VG a. F. setzt voraus, dass der Dienststellenleiter in dieser Funktion, das heißt "als" Dienststellenleiter handelt. Daran fehlt es, wenn sich sein Handeln nicht (nur) auf den Geschäftsbereich der eigenen Dienststelle oder im Fall mehrstufiger Verwaltungen auf den ihm
geordneten Geschäftsbereich bezieht, sondern sich ressortübergreifend auf die Geschäftsbereiche anderer Behörden bzw. Verwaltungen erstreckt. 2. Die Zuständigkeit und Beteiligung der Stufenvertretung
VG a. F. ist auf den Geschäftsbereich der Behörde einer mehrstufigen Verwaltung begrenzt, bei der sie gebildet ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung - von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung (jedenfalls) an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom
G zum
geordnete Behörden ihres Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung. 3 Der Antragsteller (Bundespolizeihauptpersonalrat des Bundesministeriums des Innern und für Heimat) machte gegenüber der Beteiligten erfolglos ein Mitbestimmungsrecht über Fragen der Lohngestaltung geltend und leitete sodann das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein, das vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieb. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Schreiben der Beteiligten vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 das in Fragen der Lohngestaltung bestehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze. Das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 sei
seinem Inhalt an sich
VG a. F. mitbestimmungspflichtig gewesen. Es sei auch eine der Beteiligten als Dienststellenleitung zuzurechnende Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Im Unterschied dazu sei das Schreiben vom
1 BGB bei der Ermessensausübung der für die Prämiengewährung zuständigen Stellen der Bundespolizei. II 6 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 108 Abs. 2 BPersVG vom
dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung richtet. Die Frage
dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich - und so auch hier -
dem materiellen Recht. Dementsprechend ist in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden, in der es darum geht, ob das vom Personalrat in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht bestanden hat, auf das materielle Recht abzustellen, das zu dem Zeitpunkt gegolten hat, als der Dienststellenleiter die Absicht gefasst hat, die streitige Maßnahme zu treffen, oder - wie hier - das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verneint hat. Denn diese Fragen sind auf die Vergangenheit bezogen und daher
dem damals geltenden Recht zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom
dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der vorbenannten Fassung zu beurteilen.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 4) hat die Beteiligte am
der für seine Erstzuständigkeit allein in Betracht kommenden Regelung des § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. für die Mitbestimmung in ressortübergreifenden Angelegenheiten nicht zuständig (b). Ferner sind auch die Voraussetzungen des von dem Antragsteller in Anspruch genommenen und auch allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes
VG a. F. nicht erfüllt (c). 10 a) Die für das Eingreifen der Mitbestimmung erforderlichen Voraussetzungen einer von der Dienststellenleitung beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG a. F. liegen nicht vor. Diese Vorschrift ist hier über § 82 Abs. 4 BPersVG a. F. entsprechend anzuwenden, weil der Antragsteller als (Bundespolizei-)Hauptpersonalrat und damit Stufenvertretung (§ 53 Abs. 1 BPersVG a. F.) die personalvertretungsrechtliche Erstzuständigkeit
VG a. F., das heißt eine Zuständigkeit für eine Beteiligung außerhalb eines Stufenverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 6 P 21.90 - BVerwGE 91, 346 <356>) in Anspruch nimmt.
der letztgenannten Vorschrift ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Eine derartige Angelegenheit kommt in Betracht, wenn die Dienststellenleitung einer übergeordneten Behörde eine Maßnahme beabsichtigt, die (auch) die Beschäftigten des
geordneten Bereichs betrifft (vgl. Gronimus, in: Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG 2021, Stand Dezember 2024, G § 92 Rn. 19 m. w. N.). Die Stufenvertretung hat in seinem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG a. F. mitzubestimmen, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt (aa). Daran fehlt es hier (bb). 11 aa) Gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung unterliegt, nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a. F.). Aus dem Tatbestandsmerkmal "Leiter der Dienststelle" folgt, dass dieser als Dienststellenleiter handeln
geordneten Geschäftsbereich (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Bundespersonalvertretungsgesetz,
VG a. F. bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet, deren Mitglieder von den Beschäftigten gewählt werden, die zum Geschäftsbereich der jeweiligen Stufe gehören (§ 53 Abs. 2 BPersVG a. F.). Ebenso werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, soweit Stufenvertretungen bestehen, Bezirks- oder Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet (§ 64 Abs. 1 BPersVG a. F.). Ferner ist auf § 65 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a. F., § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a. F., § 82 Abs. 5 BPersVG a. F. (siehe hierzu unter b), § 91 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. (Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes) und § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG a. F. (Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung), § 92 BPersVG a. F. (Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung) zu verweisen. Aus den Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 53 Abs. 1 und 2 BPersVG a. F. ergibt sich, dass der Geschäftsbereich im vorgenannten Sinne den dem Bundespersonalvertretungsgesetz zugrunde liegenden hierarchisch geordneten und im Ausgangspunkt dreistufigen Behörden- bzw. Dienststellenaufbau erfassen kann, aber nicht darüber hinausgeht. 14 Das vorbezeichnete Verständnis wird dadurch untermauert, dass es der Bundesgesetzgeber über Jahrzehnte nicht für erforderlich gehalten hat, eine Beteiligungsregelung für ressortübergreifende Entscheidungen zu erlassen (Vogelgesang, ZTR 2013, 223 <230 f.>), weshalb es
ganz überwiegender Ansicht im Schrifttum insoweit keine Mitbestimmung gibt (Ramm, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Mai 2022, § 92 Rn. 29; Baden, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2023, § 92 Rn. 49; Vogelgesang, ZTR 2013, 223 <229 ff.>; Böhm, Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, 2010; vgl. Gronimus, in: Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG 2021, Stand Dezember 2024, G § 92 Rn. 84 ff.; a. A. Gronimus, in: Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG 2021, Stand Dezember 2024, G § 111 Rn. 34). Eine Beteiligung hat er erst mit einer 2021 getroffenen Neuregelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ermöglicht.
VG n. F. hat vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegenheiten des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG n. F., die die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen, die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ein Recht zur Stellungnahme. Dieses (bloße) Anhörungsrecht lässt die gesetzlichen Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen unberührt (§ 98 Abs. 3 Satz 1 BPersVG n. F.), verdrängt also etwaig bereits bestehende Beteiligungsrechte nicht, ohne deren Bestehen vorauszusetzen oder solche Beteiligungsrechte gar selbst zu schaffen. 15 Schließlich zeigt der Rechtsvergleich mit verschiedenen landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa §§ 48, 75 PersVG MV, § 59 Abs. 1 MBG Schl.-H. bzw. § 81 Abs. 1 NPersVG), die in unterschiedlicher Weise eine Beteiligung der Beschäftigten bei ressortübergreifenden Angelegenheiten vorsehen, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz, das in der hier anzuwendenden Fassung keine vergleichbaren Normen enthält, keine Beteiligung in Angelegenheiten vorsieht, die über den Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde hinausgehen. 16
VG a. F. ferner erforderlich, dass sich das von diesem beabsichtigte Handeln als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn darstellt. Unter einer Maßnahme ist - entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff - jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Kennzeichnend für eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist also die unmittelbare Gestaltungswirkung in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 11 und vom 8. Juni 2023 - 5 P 3.22 - BVerwGE 179, 83 Rn. 10 jeweils m. w. N.). 17 bb) Hiervon ausgehend unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. weder das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 (
G an diese, ohne dass es insoweit noch eines weiteren Umsetzungsaktes durch die (anderen) obersten Bundesbehörden bedarf. 19 Dies ergibt die am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung des Rundschreibens, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Urteile vom
"§ 77 Abs. 4 Nr. 4 BPersVG a. F." (offensichtlich gemeint ist § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG a. F.) mitbestimmungspflichtig und stelle eine der Beteiligten zurechenbare Maßnahme dar (BA S. 9). Zur Rechtsverbindlichkeit des Rundschreibens in den übrigen Ressorts der Bundesregierung hat das Oberverwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass die Vorstellung, es müsse dort erst noch "in Geltung gesetzt werden", dem Vortrag der Beteiligten widerspreche (BA S. 10) und die Mitbestimmungspflichtigkeit in den übrigen Ressorts offenbleiben könne (BA S. 11). 20 Das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 richtet sich nicht nur an die hauseigenen Abteilungen Z und B der Beteiligten, sondern ausdrücklich auch an die anderen obersten Bundesbehörden. Sein Aussagegehalt ist für alle obersten Bundesbehörden verbindlich.
seinem Wortlaut "erhalten" alle Tarifbeschäftigten des Bundes in den aufgeführten Fällen eine Zulage unter den Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie für Beamte und Soldaten gesetzlich geregelt sind, wobei bestehende Konkurrenzregelungen "entsprechend zu beachten" sind. Ferner erhalten (unter "B.") alle obersten Bundesbehörden die Möglichkeit zur Gewährung der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft auch an Tarifbeschäftigte. Für die Verbindlichkeit dieser Aussagen für alle obersten Bundesbehörden sprechen ferner die unter "C." enthaltenen detaillierten Vorgaben zur Berechnung und Auszahlung. 21 Für das vorgenannte Verständnis des Rundschreibens vom 23. Dezember 2019 streitet auch die unter dem Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesminister der Finanzen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BHO) stehende alleinige Zuständigkeit der Beteiligten für Fragen der Entlohnung der Tarifbeschäftigten des Bundes und insbesondere für die Gewährung von Leistungen, die über deren tarifvertraglich geregelte Ansprüche hinausgehen.
GG leitet innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich, der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung
einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Gemäß § 9 Satz 1 GO BReg hat der Bundeskanzler mit Organisationserlass die Zuständigkeit für das Recht des öffentlichen Dienstes vom Bundesministerium der Finanzen auf das Bundesministerium des Innern, das zuvor schon über eine Beamtenabteilung verfügte, übertragen (vgl. Bulletin der Bundesregierung vom 30. Oktober 1957 - Nr. 203 S. 1864).
des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 705) sind auch die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen auf den Bundesminister des Innern übergegangen. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung verweist darauf, dass anlässlich der Neubildung der Bundesregierung im Oktober 1957 die Aufgaben des Bundesministers der Finanzen in tarifrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern übergegangenen sind und dass dieser neuen Geschäftsverteilung die gegenwärtig in Gesetzen und tarifrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes enthaltenen Zuständigkeitsregelungen angepasst werden sollen. Der Bundesminister des Innern sei
der neuen Zuständigkeitsregelung für diese Angelegenheiten (mit Ausnahme des Richter- und Soldatenrechts) allein zuständig, die neue Zuständigkeitsverteilung diene einer klaren Geschäftsabgrenzung (BT-Drs. 3/1080 S. 3). Schließlich hat die Bundesregierung mit (von der Beteiligten vorgelegtem) Kabinettbeschluss vom
den unterschiedlichen Ressorts materiell trennbare und die Tarifbeschäftigten der Bundespolizei betreffende Maßnahme getroffen habe, ist nicht zu folgen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung hat die Beteiligte in Ausübung der ihr übertragenen Entscheidungsbefugnis mit dem Rundschreiben einheitlich für alle Tarifbeschäftigten des Bundes über die Gewährung außertariflicher Zulagen und Prämien entscheiden wollen und entschieden. Zwar ist im Zusammenhang mit der Zuordnung der Zuständigkeiten verschiedener Personalräte
VG a. F. auf die konkreten Auswirkungen mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom
Bundesministerien getrennt betrachtet werden. Dies würde dem Charakter einer solchen Handlung und der dahinterstehenden Absicht nicht gerecht, eine einzige Entscheidung für die Geschäftsbereiche aller adressierten obersten Bundesbehörden zu treffen. Dementsprechend lässt sich das Rundschreiben nicht in einen den ministeriellen Geschäftsbereich der Beteiligten bzw. den Geschäftsbereich der Bundespolizei einerseits und andere ministerielle Geschäftsbereiche andererseits betreffenden Teil aufspalten. 23
geordneten Behörden ihres Geschäftsbereichs hat die Beteiligte zwar "als" Dienststellenleiterin verfasst und versendet. Es stellt sich jedoch nicht als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar, weil es den Rechtsstand der Beschäftigten nicht berührt und durch seinen Inhalt die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen keine Änderung erfahren. Vielmehr verweist es lediglich informationshalber auf das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019, das
seinem Inhalt bereits alle notwendigen Regelungen unmittelbar enthält, setzt es aber für den
geordneten Geschäftsbereich der Beteiligten nicht erst in Kraft. An diese Auslegung des Schreibens vom
VG a. F. auf den Geschäftsbereich der Behörde einer mehrstufigen Verwaltung begrenzt ist, bei der sie gebildet ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung - von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung (jedenfalls) an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2014 - 6 P 17.13 - PersV 2014, 334 Rn. 20). 28 Dies ergibt sich zunächst binnensystematisch aus der besonderen Beteiligungsregelung des § 82 Abs. 5 BPersVG a. F. Danach ist in Fällen, in denen im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen werden, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt § 82 Abs. 5 BPersVG a. F. die zuständige Personalvertretung zwar auch für alle "Fälle, in denen eine Dienststelle Entscheidungen mit Wirkung für Angehörige von anderen Dienststellen trifft, die ihr nicht
geordnet sind" (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1983 - 6 P 21.82 - juris Rn. 14). Aber auch insoweit muss die betreffende Angelegenheit im Geschäftsbereich (jedenfalls) der obersten Bundesbehörde liegen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der in § 82 Abs. 5 BPersVG a. F. getroffenen Bestimmung ("im Geschäftsbereich mehrstufige[r] Verwaltungen", "zu deren Geschäftsbereich"), die gerade keine ressortübergreifende Regelung trifft. Das erlaubt den Schluss, dass für die allgemeine Beteiligungsregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. nichts anderes gelten soll. 29 Ferner sprechen die das Personalvertretungsrecht prägenden Grundsätze des Partnerschafts- und Repräsentationsprinzips für eine Begrenzung der Zuständigkeit und Beteiligung der Stufenvertretungen
VG a. F. auf den Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde einer mehrstufigen Verwaltung. Das Partnerschaftsprinzip besagt, dass in allen Angelegenheiten, die die Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist. § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. bestätigt diesen Grundsatz für den Fall, dass es für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, ausnahmsweise (vgl. zum Regelfall BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - BVerwGE 164, 363 Rn. 13 m. w. N.) darauf ankommt, dass der Dienststellenleiter
der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist. Denn er regelt, dass in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, die bei der für die Maßnahme zuständigen Dienststelle gebildete Personalvertretung zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
VG a. F. sind zur Wahl einer Stufenvertretung auf der Mittelstufe (nur) die zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe und zur Wahl einer Stufenvertretung bei der obersten Dienstbehörde (nur) die zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten berechtigt, die die Voraussetzungen des § 13 BPersVG a. F. erfüllen. Der Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt die Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, die zu ihm nicht wahlberechtigt waren (BVerwG, Beschluss vom
dem Wortlaut der Vorschrift auf solche Fragen der Lohngestaltung, die eine Dienststelle betreffen ("innerhalb der Dienststelle"). Die Formulierung im Singular bedeutet zwar nicht, dass die Mitbestimmung bei jeder dienststellenübergreifenden Lohngestaltung entfällt. Für die Personalvertretungen mit dienststellenübergreifender Kompetenz, nämlich die Gesamtpersonal- und Hauptpersonalräte, gilt die Vorschrift gemäß § 82 Abs. 4 BPersVG a. F. entsprechend, weshalb diese bei der Lohngestaltung in allen Dienststellen oder in einer Mehrzahl betroffener Dienststellen des ihnen zugeordneten Geschäftsbereichs mitbestimmen (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 - 6 P 17.07 - PersV 2009, 221 <222>). Die Mitbestimmung entfällt aber bei einer ressortübergreifenden Regelung zur Lohngestaltung. Denn
dem Bundespersonalvertretungsgesetz endet die Reichweite der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung grundsätzlich - und so auch hier - an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2014 - 6 P 17.13 - PersV 2014, 334 Rn. 20). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500460&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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