WBRE202500488 ECLI:DE:BVerwG:2025:200625B2WD18.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250620 2 WD 18.25 Beschluss § 120 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, § 117 WDO 2002, § 116 Abs 2 S 2 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 12. Februar 2025, Az: S 5 VL 9/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts 1. Eine Berufung gegen ein vor dem 1. April 2025 verkündetes Urteil des Truppendienstgerichts kann zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer eingelegt werden. Die Berufungsbegründung im Sinne des § 116 Abs. 2 WDO in der Fassung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) hat aber schriftlich zu erfolgen. 2. Die Berufungsbegründung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts muss sich mit den Urteilsgründen auseinandersetzen. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Februar 2025 wird verworfen. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen. 1 Der Soldat ist Stabsunteroffizier. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat ihn mit Urteil vom 12. Februar 2025 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt und die Wiederbeförderungssperre auf zwei Jahre verkürzt. Das Urteil ist dem Soldaten am 26. Februar 2025 zugestellt worden. 2 Nach einer von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und dem Soldaten unterzeichneten "Niederschrift über die Einlegung einer Berufung" ist der Soldat dort am 26. März 2025 erschienen und hat erklärt: "Ich möchte Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer TDG Süd vom 12.02.2025, Az. S 5 VL 09/22, einlegen. Begründung: Mein Ziel ist es, Berufssoldat zu werden. Ich bin seit ... Jahren in meiner jetzigen Einheit und seit 2019 auf dem Dienstposten Gruppenführer eingesetzt. Eine Degradierung hätte zur Folge, dass ich auf dem Dienstposten nicht weiterverwendet werden könnte. Aufgrund der Degradierung und Beförderungssperre wird eine Laufbahnänderung als Berufssoldat voraussichtlich nicht mehr möglich sein. Ich möchte deshalb eine Maßnahmeänderung dahingehend beantragen, dass die Degradierung mit der Beförderungssperre in eine Bezügekürzung oder Disziplinarbuße umgewandelt wird. Ich würde anstatt der Beförderungssperre eine höhere Geldstrafe in Kauf nehmen." 3 Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung als zulässig angesehen und sie der Wehrdisziplinaranwaltschaft übermittelt. Diese hat die Akten der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft zugeleitet, die sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und auf die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung als unzulässig verwiesen hat. 4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 5 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. 6 Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden. 7 1. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 117 WDO a. F. kann das Bundesverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. ist die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Dies ist nach § 116 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 112 Satz 1 WDO a. F. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts möglich. § 116 Abs. 2 WDO a. F. verlangt zudem eine Berufungsschrift, in der das angefochtene Urteil bezeichnet sowie anzugeben ist, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Satz 1); die Anträge sind zu begründen (Satz 2). Dies hat innerhalb der Monatsfrist zu geschehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1988 - 2 WDB 5.88 - BVerwGE 86, 10 <13>). Darauf ist der Soldat in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. 8 2. Diesen Vorgaben ist der Soldat nicht gerecht geworden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.