WBRE202500429 ECLI:DE:BVerwG:2025:020625B4B31.24.0 BVerwG 4. Senat 20250602 4 B 31.24 Beschluss § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 2a BauGB, § 11 Abs 6 Nr 11 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. August 2024, Az: 8 S 2499/22, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 13 K 2249/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einzelhandelsausschluss in sektoralem Bebauungsplan Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2024 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 250 € festgesetzt. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Getränkemarkts (790 qm Verkaufsfläche) im Erdgeschoss eines bestehenden Parkhauses. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines (sektoralen) Bebauungsplans, der Einzelhandelsbetriebe generell für unzulässig erklärt. Nach dem Urteil der Vorinstanz sind dieser Bebauungsplan sowie ältere, das Vorhabengrundstück erfassende Bebauungspläne unwirksam; das streitgegenständliche Vorhaben sei gemessen an § 34 Abs. 1 und 3 BauGB planungsrechtlich zulässig. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete, auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. 3 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. 4 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2025 - 4 B 19.24 - juris Rn. 3). 5 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es für eine rechtmäßige Abwägung ausreichend ist, wenn eine Gemeinde bei Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB in einem Bebauungsplan nur aufgrund einer in einem Einzelhandels- und Zentrenkonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB enthaltenen Sortimentsliste auch nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel vollständig ausschließt, um zentrale Versorgungsbereiche zu stärken, selbst wenn diese noch in der Entwicklung sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. 6 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, ob und inwieweit ein - insbesondere nicht-zentrenrelevante Sortimente einbeziehender - Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche geeignet ist, schon die - der Abwägung vorgelagerte - Erforderlichkeit eines sektoralen Bebauungsplans betrifft. Einer auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten einzelhandelsbeschränkenden Festsetzung muss nach den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet und den hiernach realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen ein Förderpotenzial hinsichtlich des normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zukommen; dies muss in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 12). Soweit abhängig von der konkreten Planungssituation ein umfassender Einzelhandelsausschluss der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienlich sein kann, darf eine solche Festsetzung, die mit der Förderung der Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen in Zentren begründet wird, nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund bedarf die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses von Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment einer eingehenderen Begründung des Plangebers (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 20 m. w. N.). 7 Unter welchen Voraussetzungen ein auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützter und auf ein bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufsattelnder Bebauungsplan mit einem umfassenden (nicht-zentrenrelevante Sortimente einschließenden) Einzelhandelsausschluss dem Abwägungs- und/oder dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch, soweit ein sektoraler Bebauungsplan der Stärkung eines noch in der Entwicklung befindlichen zentralen Versorgungsbereichs dienen soll. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz fordere für eine ordnungsgemäße Abwägung, "dass in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich bereits gegenwärtig die Möglichkeit bestehen muss, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, der nach seiner Auffassung auch regelmäßig flächenintensiv sei, ansiedeln zu können", geht sie am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Eine solche Prämisse hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass in einem bestimmten (neuen), noch zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereich derzeit und bis auf Weiteres weder nennenswerter nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel noch ein im Berufungsverfahren thematisierter großflächiger Lebensmittelmarkt angesiedelt werden könnten. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat er angenommen, dass die Beklagte der Entwicklungsförderung dieses künftigen Versorgungsbereichs ein zu hohes Gewicht beigemessen habe und dass die Planung deshalb zudem - mit Blick auf gegenläufige Eigentumsbelange - an einem materiellen Abwägungsfehler leide (vgl. UA S. 16, S. 21 f., S. 28). 8 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 9 Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.