BVerwG, Urteil vom 15.05.2025 – 2 WD 23.24 – Dienstgradherabsetzung wegen Besitzes von 244 kinder- und jugendpornographischen Dateien Bei der wehrdisziplinarrechtlichen…
WBRE202500444 ECLI:DE:BVerwG:2025:150525U2WD23.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250515 2 WD 23.24 Urteil § 17 Abs 2 S 3 SG, § 7 SG, § 184b Abs 3 StGB, § 184c Abs 3 StGB, § 60 Abs 2 Nr 3 WDO 2025 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 23. April 2024, Az: N 6 VL 7/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstgradherabsetzung wegen Besitzes von 244 kinder- und jugendpornographischen Dateien Bei der wehrdisziplinarrechtlichen Ahndung des Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien wirkt das Sammeln von Aufnahmen mit schwersten Missbrauchshandlungen erschwerend. Ein junges Alter der abgebildeten Kinder ist für eine Maßnahmeverschärfung regelmäßig nicht ausreichend.
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. April 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten d.R. herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
1 Das Verfahren betrifft die Ahndung des Besitzes kinder- und jungendpornographischer Dateien.
2 1. Der frühere, ... geborene Soldat trat ... seinen Grundwehrdienst an und leistete später Freiwilligen Wehrdienst. Im Dezember ... wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und ... zum Stabsunteroffizier befördert. Seine Dienstzeit endete Dezember ...
3 Nach seiner Grundausbildung wurde er in die ... versetzt und ab April 2013 als Personalunteroffizier verwendet. Wegen der angeschuldigten Pflichtverletzungen erhielt er am 16. Juni 2020 ein Dienstausübungsverbot. Nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde er im November 2021 vorläufig des Dienstes enthoben. Seit seinem Dienstzeitende erhält er um 30 Prozent gekürzte Übergangsgebührnisse.
4 Der frühere Soldat wurde nicht planmäßig beurteilt. In der Stellungnahme zum Antrag auf Erstverpflichtung vom 14. Mai 2012 heißt es, er habe sich schnell eingearbeitet und sehr gute Ergebnisse erzielt. Die Übernahme als Soldat auf Zeit werde mit besonderem Nachdruck empfohlen. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beschreibt ihn sein nächster Disziplinarvorgesetzter als stets leistungsstarken Personalunteroffizier, der über ein ausgeprägtes soldatisches Berufsverständnis verfüge. Seine Leistungen seien stets von höchster Güte und erfüllten die Erwartungen der Vorgesetzten vollständig. Der frühere Soldat sei durch seine Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, seine offene und gelebte Kameradschaftlichkeit sowie seine integre Art in die Staffel fest integriert. Jenseits der straf- und disziplinarrechtlichen Anschuldigungen sei ihm ein durchgehend positives Leistungs- und Persönlichkeitsprofil zu attestieren. Im Dienstzeugnis vom 9. Januar 2023 heißt es, der Soldat sei ein integraler und engagierter Soldat, der Aufträge immer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe.
5 Erstinstanzlich hat der ehemalige Disziplinarvorgesetzte ausgesagt, er habe keinen anderen Personalunteroffizier kennengelernt, der so leistungsstark gewesen sei und so beständig auf hohem Niveau gearbeitet habe wie der frühere Soldat. Er sei sehr diszipliniert und habe einen Vorgang nach dem nächsten weggearbeitet. Auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er kein anderes Bild von ihm im Dienst gewonnen. In der Berufungshauptverhandlung hat er diese Aussagen bekräftigt und ausgesagt, auch nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe habe der frühere Soldat weiterhin Leistungen auf hohem Niveau gezeigt. Nach dem aktuellen Bewertungssystem würde er dessen Leistungen mit "A 0" bewerten.
6 Wegen herausragender besonderer Leistungen wurden dem früheren Soldaten 2016 und 2018 Leistungsprämien gewährt. Er ist berechtigt, die Schützenschnur der Stufe 1 (Bronze) zu tragen.
7 Die Auskunft aus dem Zentralregister weist das Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 aus, mit dem der frühere Soldat wegen Besitzes und der Unternehmung, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, sowie wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtgeldstrafe 2 975 € verurteilt worden ist.
8 Der frühere Soldat ist ledig und hat zwei Kinder. Nach dem Stand März 2024 erhält er monatliche Übergangsgebührnisse der Besoldungsgruppe A 7 von 2 938,46 € und - nach Einbehaltung von 30 Prozent - 1 643,54 € netto. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 18 174,54 € wird einbehalten. Als Personalleiter bei der ... erhält er ca. 3 000 € netto. Er lebt mit der Kindesmutter in eheähnlicher Gemeinschaft in einer Doppelhaushälfte ihrer Eltern. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt 4 600 €, die finanziellen Verhältnisse sind geordnet und Schulden nicht vorhanden.
9 2. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht dem früheren Soldaten mit Urteil vom 23. April 2024 das Ruhegehalt aberkannt.
10 Der angeschuldigte Sachverhalt stehe wegen folgender Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 bindend fest: "1. Am 25.02.2019 um 21:36 Uhr sendete das Mitglied mit der Rufnummer +49... der WhatsApp-Chatgruppe 'XxX', in welcher der Angeklagte Mitglied war und die den Austausch von Bild- und Videodateien zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hatte, zwei Bilddateien an alle Nutzer der Gruppe, wodurch diese Dateien zumindest auch vorübergehend in den Besitz des Angeklagten gelangten, was dieser auch beabsichtigte. Die beiden Bilder zeigten jeweils nackte Mädchen im Alter von etwa 10 Jahren, die mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegen, so dass ihre Vagina jeweils im Zentrum der Aufnahme steht.
11 Im Einzelnen hätten sich die genannten jugendpornographischen Inhalte auf dem Smartphone Samsung Galaxy Grand Prime (13 Bilder und 1 Video), dem Smartphone Samsung Galaxy S 2 (15 Bilder), dem Smartphone Samsung Galaxy A 6 (25 Bilder und 28 Videos), dem Notebook Acer (45 Bilder und 12 Videos) sowie der Micro-SD-Karte (8 Bilder) befunden.
12 In einem anderweitig geführten Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der frühere Soldat eines der Mitglieder in einer Chatgruppe bei WhatsApp gewesen sei, in der kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien ausgetauscht worden seien. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass er in einem weiteren WhatsApp-Chat mit einem anderen Chatteilnehmer Dateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt ausgetauscht habe. Auf dieser Grundlage sei eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm erfolgt. Bei der Auswertung der dortigen Speichermedien seien die bezeichneten Dateien gefunden worden, die den sexuellen Missbrauch von Kindern auch im Vorschulalter zeigten.
13 Der frühere Soldat habe unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Er habe gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dadurch verstoßen, dass er kinder- und jugendpornographische Schriften besessen und damit Straftaten nach § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB (in der Fassung von 2015) begangen habe.
14 Für die Bemessung der Maßnahme sei leitend, dass er durch sein Handeln die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, schwer beschädigt habe.
15 Das Dienstvergehen habe erhebliche Auswirkungen gehabt, weil es zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder geführt habe. Die hohe Zahl der strafbaren Dateien bilde einen besonders erschwerenden Umstand. Denn der hohen Zahl der Dateien entspreche eine hohe Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die Beweggründe des früheren Soldaten seien eigennützig gewesen und ließen auf schwere Charaktermängel schließen. Das Maß seiner Schuld werde durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Die lediglich im durchschnittlichen Bereich liegenden Leistungen entlasteten ihn nicht und eine Nachbewährung scheide aus, weil er mit Bekanntwerden seiner Verfehlungen vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Seine geständige Einlassung sei nicht mildernd einzustellen, weil er sie erst nach Auswertung der Speichermedien getätigt habe. Einsicht und Reue könnten nicht festgestellt werden, weil er an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei nur von geringem Gewicht.
16 Von der beim Besitz von Kinder- und Jugendpornographie regelmäßig auszusprechenden Dienstgradherabsetzung sei zur Höchstmaßnahme überzugehen. Denn der frühere Soldat habe Bilder besessen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern im Alter von drei bis vier Jahren zeigten. Wer sich in den Besitz derart grausamer Bilddateien bringe, trage zu schwerwiegenden Rechtsverletzungen aktiv bei und offenbare so erhebliche Charaktermängel, dass er untragbar sei. Hinzu trete die hohe Anzahl von insgesamt zirka zweihundert Dateien. Dabei indiziere das wiederholte Handeln eine Verfestigung sozialschädlicher Persönlichkeitsstrukturen.
17 3. Mit seiner auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung begehrt der frühere Soldat eine mildere Disziplinarmaßnahme. Der Übergang zur Höchstmaßnahme sei auf Umstände gestützt worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen. Dies betreffe zunächst die Berücksichtigung des jungen Alters der Kinder. Auch dürfe der Orientierungsrahmen in der Regel nicht wegen Umständen überschritten werden, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichneten. Diese Umstände dürften grundsätzlich nur herangezogen werden, um innerhalb des Orientierungsrahmens Abstufungen zu begründen. Denn es seien deutlich weniger als 2 000 kinder- oder jugendpornographische Dateien betroffen.
18 4. Zu den Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses, hinsichtlich der Zeugenaussagen auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle und für die im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
19 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Soldat ist nicht aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, sondern im Dienstgrad herabzusetzen.
20 1. Da die Berufung sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 Nr. 424) die §§ 120 bis 124 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung anzuwenden (WDO a. F.); im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung Anwendung.
21 2. Die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung der Disziplinarmaßnahme ist nicht etwa deshalb unstatthaft, weil die dem Schuldspruch des Truppendienstgerichts zugrunde liegenden Feststellungen unklar und so dürftig wären, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung der Disziplinarmaßnahme notwendigen Maße bestimmen ließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N. und vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - Rn. 19; BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234/23 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zwar vermittelt das Urteil auf Seite 6 zunächst den Eindruck, es habe die in einem anderen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse über Verhaltensweisen des früheren Soldaten als ebenfalls angeschuldigt zugrunde gelegt. Angesichts der klaren Urteilsstruktur, bei der die unter III. beschriebenen Umstände des anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der unter V. erfolgten Maßnahmebemessung keine Erwähnung mehr finden, wird jedoch deutlich, dass das Truppendienstgericht sie nicht seiner Maßnahmebemessung zugrunde gelegt hat. Dies wäre auch unzulässig gewesen. Denn Umstände, die für sich genommen eine selbstständige Dienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens geworden sind, dürfen bei der Bemessungsentscheidung nicht belastend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - juris Rn. 51).
22 Ohne Bedeutung für die innere Widerspruchsfreiheit des Urteils sind auch die Zahlenunterschiede bei der Auflistung der jugendpornographischen Dateien. Dass der festgestellte Gesamtwert deutlich niedriger ist als die Summe der auf den Datenträgern gefundenen Dateien ist theoretisch (z. B. bei Dubletten) möglich, auch wenn dies hier nur auf einem bereits in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Versehen beruht. Das Urteil geht jedenfalls erkennbar von der Maßgeblichkeit des Gesamtwertes aus. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Schlüssigkeit des Urteils ist es, dass an mehreren Stellen von einem Strafbefehl die Rede ist. Denn es wird erkennbar von der Verurteilung des Soldaten im Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 ausgegangen.
23 3. Aufgrund der Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat somit bindend fest, dass der frühere Soldat die vom Truppendienstgericht bezeichneten Taten begangen und dadurch vorsätzlich seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verletzt hat. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die konkreten Straftatbestände, aus denen das Truppendienstgericht die disziplinarische Relevanz - vorliegend § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB - abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 17.
September 2024 - 2 WD 5.24 - juris Rn. 22 m. w. N.; zum Verstoß gegen § 7 SG: Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 33). Dabei ist von einer Gesamtzahl von 244 und nicht von 290 Dateien auszugehen wie sie sich aus der Addition der "im Einzelnen" dargelegten Datenträger ergäbe. Denn das Truppendienstgericht ist ausweislich Seite 12 des Urteils von zirka zweihundert inkriminierten Dateien ausgegangen und nicht von etwa (annähernd) 300, so dass es seiner Bemessungsentscheidung die konkreten Zahlen in der Anschuldigung (Anschuldigungspunkt 1: 2; Anschuldigungspunkt 2a: 160; Anschuldigungspunkt 2b: 82) zugrunde gelegt hat.
24 4. Die wegen der maßnahmebeschränkten Berufung nur noch vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus.
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29 Denn die Aussage bezieht sich auf Straftatbestände, die ein unmittelbar und konkret betroffenes Kind und dessen Lebenssituation in den Blick nehmen, während die vorliegend verwirklichten Straftatbestände nur mittelbar dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen. Da § 184b Abs. 2 bis 4 wie § 184c Abs. 2 StGB (2015) selbständige Delikte darstellen, die der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen entgegenwirken sollen (Fischer, StGB, Kommentar, 72. Aufl. § 184b Rn. 2; BT-Drs. 12/3001, S. 5, BT-Drs. 16/3439; BT-Drs. 19/23707, S. 1, 41) und der Gesetzgeber eine Differenzierung ausschließlich zwischen Kindern (§ 184 b StGB 2015) und Jugendlichen (§ 184c StGB 2015) vornimmt, ist bei diesen Delikten ein stärker pauschalierender Ansatz geboten. Weil der hier im Raum stehende Besitz von 200 bis 300 Dateien nicht selten ist und der Erwerb kinder- und jugendpornographischer Dateien zumeist ohne exakte Kenntnis des Inhalts erfolgt, kann das (mutmaßlich) geringe Alter auf einzelnen Dateien nicht als besonders erschwerender Umstand angesehen werden. Zudem ist eine exakte Zuordnung eines abgebildeten Kindes zu einem bestimmten Alter häufig schwierig und ein besonders schutzwürdiges Alter gesetzlich nicht vorgegeben. Daher ist es nicht geboten, auf der zweiten Bemessungsstufe eine weitere Differenzierung nach dem (konkreten) Alter der Kinder vorzunehmen und ein junges Kindesalter als erschwerenden Umstand zu gewichten.
30 Hingegen muss es als besonders erschwerend gewichtet werden, wenn Bild- oder Videodateien nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergeben, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08 - NStZ-RR 2009, 103 und vom 22. Mai 2023 - 4 StR 124/23 - juris Rn. 4). Die Nachfrage nach solcher harter Kinderpornographie verstärkt die Produktion entsprechender Aufnahmen und das Leiden der betroffenen Kinder. Daher ist auch das Sammeln und der Besitz solcher Dateien maßnahmeschärfend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind solche Videodateien im Beweismittelordner (Sonderheft) V der Staatsanwaltschaft R. zu finden.
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36 Der Zeitraum vom Eingang der Anschuldigungsschrift im September 2022 bis zum Urteil im April 2024 - also 19 Monate - ist unter Zugrundelegung einer hier angemessenen einjährigen Bearbeitungsfrist angesichts der Bedeutung der Sache für den früheren Soldaten und des in tatsächlicher Hinsicht geklärten Sachverhalts um 7 Monate überlang. Dabei beruht diese Verzögerung auf der gerichtsbekannten Überlastung der Truppendienstgerichte und damit auf Umständen, die in die staatliche Verantwortungssphäre fallen. Über die am 24. Juni 2024 eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde im Mai 2025 entschieden, so dass bei Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist hier keine Verzögerung eintrat. Angesichts der Überlänge des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens entsprach es der Billigkeit, die an sich gebotene Degradierung um einen Dienstgrad abzumildern.
37 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 4 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500444&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public