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BVerwG 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)

WBRE202500438 ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U9A16.24.0 BVerwG 9. Senat 20250313 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21) Urteil Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21g Abs 1 S 1 GVG, § 21g Abs 2 GVG, § 153 Abs 1 VwGO, § 578

§ 21eGVG Nr. 12 S. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Vw

GO,

  1. Aufl. 2022, § 4 Rn. 35). Da der Senat insoweit mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, besteht für die von den Klägern angeregte Vorlage der Frage, "ob die Geschäftsverteilungsbeschlüsse nicht über das laufende Geschäftsjahr hinauswirken", an den Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 2 und 3 VwGO kein Raum. 40 Die genannten Prinzipien schließen die Möglichkeit von Änderungen bisheriger Zuständigkeiten ein, ohne dass insoweit die Beschränkungen für unterjährige Änderungen nach § 21g Abs. 2 Halbs. 2 GVG gelten würden (Lückemann, in: Zöller, ZPO,
  2. Aufl. 2024, § 21e GVG Rn. 44; zur Geschäftsverteilung durch das Präsidium auch Brandis, in: Tipke/​Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2024, § 4 FGO Rn. 25). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das Abstraktionsprinzip zu beachten und zu gewährleisten, dass die Änderungen nach abstrakt-generellen Regeln erfolgen und frei von sachfremden, einzelfallbezogenen Auswahlüberlegungen sind (vgl. zur Geschäftsverteilung durch das Präsidium Brandis, in: Tipke/​Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2024, § 4 FGO Rn. 25; zur Zulässigkeit eines bestimmten Maßes an Konkretheit, wenn nicht alle anhängigen Verfahren übertragen werden, Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 1984 - 9 C 67.

§ 21eGVG Nr.

12 S. 10). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 41 Die in Nr. II.1 Abs. 1 GVPl. 2020 geregelte Neuverteilung von Verfahren aus dem Dezernat des Richters F. in die Dezernate anderer Senatsmitglieder erfolgte differenziert nach Verfahrensart und Eingangszeitpunkt. Die nach der Bezeichnung dieser abstrakten Kriterien jeweils in Klammern genannten Aktenzeichen hatten dabei nur rein deklaratorische Bedeutung und waren nicht das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Auswahl anhand weiterer, nicht im Geschäftsverteilungsplan niedergelegter Umstände. Dies gilt auch für den unter Buchstabe

  1. b)geregelten Übergang von A-Sachen, also erstinstanzlichen Klageverfahren, aus dem Eingangszeitraum 1. Januar bis 30. November 2019 in das Dezernat E. Auch die drei dort genannten Aktenzeichen - darunter das des Verfahrens der Kläger (9 A 8.19) – vollziehen nur vollständig die insoweit beschlossene Verfahrensübertragung nach. Soweit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung 2020 am 5. Dezember 2019 neben den drei durch Aktenzeichen benannten Verfahren noch weitere A-Sachen aus dem genannten Eingangszeitraum im Dezernat F. anhängig waren, betraf dies ausnahmslos Klagen aus dem Sachgebiet der Festen Fehmarnbelt-Querung, die nicht von der Umverteilung gemäß Nr. II.1 GVPl. 2020 erfasst waren. Denn für diese Verfahren übernahm der Richter am Bundesverwaltungsgericht F. nach Nr. II.3 GVPl. 2020 die Berichterstattung insgesamt und somit sowohl für bereits anhängige Sachen als auch für etwaige Neueingänge. Soweit die Kläger aus der Formulierung "übernimmt" schließen wollen, dass Nr. II.3 GVPl. 2020 entgegen seinem uneingeschränkten Wortlaut nur Neueingänge betreffen sollte, ist dies nicht zutreffend und berücksichtigt nicht, dass entsprechend dem Jährlichkeitsprinzip mit Beginn des neuen Geschäftsjahres auch Altverfahren - erneut oder nach Berichterstatterwechsel erstmals – "übernommen" werden. 42 Für die Zuteilung der im Dezernat F. anhängigen A-Verfahren mit Eingang zwischen Januar und November 2019 bestand danach kein Spielraum, der Gegenstand einzelfallbezogener Überlegungen hätte sein können. Aus den Regelungen im GVPl. 2020 ergab sich vielmehr eindeutig, dass der Richter am Bundesverwaltungsgericht F. im Geschäftsjahr 2020 zum einen für sämtliche Streitsachen zur Fehmarnbelt-Querung als (einziger) Berichterstatter zuständig war <Nr. II.3, Nr. II.8
  2. b)GVPl. 2020> und zum anderen von der Berichterstattung im Übrigen sowohl für Altverfahren als auch für Neueingänge ausgenommen war <Nr. II.1 Abs. 1
  3. a)bis f), Nr. II.2, Nr. II. 4
  4. a)und
  5. b)sowie Nr. II.8 a),
  6. c)und
  7. d)GVPl. 2020)>. 43 Diese auf das Sachgebiet der Fehmarnbelt-Querung bezogene Differenzierung war Grundlage für die (teilweise) Umverteilung der im Dezernat F. anhängigen Verfahren. Die damit verbundenen Änderungen der Zuständigkeit waren verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht gar geboten. Denn sie dienten dem Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Belastungen innerhalb des Spruchkörpers und erfüllten damit gerade die Aufgabe der Geschäftsverteilung, auf eine gleichmäßige Bearbeitung der Geschäfte hinzuwirken, um Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewährleisten (vgl. zur unterjährigen Änderung der Geschäftsverteilung aus diesem Grund BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 24 m. w. N.). 44 Soweit die Kläger geltend machen, der Geschäftsverteilungsplan sei nicht so klar und eindeutig gefasst worden, wie es möglich gewesen wäre, und Beispiele für Formulierungsalternativen anbieten, genügt dies nicht, um einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen. Dass der Regelungszusammenhang zwischen den beiden Zuteilungsbestimmungen in Nr. II.1 Abs. 1
  8. b)und Nr. II.3 GVPl. 2020 deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können, ändert nichts daran, dass die Geschäftsverteilung tatsächlich abstrakt-generell anhand der Merkmale Sachgebiet, Verfahrensart und Eingangszeitpunkt erfolgt ist und die von den Klägern gerügte Einzelzuweisung nicht vorliegt. Das rechtsstaatlich gebotene Erfordernis, dass die Regelungen über den gesetzlichen Richter hinreichend bestimmt sein müssen und sich aus ihnen möglichst eindeutig ergeben muss, welche Richter in einem konkreten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <329> und Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 23), ist kein Selbstzweck, sondern vor dem Hintergrund der Gewährleistungsfunktion des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen. Die Garantie des gesetzlichen Richters soll von vornherein jeglichen Verdacht der Manipulation und der sachfremden Einflussnahme ausschließen. Aus diesem Grund dürfen die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte sowie der einzelnen Spruchkörper keinen vermeidbaren Spielraum für die Heranziehung einzelner Richter eröffnen, der Grundlage für eine Einzelfallentscheidung sein könnte. Dies schließt jedoch die Verwendung auslegungsbedürftiger oder unbestimmter Begriffe nicht aus, sofern die einzelne Regelung so beschaffen ist, dass sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt und eine Beeinflussung des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durch eine gezielte Auswahl von Richtern vermieden wird (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <330, 332 f.>). Maßgebend ist, dass die Bestimmung der zur Mitwirkung berufenen Richter anhand von Kriterien erfolgt, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen, und dass alle vermeidbaren Freiräume etwa für Richter, die Geschäftsstelle oder die Posteingangsstelle des Gerichts ausgeschlossen werden, die Einfallstor für sachfremde Einflüsse sein könnten (Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 4 Rn. 19). Es dürfen somit keine unnötigen Interpretations- und Handlungsspielräume verbleiben, die es einzelnen Akteuren ermöglichen könnten, im gerichtlichen Verfahrensablauf zwischen dem Eingang der Sache bei Gericht und dem Termin zur Entscheidung im Einzelfall Einfluss auf die Bestimmung der zuständigen Richter zu nehmen. Derartige Spielräume eröffnet die von den Klägern kritisierte Regelung in Nr. II.1
  9. b)GVPl. 2020 nicht. 45 Aus diesem Grund ist das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07 - (NJW-RR 2009, 1264) hier nicht einschlägig. Vorliegend geht es bei der Aufzählung der Aktenzeichen nicht um die Auswahl nach "mitbedachten", aber nicht schriftlich zum Ausdruck gebrachten zusätzlichen Kriterien. Vielmehr sind die maßgebenden abstrakten Zuteilungsparameter vollständig im Geschäftsverteilungsplan schriftlich niedergelegt worden mit der Folge, dass den genannten Aktenzeichen insoweit nur deklaratorischer Charakter zukommt. Vor diesem Hintergrund besteht mangels abweichender Entscheidung kein Anlass, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsprechend der Anregung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG die Frage vorzulegen, "ob eine Aufzählung von Aktenzeichen, welche nicht nur der Klarstellung eines abstrakten Mitwirkungsgrundsatzes, welche Verfahren nach diesem abstrakten Mitwirkungsgrundsatz auf den zugeteilten Richter entfallen, dient, wenn vielmehr nicht alle nach dieser abstrakten Bestimmung verbleibenden Sachen diesem Richter zugeteilt wurden, den Anforderungen an eine abstrakt-generelle und hinreichend bestimmte Zuweisungsregelung nach § 21g GVG nicht gerecht wird und damit zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt." 46 Auch für die "Offenlegung der folgenden, laut Senatsbeschluss vom 25.10.2024, Rn. 14, öffentlich zugänglichen Informationen der Berichterstattung in Presse und Internet über das Vorhaben der Festen Fehmarnbeltquerung, des dazu ergangenen über 1000 Seiten langen Planfeststellungsbeschlusses, der Information über die dagegen im Frühjahr 2019 erhobenen Klagen, der von den (dortigen) Klägern in den Verfahren der Fehmarnbeltquerung selbst öffentlich gemachten umfangreichen Rügen, der Information über den Umstand, dass diese 2019 eingegangenen Klagen im Jahr 2020 zur Entscheidung anstanden, mit jeweiliger Bezeichnung der Quelle und mit 'Beleg' deren öffentlicher Zugänglichkeit im Zeitpunkt des Beschlusses vom 05.12.2019," sieht der Senat keine Veranlassung. Die Kläger nehmen mit ihrer Bitte der Sache nach Bezug auf zwei Beschlüsse des Senats, die im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren ergangen sind. Dies betrifft den Beschluss vom 5. Januar 2023 - 9 A 12.21, 9 A 6.22 -, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen alle damaligen Senatsmitglieder verworfen worden ist, sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 -, mit dem die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge sowie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen einzelne Senatsmitglieder zurückgewiesen worden sind. In diesen Beschlüssen hat der Senat zur Erläuterung des Hintergrunds der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 auf die dem Dezernat F. zugewiesenen zahlreichen Verfahren aus dem Sachgebiet der Fehmarnbelt-Querung hingewiesen, die im Jahr 2020 zur Entscheidung anstanden und eine äußerst aufwändige und zeitintensive Vorbereitung erforderten. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Kläger nicht um Umstände, die vom Senat zur Bestimmung des objektiven Aussagegehalts seiner Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2020 herangezogen worden sind, sondern lediglich um nähere Ausführungen zu der mit der Umverteilung zu Beginn des Geschäftsjahres angestrebten gleichmäßigen Verteilung der anhängigen Geschäfte zur Gewährleistung zeitangemessenen Rechtsschutzes. Die Auslegung der Geschäftsverteilung ergibt sich ausschließlich aus den schriftlich niedergelegten Regelungen selbst. 47
  10. b)Dass neben dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin an dem streitgegenständlichen Verfahren der Kläger aus dem Sachgebiet des Straßenrechts als gesetzliche Richter die weiteren Mitglieder des 9. Senats mit Ausnahme des Richters am Bundesverwaltungsgericht F. mitzuwirken hatten, ergibt sich aus Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Nr. II.8 a), Nr. II.2
  11. a)GVPl. 2020. 48 Nach der Regelung in Nr. II.8 GVPl. 2020, die nach Nr. I.1 GVPl. 2020 für alle Entscheidungen, die von fünf Richtern zu treffen sind, maßgeblich ist, werden die jeweils mitberichterstattenden bzw. nicht mitwirkenden Senatsmitglieder den Berichterstattungen nach den Vorgaben der in den Buchstaben
  12. a)bis
  13. d)aufgeführten Tabellen zugeordnet. Diese vier Tabellen differenzieren danach, ob sich die Person des Berichterstatters aus Nr. II.2, Nr. II.3 oder Nr. II.4
  14. a)oder
  15. b)GVPl. 2020 herleitet, wobei Nr. II.2 GVPl. 2020 die Zuteilung neuer Sachen aus dem Straßen- und Wegerecht sowie dem Flurbereinigungsrecht, Nr. II.3 GVPl. 2020 die Streitsachen betreffend die Fehmarnbelt-Querung und Nr. II.4
  16. a)und
  17. b)GVPl. 2020 die neuen Sachen aus dem Abgabenrecht betreffen. Dieses unmittelbar für die Neueingänge ab 2020 geltende Zuordnungssystem, das Mitberichterstattung und Nichtmitwirkung von der Person des Berichterstatters und dem Sachgebiet, aus dem die Sache stammt, abhängig macht, gilt gemäß Nr. II.1. Abs. 2 Satz 2 GVPl. 2020 auch für die Beteiligung der weiteren Senatsmitglieder in den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen Verfahren. Daraus folgt, dass für das streitgegenständliche Verfahren aus dem Sachgebiet des Straßen- und Wegerechts, für das Richterin am Bundesverwaltungsgericht E. als Berichterstatterin zuständig war, die Mitwirkungsregel nach Nr. II.8
  18. a)i. V. m. Nr. II.2
  19. a)GVPl. 2020 einschlägig war, wonach Richter am Bundesverwaltungsgericht F. nicht zur Mitwirkung berufen war. 49 Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, eine Mitwirkungsbestimmung nach Nr. II.8
  20. a)i. V. m. Nr. II.2
  21. a)GVPl. 2020 gehe vorliegend ins Leere, weil Nr. II.2. GVPl. 2020 nur Verfahren betreffe, die ab dem 1. Januar 2020 neu eingingen, berücksichtigen sie nicht, dass durch den Verweis in Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 GVPl. 2020 die Altverfahren ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Nr. II.8 GVPl. 2020 einbezogen wurden und die dort für Neueingänge festgelegten Regelungen damit auch auf die schon anhängigen Sachen erstreckt wurden mit der Folge, dass die in Nr. II.8
  22. a)i. V. m. II.2
  23. a)GVPl. 2020 für neu eingehende Sachen aus dem Straßen- und Wegerecht bestimmten Zuordnungen auch auf die Altverfahren aus diesem Sachgebiet Anwendung fanden. Hierfür bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger keiner mitgedachten "Analogie", weil sich die Anwendbarkeit auf Altverfahren unmittelbar aus dem Verweis in Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 GVPl. 2020 ergab. 50 Dieser Auslegung liegt ein sachgerechtes Verständnis der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.

§ 21eGVG Nr.

12 S. 11), wohingegen die "Auslegung" durch die Kläger, wonach der Verweis in Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 auf Nr. II.8 GVPl. 2020 ins Leere ginge und der Senat die Mitwirkung weiterer Senatsmitglieder dahingehend geregelt habe, dass er keine Regelung getroffen habe, offensichtlich keinen sinnvollen Inhalt hätte und daher nicht als Auslegungsalternative und Beleg für die Unbestimmtheit und Unklarheit der Mitwirkungsregelungen in Betracht kommt. Auf die Frage, ob diese Regelungen gegebenenfalls klarer und einfacher hätten formuliert werden können, kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an, weil es auch hier an Spielräumen für eine einzelfallbezogene Auswahl und Einflussnahme auf die Spruchkörperbesetzung jenseits der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans fehlt. 51 Soweit die Kläger Überlegungen zu denkbaren alternativen Regelungskonzepten für die Mitwirkung in den Altverfahren angestellt haben, können diese nicht überzeugen. Das von ihnen erwogene Konzept, auch für die Bestimmung der weiteren Senatsbesetzung an Verfahrensarten und Eingangsdatum anzuknüpfen, lässt sich nicht mit dem ausdrücklichen Verweis in Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 GVPl. 2020 auf Nr. II.8 GVPl. 2020 in Einklang bringen, weil sich den damit in Bezug genommenen Tabellen nur eine Differenzierung nach Sachgebieten und nicht nach Verfahrensarten entnehmen lässt. Die Auffassung der Kläger, in Nr. II.8 GVPl. 2020 seien keine sachgebietsbezogenen Regelungssätze enthalten, weil darin nur nummerisch auf einzelne Zahlen verwiesen werde, blendet aus, dass die hinter den Zahlen stehenden Zuteilungsregelungen sich ihrerseits gerade auf die verschiedenen Sachgebiete beziehen und darin das maßgebliche Differenzierungsmerkmal liegt. 52 Der Ansatz der Kläger, dass der Verweis in Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 GVPl. 2020 auf Nr. II.8 GVPl. 2020 ins Leere laufe, weil dort nicht auf die Verfahren nach Nr. II.1 Bezug genommen werde, stellt sich aus den dargestellten Gründen als unzutreffend dar, weshalb auch das von den Klägern vorgelegte rechtswissenschaftliche Gutachten nicht zu überzeugen vermag. Denn es geht ebenfalls von diesem Ansatz aus und berücksichtigt nicht, dass durch den genannten Verweis die Altverfahren ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Nr. II.8 GVPl. 2020 einbezogen worden sind. 53 3. Da der Senat die Entscheidung in dem Klageverfahren 9 A 8.19 in der vorschriftsmäßigen Besetzung getroffen hat, liegt ein Nichtigkeitsgrund nicht vor, so dass das Verfahren nicht wiederaufzunehmen ist. Über die auf diese Hauptsache bezogenen Anträge der Kläger war daher nicht zu entscheiden. 54 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene mangels Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren auch nicht inhaltlich gefördert hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500438&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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