← Deutschland

BVerwG 9 A 9.23

Obsah (26)§ 34§§ 17§ 23Art. 4§ 3§ 2§ 75§ 24§ 22b§ 73§ 26Art. 6§ 9§ 74§ 6Art. 20Art. 1Art. 2§ 9a§ 17e§ 30§ 44§ 19§ 67§ 68§ 58

WBRE202500456 ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0 BVerwG 9. Senat 20250219 9 A 9.23 Urteil § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 30 Abs 3 S 1 Nr 4 BNatSchG 2009, § 30 Abs 3 BNatSchG 2009, § 30 Abs 8 BNatSch

§ 34BNat

SchG bedarf im Planfeststellungsverfahren

§§ 17ff. FStr

G nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde

§ 23Abs. 1 Satz 2 Sächs

NatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands.

  1. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.
  2. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0*

Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus.

  1. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist.
  2. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung

Art. 4Abs.

1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot

der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47). 6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch

weisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom
  2. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).
  3. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können. Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom
  4. August 2023 für das Vorhaben "B 173 Verlegung in Flöha
  5. Planänderung" in der Fassung des Begründungsergänzungsbeschlusses vom
  6. Dezember 2024 und der Protokollerklärungen vom
  7. Februar 2025 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die
  8. Planänderung der Verlegung der Bundesstraße B 173 in Flöha vom
  9. August
  10. 2 Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den 1 720 m langen
  11. Bauabschnitt der im Übrigen bereits fertiggestellten Verlegung der B 173 in Flöha. Der planfestgestellte Straßenabschnitt verläuft vom Knotenpunkt 3 östlich von Flöha, der die B 173 mit der Staatsstraße S 223 verknüpft, geradlinig durch das FFH-Gebiet Flöhatal

Nordosten. Er überquert dabei das Flöhatal und die sogenannte Flöhainsel mit einer 575 m langen Talbrücke. Bei Falkenau mündet er in die bestehende B 173. 3 Die Kläger sind

§ 3Umw

RG anerkannte Umweltvereinigungen. Der Kläger zu 2 ist außerdem Eigentümer des 100 070 qm großen Flurstücks a der Gemarkung ... auf der Flöhainsel, das bis 2002 als Ackerfläche genutzt und auf der Grundlage einer Genehmigung vom 30. März 2005 aufgeforstet wurde. 1 570 qm des Flurstücks sollen

dem Planfeststellungsbeschluss erworben, 1 235 qm dauerhaft belastet und 6 205 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. 4 Die beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen der Kläger (9 A 16.08 und 9 A 11.08) gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 173 in Flöha vom

  1. Dezember 2007 mündeten am
  2. November 2009 in einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte der Planfeststellungsbeschluss vom
  3. Dezember 2007 in der Fassung einer Änderungs- und -ergänzungsgenehmigung vom
  4. November 2009 für den vorliegenden Abschnitt nicht vollzogen werden. Stattdessen sollte für diesen Bereich ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer ergebnisoffenen erneuten Variantenprüfung durchgeführt werden. 5 Mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 beantragte der Vorhabenträger die Planfeststellung für eine
  6. Planänderung, die die seitdem als
  7. Bauabschnitt bezeichnete Teilstrecke betrifft, auf die sich der Vergleich bezieht. Die Vorzugsvariante 100 optimiert (im Folgenden: 100 opt.), für die die Planfeststellung beantragt wurde, soll auf derselben Trasse verlaufen wie die im Planfeststellungsbeschluss vom
  8. Dezember 2007 planfestgestellte Vorzugsvariante. Jedoch wurde die Brücke zur Querung des Flöhatals und des darin liegenden FFH-Gebiets modifiziert. 6 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
  9. August 2023 haben die Kläger am
  10. Oktober 2023 Klage erhoben. Sie rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sowie gegen das Habitatschutzrecht, das Biotopschutzrecht, das Artenschutzrecht, das Wasserrecht und das Klimaschutzrecht. Außerdem halten sie die Variantenprüfung für fehlerhaft. 7 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mit Begründungsergänzungsbeschluss vom
  11. Dezember 2024 um Ausführungen zur Offenlegung des Klimaschutzbeitrags ergänzt und die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. 8 In der mündlichen Verhandlung vom
  12. Februar 2025 hat der Beklagte vier Protokollerklärungen abgegeben. Diese ergänzen und ändern artenschutz- und wasserrechtliche Nebenbestimmungen und erteilen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde wasserrechtliche Erlaubnisse für die breitflächige Versickerung von Straßenabwässern. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 9 Die Kläger beantragen,
  13. den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom
  14. August 2023 für das Vorhaben "B 173 Verlegung in Flöha
  15. Planänderung" in der Fassung des Begründungsergänzungsbeschlusses vom
  16. Dezember 2024 und der Protokollerklärungen vom
  17. Februar 2025 aufzuheben,
  18. hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. 12 Die Vertreterin des Bundesinteresses hat sich nicht am Verfahren beteiligt. 13 Die zulässige Klage ist

§ 2Abs. 4 Umw

RG begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulassung des Straßenbauvorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, von Bedeutung sind. Der Verstoß berührt auch Belange, die zu den satzungsmäßigen Zielen der Kläger gehören (A). Der Planfeststellungsbeschluss ist deshalb zwar für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, aber nicht aufzuheben (B). Insoweit ist die Klage abzuweisen. 14 Der Senat hat sämtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Im Hinblick auf deren Umfang müssen sich die Entscheidungsgründe allerdings auf das wesentliche Vorbringen und die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen beschränken. 15 A) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nur insoweit entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften, als er die Vereinbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf den Oberflächenwasserkörper Zschopau 2 mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht geprüft hat. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Rechtsverstöße nicht vor. 16 I. Die Rügen, mit denen die Kläger die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage stellen, greifen nicht durch. 17 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens

§ 34BNat

SchG gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen oder deren fachliche Auffassung jedenfalls in besonderem Maß zu berücksichtigen gewesen wäre. 18 a) § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG verlangt keine Entscheidung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. 19

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG ist das Straßenbauvorhaben vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Flöhatal zu überprüfen. Zwar sieht § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG vor, dass die Zulassungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde entscheidet. Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn wie hier die Zulässigkeit des Vorhabens

§ 75Abs. 1 Satz 1 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 FStrG in der

§ 24Abs. 13 FStr

G anzuwendenden, vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: FStrG a. F.) im Planfeststellungsverfahren festgestellt wird und deshalb andere behördliche Entscheidungen daneben nicht erforderlich sind. 20 Zwar umfasst § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG seinem Wortlaut

auch Planfeststellungsverfahren.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses

§ 75Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. aber zur Folge, dass sich das Verwaltungsverfahren allein

den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet und die Planfeststellungsbehörde nicht an die besonderen Verfahrensvorschriften für die durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzten Entscheidungen gebunden ist. Soweit die Naturschutzgesetze der Länder für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit und die

§ 34BNat

SchG erforderlichen Beurteilungen das Einvernehmen einer Landesnaturschutzbehörde vorschreiben, sind solche Verfahrensregelungen nur zu beachten, wenn sie sich einen Regelungsanspruch für bundesrechtlich geregelte Planfeststellungsverfahren beimessen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54). Dies ist bei § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG nicht der Fall. 21 § 23 SächsNatSchG fasst die Verfahrensvorschriften der früheren §§ 22b und 22c SächsNatSchG zusammen. § 23 Abs. 1 SächsNatSchG soll dabei die in § 22b Abs. 7 SächsNatSchG enthaltene Konzentration der Zuständigkeit bei der verfahrensführenden Behörde bewirken, die die Verträglichkeitsprüfung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durchzuführen hat (LT-Drs. 5/10657 S. 15).

§ 22bAbs. 7 Satz 1 Sächs

NatSchG war die für die Zulassung des Projekts zuständige Behörde auch für die Prüfung der in § 22b Abs. 1 bis 5 SächsNatSchG geregelten und § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG entsprechenden habitatschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zuständig. Dabei galt

§ 22bAbs. 7 Satz 2 Sächs

NatSchG § 10 Abs. 1 bis 3 SächsNatSchG entsprechend.

§ 22bAbs. 7 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Sächs

NatSchG war die Entscheidung deshalb im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegenstand. Der Herstellung des Einvernehmens bedurfte es

§ 22bAbs. 7 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Sächs

NatSchG allerdings gerade bei Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren nicht. 22 Dem lag

der Gesetzesbegründung zu § 10 SächsNatSchG (im Gesetzentwurf noch § 9 SächsNatSchG; LT-Drs. 1/1625 S. 18 <Gesetzestext>) die Überlegung zugrunde, dass die Naturschutzbehörde im Planfeststellungsverfahren als Trägerin öffentlicher Belange ohnehin zu beteiligen sei und ihre Forderungen dort angemessen berücksichtigt würden (LT-Drs. 1/1625 S. 12 <Gesetzesbegründung>). Anhaltspunkte dafür, dass § 23 SächsNatSchG anders als die §§ 22b und 22c SächsNatSchG das Einvernehmenserfordernis auf Planfeststellungsverfahren erstrecken sollte, sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (LT-Drs. 5/10657 S. 15). Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, weiterhin

§ 73Abs. 2 Vw

VfG und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 73 Abs. 2 VwVfG im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen und ihre Stellungnahmen, insbesondere soweit die vorgebrachten Belange für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind,

§ 73Abs. 3a Satz 2 Vw

VfG von der Planfeststellungsbehörde selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst

Ablauf der von der Planfeststellungsbehörde gesetzten Frist erfolgen. 23 b) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Planfeststellungsbehörde die Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde nicht in besonderem Maß berücksichtigt hätte. 24 Eine solche besondere Berücksichtigungspflicht enthalten die §§ 72 ff. VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. nicht. Zwar verleiht die bei den Naturschutzbehörden vorhandene besondere Sachkompetenz ihren fachlichen Stellungnahmen faktisch einen hohen Stellenwert, sodass eine Abweichung davon einen erhöhten Argumentationsaufwand erfordert. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens

§ 75Abs. 1 Satz 1 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. aber im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Zulassungsentscheidung deshalb

§ 17Abs. 1 Satz 2 FStr

G a. F. unter Berücksichtigung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung in eigener Verantwortung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 11.85 und 4 C 12.85 - NVwZ 1988, 1122 <1123 f.>). Sie hat den Sachverhalt

§ 17Abs. 1 Satz 3 FStr

G a. F. i. V. m. § 72 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG von Amts wegen zu ermitteln. Dabei ist sie weder auf die fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden beschränkt noch an sie gebunden (BVerwG, Urteil vom 25. April 2024 - 7 A 9.23 - UPR 2025, 56 Rn. 64 <in BVerwGE 182, 252 insoweit nicht abgedruckt>). Vielmehr kann sie sich

§ 26Vw

VfG weiterer Beweismittel bedienen und insbesondere Sachverständigengutachten einholen. 25 c) Das Fehlen eines Einvernehmenserfordernisses oder einer besonderen Berücksichtigungspflicht verstößt auch weder gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7; im Folgenden: FFH-RL) noch gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot. 26 aa)

Art. 6Abs.

3 Satz 2 FFH-RL stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. dem Projekt unter Berücksichtigung der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Mit der Bezugnahme auf die zuständigen einzelstaatlichen Behörden überlässt die Regelung deren Bestimmung den Mitgliedstaaten. Vorgeschrieben ist weder, dass die für die Entscheidung über die Projektzulassung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde entscheiden muss, noch, dass deren fachliche Auffassung in besonderem Maß oder mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen wäre. 27 bb) Auch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot,

dem das nationale Verwaltungsverfahrensrecht so ausgestaltet sein muss, dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, wird nicht verletzt. Vielmehr ist die

Art. 4Abs.

3 Unterabs. 2 EUV von den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Umsetzung von Richtlinien zu gewährleistende volle praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (vgl. Kahl, in: Callies/​Ruffert, EUV/AEUV,

  1. Aufl. 2022, Art. 4 EUV Rn. 118 ff.) dadurch gewährleistet, dass die Pflicht der Planfeststellungsbehörde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. i. V. m. § 72 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, die Prüfung der Gebietsverträglichkeit einschließt. 28
  2. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters rechtswidrig. 29

§ 17Abs. 1 Satz 3 FStr

G a. F. i. V. m. § 72 Abs. 1 und § 21 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt oder von einem Beteiligten behauptet wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ist eine solche Entscheidung wie hier unterblieben, können die Beteiligten den Einwand, es habe ein Amtsträger mitgewirkt, bei dem die Besorgnis der Befangenheit bestehe, im Zusammenhang mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend machen (BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - BVerwGE 174, 1 Rn. 76). 30 Ein Grund, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei verständiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
  2. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 33 und vom
  3. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - BVerwGE 174, 1 Rn. 76 m. w. N.). Grundsätzlich genügt es auch nicht, dass ein Amtsträger eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt oder im Verfahren äußert (Ramsauer/​Schlatmann, in: Kopp/​Ramsauer, VwVfG,
  4. Aufl. 2024, § 21 Rn. 14 m. w. N.). Eine Besorgnis der Befangenheit ist aber begründet, wenn ein Sachbearbeiter von vornherein derart festgelegt erscheint, dass er jeglichen Gegeneinwänden per se und schon, ohne von ihnen Kenntnis genommen oder sie überdacht zu haben, die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt (Steinkühler, in: Mann/​Sennekamp/​Uechtritz, VwVfG,
  5. Aufl. 2019, § 21 Rn. 44 m. w. N.). 31

diesen Maßstäben begründen die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters. 32 a) Ein Grund, Misstrauen gegen dessen unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, ergibt sich nicht daraus, dass der Ortstermin am 28. April 2016 trotz des Schreibens des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 11. Januar 2015 (richtig: 2016) stattgefunden hat,

dem die Kartierung weiter Teile der Flöhainsel als Lebensraumtyp (LRT) 91E0* aus dem Jahr 2013 der weiteren Planung im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung zugrunde gelegt werden sollte. Gleiches gilt, soweit die Änderungswünsche des Staatsbetriebs Sachsenforst nicht in das Protokoll über den Ortstermin eingearbeitet, sondern ihm als Anhang beigefügt worden sind. Denn beides hatte nicht der für das Planfeststellungsverfahren zuständige Sachbearbeiter veranlasst. 33 Die Einladung zum Ortstermin erfolgte

dem Einladungsschreiben vom 15. März 2016 auf Empfehlung des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft durch die vom Vorhabenträger beauftragte D. Auch das Protokoll über den Ortstermin fertigte nicht der Sachbearbeiter, sondern die für den Vorhabenträger tätige T. 34 b) Auch der Aktenvermerk des Sachbearbeiters über den Ortstermin und die sich daran anschließende Besprechung rechtfertigen keine Besorgnis der Befangenheit. Soweit in dem Vermerk ausgeführt wird, dass die Schwarzerlen auf der Aufforstungsfläche "naturfern in Reih und Glied schachbrettartig" angepflanzt worden seien, entspricht dies den Fotos, die dem Vermerk beigefügt sind. Dass die Aufforstung beim Sachbearbeiter den Eindruck einer "indonesischen Nutzplantage" erweckt hat, ist nicht Ausdruck seiner Voreingenommenheit, sondern gibt die Assoziation wieder, die der Schwarzerlenbestand bei ihm ausgelöst hat. Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass der Sachbearbeiter der Auffassung des Staatsbetriebs Sachsenforst nicht folgt, maßgeblich für die Einordnung der Aufforstungsfläche als LRT 91E0* sei nicht die regelmäßige Überflutung, sondern die Vernässung durch

oben austretendes Grundwasser. Denn der Sachbearbeiter setzt sich mit dieser Argumentation sachlich auseinander und begründet seine abweichende Auffassung mit der Wahrnehmung, dass die Aufforstungsfläche deutlich höher liege als der Pegel der Flöha. 35 c) Die Mitarbeit des Sachbearbeiters an dem Entwurf eines Schreibens des Präsidenten der Planfeststellungsbehörde an den Präsidenten des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und an dem statt des Entwurfs versandten Schreiben vom 27. Juni 2016 rechtfertigt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Soweit darin die Ansicht vertreten wird, die Aufforstung der Flöhainsel sei wegen Verstoßes gegen eine Veränderungssperre rechtswidrig und dürfe bei einer Kartierung nicht berücksichtigt werden, und eine dem widersprechende Neukartierung solle vor einer weiteren Begutachtung nicht veröffentlicht werden, liegt darin

Überzeugung des Senats nicht der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme auf das Kartierergebnis, die auf eine Voreingenommenheit des Sachbearbeiters hindeuten könnte. Vielmehr sind beide Schreiben lediglich Ausdruck der Rechtsauffassung des Sachbearbeiters, die dieser auch gegenüber den für die Kartierung zuständigen Stellen engagiert vertritt, um eine aus seiner Sicht ordnungsgemäße Neukartierung zu gewährleisten. 36

  1. d)Ein Misstrauensgrund ergibt sich auch nicht aus einem Vermerk des Sachbearbeiters vom 13. Oktober 2016, mit dem er den Präsidenten der Planfeststellungsbehörde über das Ergebnis einer Kontaktaufnahme mit dem sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr unterrichtet. Der Vermerk gibt lediglich die Auffassung und den Vorschlag des Ministeriums wieder, statt der Einholung eines weiteren Gutachtens die Kartierung der Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel zu akzeptieren und die D. zu einer entsprechenden Änderung der Pläne zu veranlassen. Ebenso wenig wie aus den Ausführungen des Vermerks zur weiteren Vorgehensweise, die den Vorschlag des Ministeriums aufgreifen, ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter derart festgelegt gewesen wäre, dass er sich auch begründeten Gegeneinwänden verschlossen hätte. 37
  2. e)Auch das Verhalten des Sachbearbeiters im Erörterungstermin vom 5. Juni 2019 ist nicht geeignet, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Soweit er dort darlegt, dass die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel nicht die Anforderungen eines LRT 91E0* erfülle, gibt er lediglich seine Rechtsauffassung wieder. Soweit er die Ansicht der oberen Naturschutzbehörde, der LRT 91E0* müsse auch ohne ausreichende Überflutungsdynamik anerkannt werden, weil es ihn sonst in Sachsen nicht gebe, als lächerlich bezeichnet hat, ist dies

Überzeugung des Senats erneut Ausdruck des Engagements, mit dem er seine in sachlicher Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Fachbehörden gebildete Rechtsauffassung im Erörterungstermin vertreten hat. 38

  1. f)Nichts anderes ergibt sich aus der Anfrage an die Landestalsperrenverwaltung vom 4. März 2020. Zwar erläutert der Sachbearbeiter darin seine Rechtsauffassung, dass die Einordnung der Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel als LRT 91E0* eine jährliche oder nahezu jährliche Überflutung erfordere. Er bittet aber nicht um Bestätigung seiner Annahme, dass eine solche Überflutung nicht stattfinde, sondern um deren fachbehördliche Überprüfung. 39
  2. g)Schließlich rechtfertigen die von den Klägern ins Feld geführten Umstände auch in ihrer Gesamtheit nicht die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr zeigt sich darin wie auch in der Gesamtschau zur Überzeugung des Senats, dass sich der Sachbearbeiter seine Rechtsauffassung zwar bereits in einem frühen Stadium des Planfeststellungsverfahrens gebildet hatte, dass er aber weiterhin bereit war, sich mit Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. 40 3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Bekanntmachungs- und Auslegungsmängeln im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. 41
  3. a)Er ist nicht deshalb rechtswidrig, weil in der Bekanntmachung der Auslegung der Tektur A vom 23. April bis 22. Mai 2018 auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie vom 27. September 2017 nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. 42

§ 9Abs.

1a Nr. 5 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a. F.), die hier

§ 74Abs.

2 Nr. 2 UVPG anzuwenden ist, weil die Unterlagen

§ 6UVPG a.

F. bereits mit dem Antrag auf Planfeststellung vom 29. Juli 2015 vorgelegt wurden, hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen

§ 6UVPG a.

F. vorgelegt wurden. Zu den Unterlagen

§ 6UVPG a.

F. zählen die

§ 6Abs.

1 Satz 1 UVPG a. F. vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (BVerwG, Urteile vom

  1. April 2019 - 4 A 6.18 - juris Rn. 14 und vom
  2. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 19). Mit dem Hinweis auf diese Unterlagen wird das Ziel verfolgt, die betroffene Öffentlichkeit über die wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen zu informieren und ihr dadurch einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Umweltbelange vom Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann (BVerwG, Urteile vom
  3. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21, vom
  4. April 2019 - 4 A 6.18 - juris Rn. 14 und vom
  5. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 23). § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. fordert dabei keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen, sondern lässt einen aussagekräftigen Überblick genügen (BVerwG, Urteile vom
  6. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21, vom
  7. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnwG Nr. 10 Rn. 20, vom
  8. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 20 und vom
  9. Juli 2022 - 9 A 1.21 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 84 Rn. 22 <insoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>). 43 Dies zugrunde gelegt, genügt die Auslegungsbekanntmachung den Anforderungen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. Zwar ist der Fachbeitrag in der Auslegungsbekanntmachung nicht ausdrücklich aufgeführt, sondern gehört zu den nicht im Einzelnen aufgezählten sonstigen Gutachten. Die Gewässerbelange sind dort aber mit den wassertechnischen Untersuchungen angesprochen. Die Öffentlichkeit konnte deshalb nicht nur erkennen, dass solche Belange geprüft worden sind, sondern auch damit rechnen, bei einer Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen hierzu Detailinformationen zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die Auslegungsbekanntmachung ausdrücklich darauf hinweist, dass die ausgelegten Unterlagen die

§ 6Abs.

3 UVPG a. F. notwendigen Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Denn dazu gehören auch die Angaben, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper und ihre Vereinbarkeit mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot

der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1; im Folgenden: WRRL) prüfen zu können (EuGH, Urteil vom
  2. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] - Rn. 86 und 90). Gerade auf diese Angaben bezieht sich der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, der nicht zuletzt die Auswirkungen der in den wassertechnischen Untersuchungen beschriebenen Straßenentwässerung auf die betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper zum Gegenstand hat. 44 b) Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil die zur Überprüfung der Plausibilität des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie erstellte Ergänzungsunterlage vom
  3. Oktober 2022 zum Fachbeitrag (im Folgenden: Ergänzungsunterlage) nicht ausgelegt worden ist. 45 Ändert der Träger des Vorhabens die

§ 6UVPG a.

F. entscheidungserheblichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG a. F. von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Eine erneute Auslegung ist deshalb

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn

den geänderten Unterlagen bestimmte Umweltbelange erstmals oder stärker berührt werden oder wenn in ihnen eine

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urteile vom

  1. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom
  2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 22). Nicht ausgelegt werden müssen Dokumente, die bereits ausgelegte Unterlagen lediglich aktualisieren und deren Ergebnis bestätigen (BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2022 - 9 A 1.21 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 84 Rn. 25 <insoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>). 46 Ob eine über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung vorgenommen wird, beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die

§ 6Abs.

3 Satz 3 UVPG a. F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28). Unterlagen, die die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie betreffen, vermitteln nur dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn die Informationen, die der Öffentlichkeit durch ihre Auslegung zugänglich gemacht werden, die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom
  2. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 84; BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2021 - 9 A 8.20 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 80 Rn. 23 <insoweit in BVerwGE 171, 346 nicht abgedruckt>). 47

diesen Maßstäben konnte von einer Auslegung der Ergänzungsunterlage

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG a. F. abgesehen werden. 48 aa) Umweltbelange, die im Vergleich zum Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie erstmals oder stärker berührt werden, sind nicht ersichtlich. Die Wirkpfade, über die sich das Vorhaben auf die Gewässerkörper auswirken kann, sind unverändert. Der Ergänzungsunterlage liegt

ihren Vorbemerkungen (S. 7) dieselbe Entwässerungsplanung wie dem Fachbeitrag aus dem Jahr 2017 zugrunde. Danach werden die Straßenabwässer entweder in den Oberflächenwasserkörper Flöha 2 eingeleitet oder gelangen durch Versickerung in den Grundwasserkörper Untere Flöha (Ergänzungsunterlage, S. 7 f.). 49 bb) Die Ergänzungsunterlage nimmt auch keine

Gegenstand, Methodik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vor. Zwar wurden die Mischungsrechnungen zur Beurteilung der Auswirkungen der Straßenentwässerung auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper

der im Vergleich zum Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie veränderten Methodik des Merkblatts der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung, Ausgabe 2021 (im Folgenden: M WRRL), vorgenommen. Außerdem decken sich die untersuchten Stoffe nicht vollständig mit denjenigen im Fachbeitrag. Insbesondere erfolgte erstmals eine Mischungsrechnung für Fluoranthen. Gegenstand der Untersuchung blieben jedoch unverändert die Auswirkungen der Straßenentwässerung auf den Oberflächenwasserkörper Flöha 2 und den Grundwasserkörper Untere Flöha sowie die Vereinbarkeit dieser Auswirkungen mit der Wasserrahmenrichtlinie. 50 Der Sache

nimmt die Ergänzungsunterlage damit lediglich eine Aktualisierung der wasserrechtlichen Prüfung vor. Sie gelangt dabei wie der Fachbeitrag von 2017 zu dem Ergebnis, dass eine Verschlechterung des Gewässerzustands nicht eintritt und das Vorhaben mit dem Verbesserungsgebot vereinbar ist, und geht über dessen Anstoßwirkung nicht hinaus. Dieser enthielt bereits die Informationen, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu beurteilen. Er ermittelt die betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper, beschreibt und bewertet deren Zustand, benennt die zur Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele

der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen und prüft die Auswirkungen des Vorhabens auf den ökologischen und chemischen Zustand bzw. mengenmäßigen und chemischen Zustand der betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper. Dass er dabei

Ansicht der Kläger Mängel aufweist, steht einer ausreichenden Anstoßwirkung nicht entgegen. Denn

dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28 m. w. N.), soll die Auslegung der Öffentlichkeit gerade die Möglichkeit eröffnen, auf Unzulänglichkeiten der entscheidungserheblichen Unterlagen hinzuweisen. 51 II. Auch soweit die Kläger Verstöße gegen materielles Recht geltend machen, haben ihre Rügen überwiegend keinen Erfolg. 52
  2. Der Planfeststellungsbeschluss steht nicht im Widerspruch zum Habitatschutzrecht. 53

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und wie hier nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es

§ 34Abs. 2 BNat

SchG unzulässig. Abweichend davon darf es nur

Maßgabe von § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden. § 34 BNatSchG setzt insoweit Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in nationales Recht um. 54 Das Vorhaben ist nicht

§ 34Abs. 2 BNat

SchG unzulässig. Es führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Flöhatal in Bestandteilen, die für die in § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung "Flöhatal" vom 31. Januar 2011 (im Folgenden: GrSVO) i. V. m. Anlage 1 GrSVO festgelegten Erhaltungsziele maßgeblich sind. 55 a) Die Beseitigung von Bäumen im Bereich der Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel zur Anlegung der für die Errichtung der Talbrücke erforderlichen Baustraße stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets hinsichtlich des Erhaltungsziels der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden prioritären LRT 91E0* Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung

§ 3Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 Abs. 1 und 2 Gr

SVO dar. Denn der Waldbestand auf der Aufforstungsfläche ist nicht dem LRT 91E0* zuzuordnen. 56 aa) In Anhang I FFH-Richtlinie wird als Orientierungshilfe für die Auslegung der natürlichen Lebensraumtypen auf das "Interpretationshandbuch der Lebensräume der Europäischen Union" ("Interpretation Manual of European Union Habitats"; im Folgenden: Interpretationshandbuch) verwiesen, das durch den

Art. 20

FFH-RL eingesetzten Ausschuss ("Habitat-Ausschuss") befürwortet und durch die Kommission veröffentlicht wurde. 57 Der LRT 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) oder Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (vgl. Ssymank u. a., Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie <92/43/EWG> und der Vogelschutzrichtlinie <2009/147/EG>, Band 2.2, 2. Aufl. 2022, S. 715 ff.; im Folgenden: BfN-Handbuch)

Anhang I FFH-RL wird im Interpretationshandbuch wie folgt umschrieben: "All types occur on heavy soils (generally rich in alluvial deposits) periodically inundated by the annual rise of the river (or brook) level, but otherwise well-drained and aerated during low-water." Alle Arten dieses Lebensraumtyps sind also dadurch gekennzeichnet, dass sie periodisch bzw. in regelmäßigen Abständen durch den jährlichen Anstieg des Fluss- (oder Bach-)pegels überflutet werden, aber bei Niedrigwasser gut drainiert und belüftet sind. Erforderlich ist daher

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Wechsel der Jahreszeiten abhängige Überflutungsdynamik (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 104). Standortvoraussetzung ist dabei

dem BfN-Handbuch eine mehr oder weniger regelmäßige Überflutung in der Aue. Die entsprechende Vegetation muss durchschnittlich mindestens einmal jährlich oder periodisch überflutet werden (BfN-Handbuch, S. 716). 58 bb) Dies zugrunde gelegt, stellt die mit Erlen und Weiden bepflanzte Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel keinen LRT 91E0* dar. 59 aaa) Der Bereich der Aufforstungsfläche wird nicht im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Flusspegels überflutet.

dem Erläuterungsbericht zu einer 2-dimensionalen Berechnung der Überflutungsflächen der Flöha vom

  1. September 2009 und den ihm als Anlage beigefügten Karten zu den Überschwemmungstiefen wird bei einem zweijährigen Hochwasser (HQ 2) zwar das Zweitbett der Flöha bordvoll durchflossen, das die Flöha mit dem Mühlgraben verbindet und das im Jahr 2002 durch den Bruch eines Deiches entstanden ist, der das damals im Bereich der heutigen Aufforstungsfläche gelegene Ackerland schützen sollte. Zu einer Überflutung der an das Flöhazweitbett angrenzenden, höher gelegenen Aufforstungsfläche kommt es jedoch nicht. Diese bleibt vielmehr vollständig hochwasserfrei. Erst bei einem fünfjährigen Hochwasser (HQ 5) wird auch der Bereich der Flöhainsel, auf dem sich die Aufforstungsfläche befindet, weitgehend überflutet (S. 13). Die für den Hochwasserschutz zuständige Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen hat dies in ihrer Stellungnahme vom
  2. März 2020 bestätigt und eine jährliche Überflutung dieses Bereichs ausdrücklich verneint. 60 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten Dokumentation "Auwaldentwicklung und Hochwasserereignisse". Denn sie belegt nicht, dass die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel bereits bei einem zweijährigen (HQ 2) oder statistisch häufiger (< HQ 2) auftretenden Hochwasser weitgehend überflutet würde. 61 Die Fotos zum als < HQ 2 eingestuften Hochwasser im März 1998, bei dem

den Angaben der Dokumentation die Flöhainsel vom Mühlgraben her überflutet wurde, zeigen zwar, dass einzelne, an den Mühlgraben angrenzende Bereiche überschwemmt wurden. Sie lassen aber nicht erkennen, dass gerade die heutige Aufforstungsfläche in weitem Umfang überflutet worden wäre. Für die als < HQ 2 oder HQ 2 eingestuften Hochwasserereignisse im Januar 2003, April 2008, September 2010, Januar 2013 und Februar 2017 wird eine Überflutung der Aufforstungsfläche weder erwähnt noch durch Fotos belegt. Das Hochwasser vom 24. bis zum 26. Dezember 2023 stuft die Dokumentation selbst als fünfjähriges Hochwasser (HQ 5) ein. Dass an dem Tag vor und

dem Hochwasserscheitel am 25. Dezember 2023 jeweils vorübergehend Wasserstände und -abflüsse geherrscht haben, die einem zweijährigen Hochwasser (HQ 2) entsprachen, rechtfertigt

Überzeugung des Senats nicht den Schluss, dass die Flöhainsel bereits bei einem solchen Hochwasser nahezu vollständig überflutet würde. Denn die Überflutungen am

  1. und
  2. Dezember 2023 waren nur Teil eines einheitlichen fünfjährigen Hochwasserereignisses. 62 bbb) Soweit

dem BfN-Handbuch die Standortbedingungen für den LRT 91E0* erfüllt sind, wenn die Vegetation durchschnittlich mindestens einmal jährlich "oder periodisch" überflutet wird (BfN-Handbuch, S. 716), folgt daraus nicht, dass eine Überflutung der Aufforstungsfläche bei einem fünfjährigen Hochwasser ausreichend wäre. 63 Zwar umfasst eine periodische Überflutung

der Auskunft des Bundesamts für Naturschutz vom 3. Februar 2025 auch Fälle, in denen die Vegetation nur bei einem fünfjährigen Hochwasserereignis (HQ 5) überflutet wird, weil dem LRT 91E0* auch Subtypen zugeordnet werden, die relativ selten überflutet werden. Dies betrifft jedoch die in der Auskunft beschriebenen Subtypen der ash-alder-woods of springs and their rivers (Carici remotae-Fraxinetum) und der ash-alder-woods of fast-flowing rivers (Stellario-Alnetum glutinosae) des Interpretationshandbuchs, die den im BfN-Handbuch genannten Subtypen Bach-Eschenwald und Schwarzerlenwald entsprechen. Der Subtyp Carici remotae-Fraxinetum kommt dabei im Oberlauf der Bäche vor, in dem ein Bachlauf noch nicht erkennbar ist, weil es sich um Quellbereiche mit oberflächennahem ziehenden Grundwasser oder an der Oberfläche vorhandenem, diffus sickerndem Quellwasser handelt. Er wird praktisch nie überflutet. Auch der Subtyp Stellario-Alnetum glutinosae beinhaltet quellwasserbeeinflusste, durchsickerte Typen, die nur sehr selten vollständig überflutet werden. 64 Abgesehen davon, dass die Definition des Interpretationshandbuchs ihrem klaren Wortlaut

für alle Typen des LRT 91E0* eine periodische Überflutung mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels voraussetzt, kommt für die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel keiner der in der Auskunft des Bundesamts für Naturschutz beschriebenen, nur selten überfluteten Subtypen in Betracht. Denn wie der vom Beklagten zugezogene externe Fachgutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, scheiden solche quellwasserbeeinflussten Subtypen für die Aufforstungsfläche aus. Sie setzen den Zustrom von Grundwasser voraus, der wegen der erhöhten Lage der Aufforstung ausgeschlossen ist (Dokumentation Abgrenzung des prioritären Auwalds <LRT 91E0*> auf der Flöhainsel, Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll). 65 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Sachverständigen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, die aus dem Schotterbett der Flöhainsel ausströmendes Druckwasser zeigen (Dokumentation zu den Merkmalen des Lebensraumtyps 91E0* Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder der Flöha-Insel, Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll). Denn die Druckwasseraustritte befinden sich offensichtlich nicht im Bereich der Aufforstungsfläche. Auch das Foto eines Hänge-Segge-Vorkommens im Bereich eines einzelnen Quelltopfs, dessen genaue Lage unklar geblieben ist, lässt nicht darauf schließen, dass es sich bei dem Waldbestand auf der Aufforstungsfläche um einen der quellbeeinflussten Subtypen des LRT 91E0* handelt. 66 Es kommt deshalb nur der Subtyp Weichholzauenwald in Frage, der an Strömen und Flüssen des Tief- und Berglands bis zu einer Höhe von 1 bis 2 m über der Mittelwasserlinie der Gewässer vorkommt und gerade auf die von der Definition des Interpretationshandbuchs geforderte Überflutungsdynamik angewiesen ist (BfN-Handbuch, S. 717). Die regelmäßige Überschwemmung ist vor allem Voraussetzung für die Naturverjüngung, weil sie durch Erosion, Anlandungen und Übererdungen Rohbodenstandorte schafft und bei längeren Überstauungen zum Absterben konkurrierender Vegetation führt (BfN-Handbuch, S. 736 f.). Außerdem verhindern die mit den Überflutungen verbundenen mechanischen Belastungen das Aufkommen eines Hartholzauenwalds (BfN-Handbuch, S. 716 f.). 67 ccc) Die Voraussetzung einer Überflutung mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels im Wechsel der Jahreszeiten ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kartier- und Bewertungsschlüssel für Wald-Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Stand Februar 2009; im Folgenden: LfULG-Kartierschlüssel) die Erfassung als LRT 91E0* auch bei eingeschränkter oder fehlender natürlicher Gewässerdynamik zulässt (Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen als Obere Naturschutzbehörde vom 7. Oktober 2015, S. 6 f.). 68 Abgesehen davon, dass das Überflutungserfordernis durch Anhang I FFH-RL i. V. m. dem Interpretationshandbuch unionsrechtlich vorgegeben ist, knüpft auch der Kartierschlüssel daran an (vgl. Allgemeine Erläuterungen zum LfULG-Kartierschlüssel, S. 5). Als LRT 91E0* erfasst werden danach Weichholzauenwälder mit intaktem Überflutungsregime (LfULG-Kartierschlüssel, S. 53). Dass dabei auch Weichholzauenwälder an verbauten Gewässern ohne natürliche Gewässerdynamik berücksichtigt werden, trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass

Art. 1Buchst.

a FFH-RL die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, zu der die FFH-Richtlinie

Art. 2Abs.

1 FFH-RL beitragen soll, nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands umfasst (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 422). Kartiert werden können deshalb auch Weichholzauenwälder, deren günstiger Erhaltungszustand sich durch Verbauung des Gewässers verschlechtert hat und durch eine Beseitigung der Gewässerverbauung wiederhergestellt werden könnte. Um einen solchen Auenwald handelt es sich bei der aufgeforsteten ehemaligen Ackerfläche auf der Flöhainsel jedoch nicht. 69 ddd) Eine Überflutung mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Weichholzauenwald auf der Flöhainsel der potenziellen natürlichen Vegetation entspricht. 70 Die potenzielle natürliche Vegetation als Endzustand der Vegetation in einem Lebensraum, der langfristig aufgrund des Klimas und anderer natürlicher Faktoren, aber ohne menschliche Eingriffe entsteht, kann sich nur einstellen, wenn die dafür erforderlichen Standortfaktoren erfüllt sind (Gutachterliche Stellungnahme zu der Bewertung des LRT 91E0* Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder im Planfeststellungsbeschluss B 173 Verlegung in Flöha <
  2. Planänderung> vom
  3. August 2023, S. 7, Anlage K 16; Merkmale des Lebensraumtyps 91E0* Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder der "Flöha-Insel", S. 21, Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll). Die Entstehung von Weichholzauenwäldern setzt insoweit eine mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels verbundene Überflutungsdynamik voraus, wie sie auf der Aufforstungsfläche gerade nicht vorhanden ist. 71 eee) Stellt der Erlen- und Weidenbestand auf dieser Fläche damit schon deshalb keinen LRT 91E0* dar, weil er nicht im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Flusspegels überflutet wird, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bodenverhältnisse die Anforderungen des Interpretationshandbuchs erfüllen oder die Vegetation hinreichend lebensraumtypische Arten aufweist (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2002 - 4 A 15.01 - juris Rn. 52 <insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 104 nicht vollständig abgedruckt>). Nicht entscheidungserheblich sind daher die Rügen der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung deshalb nicht die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde gelegt, weil sie die Kartierung der Aufforstungsfläche als LRT 91E0* aus dem Jahr 2013 wegen Befangenheit des Sachbearbeiters nicht berücksichtigt, eine methodengerechte Untersuchung der Bodenbeschaffenheit nicht vorgenommen und Erkenntnisse über das Entwicklungspotential für den Lebensraumtyp auf der Flöhainsel außer Acht gelassen habe. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Aufforstung der Flöhainsel durch den Kläger zu 2 wegen einer Veränderungssperre

§ 9aAbs. 1 Satz 1 FStr

G nicht hätte vorgenommen werden dürfen und die Planfeststellungsbehörde für sich eine Einschätzungsprärogative in Anspruch nehmen durfte, statt "in dubio pro prioritären Lebensraum" vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auszugehen. 72 b) Soweit das Vorhaben Auswirkungen auf Bereiche hat, die unstreitig dem LRT 91E0* zuzuordnen sind, beeinträchtigt es das FFH-Gebiet Flöhatal ebenfalls nicht erheblich in Bestandteilen, die für das Erhaltungsziel für diesen Lebensraumtyp und dessen charakteristische Artenausstattung

§ 3Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 Abs. 1 und 2 Gr

SVO maßgeblich sind. 73 Entscheidendes Beurteilungskriterium ist insoweit der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten. Dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben; ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Ein Projekt ist dann zulässig, wenn

Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d. h.

Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 und vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 61, jeweils m. w. N.). 74 aa) Das FFH-Gebiet wird nicht dadurch erheblich beeinträchtigt, dass mit dem Vorhaben ein Verlust an Flächen des LRT 91E0* einhergeht. 75 aaa) Zwar sind die Orientierungswerte der Fachkonvention

Lambrecht und Trautner, Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden: Lambrecht und Trautner), die mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch Flächenverluste anzuwenden sind (BVerwG, Urteile vom 25. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 66 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 373), überschritten, soweit man

Straub und Trautner, Die Querung des FFH-Lebensraumtyps '"Auwald" (*91E0) durch Brückenbauwerke, Fachkonvention zur Beurteilung bestimmter indirekter Auswirkungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung in Baden-Württemberg, Endbericht Juli 2012 mit ergänzender Vorbemerkung Dezember 2013 (im Folgenden: Straub und Trautner), die indirekten Wirkungen des Brückenbauwerks, die durch standörtliche Veränderungen bzw. Beschattung oder durch strukturelle Veränderungen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verursacht werden, als Flächenverluste erfasst. Jedoch kann auf die Unterlage von Straub und Trautner hier entgegen der Ansicht der Kläger nicht zurückgegriffen werden. 76

(1)Der Vorschlag von Straub und Trautner sieht im Rahmen der Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner vor, dass bei annähernd geradem Gewässerverlauf das Brückenbauwerk und eine angrenzende Zone von 4 m beidseitig der Brücke mit 100 % Qualitätsminderung oder einem vollständigen Lebensraumverlust anzusetzen sind. An das Brückenbauwerk angrenzend ist außerdem eine weitere Zone mit gradueller Funktionsminderung in Ansatz zu bringen. 77
(2)Der Vorschlag kann jedoch zur Beurteilung der Erheblichkeit der mit der Talbrücke verbundenen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Flöhatal nicht herangezogen werden. 78 Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass es sich hierbei nicht um eine Fachkonvention handelt, weil der Vorschlag nicht in einem längeren Abstimmungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit und unter Einbeziehung maßgeblicher Expertenkreise einschließlich der Naturschutzverbände und staatlicher Fachgremien erstellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 64). Denn auf Forschungsvorhaben beruhende Konventionsvorschläge können, auch wenn sie mangels eines solchen Abstimmungsprozesses keine Fachkonvention darstellen, zu den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen gehören, die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde zu legen sind. Gegen die Heranziehung spricht aber, dass der Vorschlag für das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben selbst keine Geltung beansprucht. 79 Er weist im Zusammenhang mit der anzusetzenden Qualitätsminderung ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht für sehr hohe Talbrücken gelte, "unter denen eine durchgehende Ausprägung des Lebensraumtyps vorkommt bzw. Beeinträchtigungen der hier betrachteten Art und Intensität möglicherweise nicht auftreten können". Begründet wird dies damit, dass solche Brücken nicht bearbeitet worden seien und deshalb für sie auch keine Anhaltswerte bestünden (Straub und Trautner, S. 26, Fn. 9). 80 Der Konventionsvorschlag zielt auf Brücken, die nicht eine lichte Höhe, sondern eine Bauwerkshöhe von 8 m bis 15 m aufweisen (Straub und Trautner, S. 11). Die höchste untersuchte Brücke hatte eine Höhe von 17 m (Straub und Trautner, Anhang, S. 41, Tabelle 5, lfd. Nr. 11). Zum Kreis dieser Brückenbauwerke gehört die hier planfestgestellte Talbrücke nicht. Ihre lichte Höhe reicht von 13 m bis 15,15 m (Planfeststellungsbeschluss, S. 105). Die Bauwerkshöhe beträgt dabei

dem planfestgestellten Höhenplan (Unterlage 6.1 Blatt 3) in den Bereichen, in denen die Brücke den LRT 91E0* quert, zwischen 17 m und 19,5 m. Sie ist damit größer als die für den Konventionsvorschlag untersuchten Brücken. Im Übrigen sind Beeinträchtigungen wie Müllablagerungen, auf die in der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse hingewiesen wird (Straub und Trautner, S. 21), wegen der 4 m hohen Blend- und Irritationsschutzwände auf der Brücke nicht zu erwarten. 81 bbb) Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den vorhandenen Waldbestand des LRT 91E0* das FFH-Gebiet Flöhatal erheblich in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen. 82

(1)Dies stellen zunächst die Schutzmaßnahmen sicher, die der Vorhabenträger in der planfestgestellten Unterlage 19.2 A zur FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Flöhatal vorgesehen hat. 83 Die Maßnahme M 1.1 zur Ausweisung einer Bauausschlussfläche im Bereich des LRT 91E0* verhindert, dass Teile der Lebensraumflächen entlang der Flöha und des durch den Deichbruch im Jahr 2002 entstandenen Flöhazweitbetts im Rahmen der Bauarbeiten zur Errichtung der Brückenpfeiler in Anspruch genommen werden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 117). 84 Die Behelfsbrücke über die Flöha, die in einer Bestandslücke errichtet werden soll, erfordert neben dem Rückschnitt einer Erle nur, dass eine Strauchweide auf den Stock gesetzt wird (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 83). Die Gehölze unterhalb der geplanten Talbrücke müssen bis auf eine mehrstämmige Weide und eine Schwarzerle hingegen nicht zurückgeschnitten werden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 84). Für sie sieht die geplante Maßnahme M 1.2 einen ökologisch optimierten Rückschnitt vor. Die Schnittmaßnahmen werden dabei so durchgeführt, dass sie den jeweiligen Baum in seiner Entwicklung fördern. Sie erfolgen ohne Fahrzeugeinsatz. Dies gewährleistet, dass es zu keiner Bodenschädigung kommt und die Gehölze wieder austreiben können (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 118). Dass der Planfeststellungsbeschluss die mit dem Rückschnitt verbundene Beeinträchtigung des im Bereich der Talbrücke vorhandenen LRT 91E0* im Hinblick auf diese Maßnahmen und die hohe Regenerationsfähigkeit der betroffenen Baumbestände als nicht erheblich eingestuft hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 104), ist nicht zu beanstanden. 85 Für die gebietsschutzrechtliche Relevanz vorübergehender Störungen ist gerade auch die natürliche Regenerationsfähigkeit des betroffenen Lebensraumtyps von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 369 m. w. N.; Lambrecht und Trautner, S. 27 und 67). Soweit die Kläger erstmals

Ablauf der Klagebegründungsfrist

§ 17eAbs. 3 Satz 1 FStr

G (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) in ihrer Replik eine weitergehende Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch das geplante Brückenbauwerk und die Behelfsbrücke mit der Begründung geltend machen, dass eine Bestandslücke für die Behelfsbrücke nicht erkennbar sei und die im Querungsbereich der Talbrücke vorhandenen Schwarz- und Alterlen inzwischen eine Höhe von 15 m und 20 m erreicht hätten, sind sie mit diesem Vorbringen

§ 17eAbs. 3 Satz 2 FStr

G (damals § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG) ausgeschlossen. 86 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Planfeststellungsbehörde den Rückschnitt des Baumbestands unter und im Nahbereich der künftigen Talbrücke, der jeweils vor der alle fünf Jahre stattfindenden Brückenprüfung erfolgen muss, nicht als erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Flöhatal angesehen hat. Die Maßnahme M 1.5 sieht einen ökologisch optimierten Kronenschnitt vor, der so durchgeführt wird, dass er den jeweiligen Baum in seiner Entwicklung fördert (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 119). Der mit dem Rückschnitt verbundenen Funktionsminderung kann selbst bei niedrigeren Brückenbauwerken durch einen solchen Pflegeschnitt entgegengewirkt werden (Straub und Trautner, S. 30 f.). Mit den Gründen, aus denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 119) und der Planfeststellungsbeschluss (S. 105 f.) insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung verneinen, setzen sich die Kläger nicht auseinander. 87

(2)Mangels hinreichender Substantiierung ist eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auch nicht ersichtlich, soweit die Kläger geltend machen, dass Einträge aus Stickstoff- und Salzverbindungen im Bereich des LRT 91E0* bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung ebenso hätten berücksichtigt werden müssen wie die Zerschneidungswirkung der Talbrücke für wenig mobile Arten. 88 bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich nicht aus den Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die charakteristischen Arten des LRT 91E0*. 89 In die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden Arten. Charakteristische Arten sind dabei solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet - und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen - gekennzeichnet wird. Jedoch können im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht alle charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden. Es sind vielmehr nur diejenigen auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen oder deren Populationserhaltung unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist. Die Arten müssen zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d. h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (BVerwG, Urteil vom
  1. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 394 m. w. N.). 90 Der vorgenannte Prüfungsmaßstab steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang. Denn auch danach sind Lebensraumtypen und charakteristische Arten, für die ein Gebiet nicht ausgewiesen ist, nur dann in die angemessene Prüfung der Verträglichkeit einzubeziehen, wenn sie zur Erhaltung der für das geschützte Gebiet ausgewiesenen Lebensräume und Arten erforderlich sind, die Auswirkungen auf sie also geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom
  2. November 2018 - C-461/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​883] - Rn. 39 f.). 91 Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  3. September 2024 - C-66/23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​733] -. Zwar sind danach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
  5. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) und Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne Schutzgebiet hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt,

Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 59). Erhaltungsziele sind dabei nicht nur für diejenigen Arten, für die ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, sondern für alle

Art. 4

VS-RL schutzwürdigen und in dem betreffenden Gebiet in erheblicher Menge vorkommenden Vogelarten festzulegen, auch wenn das Schutzgebiet für sie nicht ausgewiesen ist (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 48 f.). Selbst wenn man diese zu Vogelschutzgebieten ergangene Entscheidung auf FFH-Gebiete übertragen wollte, ergäbe sich daraus jedoch allenfalls, dass auch in FFH-Gebieten Erhaltungsziele nicht nur für die Lebensraumtypen

Anhang I und Arten

Anhang II FFH-RL, für die das Gebiet ausgewiesen ist, sondern für alle dort in erheblichem Umfang vorkommenden Lebensraumtypen und Arten festgelegt werden müssten. Nicht hingegen lässt sich daraus ableiten, dass bei der Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets hinsichtlich eines zu erhaltenden Lebensraumtyps die Auswirkungen auf alle charakteristischen Arten berücksichtigt werden müssten. 92 Dies zugrunde gelegt, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass das FFH-Gebiet wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf zu berücksichtigende charakteristische Arten des LRT 91E0* in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt ist. 93 aaa) Die Ausführungen der Kläger zu den Auswirkungen auf die charakteristischen Vogelarten Pirol, Grauspecht, Mittelspecht, Gelbspötter, Waldschnepfe und Schwarzstorch lassen eine solche Beeinträchtigung nicht erkennen. 94

(1)Nicht zu beanstanden ist, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung als charakteristische Arten den Pirol und die Weidenmeise, nicht aber Grauspecht, Mittelspecht, Gelbspötter, Waldschnepfe oder Schwarzstorch ausgewählt hat. 95 Die Auswahl des Pirols hat die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf dessen mittlere Lärmempfindlichkeit gestützt. Den Rückgriff auf die Weidenmeise hat sie damit begründet, dass für diesen Vogel - wie für die meisten charakteristischen Arten - Lärm nur eine untergeordnete Rolle spiele und visuelle Störreize und Zerschneidungs- und Randeffekte von größerer Relevanz seien (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 90). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Insbesondere legen sie nicht substantiiert dar, dass die von ihnen genannten Arten eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen, die Pirol und Weidenmeise nicht zukommt. 96 Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Waldschnepfe durch die über die Talbrücke verlaufende Straße in ihren Balzflügen oberhalb der Baumkronen erheblich gestört werde, lässt dies eine Indikatorfunktion nicht erkennen. Insbesondere legen die Kläger nicht dar, warum die damit verbundene Kollisionsgefahr nicht durch die als Maßnahme 4.1 vorgesehenen 4 m hohen Blend- und Irritationsschutzwände, die Kollisionen von Vögeln mit dem fließenden Verkehr verhindern sollen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 121 f.), ausgeschlossen wird. 97 Für die große Fluchtdistanz des Schwarzstorchs, auf die die Kläger Bezug nehmen und die

der von Garniel und Mierwald bearbeiteten Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ausgabe 2010 (im Folgenden: Garniel und Mierwald), 500 m beträgt, sind optische Signale entscheidend (Garniel und Mierwald, S. 30). Auch insoweit lässt der Vortrag der Kläger nicht erkennen, weshalb solche Signale durch die genannten Blend- und Irritationsschutzwände nicht ausgeschlossen werden. 98

(2)Die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Pirol ist rechtlich nicht zu beanstanden. 99

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Fachkonvention von Lambrecht und Trautner bei graduellen Funktionsverlusten eines Lebensraums für charakteristische Arten angewendet werden, wenn die jeweilige Intensität des Wirkfaktors - wie etwa bei Lärm - skaliert werden kann. Die betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens können dabei anhand der Arbeitshilfe von Garniel und Mierwald ermittelt und bewertet werden (BVerwG, Urteil vom

  1. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 83 f.). Eine danach gegebene Beeinträchtigung von Habitaten charakteristischer Arten ist allerdings dann nicht erheblich, wenn aufgrund der Größe eines nur randlich betroffenen Reviers genügend Ausweichmöglichkeiten in benachbarten Waldgebieten desselben Lebensraumtyps bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 89). Dies zugrunde gelegt, stellen sich auch die betriebsbedingten Auswirkungen der Talbrücke auf den Pirol nicht als erhebliche Beeinträchtigung des LRT 91E0* dar. 100 Zwar machen die Kläger geltend, dass die Abnahme der Habitateignung im Bereich von 0 bis 100 m vom Fahrbahnrand bei Straßen mit einer Verkehrsstärke von 10 000 bis 20 000 Kfz/24 h für den Pirol 40 % beträgt (vgl. Garniel und Mierwald, S. 16 f.). Sie errechnen daraus auf der Grundlage einer betroffenen Fläche von 0,723 ha einen Äquivalenzwert für den Flächenverlust (vgl. Lambrecht und Trautner, S. 83) von 0,29 ha.

Auskunft des Beklagten hat die betroffene Fläche eine Größe von 0,97 ha, sodass sich ein Äquivalenzwert von 0,388 ha errechnen würde. Bei einer Gesamtfläche des LRT 91E0* von 6,516 ha oder des Subtyps Weichholzauenwald von 3,286 ha entspräche dies einem Flächenverlust von 5,95 % bzw. 11,8 %. Der Orientierungswert "quantitativ-relativer Flächenverlust" von 1 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps wäre überschritten (Lambrecht und Trautner, S. 33). Jedoch zwingt dies gleichwohl nicht zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung geht zumindest für die Bereiche des LRT 91E0* am Flöhadurchbruch davon aus, dass es bis zu einer Entfernung von 100 m zu einer lärmbedingten Minderung der Habitateignung für den Pirol kommen kann. Sie hält dies jedoch für eine nur geringe Beeinträchtigung, weil der Pirol aufgrund seines großen Aktionsraums mit einem Aktionsradius von bis zu 110 ha seine Reviernutzung nicht ändere, gegebenenfalls eine Verschiebung des Brutplatzes innerhalb des Reviers möglich sei und die Funktion des Lebensraums als Nahrungshabitat auch im Nahbereich der Brücke erhalten bleibe (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 90). Mit dieser Bewertung, die der Sache

an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, setzen sich die Kläger nicht auseinander. 101 bbb) Auch die Einwände der Kläger gegen die Prüfung charakteristischer Fledermausarten greifen nicht durch. 102 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hält zwar Irritationen

taktiver charakteristischer Arten wie der Wasserfledermaus durch die Baustellenbeleuchtung für möglich. Sie sieht aber von einer weiteren Prüfung mit der Begründung ab, die Ergebnisse der Prüfung des Großen Mausohrs als Erhaltungsziel könnten auf die betroffenen charakteristischen Fledermausarten übertragen werden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 86). 103 Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen M 3.2 und M 2.2 begrenzen die nächtliche Beleuchtung des Baustellenbereichs sowie die nächtlichen Bauarbeiten, die nur an zehn nicht aufeinanderfolgenden Nächten in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr stattfinden dürfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 101 und S. 120 f.). Die betriebsbedingte Kollisionsgefahr für die charakteristischen Arten wie die Fransenfledermaus, die sich bei ihren Transferflügen auch an den Baumkronenstrukturen orientiert, soll durch die Maßnahme 4.1 vermieden werden, die 4 m hohe Blend- und Irritationsschutzwände auf der Talbrücke beinhaltet (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 91 und S. 121 f.). 104 Damit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, warum Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen des LRT 91E0* relevant gewesen wären. Die Bechsteinfledermaus ist, wie die Kläger selbst vortragen, schon keine charakteristische Art des LRT 91E0* (vgl. BfN-Handbuch, S. 722). Auf den nicht weiter substantiierten Einwand der Kläger, die Bechsteinfledermaus werde durch verlärmte Bereiche im Umfeld von Straßen bei der Nahrungssuche erheblich beeinträchtigt, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Eignung von Nistkästen für diese Fledermausart. 105 Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt auch nicht deshalb vor, weil bei Baumfällarbeiten im Winterquartier aufgefundene Fledermäuse aufgrund der Nebenbestimmung 9.9 zum Planfeststellungsbeschluss dem LRT 91E0* und der Population seiner charakteristischen Arten entzogen würden. Dass die Tiere danach an einen "für diese Art lebensraumtypischen Ort" verbracht werden, stellt gerade sicher, dass sie im Bereich des Lebensraumtyps verbleiben. Dies entspricht offenbar auch dem Verständnis des Beklagten (vgl. Anlage B 3, S. 7). 106 ccc) Dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf den Biber als charakteristische Art nicht berücksichtigt, verstößt ebenfalls nicht gegen das Habitatschutzrecht. 107 Zwar ist der Biber eine charakteristische Art des LRT 91E0* (vgl. BfN-Handbuch, S. 722). Er hat wohl inzwischen in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen des LRT 91E0* auch einen Vorkommensschwerpunkt. Es ist aber weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Einbeziehung des Bibers in die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Erkenntnissen über die Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps geführt hätte, die bei dessen Prüfung als Ganzes nicht erfasst worden wären. Inwieweit der LRT 91E0* von der Waldumbaufähigkeit des Bibers gerade hinsichtlich der Geschwindigkeit seiner Entwicklung profitieren soll, legen die Kläger nicht näher dar. Außerdem werden im Bereich des LRT 91E0* keine Bäume gefällt. Soweit im Bereich der Behelfsbrücke über die Flöha eine Weide auf den Stock gesetzt wird und zur Errichtung der Talbrücke ein Stamm einer mehrstämmigen Weide entfernt werden muss, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die bereits durch die Prüfung des Lebensraums als Ganzes erfasst worden sind. Im Übrigen sind erhebliche Beeinträchtigungen des Bibers, die nicht durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. Nebenbestimmungen 9.11, 9.12 und 9.13 des Planfeststellungsbeschlusses) weitgehend vermieden werden, nicht ersichtlich. 108 c) Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Flöhatal in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ist auch hinsichtlich der Arten

Anhang II FFH-Richtlinie nicht ersichtlich. 109 aa) Dies gilt zunächst für den in Anhang II FFH-RL genannten Biber (castor fiber), auch wenn seine Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung war. Denn mangels Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss fehlt es insoweit an einem hinreichend substantiierten Klagevorbringen. 110 Dabei kann offenbleiben, ob § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 3 Abs. 1 GrSVO, der als Erhaltungsziel die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im FFH-Gebiet Flöhatal vorkommenden Populationen der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang II sowie ihrer Habitate im Sinne von Art. 1 Buchst. f FFH-RL festlegt, den Biber umfasst, der in § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 3 Abs. 2 GrSVO nicht als im Gebiet zum Stand 2004

gewiesene Art aufgeführt ist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob für ihn

dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - ein entsprechendes Erhaltungsziel hätte festgelegt werden müssen. Denn die zunächst unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung ist im Planfeststellungsbeschluss mit dem Ergebnis

geholt worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Bibers nicht zu besorgen sei (Planfeststellungsbeschluss, S. 108 und S. 110 f.). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. 111 bb)

§ 17eAbs. 3 Satz 1 FStr

G (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) verspätet und zudem nicht hinreichend substantiiert ist das Klagevorbringen, soweit die Kläger erstmals in der Replik geltend machen, dass

der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom

  1. September 2024 - C-66/23 - neben dem Großen Mausohr auch die Anhang-II-Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziel zu berücksichtigen gewesen seien. 112
  2. Das Vorhaben führt zu keiner

§ 30Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNat

SchG verbotenen Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Auenwaldbiotopen. 113 Während die Zerstörung die irreparable Schädigung mit der Folge eines gänzlichen Verlusts eines Biotops beschreibt, erfasst der Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung Veränderungen, die den Wert und die Eignung des Biotops als Lebensraum mindern. Aus der Formulierung "oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung" folgt dabei, dass das Maß der Beeinträchtigung demjenigen der Zerstörung zwar nicht entsprechen muss, ihm jedoch angenähert ist. Neben der Art, dem Umfang und der Schwere der Auswirkungen kommt es daher auch auf deren Dauer an; eine erhebliche Beeinträchtigung liegt folglich nicht vor, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 636 m. w. N.). Eine hier allein in Betracht kommende sonstige erhebliche Beeinträchtigung als Biotop geschützter Auenwaldbereiche ist danach nicht ersichtlich. 114 Die bau- und betriebsbedingten Einwirkungen auf den Auenwald bleiben in ihrem Ausmaß weit hinter einer Zerstörung zurück. Die von der Behelfsbrücke über die Flöha betroffenen Bereiche können sich

deren Beseitigung in absehbarer Zeit erholen. Die zurückgeschnittene Erle und die auf den Stock gesetzte Strauchweide können wieder austreiben. Die übrige geschädigte Vegetation kann sich regenerieren. Auch der zur Errichtung und Unterhaltung der Talbrücke erforderliche Rückschnitt von Bäumen erreicht nicht annähernd das Ausmaß einer Zerstörung. Bis auf die Beseitigung eines Stamms einer mehrstämmigen Weide bleiben sämtliche Bäume erhalten und werden lediglich einem ihre Entwicklung fördernden ökologischen Kronenschnitt unterzogen. 115 Der Wertungswiderspruch zwischen Habitat- und Biotopschutzrecht, den die Kläger darin sehen, dass Biotope

§ 30Abs. 2 BNat

SchG außerhalb eines FFH-Gebiets besser geschützt seien als innerhalb, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die im FFH-Gebiet Flöhatal gelegenen Bereiche des LRT 91E0* weder im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bereichen noch im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zu einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Auenwaldbereiche als Biotop führen. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 2 BNatSchG auch innerhalb von FFH-Gebieten neben den Regelungen des § 34 BNatSchG. Er gewährleistet für die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genannten Biotope einen Mindestschutz (Hendrischke/​Blanke, in: Schlacke, BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 Rn. 33) und lässt deshalb

§ 30Abs. 8 BNat

SchG weitergehende Schutzvorschriften unberührt.

§ 34Abs. 7 Satz 1 und 2 BNat

SchG ist § 34 Abs. 1 bis 6 BNatSchG sogar auf gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als diese Schutzvorschrift, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthält, wobei die Verpflichtungen zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission

§ 34Abs. 4 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNat

SchG unberührt bleiben. 116 3. Die klägerischen Rügen zum Artenschutz bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Darstellung des Artenschutzes im Planfeststellungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden (a); auch die in Bezug auf verschiedene Arten (Biber, Fledermäuse, Kleiner Wasserfrosch, Avifauna, Reptilien) vorgebrachte inhaltliche Kritik der Kläger greift nicht durch (b - f). 117 a) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich nur knapp mit artenschutzrechtlichen Fragen und differenziert nicht

den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Stattdessen listet er im Wesentlichen lediglich die verschiedenen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (im Folgenden: LBP) festgesetzten Maßnahmen auf und verweist im Übrigen auf den Fachbeitrag zum Artenschutz (im Folgenden: AFB; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 118 bis 127). Zudem enthält er im verfügenden Teil unter "9. Naturschutz und Landschaftspflege" (Planfeststellungsbeschluss, S. 16 f.) verschiedene konkretisierende Nebenbestimmungen. Dieses Vorgehen mag die Verständlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses erschweren, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, da sich aus der Zusammenschau der genannten Unterlagen und Regelungen das artenschutzrechtliche Konzept der Planung hinreichend deutlich ergibt. 118 b) Bezüglich des Bibers erkennen die Kläger an, dass sich der Planfeststellungsbeschluss durch die Maßnahme 9.11 (vgl. S. 17) um einen Schutz der Tiere vor Störungen während der Fortpflanzungszeit bemühe, wenden aber ein, dass die Biber ganzjährig anwesend seien und gestört würden. Zudem gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht von einer nur kurzen Bauzeit aus; Brückenarbeiten dauerten erfahrungsgemäß länger. Schließlich bleibe unklar, wie die als konfliktvermeidende Maßnahme (kvM) 12 des Fachbeitrags zum Artenschutz vorgesehene "entsprechende Lageoptimierung (Umverlegung) der bauzeitlichen Behelfsbrücke über den Mühlgraben" ohne Planänderung realisiert werden solle. 119 Sämtliche Bedenken sind unbegründet: Die Hauptaktivitätsphasen des Bibers liegen in der Dämmerung und in der

t. Dies berücksichtigt das Biberschutzkonzept durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch das angeordnete nächtliche Bauverbot und das Baustellenbeleuchtungsverbot (vgl. kvM 1); es wird ein "dunkler Korridor" errichtet. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Biber sich weitgehend ungestört bewegen und fortpflanzen können. Ausnahmen vom

tbauverbot sowie vom Verbot der Baustellenbeleuchtung sind ausschließlich während des Taktschiebeverfahrens zur Herstellung des Brückenoberbaus zugelassen. Aufgrund der zeitlichen Befristung (zehn Nächte an nicht aufeinanderfolgenden Tagen von ca. 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr) und des geringen Ausmaßes ergeben sich hierdurch

vollziehbar keine erheblichen Störungen. Demgegenüber erfolgt die Herstellung des Brückenunterbaus nur zu taghellen Zeiten (vgl. Anlage B 3, S. 12 sowie Maßnahmenblätter im LBP, S. 51 ff.). Die pauschale Behauptung der Kläger, auch tagsüber würden die Biber in ihrer Ruhephase gestört, bleibt vor diesem Hintergrund unsubstantiiert, zumal Biber nicht besonders störanfällig gegenüber menschlichen Aktivitäten sind (vgl. Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Steckbrief Europäischer Biber <Castor fiber> https://natura2000-bwp-sb.naturschutz.rlp.de/​steckbrief_arten.php?sba_code=1337). 120 Für die in der Maßnahme kvM 12 erwähnte etwaige Umverlegung der bauzeitlichen Brücke über den Mühlgraben sind bereits Flächen gesichert. Dies ergibt sich aus dem Grunderwerbsplan (vgl. Ordner 2 Unterlage 10/2 C). Je

dem, wo man im Zuge der Bauarbeiten Biberbaue entdeckt, lässt sich ein Planänderungsverfahren zwar nicht mit Sicherheit vermeiden, da die Baustraße über die Behelfsbrücke hinaus angebunden werden muss. Hieraus ergibt sich allerdings kein Mangel der bisherigen Planung, sondern allenfalls das Erfordernis einer späteren Planänderung. 121 c) Auch bezüglich der Fledermäuse enthält der Planfeststellungsbeschluss ein umfangreiches Maßnahmenkonzept (vgl. LBP, S. 44: kvM 2 <u.a. Bauzeitenregelung, bestimmte Vorgaben zum Absuchen und Markieren der Bäume im Trassenbereich, ggf. Verschluss oder Entwertung von unbesetzten Quartieren> sowie LBP, S. 24 ff.: Maßnahmen A 17 - A 19 <Bereitstellung von verschiedenen Ausweichquartieren>). 122 Soweit die Kläger in den Maßnahmenblättern enthaltene Begriffe wie "Obhut", "Verbringen", "Mitwirkung der Naturschutzbehörde" oder "Verschluss oder Entwertung" als unklar kritisieren, hat der Beklagte diese in seiner Erwiderung sowie in der beigefügten Anlage B 3 überzeugend näher erläutert. Hierauf wird Bezug genommen. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass die Fällung besetzter oder möglicherweise besetzter Quartiere verschoben werde oder ein Einwegverschluss der Höhlen (Kunststoffröhre oder Folie) erfolge, bei denen die Fledermäuse hinaus-, aber nicht hineinkämen; Fotos dieser Einwegverschlüsse wurden in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Es komme sogar ein abschnittsweises Fällen eines Baumes in Betracht, um Verletzungen oder Tötungen zu vermeiden. Da die Einzelfallentscheidungen vor Ort erfahrenen Fachgutachtern obliegen (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss, S. 17 oder S. 321 f.), hat der Senat keine Zweifel an der Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben. Die beschriebenen Einwegverschlüsse stellen bei ordnungsgemäßer Anbringung durch Fachleute keine Beschädigung von Lebensstätten dar. Vielmehr dienen sie der Vermeidung von Tötungen oder Verletzung bei Baumfällarbeiten. Damit handelt es sich um erforderliche und unvermeidbare Maßnahmen, die gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG auch nicht gegen das Fangverbot verstoßen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 99). Ein Verschluss von Baumhöhlen mit Bauschaum entspricht nicht aktuellen fachlichen Standards. Die zeitliche Abfolge der vorgesehenen Maßnahmen für Fledermäuse wird übersichtlich in der Präsentation "Artenschutz" (S. 5) dargestellt, die in der mündlichen Verhandlung (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll) überreicht wurde. 123 Die im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bereitstellung von Ausweichquartieren vorgebrachte Kritik konnte der Beklagte ausräumen. Die Kläger haben insofern das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und einer artbezogenen Prüfung in Bezug auf die Annahme der Nistkästen beanstandet. 124 Auch insoweit hält der Senat die Erwiderung des Beklagten und die Stellungnahme von T. (Anlage B 3) für überzeugend. Darin wird ausgeführt, dass der Umfang der quartierstättengeeigneten Gehölze erstens bekannt und zweitens gering sei. Wegen der weitlumigen Talbrücke gebe es nur einen geringfügigen Verlust an quartiergeeigneten Bäumen. Es erfolge lediglich ein randlicher Anschnitt eines Laubmischwalds (Flächenverlust baubedingt 500 qm, anlagebedingt 590 qm in Höhe des südlichen Widerlagers sowie von Einzelgehölzen im Bereich des gequerten Mühlgrabens sowie eine Erle am linken Flöhaufer). Die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel und die vorhandenen Weidengebüsche seien aufgrund des geringen Alters des Baumholzes für Fledermäuse keine geeigneten Quartiere. Auch das Artenspektrum sei bekannt. 125 Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die letzten Bestandsaufnahmen der Fledermäuse aus den Jahren 2010 und 2014 stammen. Eine 2021 durchgeführte Begehung ergab aber, dass die der Maßnahmenplanung zugrundeliegenden floristischen und faunistischen Aussagen mangels relevanter Änderungen der Lebensraumausstattung weiterhin Bestand haben (vgl. die Dokumentation im Verwaltungsvorgang, S. 1474 ff.: "Plausibilisierung der Biotop- und Lebensraumausstattung/​Habitateignung für planungsrelevante Arten (Stand: 13.7.2021)" - im Folgenden: Plausibilisierungsunterlage). Angesichts des beschriebenen relativ geringen Umfangs von Baumfällungen reichte die vorgenommene Aktualisierung

Überzeugung des Senats aus. 126 Hinsichtlich der Annahme von Fledermauskästen verweist der Beklagte darauf, dass für jede der im Untersuchungsgebiet angetroffenen Fledermausarten die Annahme in der Fachliteratur belegt werden konnte (vgl. Anlage B 3, S. 8 ff. Nr. 1.3, Tab. 1); zudem hat er in der mündlichen Verhandlung auf die mittlerweile vorliegenden guten Erfahrungen mit seminatürlichen Fledermaushöhlen hingewiesen (vgl. Präsentation "Artenschutz", S. 9 f.). Dem Einwand der Kläger, dass speziell die Bechsteinfledermaus Nistkästen schlecht annehme, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung Rechnung getragen. Danach sind die die Fledermauskästen betreffenden Maßnahmen

der Umsetzung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Hierzu ist der Planfeststellungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde im Zuge der Ausführungsplanung ein Konzept zu übermitteln. Soweit sich die Maßnahmen als nicht hinreichend wirksam erweisen, sind in Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde habitatverbessernde Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Durch diese Erklärung sind

Auffassung des Senats etwaige Zweifel an der Bereitstellung von Ausweichquartieren ausgeräumt; das Konzept muss - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde - in der Ausführungsplanung, also noch vor Baubeginn, vorgelegt werden. 127 Soweit die Kläger die Wirksamkeit der 4 m hohen Kollisions- und Irritationsschutzwände mit der Begründung in Frage stellen, im Sommer würden die aufgeheizte und bis in die

tstunden erwärmte Straßenoberfläche sowie die Scheinwerferlichter der Fahrzeuge Insekten und damit weniger strukturgebunden jagende Fledermäuse anlocken, verkennen sie, dass die hohe Brücke mit einer lichten Weite von 550 m von allen im Talraum

gewiesenen Fledermausarten gefahrlos unterflogen werden kann. Durch die blickdichten Schutzwände werden zudem störende Lichtimmissionen in das Flöhatal vermieden; die Brücke erhält auch keine stationäre Beleuchtung. Die Schutzwände entsprechen im Übrigen den geforderten Dimensionierungen der einschlägigen Leitfäden (Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen - Ausgabe 2022 sowie Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr des BMDV, Ausgabe 2023). Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch insoweit keinen Zweifel an der Wirksamkeit des vorgesehenen Schutzkonzepts. 128 d) In Bezug auf den Kleinen Wasserfrosch kritisieren die Kläger die Nebenbestimmung 9.8 im Planfeststellungsbeschluss (S. 17); hierbei handele es sich um eine unzulässige Verlagerung sowohl der Sachverhaltsermittlung als auch der damit verbundenen Frage

einer Ausnahmeprüfung in die Bauausführung. Diese Kritik überzeugt nicht. 129 Die Nebenbestimmung bezieht sich auf die bereits umgesetzte Maßnahme A 3.7 aus dem Vorabschnitt (Herstellung von Teichen). Die Nebenbestimmung regelt, dass mit Bauarbeiten im Bereich dieser Ausgleichsmaßnahme erst begonnen werden darf, wenn

der Sicherung der Hauptlebensraumflächen die gesicherte Fläche (gemeint ist die Maßnahmenfläche) durch einen Fachgutachter auf das Vorkommen des Kleinen Wasserfrosches untersucht wurde. Sollte das Vorkommen

gewiesen werden, ist die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Weshalb die Kläger bei dieser Sachlage von einer unzulässigen Verschiebung in die Ausführungsplanung ausgehen, ist nicht

vollziehbar. Die Teiche sind potenzielle Laichgewässer für den Kleinen Wasserfrosch, allerdings bislang noch nicht besiedelt. Deshalb trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall einer etwaigen späteren Besiedlung; gegebenenfalls müssen rechtzeitig bauzeitliche Schutzzäune zur Vermeidung einer Einwanderung in das Baufeld aufgestellt werden. Da in den Bereich der Teiche nicht eingegriffen wird, ist schon jetzt absehbar, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nicht erforderlich wird. 130 Des Weiteren halten die Kläger die Maßnahme kvM 4 (Aufstellung von mobilen Amphibienleiteinrichtungen, vgl. AFB, S. 60) für unwirksam, da die Einrichtungen übersprungen werden könnten. Dies habe auch die Naturschutzbehörde kritisiert. Der Beklagte hat hierzu erwidert, der Zaun müsse aufgrund des Spring- und Klettervermögens der Amphibien mindestens 40 cm hoch sein, bei Springfroschvorkommen sogar 60 cm; er werde überklettersicher ausgebildet. Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen. 131 e) Die Kläger haben auch in Bezug auf die Avifauna keine durchgreifenden Fehler aufgezeigt. 132 Der Schwarzstorch ist im Untersuchungsgebiet nicht

gewiesen, sodass nicht näher auf ihn eingegangen werden musste. Hinsichtlich der Datenlage verhält es sich ähnlich wie bei den Fledermäusen. Der Vorhabenträger hat durch die 2021 durchgeführte Begehung belegen können, dass die Annahmen aus der schon länger zurückliegenden Bestandserfassung

(2014)immer noch zutrafen. Zwar sind von den sich jährlich ändernden Habitatbedingungen aufgrund der Fruchtfolgen besonders Brutvögel betroffen. Dies stellt aber keine Änderung im Vergleich zu früher dar. Vielmehr wurde bereits im Rahmen des Artenschutzfachbeitrags berücksichtigt, dass ein Großteil der Offenlandarten nicht brutstättentreu ist. Der Bereich der Erstaufforstung wurde als homogen und wenig strukturreich bewertet; wesentliche Änderungen konnten mit Blick auf die vorkommenden Arten nicht festgestellt werden (vgl. zum Vorstehenden Plausibilisierungsunterlage, S. 1474 ff. sowie AFB, S. 314). Die der Dokumentation beigefügten Fotos belegen dies. Sie sprechen gegen die Annahme der Kläger, die Artenzusammensetzung habe sich "in dem schnellwüchsigen Weiden-Auwald (91E0*) bis 2023 deutlich verändert." 133 Die Kritik zur angeblich fehlenden Betrachtung der Minderung des Reproduktionserfolgs bleibt unsubstantiiert; beim Schwarzspecht wurde z. B. - unter Anwendung der Effektdistanzen

Garniel und Mierwald - durchaus eine Prüfung vorgenommen (vgl. AFB, S. 261). 134 f) Auch das Schutzkonzept für die Reptilien hält der klägerischen Kritik stand. 135 Das Konzept umfasst die Aufstellung von mobilen Amphibienleiteinrichtungen (SB 3 kvM 4), die Vergrämung/​Anlockung der im Baufeld vorkommenden Reptilien in angrenzende Habitate (SB 6 kvM 5) sowie die Herstellung und Optimierung von Reptilienhabitaten (A 16 CEF 4). Auf den Einwand, es fehlten klare zeitliche Angaben für die beiden erstgenannten Maßnahmen, hat der Beklagte auf Tabelle 13 des Artenschutzfachbeitrags verwiesen und die zeitliche Abfolge zudem in der mündlichen Verhandlung in der überreichten Präsentation "Artenschutz" (S. 13 und 15) näher dargestellt. Da hiernach im Oktober alle Jungtiere geschlüpft seien, sei das Absammeln von Eiern nicht erforderlich. Den weiteren Einwänden zur Maßnahmengröße (ein Absammeln sei nicht zu schaffen) und zum nicht berücksichtigten Stress der Tiere durch die Vergrämung/​Umsiedlung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Umsiedlung von Zauneidechsen eine fachlich anerkannte und vielfach erprobte Standardmaßnahme darstellt. Sie soll auch im vorliegenden Fall

aktuellen Methodenstandards (vgl. hierzu genauer Präsentation "Artenschutz", S. 16 f.) durch qualifizierte Experten (Feldherpetologen) durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot des Fangens und Umsiedelns

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG liegt damit auch hier gem. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG nicht vor. Durch die vorgezogene Vergrämung bzw. das Absammeln und Umsiedeln kann die Zahl der im Baufeld vorkommenden Individuen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 100). 136 4. Gegen wasserrechtliche Rechtsvorschriften verstößt der Planfeststellungsbeschluss lediglich, soweit er die Zulässigkeit der Einleitung von Straßenabwässern in den Oberflächenwasserkörper Zschopau 2 nicht geprüft hat. 137

  1. a)Soweit die Kläger das Fehlen wasserrechtlicher Erlaubnisse, Genehmigungen und Planfeststellungen und ihrer Erteilungsvoraussetzungen rügen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. 138
  2. aa)Offenbleiben kann, ob die breitflächige Versickerung von Straßenabwässern im Entwässerungsabschnitt 3 und die Versickerung von Straßenabwasser in einer Geländesenke im Bereich des Südwiderlagers der Talbrücke (vgl. Wassertechnische Untersuchungen, Planunterlage 18.1 C, S. 8 f.) als Einleiten von Stoffen in das Grundwasser

§ 9Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Gewässerbenutzung darstellt, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis bedarf (vgl. BVerw

G, Urteil vom

  1. November 1973 - 4 C 44.69 - NJW 1974, 815 <815>, wonach das Hineingelangen von Stoffen in ein Gewässer erst dadurch zum Einleiten wird, dass es Folge einer zweckgerichteten menschlichen Handlung ist; für eine Erlaubnispflichtigkeit der Versickerung von Straßenabwässern vgl. etwa: Knopp/​Müller, in: Sieder/​Zeitler/​Dahme/​Knopp, WHG, Stand August 2024, § 9 Rn. 56; Nisipeanu, NuR 1993, 407 <408>; OVG Koblenz, Urteil vom
  2. November 2002 - 6 A 11379/02.OVG - BeckRS 2002, 169441 Rn. 21; a. A. etwa: Bulling/​Finkenbeiner/​Eckardt/​Kibele, WG BW,
  3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 40; Heiland, BWGZ 1999, 385 <387>). Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Februar 2025 die Protokollerklärung Nr. 2 abgegeben und darin die betreffenden Erlaubnisse

§ 19Abs.

3 WHG im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde als Nr. IV.7 und 8 des Planfeststellungsbeschlusses erteilt, wobei die Bereiche, in denen das zu versickernde Niederschlagswasser anfällt, ebenso bezeichnet werden wie die Flurstücke, auf denen die Versickerung erfolgt (Sitzungsprotokoll, S. 6). 139 Die Erlaubnisse genügen auch den Anforderungen von § 11 Abs. 1 WHG. Zwar können danach Erlaubnisse für ein Vorhaben, das wie hier

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. Im Hinblick darauf, dass

§ 19Abs.

1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet, die Erlaubniserteilung dadurch in das Planfeststellungsverfahren eingebunden wird und sich das Verfahren damit insgesamt

den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (BVerwG, Urteile vom

  1. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 und vom
  2. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32), waren die in der mündlichen Verhandlung erlaubten Versickerungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, gegen dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Kläger, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Einwände erhoben haben. 140 Im Übrigen hätte das Fehlen oder die Rechtswidrigkeit der Erlaubnisse auch nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge.

§ 19Abs.

1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis; diese ist danach abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. neben der Planfeststellung erforderlich. Die Erlaubnis wird deshalb nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 und 454, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32 und vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 56). Sie macht dabei den Weg für die Gewässerbenutzung frei. Ohne sie kann das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 454 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35). Rechtswidrig wäre ein Planfeststellungsbeschluss wegen des Fehlens oder der Rechtswidrigkeit einer erforderlichen Erlaubnis lediglich dann, wenn das Vorhaben unzulässig ist, weil die mit ihm verbundene Gewässerbenutzung an einer unüberwindbaren wasserrechtlichen Zulassungshürde scheitert, das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich erweist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 452 und 454 sowie vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35). Derartige Gründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 141

  1. bb)Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht, soweit die Planfeststellungsbehörde keine Erlaubnis für die Grundwasser- und Oberflächengewässerbenutzungen im Rahmen der Bauwasserhaltung erteilt, sondern dem Vorhabenträger oder den Bauausführenden in der Nebenbestimmung Nr. 14.11 (Planfeststellungsbeschluss, S. 20) aufgegeben hat, mindestens einen Monat vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Denn der Beklagte hat mit seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung Nr. 3 § 19 Abs. 1 WHG Rechnung getragen. Damit hat er die Nebenbestimmung Nr. 14.11 des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend geändert, dass die Erlaubnis nunmehr bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen ist (Sitzungsprotokoll, S. 6). 142 Dass die erforderliche Erlaubnis weder im Planfeststellungsbeschluss noch in der Protokollerklärung erteilt worden ist, hat wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Erlaubnis und des Fehlens von Anhaltspunkten für unüberwindbare wasserrechtliche Zulassungshürden nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. Es führt vielmehr lediglich dazu, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens und insbesondere den Brückenbaumaßnahmen, für die die Wasserhaltung erforderlich ist, nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Auf die Frage, ob die Verlagerung der Entscheidung über die Erlaubniserteilung in die Phase der Ausführungsplanung im Hinblick auf das für den Planfeststellungsbeschluss in § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG verankerte Gebot der Konfliktbewältigung zulässig gewesen wäre, kommt es daher nicht an. 143 Keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat auch § 11 Abs. 1 WHG. Ob danach die noch zu beantragende Erlaubnis für die Bauwasserhaltung nur in einem Verfahren erteilt werden kann, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, ist eine Frage des noch durchzuführenden Erlaubnisverfahrens. 144
  2. cc)Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil er eine Erlaubnis für das Einleiten von Straßenabwässern aus dem Entwässerungsabschnitt 1 über das bestehende Regenrückhaltebecken 4 in den Schweddeybach, für das bereits der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2007 eine Erlaubnis enthält, nicht erteilt hat. 145 Keiner Klärung bedarf insoweit, ob die Zulassungsvoraussetzungen für diese Gewässerbenutzung im vorliegenden Planfeststellungsverfahren erneut hätten geprüft werden müssen. Denn im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der Erlaubnis und das Fehlen von Anhaltspunkten für unüberwindbare wasserrechtliche Zulassungshürden hätte ein fehlerhafter Verzicht auf diese Prüfung nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. 146 Im Übrigen liegt der rechtlichen Selbständigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss die Erwägung zugrunde, dass im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind. Die Regelungen des Wasserrechts zur Anordnung

träglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 WHG) und zum Widerruf von Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 18 WHG) sollen es ermöglichen, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungsverfahren einleiten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 56). Etwaigen Veränderungen, die sich für die Einleitung von Straßenabwässern in den Schweddeybach über das Regenrückhaltebecken 4 ergeben, kann die Planfeststellungsbehörde, die

§ 19Abs.

4 Satz 1 WHG über den Widerruf der Erlaubnis und den Erlass

träglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet, daher auch im

hinein Rechnung tragen. 147 dd) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Einleitung der Straßenabwässer in den Falkenauer Wiesenbach und in den Zschan- oder Schindelbach nicht den Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG genügt. 148 Zwar darf

dieser Regelung eine Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren

dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die insoweit von den Klägern erhobenen Einwände greifen jedoch nicht durch. 149 aaa) Bei den Einleitungen von Straßenabwässern aus den Entwässerungsabschnitten 5 und 6 an der Einleitstelle N in den Zschan- oder Schindelbach und an der Einleitstelle Q in den Falkenauer Wiesenbach wird die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren

dem Stand der Technik möglich ist. 150 Zwar soll Straßenabwasser, das wie hier auf Außerortsstraßen der Kategorie II mit einer durchschnittlichen Tagesverkehrsstärke von 2 000 bis 15 000 Kfz/​Tag anfällt, als mäßig belastet

den Richtlinien der FGSV für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (im Folgenden: REwS 2021), vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden (REwS 2021, S. 54). Jedoch kann eine solche Behandlung auch durch die Ableitung der Straßenabwässer über begrünte Böschungen, Mulden und Gräben erfolgen, über die das Oberflächenwasser durch die bewachsene Bodenzone versickern kann. Denn der nicht versickernde verbleibende Abfluss wird hierdurch erheblich vorentfrachtet (REwS 2021, S. 53 und 57). Ein solches Vorgehen ist hier geplant (Wassertechnische Untersuchungen, Planunterlage 18.1 C, S. 8 und 9). Wie der Fachgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung

vollziehbar erläutert hat, ist eine weitere Behandlung der Straßenabwässer etwa durch ein Absetzbecken daneben nicht erforderlich, weil so geringe Abwassermengen wie die in den Entwässerungsabschnitten 5 und 6 anfallenden gut durch Mulden vorgefiltert werden können. 151 bbb) Auch die Einleitung von Straßenabwässern aus den Entwässerungsabschnitten 2 und 4 über das Regenrückhaltebecken 5 in den Falkenauer Wiesenbach erfüllt die Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG. 152 Zwar sollen Retentionsbodenfilter, die neben Flächenversickerungen und Versickerungsanlagen für die Feinfraktion abfiltrierbarer Stoffe (0,45 bis 63 µm) mit einem Wirkungsgrad von 95 % (REwS 2021, S. 55 Tab. 9) die größte Reinigungsleistung haben (REwS 2021, S. 53 und S. 56), aus wasser- und betriebswirtschaftlicher Sicht bevorzugt eingesetzt werden. Werden sie eingesetzt, kann bei entsprechender Ausgestaltung die notwendige Regenwasserrückhaltung auch in der Bodenfilteranlage erfolgen (REwS 2021, S. 56). Auch die mit dem Regenrückhaltebecken 5 gewählte Lösung eines kombinierten offenen Absetz- und Speicherbeckens mit Tauchwand im Dauerstau (Wassertechnische Untersuchungen, Planunterlage 18.1 C, S. 12) hat aber mit einem Wirkungsgrad des Absetzbeckens von 70 % (REwS 2021, S. 55 Tab. 9) eine Reinigungsleistung, die den Wirkungsgrad von 25 %, der für die Behandlung der Abwässer von Straßen der hier vorliegenden Kategorie II erforderlich ist (REwS 2021, S. 54), deutlich übersteigt. Dass dies die Anforderungen der Richtlinien für die Entwässerung von Straßen erfüllt, hat auch der Fachgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 153 ccc) Der weitere Einwand der Kläger, die Einleitungen in den Falkenauer Wiesenbach und den Zschan- oder Schindelbach seien nicht mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar, weil sie zu Abwassergräben deklassiert würden, greift nicht durch. 154 Soweit die Kläger aus Aussagen der wassertechnischen Untersuchungen schließen, dass die Abwassereinleitmenge dem natürlichen Abfluss entspreche und deshalb die betroffenen Oberflächengewässer vollständig aus Straßenabwässern bestünden, trifft dies nicht zu. Aus den wassertechnischen Untersuchungen geht lediglich hervor, dass der Vorflut durch die Realisierung der Straßenbaumaßnahme nicht wesentlich mehr Wasser zugeführt werde als bisher (Wassertechnische Untersuchungen, Planunterlage 18.1 C, S. 2). Dies bedeutet aber nicht, dass die zugeführte Wassermenge künftig vollständig durch Straßenabwässer ersetzt wird. Vielmehr wird das Straßenabwasser jeweils gemeinsam mit dem Geländewasser eingeleitet (Wassertechnische Untersuchungen, Planunterlage 18.1 C, S. 7 und 9). 155 ee) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Ersatzmaßnahme E 3.5, die die Renaturierung eines Abschnitts des Falkenauer Wiesenbachs durch Öffnung und Beseitigung einer Verrohrung und Anlegung eines naturnahen Bachlaufs vorsieht, um eine

§ 67Abs.

2 Satz 1 und § 68 Abs. 1 WHG als Gewässerausbau planfeststellungspflichtige wesentliche Umgestaltung eines Gewässers handelt und die Planfeststellungsvoraussetzungen

§ 68Abs.

3 WHG im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht geprüft worden wären. 156 aaa) Eine eigene Planfeststellung für die Renaturierung des Falkenauer Wiesenbachs ist neben der Planfeststellung für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 nicht erforderlich. Vielmehr umfasst die Planfeststellung für das Straßenbauvorhaben

§ 75Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. mit der planfestgestellten Unterlage 9.3 B und dem darin enthaltenen Maßnahmenblatt (Planunterlage 9.3 B, S. 36) auch die Ersatzmaßnahme E 3.5. Dass die Planfeststellungsvoraussetzungen

§ 68Abs.

3 WHG nicht vorlägen, insbesondere mit der Renaturierung des Falkenauer Wiesenbachs eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verbunden wäre, machen die Kläger nicht substantiiert geltend. 157 bbb) Unschädlich ist auch, dass

dem Maßnahmenblatt die Vermessung und wassertechnische Berechnung der Ersatzmaßnahme im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt und diese im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist (Planunterlage 9.3 B, S. 36). 158 Die technische Ausführungsplanung kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie

dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urteile vom

  1. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50 und vom
  2. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 114; Beschluss vom
  3. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sind nicht ersichtlich. 159 Ob in solchen Fällen dem Vorhabenträger aufzugeben ist, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, damit sie im Hinblick auf ihre Letztverantwortung für sämtliche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteile vom
  4. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <148 f.> und vom
  5. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 747) beurteilen kann, ob rein technische Probleme oder aber abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, über die nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern nur im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden kann (BVerwG, Urteil vom
  6. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50; Beschluss vom
  7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4), oder ob eine Verpflichtung zur Vorlage der Ausführungsplanung entfallen oder auf einzelne Punkte beschränkt werden kann, um die Planfeststellungsbehörde nicht zu überfordern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  8. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 747), kann dahinstehen. 160 Der Beklagte hat die Nebenbestimmung 9.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 16) in der mündlichen Verhandlung durch die Protokollerklärung Nr. 4 dahingehend ergänzt, dass abweichend vom Maßnahmenblatt für die Maßnahme E 3.5 (Planunterlage 9.3 B, S. 36) und von einer entsprechenden Zusage (Planfeststellungsbeschluss, S. 236) der Vorhabenträger die Vermessung und wassertechnische Berechnung der Renaturierungsmaßnahme mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen hat. Damit muss die Ausführungsplanung der Sache

der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Denn nur eine Ausführungsplanung, die die Zustimmung der Planfeststellungsbehörde gefunden hat, ist mit ihr abgestimmt. 161 ff) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Herstellung des Regenrückhaltebeckens 5 als Gewässerausbau

§ 67Abs.

2 Satz 1 und § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedurft hätte und die Planfeststellungsvoraussetzungen

§ 68Abs.

3 WHG nicht geprüft worden sind. Das Regenrückhaltebecken gehört unabhängig davon, ob es sich dabei um ein oberirdisches Gewässer handelt, als Entwässerungsanlage gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zur Bundesfernstraße und ist deshalb Teil des planfestzustellenden Straßenbauvorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170). Seine Planfeststellungsbedürftigkeit beruht deshalb allein auf § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG a. F. Dementsprechend ist es mit den Lageplänen der Planunterlagen 5.2 C und 5.3 C planfestgestellt (Planfeststellungsbeschluss, S. 8). 162 gg) Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses folgt auch nicht daraus, dass die Planfeststellungsbehörde für das Regenrückhaltebecken 5 und die Renaturierungsmaßnahme E 3.5 keine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3Abs.

1 Satz 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 und Nr. 13.18.2 Anlage 1 UVPG a. F. durchgeführt hat und deshalb wesentliche Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beachtet worden wären. 163 Das Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das konkrete Projekt, für das der Vorhabenträger einen Antrag stellt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43). Das ist hier der planfestgestellte 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha. Dieses Vorhaben umfasst nicht nur das Regenrückhaltebecken 5, sondern

§ 75Abs. 1 Satz 1 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. auch die als Ersatzmaßnahme E 3.5 vorgesehene Teilrenaturierung des Falkenauer Wiesenbachs. Es unterliegt als sonstige Bundesstraße

§ 3Abs.

1 Satz 1 i. V. m. Nr. 14.6 Anlage 1 UVPG a. F. insgesamt einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, als deren Ergebnis die Planfeststellungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich gehalten hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 32). Welche Umweltauswirkungen des Vorhabens im Zusammenhang mit der Renaturierungsmaßnahme E 3.5 und dem Regenrückhaltebecken 5 in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden sein sollen, legen die Kläger weder substantiiert dar, noch ist es sonst ersichtlich. 164 hh) Soweit die Kläger geltend machen, es sei weder die Genehmigung für das Einleiten der im Entwässerungsabschnitt 7 anfallenden Straßenabwässer in einen vorhandenen Regenwasserkanal

§ 58

WHG erteilt worden noch eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Einer Genehmigung

§ 58Abs.

1 Satz 1 WHG bedarf es

§ 75Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Vw

VfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. neben der Planfeststellung für das Straßenbauvorhaben nicht. Welche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 58Abs.

2 WHG die Einleitung in den Regenwasserkanal nicht erfüllen soll, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. 165 b) Gegen die §§ 27 und 47 WHG sowie das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot

Art. 4

WRRL verstößt der Planfeststellungsbeschluss nur, soweit die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der sich daraus ergebenden Anforderungen für den Oberflächenwasserköper Zschopau 2 nicht geprüft hat. 166 aa) Die Planfeststellungsbehörde ist

Art. 4Abs.

1 WRRL verpflichtet, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens und somit vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom

  1. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76). 167 Dies zugrunde gelegt, ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, soweit im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden ist, ob die Auswirkungen des Vorhabens auf den Oberflächenwasserkörper Zschopau 2, die sich aus der Zuleitung der Straßenabwässer aus dem Entwässerungsabschnitt 1 über das Regenrückhaltebecken 4 und den Schweddeybach ergeben, mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot vereinbar sind. 168 Bei diesen Auswirkungen handelt es sich um einen wasserrechtlichen Konflikt, der durch das als
  2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha planfestgestellte streitgegenständliche Straßenbauvorhaben ausgelöst wird und deshalb

dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. verankerten Gebot der Konfliktbewältigung im Planfeststellungsverfahren für diesen Abschnitt zu bewältigen ist. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen sind grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, Hinweisbeschluss vom

  1. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49 m. w. N.). 169 Eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Oberflächenwasserkörper Zschopau 2 und deren Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nehmen weder der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie vom
  2. September 2017 noch die Ergänzungsunterlage zu diesem Fachbeitrag vom
  3. Oktober 2022 oder der Planfeststellungsbeschluss vor. Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die vorhabenbedingten Auswirkungen bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 173 in Flöha vom
  4. Dezember 2007 bewältigt worden wären. Zwar sind dort bestandskräftig das Regenrückhaltebecken 4 planfestgestellt und eine Erlaubnis für eine Einleitung der dort behandelten Straßenabwässer in den Schweddeybach erteilt worden. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der §§ 27 und 47 WHG und des Art. 4 Abs. 1 WRRL ist jedoch im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren nicht erfolgt. 170 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde

Art. 4Abs.

1 WRRL, eine solche Prüfung im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens und somit vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, steht dabei nicht nur der Rechtmäßigkeit von wasserrechtlichen Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen entgegen, die mit dem planfestzustellenden Vorhaben verbunden sind. Er hat vielmehr als Verfahrensfehler, der zudem einen Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des Wasserrechts möglich erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 54), auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47 m. w. N.). Denn

Art. 4Abs.

1 WRRL ist die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet wäre, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden (EuGH, Urteile vom

  1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​433] - Rn. 50 und vom
  2. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 74). 171 Die laut Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung "nur gedanklich vorgenommene" Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Oberflächenwasserkörper Zschopau 2 reicht ni

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.