nicht dargelegt sieht, macht er wiederum kein materielles naturschutzfachliches Defizit erkennbar. Mögliche Ansatzpunkte für die vermisste Auseinandersetzung mit biotopschützenden Ausführungsalternativen am Vorhabenstandort zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 62 c) Verstöße gegen die Eingriffsregelung sind ebenfalls nicht gegeben. Deshalb kann die Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG dahinstehen, die
SchG hinsichtlich von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
GB - hier dem Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A. aus dem Jahr 1974 - und im Innenbereich
GB zu verneinen ist. 63 Der Kläger zeigt keine durchgreifenden Defizite des angefochtenen Bescheides bei der Bewältigung der Eingriffsregelung auf. Soweit er die rechtliche Absicherung der Kompensationsmaßnahmen
Nebenbestimmung Nr. 10.1.4, wonach Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Baubeginn durch Eintragung in ein Baulastverzeichnis oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit grundbuchlich zugunsten des Naturschutzzwecks zu sichern sind, für ungenügend hält, geht dies fehl. Eine grundbuchrechtliche Absicherung von Kompensationsmaßnahmen ist hinreichend (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 58; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 15 BNatSchG Rn. 53). Auch genügt es, das Erfordernis der Absicherung im Zulassungsbescheid zu verfügen und für die Durchführung des Eingriffs zur Voraussetzung zu machen (vgl. Lütkes, a. a. O. Rn. 59). Ebenfalls hinreichend ist die Eintragung in ein Baulastenverzeichnis, wie es im Land Niedersachsen geführt wird.
1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung werden Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. 64 Zu dem Einwand des Klägers, bestimmte Kompensationsmaßnahmen seien dem genehmigten Vorhaben nicht zuzuordnen, da sie bereits im Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A. aufgeführt seien, stellen Beklagter und Beigeladene unwidersprochen klar, dass der entsprechende Bebauungsplan nicht aufgestellt worden bzw. nicht in Kraft getreten sei. Mithin sind Kompensationsflächen nicht bereits anderweitig "verbraucht". 65 Soweit der Kläger bemängelt, die angeordneten Ersatzmaßnahmen seien entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG nicht in demselben Naturraum belegen, führt auch dies nicht auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.
dieser Vorschrift ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. 66 Der Senat hat zu den hiernach in räumlicher Hinsicht geltenden Maßgaben ausgeführt, das die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen sind. Sowohl beim Ersatz für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als auch beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist (BVerwG, Urteil vom
vollziehbar und unwidersprochen dar, dass sich die Flächen für die angeordneten Ersatzmaßnahmen im FFH-Gebiet Schwingetal befänden, das sich aufgrund seiner Grenzlage auf zwei verschiedene naturräumliche Regionen erstrecke. Im Hinblick auf die Grenzlage der Naturräume sei eine fachgutachterliche Beurteilung zur funktionalen Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen vorgenommen worden, die in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten fachlich nicht zu beanstanden sei, die Ersatzmaßnahmen in dem unmittelbar angrenzenden benachbarten Naturraum "Stader Geest" durchzuführen. Überdies lägen die Ersatzflächen nur acht bis elf Kilometer vom Eingriffsort entfernt. Hiernach genügen die angeordneten Ersatzmaßnahmen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG auch in räumlicher Hinsicht. 69 Soweit der Kläger die Handhabung der Eingriffsregelung auch für rechtswidrig hält, weil der Kompensationsbedarf nicht abschließend ermittelt worden sei, wenn der Genehmigungsbescheid (S. 309) davon spreche, dass zur möglicherweise erforderlichen Kompensation beeinträchtigter Sichtbereiche westlich des Industriegebiets Aussagen fehlten, greift auch dies nicht durch. Die angefochtene Genehmigung stellt durch die in Nebenbestimmung Nr. 10.1.10 vorbehaltene Festsetzung weiterer Kompensationsmaßnahmen hinreichend sicher, dass die Genehmigungsbehörde gebotene Maßnahmen noch
träglich anordnen kann. Die Beigeladene weist zudem unwidersprochen darauf hin, dass beim Beklagten zwischenzeitlich eine Fotosimulation zu den optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild einschließlich einer naturschutzfachlichen Stellungnahme eingereicht worden sei, aus der sich ergebe, dass es einer weiteren Kompensation nicht bedürfe. 70 III. Liegen somit keine Rechtsfehler vor, ist auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500393&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.