WBRE202500480 ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0 BVerwG 6. Senat 20250520 6 B 23.24 Beschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 21 GG, Art 101 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 3
§ 16BVerf
SchG zu begründen?" Oder alternativ formuliert: "Darf aus ihrem Inhalt nach verfassungsschutzrechtlich irrelevanten Äußerungen auf das Vorliegen eines Anhaltspunktes für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs.
§ 16BVerf
SchG geschlossen werden, wenn gleichartige Äußerungen in großer Zahl gemacht worden sind?" 11 Die Frage 2 lautet: "Kann eine verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerung den Verdacht begründen, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sich künftig verfassungsschutzrechtlich relevant äußern beziehungsweise betätigen werde, und reicht dieser Verdacht aus, einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs.
§ 16BVerf
SchG zu begründen?" 12 Ähnlich lautet auch Frage 3: "Kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs.
§ 16BVerf
SchG) damit begründet werden, dass das erkennende Gericht einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt?" 13 Die Beschwerde führt zu diesen Fragen aus, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung die in den Fragen formulierten Rechtssätze zugrunde. Denn es ziehe zahlreiche Äußerungen als verdachtsbegründend heran, die einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff lediglich in seiner deskriptiven Form verwendeten, obwohl es selbst konzediere, dass eine solche Verwendung ohne Bezug zum Staatsbürgerrecht verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei. Dennoch genügten ihm eine Vielzahl solcher Äußerungen, um im Wege einer Addition einen Beleg aktueller oder künftiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu erbringen und zu der Annahme, dass dem Äußernden eine solche verfassungsfeindliche Intention unterstellt werden könne. Auch für den Verdacht von gegen die Menschenwürde verstoßenden Bestrebungen ziehe es Äußerungen heran, die als solche nicht die Grenze zur Missachtung überschritten. Das Berufungsurteil verkenne damit die Anforderungen an die Tatsachengrundlage, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 - für die Bejahung eines Verdachts ergäben. Es bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Meinungsäußerung nur dann ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sein könne, wenn sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nach ihrem Wortlaut oder bei Berücksichtigung des Kontextes zum Ausdruck bringe oder ob der Verdacht bereits daran anknüpfen könne, dass hinter einer Äußerung nach der tatrichterlichen Würdigung eine verfassungsfeindliche Intention stehen könnte. Die Herangehensweise des Berufungsgerichts berühre auch die Grundrechte der Äußernden und impliziere damit eine Konkretisierung des Schutzgehalts der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und Freiheit der politischen Parteien (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG). Sie führe zu einer uferlosen Beobachtungsmöglichkeit. 14 Mit diesen Ausführungen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde und damit auch die zur Kontrolle berufenen Gerichte an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <82>). 15 Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG allerdings Auswirkungen auf die Anforderungen an die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts auf der Grundlage von dafür herangezogenen Meinungsäußerungen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder eine öffentliche Nennung in den Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Auch bei der Frage, ob sich in einer Äußerung eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. So müssen die Inhalte von Meinungsäußerungen Ausdruck eines Bestrebens sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81 f.>; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem aufgezeigt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung letztlich bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <136>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <86 f.>). Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerfG, Urteile vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281). 16 Auf dieser Grundlage ist sowohl die Frage, ob eine Äußerung ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben zum Ausdruck bringt, wie auch der Bedeutungsgehalt mehrdeutiger Aussagen zu ermitteln. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Februar 2010 - 1 BvR 369/04 - NJW 2010, 2193 Rn. 25). Diese rechtliche Herangehensweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde (vgl. UA S. 52 f., 62, 74 f.). Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter, wie sie das Berufungsurteil neben anderen Aspekten als tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen anführt, kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihre Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung des Verdachts einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zukommt, entzieht sich dagegen einer grundsätzlichen Klärung und obliegt der Würdigung durch das Tatsachengericht. 17 Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil berücksichtige bei seiner Würdigung auch "verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerungen" und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb dieser Obersätze, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil führt aus, die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" sei im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen könne. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei allerdings die Verknüpfung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde (UA S. 61 f.). Auf dieser Grundlage untersucht es nachfolgend die von ihm herangezogenen Äußerungen und stellt sie in einen Gesamtkontext. In gleicher Weise verfährt es mit Äußerungen, denen es tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde verstoßende Bestrebungen entnimmt (UA S. 74 ff.). Von einer "verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz" der für seine Würdigung konkret herangezogenen Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu Muslimen und Ausländern ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gerade nicht ausgegangen. Denn es hat nur solche Äußerungen berücksichtigt, die nach seiner tatrichterlichen Würdigung - ggf. in verdeckter Form - "deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll." (UA S. 62). Es hat gewichtige Anhaltspunkte für die politische Forderung nach einem rechtlich abgewerteten Status von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund in zahlreichen Äußerungen über den Umgang mit "Passdeutschen", die Verwendung von "Tiermetaphern" für Migranten und Aussagen, dass ein "unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied" bestehe und in denen auf die Hautfarbe Bezug genommen wird, gefunden (UA S. 67 ff.). Es hat dafür auch auf die Forderung nach einem "Wahlrecht nach Abstammung" verwiesen (UA S. 70). In gleicher Weise setzt sich das Berufungsurteil auch differenziert mit Äußerungen auseinander, die das BfV zum Beleg des Verdachts einer Bestrebung der Klägerin anführt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden (UA S. 74 ff.) oder demokratiefeindlich seien (UA S. 84 ff.). 18 Die Frage 4 "Muss eine politische Partei, um einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs.
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SchG) zu vermeiden, sich von Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre, die kein verfassungsfeindliches Ziel zum Ausdruck bringen, aber den Verdacht nahelegen, dass sie bei entsprechenden politischen Mehrheiten verfassungsfeindliche Maßnahmen treffen wollen, distanzieren?" geht nach dem soeben Ausgeführten von der unzutreffenden Prämisse aus, dass das Berufungsgericht zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen Äußerungen herangezogen hätte, die keine menschenwürdewidrigen und damit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen zum Ausdruck brächten. Sie vermag daher eine Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen. Wie die Beschwerde selbst darlegt, liegt zu der Frage, ob und ggf. wann eine Partei sich Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre zurechnen lassen muss und einzelnen Äußerungen entgegentreten muss, bereits eine gesicherte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 269 ff. m. w. N.), auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 49). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Frage 4 nicht auf. 19 bb. Die gleichfalls zur Frage der Heranziehung von Meinungsäußerungen zur Begründung eines Verdachts als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 7 lautet: "Kann eine mehrdeutige Meinungsäußerung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (§ 4 Abs.
§ 16BVerf
SchG) angesehen werden, wenn sie in einer Interpretation eine verfassungsfeindliche Intention beziehungsweise einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt bekundet, in einer anderen Interpretation hingegen nicht?" 20 Frage 9 lautet: "Muss ein Verwaltungsgericht, wenn es eine Meinungsäußerung als tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs.
§ 16Abs. 1 BVerf
SchG) verwendet beziehungsweise zur Begründung eines solchen Anhaltspunkts heranzieht, nachvollziehbar begründen, inwiefern es der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen hat, und führt das Fehlen einer solchen Begründung dazu, dass die Heranziehung der Meinungsäußerung zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunkts rechtswidrig ist?" 21 Frage 10 lautet: "Ist es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, legale - nicht strafbare - Meinungsäußerungen mit der Begründung, sie verletzten die Menschenwürde, auch dann zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs.
in § 16 Abs. 1 BVerfSchG) heranzuziehen, wenn sie keine gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Zielsetzung zum Ausdruck bringen?" 22 Frage 11 lautet: "Ist es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten mit der Folge, dass sie ein Anhaltspunkt für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen (§ 4 Abs.
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SchG) sei, ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege?" 23 Die Beschwerde erläutert dazu, das Berufungsgericht ziehe zur Verdachtsbegründung im Zusammenhang mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff auch mehrdeutige und pauschal gefasste Äußerungen heran, bei denen weder der Text noch der Kontext eine eindeutige verfassungsfeindliche Intention des Äußernden erkennen ließen. Es begründe aber nicht, warum es ein Verständnis wähle, das diesen Äußerungen implizit das Anstreben einer gegen die Menschenwürde verstoßenden völkischen Identitätspolitik unterlege. Dem Berufungsurteil liege ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, im Falle einer mehrdeutigen Äußerung könne diejenige Deutung als verdachtsbegründend herangezogen werden, die eine verfassungsfeindliche Intention zum Ausdruck bringe, auch wenn eine verfassungskonforme Deutung möglich sei. Diese Herangehensweise sei mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar. Weder für zivil- noch für strafrechtliche Sanktionen gestatte das Verfassungsrecht die Heranziehung einer sanktionierten Deutung, ohne dass andere Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen würden. Auch im Falle einer Nennung im Verfassungsschutzbericht, die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Charakter einer "negativen Sanktion" habe, müssten diese aus der Meinungsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Deutung gelten. Es handle sich um allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz müsse der Grundsatz "in dubio pro libertate" gelten. Dazu fehle es bislang an einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 24 Diese von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen befassen sich - mit unterschiedlichen Akzentuierungen - mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen. Die Beschwerde sieht den Interpretationsspielraum der Gerichte bei der Deutung solcher Meinungsäußerungen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit beschränkt und dringt auf höhere Begründungsanforderungen für die vom Gericht gewählte Deutung. Nach Auffassung der Beschwerde müssen die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG auch im Verfassungsschutzrecht bereits auf der Verdachtsebene Anwendung finden. 25 Hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Verdachtsstadium können nur solche Äußerungen als Beleg herangezogen werden, die nach der Auslegung durch das Tatsachengericht Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Es bedarf vorliegend keiner weitergehenden Klärung, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte. Denn das Berufungsurteil begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich (vgl. UA S. 65 ff.). Es würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und begründet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausführlich, welches Verständnis es diesen Äußerungen im jeweiligen Kontext zugrunde legt und warum es dies für zulässig erachtet. Wie die Beschwerde selbst aufzeigt, zieht es dabei die Möglichkeit einer Mehrdeutigkeit der Äußerungen durchaus in Betracht (vgl. UA S. 68). Dass das Berufungsgericht den in der Beschwerde angeführten Begriffen wie "Messermänner", "Messerstechermigration" oder "Invasoren" in ihrer konkreten, stereotypen und gehäuften Verwendung im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung und eine pauschale Herabwürdigung von Ausländern und Muslimen entnimmt, ist dabei das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung dieser Äußerungen als Beleidigung oder Volksverhetzung dagegen bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Ob die tatrichterlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen anstellt, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermögen, entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. ausdrücklich zur Würdigung mehrdeutiger Aussagen durch das Berufungsgericht BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). 26 b. Das angegriffene Berufungsurteil bejaht den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung auch auf der Grundlage von Äußerungen, mit denen gefordert wird, Muslime wegen ihres Glaubens zu diskriminieren oder ihnen generell den Schutz des Art. 4 GG zu versagen (UA S. 78 ff.). Hierzu erachtet die Beschwerde die Frage 5 als grundsätzlich bedeutsam: "Ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unter dem Aspekt des Glaubens und der religiösen Anschauungen auch dann ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), wenn nicht eine natürliche Person, sondern eine Religionsgemeinschaft ungleich behandelt wird?" 27 Sie macht geltend, es bedürfe der Klärung, ob die politische Forderung nach einer Ungleichbehandlung einer Religionsgemeinschaft in Form von an juristische Personen gerichteten Verhaltensanforderungen, etwa beim Bau von Minaretten, als verfassungsfeindliche Bestrebung angesehen werden könne, obwohl die konkret erhobene Forderung nach einem Verbot von Moscheen und Minaretten kein Element einer menschenrechtswidrigen Diskriminierung eines Individuums enthalte. 28 Gleichfalls zu diesem Themenkreis wird die Frage 6 gestellt: "Wird die Freiheit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, die neben religiösen auch politische Ziele verfolgt, eingeschränkt und knüpft diese Einschränkung nicht an religiöse, sondern an politische Inhalte an - verletzt dann die Einschränkung, wenn sie nicht auch bei anderen Religionen erfolgt, Art. 3 Abs. 3 GG? Falls ja, gilt dies auch dann, wenn alle anderen Religionen keinen gleichartigen politischen Anknüpfungspunkt bieten und nur aus diesem Grunde nicht von der Einschränkung betroffen sind?" 29 Dazu führt die Beschwerde aus, das Berufungsurteil bejahe diese Frage ohne Rücksicht auf den Umstand, dass es auch um Glaubensgemeinschaften gehen könne, die zugleich politische - säkulare - Ziele verfolgten und Forderungen nach entsprechenden Verboten daher nur die politische Betätigungsfreiheit beträfen, die kein in Art. 3 Abs. 3 GG normiertes Anknüpfungsverbot darstelle. 30 Diesen Fragen fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsurteil würdigt die ihm vorliegenden Erkenntnisse dahingehend, dass der Verdacht bestehe, die Klägerin verfolge die politische Zielsetzung, Muslimen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Religion unmöglich zu machen und sie generell unter "Kulturvorbehalt" zu stellen. Muslimische Gläubige sollten unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Integration pauschal wegen ihres Glaubens abgewertet werden (UA S. 82). Die Verfassungsfeindlichkeit der vom Berufungsgericht so beschriebenen Bestrebungen leitet sich daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus ab, dass eine Schlechterstellung an die individuelle Religionszugehörigkeit anknüpfen und den gläubigen Muslim als Person treffen soll. Soweit die Beschwerde den vom Berufungsgericht herangezogenen Äußerungen eine andere Deutung geben will, vermag dies eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen. 31 c. Die in zwei Untergliederungen unterteilte Frage 8 lautet: "
- a)Kann für Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, bei der Beurteilung, ob sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) ergibt, ohne weiteres angenommen werden, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden?
- b)Insbesondere: Können inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) gewertet werden, ohne dass zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Organisation, wenn sie die politische Mehrheit bekäme und damit in die Lage versetzt würde, gemäß diesen Äußerungen zu handeln, nicht bereit wäre, sich durch die Rechtsprechung korrigieren zu lassen?" 32 Die Beschwerde führt dazu aus, das Berufungsurteil lege zugrunde, dass es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer Partei abgegeben würden, naheliege, sie würden mit der Intention einer politischen Aktivität und dem Ziel der Veränderung der Verhältnisse abgegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsurteil eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen, ob der Äußernde eine solche Intention tatsächlich verfolge. Mit diesem implizit gebildeten Rechtssatz weiche das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63 <81>) ab. Denn das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung jenseits der Äußerung einer verfassungswidrigen Meinung erforderliche Aktivitätselement dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei herangezogen werden könne, könne für politische Parteien zwar spezieller gefasst werden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - beschreibe, sie müssten aber dennoch durch zusätzliche tatsächliche Umstände nachgewiesen werden. Diese Diskrepanz bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Zum zweiten Teil der Frage ergänzt die Beschwerde, es komme im politischen Alltag immer wieder zu mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen, ohne dass damit für die betreffende Partei das Bestehen einer Intention zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als indiziert gelte. Konsequenterweise müsse auch bei als radikal angesehenen Parteien geprüft werden, ob die Äußernden eine solche Intention verfolgten und ob sie sich ggf. durch die Rechtsprechung korrigieren ließen. 33 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn das Beschwerdevorbringen zum ersten Teil der Frage verschließt sich der Erkenntnis, dass die vermeintliche Diskrepanz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Begründungsbedürftigkeit der auf ein Wirklichwerden der politischen Vorstellungen gerichteten Intention aus dem unterschiedlichen Beobachtungsobjekt herrührt. Während bei einem Presseerzeugnis, wie es Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1072/01 war, die Veröffentlichung einer Meinung nicht ohne weiteres einen politischen Willen zur Umgestaltung der Verhältnisse indiziert und es dafür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, ist dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent. Denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 <147> und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 60 f.). Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263). Ist dieser Rückschluss möglich, so liegt es bei einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Diesen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn es nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem "Wahlrecht nach Abstammung" oder einem "Kulturvorbehalt" bei der Religionsausübung eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt. 34 Der in der zweiten Hälfte der Frage aufgeworfene Vergleich mit im Einzelfall verfassungswidrigen Verhaltensweisen in der politischen Praxis vermag eine Notwendigkeit der Modifikation dieser bereits geklärten Rechtssätze nicht zu begründen. Die Frage, wie eine Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, im Falle der Regierungsübernahme agieren würde, wenn sie sich an deren Durchsetzung durch die Judikative gehindert sähe, hat für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz nur insoweit Bedeutung, als sich daraus Rückschlüsse auf die Fortgeltung oder innerparteiliche Korrektur solcher Zielsetzungen ergeben könnten. Auch für Regierungsparteien und deren Funktionsträger oder Regierungsmitglieder muss die Frage, ob sich aus deren Verhalten der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der jeweiligen Partei ableiten lässt, anhand der bestehenden Rechtssätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Parteiverbot aber erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 576). 35 d. Die Grundsatzrüge 12 lautet: "Setzt die Bejahung der Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG und/oder der Voraussetzungen der öffentlichen Information über die Beobachtung und Einstufung der betroffenen Organisation als Verdachtsfall oder als Fall gesicherter Verfassungsfeindlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG voraus, dass sie aufgrund einer strukturierten Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte - die Anhaltspunkte quantitativ und qualitativ gewichtend - und aller entlastenden Umstände, die ebenso wie die belastenden Umstände von der Verfassungsschutzbehörde zu ermitteln sind, verhältnismäßig ist?" 36 Mit dieser Rüge bekämpft die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei hinsichtlich des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dann nicht erforderlich, wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorlägen, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben und nicht entkräftet worden seien. Dann bestehe keine Notwendigkeit einer "Gesamtschau" in Form einer Gegenüberstellung der verdachtsbegründenden Anhaltspunkte mit ggf. zu ermittelnden Anhaltspunkten für eine verfassungskonforme Ausrichtung. Die Beschwerde bezeichnet es als ungeklärt, was im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Abwägung eingestellt werden müsse, um eine hinreichende Gewichtigkeit des Verdachts festzustellen. Sie vertritt in Anlehnung an die Darlegungen von Murswiek (Demokratie und Verfassungsschutz, 2020, S. 57 ff.) die Auffassung, bereits die Annahme eines Verdachts setze voraus, dass durch das BfV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die in strukturierter Form alle relevanten be- und entlastenden Umstände einstelle und gewichte. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (DVBl 2024, 1350) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots im Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen. 37 Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt in jedem Stadium der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Daher muss diesem Prinzip nicht zuletzt mit einer Gesamtbetrachtung des verdachtsbegründenden Materials unter Einbeziehung der von der Klägerseite vorgetragenen entlastenden Umstände Rechnung getragen und geprüft werden, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja - anders als der in der Beschwerde thematisierte Ausspruch eines Vereinsverbots, wie er dem Beschluss des Senats vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - zugrunde lag - gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 30 f.). Die von der Beschwerde geforderte Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse würde demgegenüber bereits eine abgeschlossene Ermittlung solcher Umstände voraussetzen. 38 Die von der Beschwerde als uneinheitlich geschilderte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des vorliegend tätigen Berufungsgerichts beruht nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zu dieser Frage: Während das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 - (NVwZ 2006, 838 <841>) betont, "es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden", fordert auch das Berufungsgericht ausdrücklich, das BfV habe relevante - belastende wie entlastende - Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom Bundesamt vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien (UA S. 58). Auch für seine eigene Beurteilung erachtet es Umstände, die die vom BfV vorgetragenen Erkenntnisse entkräften könnten, als relevant (UA S. 56). Allein der Umstand, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem damaligen Verfahren zu einer abweichenden Würdigung gelangt ist, berührt die Einheitlichkeit des zugrunde gelegten Rechtsverständnisses nicht. Keine andere Aussage lässt sich dem früheren, von der Beschwerde angeführten Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - unter Rn. 43 (juris) entnehmen. Dort befasste sich das Gericht vielmehr explizit mit dem Umstand, dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich auf einen Teilbereich der politischen Tätigkeit bezog. 39 Letztlich macht die Sichtung des umfangreichen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, welche Aussagen und welches Verhalten nach ihrem Gewicht für die von der Partei verfolgten Ziele tatsächlich von Bedeutung sind, den Kern der freien Beweiswürdigung aus, die dem Tatsachengericht, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). 40 e. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage 13 lautet: "Steht Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG entgegen?" 41 Die Beschwerde wirft damit die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevante Frage auf, ob die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 BVerfSchG in Ansehung des "Parteienprivilegs" aus Art. 21 Abs. 1 GG dem BfV eine öffentliche Berichterstattung auch dann ermöglicht, wenn Gegenstand seiner Beobachtung eine politische Partei ist. Sie erläutert dazu, die frühere Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund einer gewandelten Grundrechtsdogmatik ungeachtet ihrer unreflektierten Fortschreibung in späteren Gerichtsentscheidungen überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63 <"Junge Freiheit">) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und ein grundrechtlich fundiertes subjektives Abwehrrecht einer Zeitung gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bejaht. Diese Rechtserkenntnis müsse Auswirkung auf die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf Parteien haben. Denn mit der Bejahung eines Grundrechtseingriffs stehe fest, dass die öffentliche Stigmatisierung eine Maßnahme der Bekämpfung einer Partei mit hoheitlichen Mitteln sei und daher eine öffentliche Berichterstattung als "administratives Einschreiten" gegen das Parteienprivileg verstoße. 42 Aus der Erkenntnis, dass staatlichem Informationshandeln Eingriffsqualität zukommen kann, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf eine Berichterstattung über Parteien einer rechtlichen Neubewertung bedürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222). Dieses Verbot ist aber nicht gleichzusetzen mit dem von der Beschwerde eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung. Dass der in einer öffentlichen Berichterstattung über die Beobachtung einer Partei liegende Eingriff nicht bereits als solcher gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, erhellt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkennt, dennoch aber dem BfV eine solche Beobachtung ungeachtet des Eingriffscharakters dieses staatlichen Tuns nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 - (BVerfGE 133, 100) in Bezug auf die um ein Verbot der NPD geführte politische Debatte, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen (vgl. ebenda Rn. 14 ff. <24> ausdrücklich auch gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht). Ein neuerlicher Klärungsbedarf der verfassungsgerichtlich bereits im Sinne einer Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung geklärten Rechtsfrage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287 <292 f.>) ist daher auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Literaturstellen nicht gegeben. 43 f. Mit der Grundsatzfrage 14 will die Beschwerde eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz induzierte generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle ("hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte") für eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erreichen. Sie formuliert dazu: "Ist die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation als Verdachtsfall (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr für ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist oder wenn nicht zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdacht, die Organisation sei verfassungsfeindlich, zutrifft?" 44 Sie führt dazu aus, Ziel der Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation sei - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern die Warnung der Öffentlichkeit und die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Das Gesetz verfolge daher eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung. Es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) beim Verfassungsschutzbericht gerade nicht um ein Erzeugnis der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, sondern um eine mittelbar belastende negative Sanktion der betroffenen Organisation. Vor diesem Hintergrund könne sich eine öffentliche Bekanntgabe allenfalls dann als verhältnismäßig erweisen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Verdachts bestehe. Die Beschwerde verweist dafür auf Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 107. Diese Frage bedürfe gerade in Ansehung des geschützten Rechtsguts und der Verkennung der gefahrenabwehrrechtlichen Dimension der Berichterstattung einer revisionsgerichtlichen Klärung, denn darin liege eine amtliche, öffentliche Stigmatisierung einer Organisation als extremistisch, deren Gewicht in der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt sei. Diese Frage könne nicht durch Verweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit als neuerlich geklärt betrachtet werden. 45 Entgegen der Auffassung der Beschwerde und im Einklang mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn für die vorgeschlagene Verschärfung der einfachgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 1 BVerfSchG im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (NVwZ 2014, 233) geschaffen (vgl. BT-Drs. 18/4654 S. 32) und die Berichterstattung über Verdachtsfälle ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Das Gesetz greift dabei die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der "hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte" für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81>). Diese Schwelle hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil für zutreffend erachtet. Dass diese Maßstäbe überholt sein könnten, erschließt sich nach dem oben unter e. Ausgeführten nicht. 46 g. Gegenstand der Grundsatzrüge 15 ist folgende Frage: "Erfordert das Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) beziehungsweise der effektive Schutz der betroffenen Grundrechte i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes vor öffentlicher Bekanntgabe der Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall oder als Fall erwiesener Verfassungsfeindlichkeit (§ 16 BVerfSchG) angehört wird?" 47 Die Beschwerde will eine Pflicht zur Anhörung einerseits aus allgemeinen Grundsätzen staatlichen Informationshandelns herleiten und andererseits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - BVerfGE 140, 317) eine Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Strafe zwingend geboten sei und eine Verdachtsberichterstattung einen vergleichbaren Sanktionscharakter habe. Auch lasse sich eine Parallele zur Verdachtsberichterstattung der Presse ziehen, die im Regelfall gleichfalls voraussetze, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Ein effektiver Schutz vor Eingriffen in die Freiheit politischer Parteien gebiete eine vorherige Anhörung. 48 Die Frage, ob staatliche Behörden generell verpflichtet sein könnten, vor einer Information der Öffentlichkeit die Betroffenen anzuhören, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19.04 - KirchE 46, 237 Rn. 24 m. w. N.; vgl. zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5/12 R - SGb 2014, 505 Rn. 11; zur Sonderkonstellation des § 96 Abs. 1 BHO vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 39). Diese Frage rechtfertigt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit auch im vorliegenden Fall nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 16 Abs. 1 BVerfSchG selbst sieht eine Pflicht zur Anhörung nicht vor. Selbst wenn man der Klägerin ein derartiges Verfahrensrecht aus anderen Rechtsquellen zubilligen wollte, wäre die unterlassene Anhörung vor Bekanntgabe der Beobachtung durch das BfV lediglich ein durch die frühzeitige Kenntniserlangung der Klägerin oder die spätere Entwicklung im gerichtlichen Verfahren überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ließe sich das von der Klägerin begehrte Unterlassen in der Sache damit nicht rechtfertigen. Eine solche Pflicht zur Anhörung wäre kein Selbstzweck, sondern diente der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Angemessenheit der staatlichen Äußerungen unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen (vgl. zu dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558 und 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <272> und den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG). Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder für rechtswidrig zu erklären. Greift hingegen der Inhalt des staatlichen Informationshandelns in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem materiellrechtlichen Grund (vgl. zu einem Unterlassungsbegehren BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <96>). Für die von der Beschwerde erörterte Umdeutung des klägerischen Antrags durch das Berufungsgericht bestand kein Anlass. 49 Demgegenüber vermag der im Beschwerdevorbringen hergestellte Bezug zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Anhörung des Angeklagten im Strafverfahren nicht zu tragen. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung des § 16 BVerfSchG nicht die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person oder die Unterbindung der Betätigung der betroffenen Organisation, sondern eine Unterrichtung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, durch eine sachgerechte Information die Voraussetzungen für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/4654 S. 31 f.). Ebenso wenig trägt im Bereich des vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ausdrücklich näher ausgestalteten staatlichen Informationshandelns über verfassungsfeindliche Bestrebungen die von der Beschwerde angedachte Parallele zu einer Verdachtsberichterstattung durch die Presse. 50 h. Die Grundsatzrüge 16 lautet: "Ist es mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und mit der Parteienfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG) vereinbar, Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären einer politischen Partei als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei im Sinne von § 4 Abs.
§ 16BVerf
SchG zu bewerten, ohne zuvor auszuschließen, dass die betreffenden Personen [nicht] als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind?" 51 Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe die aufgeworfene Frage ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht führe auf S. 90 f. aus, dass auch Äußerungen, die von Verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder sonstigen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes stammten, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem allgemeingültigen Grundsatz, dass Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhielten, nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden könnten und eine Verwertung ihrer Aussagen daher ausgeschlossen sei. Dies müsse bereits bei der Prüfung des Verdachts berücksichtigt werden. Staatlich beeinflusste Äußerungen könnten nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, weil eine Zurechenbarkeit ausscheide. 52 Die aufgeworfene Frage war in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, im Übrigen ist sie infolge bestehender tatrichterlicher Würdigungsspielräume einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Anders als die Beschwerde meint, hat sich das Berufungsgericht nicht generell für befugt erachtet, auf der Stufe des Verdachtsfalls Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zuzuordnen. Die Beschwerde vermengt die generell-abstrakte Frage nach der Notwendigkeit der "Staats- und Quellenfreiheit" des Erkenntnismaterials als Voraussetzung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht einzelne Äußerungen zur Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen heranziehen kann, auch wenn sich eine Beeinflussung des Äußernden durch staatliche Stellen nicht sicher ausschließen lässt. 53 aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert während der Dauer eines Parteiverbots- bzw. Finanzierungsausschlussverfahrens die strikte Staatsfreiheit der beobachteten Partei und begründet dies mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei. Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 und vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193). Aus dem Gebot der Staatsfreiheit leiten sich mehrere Anforderungen an die Verfahrensgestaltung ab. So verbietet es während des gerichtlichen Verfahrens die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei. Es schließt weiter aus, dass die Begründung eines Verbotsantrags im Wesentlichen auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). 54 bb. Das Berufungsgericht hat dieses Gebot der Staatsfreiheit nicht in vollem Umfang auf das bei ihm geführte Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG übertragen (UA S. 90). An dieser Stelle grenzt sich das Berufungsurteil in der von der Beschwerde bemängelten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und erläutert dies mit dem Umstand, dass für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eine niedrigere Eingriffsschwelle gelte. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Frage, ob eine von einem V-Mann getätigte Äußerung der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sei, im Verdachtsstadium noch keiner abschließenden Klärung bedürfe. Maßgeblich für den Verdacht sei der Beitrag, den die Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leiste. Diese Außenwirkung hänge grundsätzlich nicht von der hinter der Äußerung stehenden inneren Motivation ab. Erst für die volle Zurechnung, wie sie die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 oder 3 GG voraussetzten, müsse dem Gebot der strikten Staatsfreiheit folgend sichergestellt sein, dass die tatsächlichen Feststellungen auf Beweismaterialien gestützt würden, die nicht im Wesentlichen "staatsgeprägt" seien, und könnten daher nicht eindeutig zuzuordnende Äußerungen nicht verwertet werden. 55 cc. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegt, befasst sich das Berufungsurteil an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nicht mit der tatrichterlichen Würdigung der verdachtsbegründenden Äußerungen im Einzelfall, sondern adressiert mit diesen rechtlichen Erwägungen die generelle Verwertbarkeit des vom BfV zum Beleg des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Erkenntnismaterials bei einer fortdauernden Beobachtung. Dies erhellt sich aus der Einleitung zu Gliederungspunkt dd) (UA S. 88) und der nachfolgenden Argumentation. Zu Recht verweist das Berufungsurteil darauf, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, sondern als Ausfluss des Prinzips der "streitbaren Demokratie" vorausgesetzt wird und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des BfV auch geboten ist. Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) und es bedarf zu einer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine "Abschaltung" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Ob sich diese Differenzierung mit dem unterschiedlichen Grad der Verdichtung der Erkenntnislage im Verdachtsfall und im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren begründen lässt, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung. 56 dd. Eine weitere Abgrenzung unternimmt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Forderung nach der Quellenfreiheit des vom BfV vorgelegten Materials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller im Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (BVerfG, Urteile vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dem will sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Weder müsse seitens der Beklagten eine Zusicherung der Quellenfreiheit erfolgen noch sei auszuschließen, dass im vom BfV vorgelegten Material Äußerungen enthalten seien, die zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen seien. Es verweist auch hier auf den niedrigeren Grad der Überzeugungsgewissheit bei der Einstufung als Verdachtsfall und die Bedeutung der Wirkung einer Äußerung für die Meinungsbildung in der Partei. Zudem sieht es im Falle der Notwendigkeit einer Offenlegung denkbarer Kontaktpersonen eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der erforderlichen Aufklärungstätigkeit des BfV. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Berufungsgericht hat sich in einem zweiten Begründungsansatz darauf gestützt, dass die Erkenntnissammlung nach seiner Überzeugung jedenfalls "im Wesentlichen" aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material bestehe und sich daher auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein generelles Beweisverwertungsverbot begründen lasse (UA S. 92). Jedenfalls dieser Begründungsansatz überzeugt. Denn auch nach der Auffassung der damaligen Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts zwingt ein verbleibender Zweifel an der Quellenfreiheit bestimmter Teile des Materials nicht stets zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr besteht hinsichtlich des "infizierten Beweismaterials" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3/01 - BVerfGE 107, 339 <379> <Mehrheitsmeinung>). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt. Die Überzeugung, dass das ihm vorliegende Material nicht in einer Weise durch staatliches Tätigwerden infiziert ist, die seine Verwertbarkeit insgesamt ausschließt, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich gebildet (UA S. 92). 57 ee. Der Einsatz von Quellen kann aber für die von der Beschwerde thematisierte Frage Bedeutung erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom
- März 2003 - 2 BvB 1/01 - BVerfGE 107, 339 <382>). Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Diesen Umstand hat das Tatsachengericht auch bei Prüfung eines Verdachtsfalls bei der Würdigung des Tatsachenmaterials zu berücksichtigen. 58 ff. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch durchgeführt. So hat es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- und
- März 2024 von der Beklagtenseite erläutern lassen, ob und ggf. in welchem Umfang Äußerungen auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sein könnten und hat der Klägerin dazu weitere Rückfragen ermöglicht. Es hat in seine Würdigung einbezogen, dass auch die Klägerin selbst nicht substantiiert behauptet habe, dass die Einstufung als Verdachtsfall im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Schließlich hat es auch erwogen, ob es plausibel sein könnte, dass verdachtsbegründende Äußerungen auf eine "Provokation" durch staatliche Akteure zurückzuführen seien und diesen Gedanken zurückgewiesen (UA S. 92). Diese Erwägungen belegen, dass sich das Gericht bei der Frage der Zurechenbarkeit konkreter Äußerungen nicht von dem von der Beschwerde aufgestellten generellen Rechtssatz hat leiten lassen, sondern von der Frage, ob die von ihm konkret herangezogenen Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung eines (bloßen) Verdachts ungeeignet sein könnten, weil die Möglichkeit bestehen könnte, diese seien infolge einer staatlichen Beeinflussung zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Vielzahl von Äußerungen und Veröffentlichungen zahlreicher, auch führender Parteimitglieder, die gerade in der Gesamtschau mehr als hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Grundtendenzen böten, verneint (UA S. 60). Es hat seine Überzeugungsbildung vielmehr tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.) – gestützt. Für eine staatliche Beeinflussung dieser Personen hatte das Berufungsgericht nach den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten über die Quellenlage in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2024 keinen Anhaltspunkt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. 59 i. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 17 lautet: "Erfordert die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, zumindest aber im Rahmen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen eines Personenzusammenschlusses bzw. einer Einzelperson zur Realisierung eines bestimmten Ziels im Sinne des BVerfSchG?" 60 Mit dieser Rüge thematisiert die Beschwerde die Frage, ob der Begriff der "Bestrebung" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen der betreffenden Organisation voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen der Befugnisnorm des § 16 BVerfSchG der Fall sein müsse. Sie erläutert, es klinge im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2022 - 1 BvR 564/19 - zur Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht an, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung nur dann vorliegen könne, wenn eine "aktiv-kämpferische Haltung" gegeben sei. Dies stelle eine Anhebung der bisher in der Rechtsprechung angelegten Hürde für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung dar. 61 Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bereits geklärt. Das Gesetz beschreibt "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" in der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteile vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f. und vom
- Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung erhoben (BVerfG, Urteil vom
- April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 185 f.; vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59). Die in der verfassungsgerichtlichen Judikatur verwandte Formulierung der "kämpferisch-aggressiven Haltung" beschreibt keinen abweichenden rechtlichen Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer "Bestrebung". Insbesondere ist diese Begriffsbildung nicht gleichzusetzen mit dem aus Sicht der Beschwerde gebotenen "kämpferisch-aggressiven Vorgehen" im Sinne entsprechender strafbarer oder gewaltvoller Handlungen jenseits der Legalität. 62 § 16 Abs. 1 BVerfSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber dem dort in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde zitierten Kammerbeschluss vom
- Mai 2022 - 1 BvR 564/19 - (NVwZ 2023, 68) unter Rn. 18 ausführt, ein "bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen, geht es damit nicht über das in seiner eigenen Rechtsprechung bereits bestätigte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kein Hinweis auf ein abgeändertes Verständnis des Bundesverfassungsgerichts für den Begriffsinhalt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Falle einer öffentlichen Berichterstattung über solche Organisationen. Die Frage, ob das Vorliegen einer Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen des Personenzusammenschlusses im Sinne eines unmittelbaren physischen Gewaltpotentials voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG geboten wäre, lässt sich daher auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils verneinen. 63 j. Frage 18 lautet: "Begründet die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ('Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...') jeweils - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 - ein Entschließungsermessen?" 64 Die Beschwerde erläutert, die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Beobachtungstätigkeit kein Ermessen ausgeübt und nach Auffassung des Urteils auch nicht ausüben dürfen. Bestehe ein solches Ermessen, so erweise sich die Beobachtung wegen eines unheilbaren Ermessensausfalls als rechtswidrig. 65 § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG stellen die infolge des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche und diesem Grundsatz genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz dar. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
- September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 133 und BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen und das BfV eine Beobachtung einleiten darf, kann vom Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden. Demgegenüber ist die im Beschwerdevorbringen ins Zentrum gestellte Frage, ob dem BfV hinsichtlich der Frage des Aufgreifens eines verfassungsschutzrelevanten Vorgangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, oder ob es dazu von Amts wegen verpflichtet ist, für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man - anders als das Berufungsurteil - eine Pflicht zum Aufgreifen verneinen und ein Aufgreifen nach dem Opportunitätsprinzip bejahen wollte, ergäben sich daraus jedenfalls mangels eines individualrechtsschützenden Charakters dieser Aufgabenwahrnehmung durch das BfV keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. 66
- Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Berufungsurteil weiche in sieben Fällen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, so dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. 67 Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen sind entweder nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen in der Sache nicht vor. 68 a. Die Beschwerde greift mit ihrer ersten Divergenzrüge die bereits unter dem Aspekt einer Grundsatzbedeutung aufgeworfene Frage (vgl.
- i.) nach dem Erfordernis eines kämpferisch-aggressiven Vorgehens als tatbestandlicher Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auf. Das Berufungsurteil stelle den Rechtssatz auf, Bestrebungen erforderten als "politisch bestimmte, zweckgerichtete Verhaltensweisen" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Demgegenüber stelle das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen vom
- Mai 2022 - 1 BvR 564/19 und 1 BvR 98/21 - den Rechtssatz auf, Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erforderten als "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen ein aktives, notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels." Damit habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben an die strengeren Vorgaben zum Partei- und Vereinsverbot angepasst. 69 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthalten die genannten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts den behaupteten Obersatz nicht. Die Beschwerde verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht dort von einer kämpferisch-aggressiven Haltung und nicht einem kämpferisch-aggressiven Vorgehen spricht. Darin liegt nicht lediglich eine sprachliche Abweichung gegenüber der von der Beschwerde reklamierten, vermeintlich identischen Aussage, sondern es geht um die erforderliche Intensität und die Mittel, mit der verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge 17 wird verwiesen. Unbeschadet der von der Beklagten thematisierten Frage, ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähige Entscheidungen darstellen und ob die vorliegend herangezogenen Kammerbeschlüsse zur gleichen Norm ergangen sind, fehlt es daher in der Sache an einer Abweichung des Berufungsurteils von den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. 70 Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom
- Januar 2025 diese Divergenzrüge dahingehend erweitert, dass das Berufungsgericht an die öffentliche Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine strengeren Anforderungen gestellt habe als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig. 71 b. Die Beschwerde sieht eine zweite Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, wann eine Äußerung als Menschenwürdeverletzung eingestuft werden kann. Sie verweist dazu auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -. Dort befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, in welchen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung gerechtfertigt ist, weil es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellen. Diesem Kammerbeschluss will die Beschwerde die Aussage entnehmen, dass eine Menschenwürdeverletzung generell nur in Betracht komme, wenn eine Äußerung einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspreche. Demgegenüber fordere das Berufungsurteil für die Bewertung einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde keine Einzelfallbetrachtung im Kontext, sondern lasse es genügen, dass sich eine Verletzung aus einer Häufung von Einzelaussagen ergebe, die sich auch pauschal gegen eine Personengruppe wenden könne. 72 Mit diesem Vorbringen ist eine divergierende Rechtsauffassung schon nicht dargetan. Das Berufungsurteil verhält sich an der in Bezug genommenen Stelle zu den Inhalten der politischen Zielsetzungen der Klägerin und deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde, um der Frage nach dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nachzugehen. Demgegenüber befasst sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Textstelle mit der Frage, wann eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung gerechtfertigt sein kann. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nicht ableiten. 73 Soweit die Beschwerde in diesem Kontext Fragen aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet werden, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Fragen über das oben zu den Grundsatzrügen 5, 6, 10 und 11 hinaus bereits Ausgeführte nicht dargetan. 74 c. Aus dem gleichen Grund scheitert auch die dritte Divergenzrüge, die sich mit einer vermeintlich divergierenden Rechtsauffassung des Berufungsurteils bei den Ausführungen zur Vereinbarkeit eines generellen Verbots von Moscheen und Minaretten mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG befasst. Weder enthält das Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz ("Wer den Bau von Minaretten verbieten will, diskriminiert alle Muslime und verletzt deren Menschenwürde; einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung bedarf es nicht.") noch stünde ein solcher in einem divergenzfähigen Verhältnis zu der in der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Gewaltdarstellungen nach § 131 Abs. 1 StGB (Beschluss vom
- Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 - BVerfGE 87, 209), zur Vereinbarkeit des neugefassten Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (Urteil vom
- Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 308/69 - BVerfGE 30, 1) oder zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Krypta in einem Industriegebiet (BVerwG, Urteil vom
- November 2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166). Keine der in der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen befasst sich mit dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG oder mit der Würdigung einer politischen Forderung als gegen die Menschenwürde verstoßend. Vielmehr orientiert sich das angegriffene Berufungsurteil zu Recht an den vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Obersätzen zum Vorliegen eines Menschenwürdeverstoßes, wenn eine politische Partei Muslimen in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit nur einen rechtlich abgewerteten Status zubilligen will und damit gegen ein Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541). 75 Soweit die Beschwerde in diesem Kontext eine Frage aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet wird, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Frage nicht dargetan. Das angegriffene Urteil legt seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde, dass die Klägerin ein generelles Verbot religiöser Bauten gefordert hätte, sondern befasst sich mit der Forderung, Muslimen die Ausübung ihrer Religionsfreiheit in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzusprechen (UA S. 79 ff.). 76 d. Auch die vierte Divergenzrüge legt kein Abweichen im rechtlichen Obersatz dar. Sie befasst sich mit der Frage, ob das BfV die Beobachtung einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur mit solchen Erkenntnissen rechtfertigen kann, die ihm bei Beginn der Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, oder ob es auch nachträglich bekannt gewordene Umstände zur Rechtfertigung heranziehen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe (mehrfach) nachträglich, nämlich nach dem
- Februar 2021, gesammelte Erkenntnisse zu Lasten der Klägerin bewertet. Es verstoße damit gegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2020 - 6 C 11.18 - (BVerwGE 171, 59 Rn. 24) aufgestellten Rechtssatz. 77 Selbst wenn dem Berufungsgericht der von der Beschwerde bemängelte Verstoß unterlaufen sein sollte - wofür in Ansehung der unterschiedlichen, in den Klageanträgen genannten Zeitpunkte und der von der Klägerin selbst beantragten Aufklärung der aktuellen, beim BfV vorhandenen Erkenntnisse kein Raum sein dürfte - läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz. Vielmehr nimmt das Berufungsurteil die oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug (UA S. 47). 78 e. Zur fünften Rüge einer divergierenden Rechtsauffassung trägt die Beschwerde vor, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis ab und halte es nicht für erforderlich, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Sie verweist auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- September 2015 - 1 BvR 857/15 - (NJW 2015, 3708 Rn. 22). Die Klägerin habe vom Berufungsgericht erfolglos eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 BVerfSchG eingefordert. 79 Dieser Vortrag verkennt, dass eine Presseberichterstattung oder Äußerungen staatlicher Hoheitsträger anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen als die in § 16 Abs. 1 BVerfSchG einfachgesetzlich geregelte Aufklärung der Öffentlichkeit durch das BfV. Die Übertragbarkeit der - nach Auffassung der Beschwerde aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ableitbaren - allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die einfachgesetzlich ausdrücklich geregelte Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG kann nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Zu Recht hat sie die Beschwerde daher im Wege der Grundsatzrüge 15 an das Revisionsgericht herangetragen. Auf die dortigen Ausführungen (vgl.
- g.) wird ergänzend verwiesen. 80 f. Eine weitere, sechste Divergenz sieht die Beschwerde hinsichtlich der - bereits mit der Grundsatzrüge 12 erörterten - Frage der Notwendigkeit einer "wertenden Gesamtschau" der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder erst zu erhebenden Erkenntnisse. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (BVerwG, Beschluss vom
- August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764). Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag, dass die herangezogene Entscheidung des Senats nicht zum Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG und zu dem eines diesbezüglichen (bloßen) Verdachts ergangen ist, sondern die Frage nach dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG behandelt. Daher enthält die herangezogene Entscheidung weder den von der Beschwerde zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG aufgestellten Rechtssatz noch lässt sich darauf eine Divergenzrüge stützen. 81 g. Schließlich scheitert auch die siebte, zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge. Auch hier will die Beschwerde eine Abweichung zum Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) erkennen, weil dort mit mehrdeutigen Äußerungen abweichend umgegangen werde. Indes enthält das angegriffene Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz zur Deutung mehrdeutiger Aussagen nicht, auch nicht implizit. Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge 7 (
- a. bb.) wird ergänzend verwiesen. 82
- Die Beschwerde stützt sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 und 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt (a.) und rügt unter mehreren Aspekten einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (b.) sowie die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (c.). Zudem rügt sie die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen (d.). 83 a. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich unabhängig hiervon aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom
- November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom
- Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom
- März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <265 f.> und Beschluss vom
- Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.). Eine unterbliebene Beweiserhebung kann daher nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserhebliche Tatsache geht (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325 <1327>). 84 Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 m. w. N.). 85 Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dann gegeben sind, wenn konkrete und hinreichend verdichtete Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form von aussagekräftigem Tatsachenmaterial vorliegen (UA S. 47). Die Aussagekraft solcher Anhaltspunkte werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen ließen (UA S. 48). Der Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Anhaltspunkten in irgendeiner Form entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien (UA S. 56). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. 86 aa. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insgesamt fünf präsente Zeugen zu der Frage aufgeboten, ob in der faktischen Parteiwirklichkeit im Umgang mit Mitgliedern mit Migrationshintergrund Ausländerfeindlichkeit, ein exkludierender Volksbegriff oder Rassismus gelebt werde oder eine solche politische Vorstellung wahrnehmbar sei. Damit wollte sie der vom BfV auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzeläußerungen vorgetragenen Annahme entgegentreten, sie verfolge ein politisches Konzept, mit dem jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Das Berufungsgericht hat diese präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am
- März 2024 und am
- April 2024 informatorisch angehört. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht verletze seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es die präsenten Zeugen pflichtwidrig nur informatorisch angehört und die protokollierten Äußerungen bei seiner Urteilsfindung völlig ignoriert habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels. 87 (1.) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die lediglich informatorische Anhörung der präsenten Zeugen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, denn darauf könnte sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Sie war in beiden Terminen anwaltlich vertreten und hat diesen, ihr bekannten Umstand ausweislich des Protokolls rügelos hingenommen, so dass die Klägerin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1, 2 ZPO ein ihr zustehendes Rügerecht jedenfalls verloren hätte. 88 (2.) Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Äußerungen der präsenten Zeugen bei der Urteilsfindung völlig ignoriert, trifft - abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht in § 86 Abs. 1 VwGO zu verorten wäre - in der Sache nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 - NZWiSt 2020, 439 <440> m. w. N.). Das Berufungsurteil nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und damit auch die protokollierten Äußerungen der präsenten Zeugen Bezug (UA S. 26). Auch im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung kommt das Berufungsgericht auf Äußerungen von Parteimitgliedern zu sprechen, die der Annahme, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, entgegenstehen könnten (vgl. UA S. 77). Damit ist eine Einbeziehung der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen in die Entscheidungsbasis des Tatsachengerichts hinreichend dokumentiert. 89 (3.) Sollte die Beschwerde damit zugleich geltend machen wollen, das Berufungsurteil habe die Äußerungen der präsenten Zeugen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen einbezogen, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachengerichts im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung aber Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. 90 Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen ließe und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hätte. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom
- März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Zu einem solchen Verfahrensmangel enthält die Beschwerde hinsichtlich der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen der präsenten Zeugen aber keinen Vortrag. 91 bb. Die Beschwerde rügt auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 zum gleichen Beweisthema (vgl. oben aa.) gestellten unbedingten Beweisanträge (Beweisanträge zu 1 bis 74 aus der Anlage "Migrationshintergrund" und die Anträge zu 1 bis 39 aus der Anlage "Migrationshintergrund_Partner" zum Schriftsatz vom
- April 2024). Hätte das Berufungsgericht die rund 110 benannten Mitglieder und Funktionsträger angehört, so hätte sich ergeben, dass die Klägerin in der Realität nicht das Ziel verfolge, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. 92 Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 im Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die beantragte Aufklärung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Es könne in diesem Verfahren offenbleiben, ob die benannten Parteimitglieder mit Migrationshintergrund oder die Lebens- bzw. Ehepartner mit Migrationshintergrund selbst keine Diskriminierung durch die Klägerin oder deren Mitglieder erlebt oder beobachtet hätten. Die behaupteten Tatsachen würden auch im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis nicht beeinflussen, weil diese die vom BfV angeführten Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen nicht in Frage stellten. 93 Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist dagegen nichts zu erinnern, insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die beantragte Beweiserhebung betraf nicht die vom BfV zum Beleg verfassungsfeindlicher Bestrebungen dokumentierten Äußerungen und war daher von vornherein nicht geeignet, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu entkräften. Der von der Klägerin verfolgte Ansatz, den durch die dokumentierten Äußerungen begründeten Verdacht durch einen Verweis auf eine Vielzahl anderweitiger, verfassungsschutzrechtlich irrelevanter Äußerungen in einer Gesamtschau zu relativieren oder zu widerlegen, würde eine vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts abweichende materiellrechtliche Herangehensweise erfordern. 94 cc. Soweit die Beschwerde ergänzend rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil es das Gericht unterlassen habe, die Abgeordneten Höcke und Czuppon als Zeugen zu ihren als "völkisch" gewürdigten Äußerungen zu hören, führt dies gleichfalls nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt schon nicht vor, dass sie eine Einvernahme des Abgeordneten Höcke zu diesem Beweisthema beantragt hätte. Dem Berufungsgericht musste sich eine persönliche Einvernahme dieses Zeugen auch nicht aufdrängen, weil bereits eine Vielzahl seiner Äußerungen dokumentiert und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden waren, ohne dass deren Echtheit von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht den Abgeordneten Czuppon in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 zur Frage einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Praxis innerhalb der Klägerin persönlich angehört hat. Hier hätte die Klägerin gegenüber dem Gericht durch geeignete Fragestellungen auf eine Aufklärung solcher Aspekte hinwirken können, die aus ihrer Sicht von diesem als Zeuge zusätzlich hätten bekundet werden sollen. Es erschließt sich auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Gerichts nicht, warum die Beschwerde meint, der von ihr vorgelegte, erst am
- Januar 2024 neu erschienene "Remigrationsflyer" hätte eine Vernehmung der benannten Zeugnispersonen unumgänglich gemacht. 95 dd. Die Beschwerde rügt außerdem einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der von der Klägerin verabschiedeten "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität". Das Gericht habe es versäumt, die Erklärung selbst in gebührender Weise zur Widerlegung einzelner entgleister Äußerungen zu würdigen und die in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Anträge zu 290 bis 334 der Anlage "Allgemeine_Anträge" durchzuführen. Gerade die Diskrepanz dieser Erklärung zu den zur Verdachtsbegründung herangezogenen Äußerungen Einzelner, die auch das Berufungsgericht erkannt habe, hätte ihm Anlass für eine weitere Aufklärung geben müssen. Die namentlich genannten 45 Personen hätten bezeugen können, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als "Lippenbekenntnis" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei und kein "verborgener" ethnischer Volksbegriff verschleiert werden solle. 96 Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Vielmehr zielt es im Kern auf die Würdigung des Bedeutungsgehalts der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" und deren Eignung, den durch anderweitige Äußerungen begründeten Verdacht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin aus der Anlage zum Schriftsatz vom
- April 2024 in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 in Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Unterzeichnung der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als "Lippenbekenntnis" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei. Die unter Beweisantritt gestellte innere Überzeugung der als Zeugen benannten Mitglieder der Klägerin sei ein Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten zu berücksichtigen sei, allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Die Erklärung enthalte keine klare und eindeutige Distanzierung und sei nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, aus deren Äußerungen sich verdachtsbegründende Umstände ergäben. Auf eine Rückfrage der Klägerin zu seiner für die Beweisablehnung gegebenen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2024 und einen darauf gestützten weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht im Einklang mit seinem materiellrechtlichen Maßstab ausgeführt, es knüpfe bei seiner rechtlichen Beurteilung an die vom BfV zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Äußerungen an. Die Frage, aus welcher Motivation heraus die im neuerlichen Beweisantrag nicht benannten Zeugnispersonen diese Erklärung nicht unterzeichnet hätten, sei nicht entscheidungserheblich. 97 Legt man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so war allein die Frage entscheidungserheblich, ob die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" geeignet war, die verdachtsbegründenden Anhaltspunkte aus der Materialsammlung des BfV zu entkräften. Für diese Würdigung hat das Berufungsgericht die subjektive Motivation der Unterzeichner und der Nichtunterzeichner als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es allein auf den kontextbezogen zu ermittelnden Erklärungsinhalt an, ohne dass eine denkbare Motivation für diese Erklärung zu thematisieren wäre (UA S. 63). Daher ist gegen ein Absehen einer Klärung der persönlichen Motive der Verfasser dieser Erklärung verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde die Überzeugungskraft dieser tatrichterlichen Würdigung in Frage stellen will, kann auf die obigen Ausführungen unter
- a. aa. (3.) Rn. 89 verwiesen werden. 98 ee. Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel im Unterlassen einer Einvernahme des Zeugen Dr. Krah. Dieser sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Mitglied des Bundesvorstands der Klägerin gewesen und habe der mündlichen Verhandlung am
- April 2024 persönlich beigewohnt. Das Berufungsurteil befasse sich an mehreren Stellen mit dessen Äußerungen und ziehe diese wiederholt in Zweifel. Es habe sich dem Gericht daher aufdrängen müssen, den Zeugen persönlich zu seinen Aussagen anzuhören, zumal er von der Klägerin ausdrücklich als Zeuge benannt worden sei. 99 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war eine tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der persönlichen Motive und Haltungen solcher Personen, auf deren Äußerungen das BfV den Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen gestützt hat, nicht geboten. Es komme vielmehr auf den konkreten Kontext der Äußerungen und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei an und ob sie Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (UA S. 53 und 57). Das Berufungsurteil befasst sich daher an den von der Beschwerde genannten Stellen auch nicht mit der persönlichen Überzeugung des Herrn Dr. Krah und etwaigen darüber bestehenden Zweifeln, sondern mit dem Erklärungsinhalt seiner Äußerungen. Die Frage, ob sich darin auch eine persönliche Überzeugung widerspiegelt, die durch eine Zeugeneinvernahme hätte aufgeklärt werden können, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, so dass verfahrensrechtlich kein Anlass bestand, Herrn Dr. Krah in der mündlichen Verhandlung als geladenen oder präsenten Zeugen einzuvernehmen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert bestritten, dass sich Herr Dr. Krah tatsächlich in der beschriebenen Weise geäußert hat. 100 ff. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Programmatik der Klägerin und deren innerparteilicher Entwicklung unzureichend aufgeklärt. Die Klägerin habe zur Frage ihrer programmatischen Ausrichtung Beweisanträge auf Beiziehung von Unterlagen aus den Programmparteitagen gestellt und auf eine Auswertung ihrer Programme der vergangenen zehn Jahre durch einen Antrag auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung hinwirken wollen. Damit habe sie den Beweis antreten wollen, dass ihre programmatische Entwicklung nicht durch einzelne Stimmen oder Abgeordnete geprägt werde, sondern basisdemokratisch und ohne geheime Vorbehalte verlaufe. Auf diese Weise habe auch die ihr vom Gericht unterstellte "Zerrissenheit" widerlegt werden sollen. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den denkbaren Entwicklungsoptionen zeigten, hätten hier auch aus Sicht des Gerichts Zweifel und damit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. 101 (1.) Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum die Ablehnung der auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2024 nicht im Einklang mit dem Prozessrecht stehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). 102 (2.) Auch im Übrigen führt das Vorbringen nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Der Vortrag der Beschwerde zu vermeintlichen Zweifeln des Berufungsgerichts missversteht, dass die im Berufungsurteil angeführten Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung einer Partei (vgl. UA S. 51 f.) die Maßstabsbildung und nicht die eigentliche Subsumtion des Gerichts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG betreffen. Soweit sich die Beschwerde auf Seite 103 der Urteilsgründe bezieht, finden sich dort Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei einer noch offenen Entwicklungsprognose. 103 (3.) Auch die Ablehnung der mit dem Antrag auf Verlesung zugleich beantragten Beweiserhebungen mangels Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts wäre die beantragte Beweiserhebung nur dann geboten gewesen, wenn die Beweistatsachen - hier die Erarbeitung der Programmatik der Klägerin - die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Materialsammlung des BfV hätten entkräften sollen. Dafür waren weder die subjektiven Wahrnehmungen der an der Programmentwicklung Beteiligten noch eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich unbedenklichen Einzeläußerungen geeignet. 104 gg. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt eine Verwertung der vom BfV vorgelegten Erkenntnisse auch dann in Betracht, wenn nicht gewährleistet ist, dass das vorgelegte Material als solches "staats- und quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot ist (UA S. 90). Allenfalls dann, wenn der Verdacht "im Wesentlichen" auf Material gestützt werde, dessen Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst sei, könnte eine andere Betrachtung geboten sein (UA S. 92). Vor diesem Hintergrund hat es von der Klägerin verschiedentlich beantragte Beweiserhebungen zur fehlenden Staats- und Quellenfreiheit des von den Landes- und Bundesbehörden zusammengeführten Materials als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. 105 Dagegen wendet sich die Beschwerde und rügt einen Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob das vorgelegte Material nicht doch "im Wesentlichen" staatlich beeinflusst sei. Für eine solche Annahme spreche das Eingeständnis des Mitarbeiters der Beklagten Korte in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2024, dass zwei Belege von menschlichen Quellen stammten und eine Quellenfreiheit der Belege aus der Zeit vor der Einstufung als Verdachtsfall nicht geprüft worden sei. Dazu komme, dass im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Bundesvorstandsmitgliedes Dr. Krah bis zum
- August 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden sei. Damit sei belegt, dass die Beklagte zum Thema Staats- und Quellenfreiheit bestenfalls die halbe Wahrheit erzählt habe. Dies habe dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung vor Augen führen müssen. 106 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.), die nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2024 schon deshalb nicht als Quellen in Betracht kamen, weil sie Funktionsträger der Bundes- oder Landesebene waren. Die Beweisantritte der Klägerin zum Thema Staats- und Quellenfreiheit waren aber nicht darauf gerichtet, zu belegen, dass gerade diese relevanten Personen seitens der angeführten Landes- oder Bundesbehörden als Informanten genutzt worden wären oder bei diesen Äußerungen staatlicher Einflussnahme unterlegen hätten, sondern sollten generell eine fehlende Staats- oder Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials mit der Folge eines Verfahrenshindernisses belegen. Diese Frage war nach der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es stand lediglich vor der Frage, ob die von ihm herangezogenen Einzeläußerungen staatlich beeinflusst waren. Dass gerade diese hochrangigen Parteimitglieder entgegen der Äußerung der Beklagten konkret im Verdacht stehen könnten, zu den inkriminierten Äußerungen durch staatliche Stellen animiert worden zu sein und daher keine Verwendung hätten finden dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 107 Angesichts der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur ganz überwiegenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials musste es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit dieser Erklärung lediglich pauschal und ohne tragfähige Konkretisierung Einwände erhoben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin ein Mitarbeiter des Herrn Dr. Krah im Verdacht steht, bis Sommer 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden zu sein, bietet keinen, eine gerichtliche Aufklärungspflicht begründenden Anhalt dafür, dass auch Herr Dr. Krah selbst vom BfV als Quelle geführt worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter über Einfluss auf die politische Kommunikation des Herrn Dr. Krah oder seine inhaltliche Positionierung verfügt hätte. 108 hh. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts auch im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung zu der Frage, ob die Prozessstrategie der Klägerin ausgespäht worden ist. Das Gericht habe die diesbezüglichen unbedingten Beweisanträge 104 bis 243 aus der Anlage "Allgemeine_Anträge" unter Verstoß gegen das Beweisrecht als bloße Ausforschungsbeweise abgelehnt, obwohl die Klägerin auf die laufenden klandestinen Ermittlungsmaßnahmen gegen sie hingewiesen und erläutert habe, dass ihre Bundesgeschäftsstelle aus anderweitigem Anlass von der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt durchsucht worden sei. 109 Dieser Vortrag führt nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Soweit die klägerischen Beweisanträge eine Ausforschung der Prozessstrategie durch das BfV belegen sollten, hat das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss im Einklang mit dem Prozessrecht darauf abgestellt, dass es an greifbaren Anhaltspunkten für die von der Klägerin "ins Blaue hinein" behauptete Ausforschung fehle. Auch wenn Zufallserkenntnisse beim Einsatz von Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung oder bei Gelegenheit einer staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahme wie der Durchsuchung der Bundesgeschäftsstelle denkbar seien, so fehle es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte solche Erkenntnisse zum beim BfV geführten Vorgang genommen und im gerichtlichen Verfahren verwendet habe. Eine Ausforschung durch sonstige Verfassungsschutzbehörden sei mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant. 110 Aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als zu unbestimmt abgelehnt hat. Die nach dem Prozessrecht gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der