der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen habe für die vorliegende Konstellation, in der sich die "hypothetische" örtliche Zuständigkeit wegen der Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie gemäß § 86 Abs. 6, § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII richte und zugleich der sorgeberechtigte und mithin nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Elternteil in eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII verziehe. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe daher nicht. Aus dem besonderen Schutz der Einrichtungsorte folge nicht,
es in jeder denkbaren Konstellation und insbesondere in vorliegendem Fall einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII bedürfe. Des Weiteren habe der Kläger im vorliegenden Fall die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII gegen das Land als überörtlichen Träger geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne letztlich auch,
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zweck des § 89a Abs. 1 SGB VIII nicht dahin gehe, die Pflegestellenorte in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hätte, wonach sich der Pflegestellenort, sofern kein (anderer) örtlicher Träger kostenerstattungspflichtig ist, immer an den überörtlichen Träger halten könne. Eine solche Regelung habe der Gesetzgeber jedoch in § 89a SGB VIII gerade nicht vorgesehen, während er in § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 2 und § 89e Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich normiert habe,
in den dortigen Fällen die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten seien, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei. Daraus sei zu schließen,
der Gesetzgeber die Problematik der (hilfsweisen) Inanspruchnahme des überörtlichen Trägers auch im Bereich der Pflegestellenorte gesehen habe, dort aber eine andere, diese nicht umfassend absichernde (bzw. von Kosten freistellende) Regelung getroffen habe. 7 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. 8 Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden,
dem Kläger gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom
zum Jahresende 2009 die örtliche Zuständigkeit als Leistungserbringer von der Beklagten, die zuvor nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig war, auf den Kläger als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII übergegangen war. Der danach bestehende Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist allerdings - ohne später wieder aufzuleben - ab dem 17. März 2010 unterbrochen worden, nachdem die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Klägers verlegte, während der Vater in H. verblieb. 12 Die Folgen dieser Aufenthaltsveränderung beurteilen sich nach § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dies führt zu einem zeitweiligen Ausschluss des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte (a), der auch nicht durch das nachfolgend angeordnete Ruhen des Sorgerechts der Mutter beendet worden ist (b). Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 oder 3 SGB VIII scheidet aus (c). 13 a) Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Die Anwendung dieser Vorschrift führt dazu,
ab dem 17. März 2010 die Erstattungsberechtigung des örtlich zuständigen Pflegestellenorts und die Schuldnerstellung des Erstattungsanspruchs beim Kläger zusammengefallen sind, so
der Anspruch für die Dauer der Vereinigung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall endet zugleich der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz des Pflegestellenorts, weshalb es dann im Übrigen - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme fehlt, der Schutz des Pflegestellenorts (§ 89a SGB VIII) und der Schutz des Einrichtungsorts (§ 89e SGB VIII) seien in irgendeiner Weise miteinander zu kombinieren. 14
es sich bei dem Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und dem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII fiktiv örtlich zuständigen Träger um verschiedene Träger handelt (BVerwG, Urteile vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 32 und - 5 C 31.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 9 Rn. 35, 48). Das bedeutet,
ein solcher Erstattungsanspruch dann nicht besteht, wenn die Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu einer Vereinigung der Erstattungsberechtigung des örtlich zuständigen Pflegestellenorts und der Schuldnerstellung des Erstattungsanspruchs in einem Rechtssubjekt (Träger) führt. Dies ergibt sich zudem aus allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, die auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen, und nach denen ein Anspruch nicht gegen sich selbst entstehen oder bestehen kann (vgl. zu § 89a Abs. 2 SGB VIII: BVerwG, Urteile vom
ein Untergang des Anspruchs infolge einer Konfusion dann nicht eintritt, wenn dem gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder dies mit Rücksicht auf die Interessenlage des Gläubigers oder eines Dritten geboten ist (vgl. nur Dennhardt, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand Februar 2025, § 362 BGB Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen,
3 SGB VIII grundsätzlich nichts an dem von § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII bezweckten Schutz der Pflegestellenorte ändern will. Der Zweck geht zwar nicht dahin, den Pflegestellenort in allen Fällen von den Kosten freizustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
das Ruhen der elterlichen Sorge bei der Anwendung des § 86 SGB VIII mit deren Entzug gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 - EuG 2007, 187 <187 f.>). Hierdurch ist aber kein erneuter fiktiver Zuständigkeitswechsel nach Maßgabe von § 89a Abs. 3, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII eingetreten. Die letztgenannte Vorschrift ist anwendbar, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sich insgesamt auf den - auch hier gegebenen - Fall bezieht,
die Eltern nach Beginn der Leistung erstmalig (oder erneut) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2024 - 5 C 3.23 - BVerwGE 182, 245 Rn. 11 f.). Der Verlust des Sorgerechts bei beiden Elternteilen hat nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII zur Folge,
die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. Die bisherige Zuständigkeit ist diejenige, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine eventuelle Neubestimmung zu prüfen ist, bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom
der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hat oder hätte, dieser Träger abweichend von § 89a Abs. 1 SGB VIII dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig bleibt oder wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
2 SGB VIII bezweckt, dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger im Fall von Erstattungsketten unter Beteiligung dritter Träger einen Durchgriffsanspruch gegen den dritten Träger zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht auf eine unmittelbare Anwendung der auf den Schutz der sogenannten Einrichtungsorte bezogenen Bestimmung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Eltern, ein Elternteil, das Kind oder der Jugendliche zuvor den gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Das danach für den Erstattungsanspruch maßgebliche Merkmal der "Zuständigkeit" ist nicht gegeben, wenn der betreffende Träger als Pflegestellenort örtlich zuständig ist (a). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift scheidet aus (b). 23
mit dem Begriff der "Zuständigkeit" im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in den Fällen des § 89a Abs. 3 SGB VIII auch die sich ebenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. Kinder richtende fiktive örtliche Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII, die sich ungeachtet des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII richtet, anzusehen sei (so wohl OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 - EuG 2006, 1 <8 f.>). Auch wenn eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar sein mag, stehen ihr maßgeblich Gesichtspunkte der Systematik und der Gesetzeshistorie entgegen. 25 Die Gesetzessystematik spricht eindeutig dafür,
1 Satz 1 SGB VIII nur die tatsächliche Zuständigkeit erfasst. Denn das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen den Regelungen über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Überschrift des Siebten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die "Zuständigkeit, Kostenerstattung" lautet. Während sich der Erste Abschnitt dieses Kapitels mit der hier nicht relevanten sachlichen Zuständigkeit befasst, ist die örtliche Zuständigkeit im Zweiten Abschnitt und die Kostenerstattung im Dritten Abschnitt verortet. § 89e Abs. 1 SGB VIII ist eine Vorschrift des Dritten Abschnitts. Wenn dort von "Zuständigkeit" die Rede ist, liegt es nahe,
damit die Regelungen des Zweiten Abschnitts gemeint sind. Diese besagen aber nichts über eine bloß fiktive Zuständigkeit. Vielmehr finden sich diesbezügliche Regelungen in § 89a SGB VIII, der aber als Kostentragungsvorschrift dem Dritten Abschnitt angehört. 26 Dieses Verständnis wird auch durch die Gesetzeshistorie gestützt. § 89e SGB VIII ist im Gesetzgebungsverfahren - abgesehen von der Aufnahme einer "anderen Familie" in die geschützten Unterbringungsformen - gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 12/3711 S. 23). Insbesondere hat es keine Änderungen hinsichtlich des Merkmals "Zuständigkeit" gegeben, mit dem den Motiven nach eine Verknüpfung von tatsächlicher örtlicher Zuständigkeit des Einrichtungsorts und der Erstattungspflicht des zuvor zuständigen Trägers verbunden war (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 25). Demgegenüber ist § 89a Abs. 3 SGB VIII im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten gewesen (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 9), sondern erst im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz eingefügt worden (BT-Drs. 12/3711 S. 21, 45). Anhaltspunkte dafür,
damit auch eine Veränderung des Verständnisses des Zuständigkeitsbegriffs in § 89e SGB VIII gewollt gewesen sein sollte, lassen sich den Materialien nicht entnehmen. 27 3. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings in der Sache zutreffend angenommen,
der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf eine analoge Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt werden kann. Er steht in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden einem Pflegestellenort, der nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson tatsächlich örtlich zuständig ist (§ 86 Abs. 6 SGB VIII), auch dann zu, wenn dieser Pflegestellenort später infolge von § 89a Abs. 3 SGB VIII wegen Konfusion den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII verliert und zugleich im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII fiktiv wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Einrichtungsort örtlich zuständig wäre (Fall der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort). Was in anderen Konstellationen zu gelten hätte, in denen etwa ein anderer Träger, der auch Einrichtungsort ist, später einem Pflegestellenort nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtig wird (vgl. dazu auch Schweigler, in: Rolfs/Jox, BeckOGK, SGB VIII, Stand August 2024, § 89e SGB VIII Rn. 7; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89e Rn. 3), hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind in der genannten Fallkonstellation gegeben (a). Auf dieser Grundlage steht dem Kläger der beanspruchte Erstattungsbetrag zu (b). 28 a) Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die der Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist,
der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Liegt eine Gesetzeslücke vor, ist diese im Fall der Einzelanalogie durch Übertragung der Rechtsfolge einer Bestimmung zu schließen, wenn der ungeregelte Sachverhalt wegen einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage dem geregelten Fall ähnlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16 f.). An diesen Grundsätzen gemessen ist in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage einer analogen Anwendung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben. 29 aa) Vorwegzuschicken ist,
die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des hier in Rede stehenden Falls mit dem Tatbestand des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mit Blick auf die Art der Unterbringung der Mutter des Kindes scheitert. 30 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt,
1 Satz 1 SGB VIII dem Schutz derjenigen Einrichtungsorte dient, in deren Zuständigkeitsbereich Personen wegen eines besonderen Bedarfs Aufnahme in Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen finden (BVerwG, Urteile vom
Seniorenpflegeheime im Zuständigkeitsbereich eines jeden örtlichen Trägers der Jugendhilfe vorhanden sind und insofern grundsätzlich primär der ortsnahen Versorgung dienen. Den Verwaltungsvorgängen sowohl des Klägers (Beiakte B Bl. 88) wie auch der Beklagten (Beiakte A Bl. 74), auf die das Oberverwaltungsgericht Bezug genommen hat, lässt sich nämlich im Sinne einer unstreitigen Tatsache entnehmen,
die Heimunterbringung der Mutter erfolgte, weil sie krankheitsbedingt in ein Wachkoma gefallen war und daher einer entsprechenden Intensivpflege bedurfte. Jedenfalls wegen des Vorhandenseins einer auf die Betreuung solcher Fälle spezialisierten Pflegestation handelt es sich (insoweit) bei dem hier in Rede stehenden Seniorenpflegeheim unzweifelhaft um eine Einrichtung von überörtlicher Bedeutung. 31 bb) Zudem ist eine planwidrige Regelungslücke gegeben. 32
bei der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einer nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen Person in den Pflegestellenort durch den Wegfall der Trägerverschiedenheit ein vom Gesetzgeber für den Regelfall gewollter Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 SGB VIII eintritt. Andererseits will § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch die Schaffung eines eigenständigen Erstattungsanspruchs den örtlichen Träger eines Einrichtungsorts gerade vor den mit den Kosten der Jugendhilfe verbundenen finanziellen Belastungswirkungen bewahren, die aus dem Zuzug der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen resultieren, sofern dieser gerade auf das Vorhandensein der Einrichtung zurückzuführen ist. Dieser Schutz geht einem Ausschluss des Erstattungsanspruchs des Pflegestellenorts als Folge einer durch § 89a Abs. 3 SGB VIII bewirkten Konfusion jedenfalls dann vor, solange er sich nicht zu Lasten eines anderen geschützten Orts auswirkt. Denn § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist dem lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf Erstattungsebene zu dienen bestimmt, soweit dort erziehungs-, pflege-, betreuungs- oder behandlungsbedürftige Personen Aufnahme allein wegen ihres besonderen Bedarfs finden. In diesen Fällen soll Kostenschutz überall dort gewährt werden, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Gesetzgeber mit der Einführung des § 89a Abs. 3 SGB VIII zugleich den mit § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angestrebten lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte in den Fällen der vorliegenden Art entfallen lassen wollte, lassen sich den Motiven nicht entnehmen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 11. Mai 2006 - 12 BV 04.3563 - ZFSH/SGB 2006, 537 <539 f.>). Vielmehr spricht alles dafür,
der Gesetzgeber die Konsequenzen, die die Einfügung des § 89a Abs. 3 SGB VIII insoweit haben kann, aus dem Blick verloren hat. 35
es einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht bedürfe, weil sich der Kläger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII an den überörtlichen Träger der Jugendhilfe halten könne. Die subsidiäre Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers bezieht sich auf die Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt der maßgeblichen Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung nicht (mehr) vorhanden oder feststellbar ist, sondern nur noch ein tatsächlicher Aufenthalt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind (Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand Dezember 2024, § 89e SGB VIII Rn. 10). Da das - wie bereits dargelegt - nicht der Fall ist, fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht an einer Regelungslücke. 36 Auch ein analoger Rückgriff auf § 89e Abs. 2 SGB VIII scheidet aus, wenn - wie hier - bei einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Rechtsfolgenseite die Kostentragung eines örtlichen Trägers auf der Grundlage eines zuvor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts einer für die Annahme einer fiktiven Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII maßgeblichen Person feststellbar ist. Denn dann fehlt es gerade an der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage. 37 b) Die analoge Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den hier gegebenen Fall einer nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden örtlichen Zuständigkeit als Pflegestellenort, wenn dieser später infolge von § 89a Abs. 3 SGB VIII wegen Konfusion den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII verliert und zugleich im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII fiktiv wegen des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Einrichtungsort örtlich zuständig wäre (Fall der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort), führt zur Kostenerstattungspflicht der Beklagten in Höhe des geltend gemachten Betrages. Denn die Beklagte ist der örtliche Träger, in dessen Bereich die Mutter als maßgebliche Person vor ihrer Aufnahme in der Einrichtung im Bereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Berechtigung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht zweifelhaft. 38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500454&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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