BVerwG, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 WDB 3.25 – Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter…
WBRE202500489 ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250618 2 WDB 3.25 Beschluss § 130 Abs 1 S 1 WDO 2025, § 130 Abs 1 S 2 WDO 2025, § 130 Abs 2 S 1 WDO 2025, § 8 SG, § 7 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 11 Abs 1 S 1 SG, § 17 Abs 1 SG, § 11 Abs 1 S 2 SG, § 17a Abs 2 S 1 Nr 1 SG, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB, § 20 Abs 1 WStrG vorgehend Truppendienstgericht Nord, 8. Oktober 2024, Az: N 2 GL 8/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter Befehlsverweigerung und verfassungswidriger Äußerungen; Gehorsams- und Befehlsverweigerung zur Durchführung der COVID-19-Impfung Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 2 BvR 1494/25 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgericht Nord vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtragverbot und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerung und reichsbürgertypischen Äußerungen.
2 1. Der ... geborene Soldat wurde als Fahrlehrer verwendet und führt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Nachdem er im Dezember 2021 Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung verweigert und eine gefälschte Impfbescheinigung vorgelegt hatte, wurde ihm im Januar 2022 die Ausübung des Dienstes vorläufig für drei Monate verboten. Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Soldaten rechtskräftige Strafbefehle vom 3. August 2022 wegen Urkundenfälschung und vom 16. November 2022 wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Dafür wurde eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu 40 € gebildet. Bereits in diesen Verfahren gingen vom Soldaten unterzeichnete Schreiben unter der Überschrift "Indigenes Volk Germaniten" ein. Nach Auskunft des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 17. Oktober 2023 liegen dort über ihn keine Erkenntnisse vor.
3 2. Unter dem 25. April 2022 wurde gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kommandeur ... ordnete am 24. August 2022 die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge sowie ein Uniformtrageverbot an. Dies wurde mit der mehrfachen Befehlsverweigerung, der Urkundenfälschung und dem weiteren Vorwurf begründet, er habe den Kommandeur des ... im Schreiben vom 15. Juli 2022 als "hauptverantwortlichen Geschäftsführer des ..." bezeichnet und ausgeführt, dass seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk sei und die Besatzungsmächte das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt hätten. Der Soldat habe als Vorgesetzter gegen seine dienstlichen Pflichten so gravierend verstoßen, dass er voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Denn er stehe im Verdacht, sich wegen des Gebrauchs von unrichtigen Impfausweisen sowie wegen wiederholter Gehorsamsverweigerungen strafbar gemacht zu haben und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anzuerkennen. Durch die in seinen Schreiben vorgebrachten Behauptungen, es handele sich bei dem General um einen persönlich haftenden Geschäftsführer des ..., es gebe in Deutschland keinen verfassungsgebenden Gesetzgeber und die Besatzungsmächte hätten das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt, habe er verdeutlicht, die Bundeswehr als Organ der Exekutive nicht anzuerkennen und die staatliche Existenz Deutschlands zu leugnen.
4 3. Den Antrag des Soldaten vom 11. Juli 2023 auf Aufhebung dieser Anordnungen lehnte die Einleitungsbehörde mit Bescheid vom 13. November 2023 ab. Im Einzelnen legte sie ihm folgende Pflichtverletzungen zur Last:
5 4. Den Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung hat das Truppendienstgericht Nord mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 zurückgewiesen. Der Soldat habe nicht in Abrede gestellt, die Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung nicht befolgt und sich wie beschrieben schriftlich an seine Vorgesetzten gewandt zu haben. Zudem ergebe sich aus den Zeugenvernehmungen, den dienstlichen Erklärungen, den Strafbefehlen sowie aus den Verfahrens- und Strafakten, dass die Vorwürfe voraussichtlich in tatsächlicher Hinsicht überwiegend zuträfen. Etwas Anderes gelte nur für den Vorwurf Nr. 5. Dazu habe der Zeuge A lediglich ausgesagt, dem Soldaten am 18. Januar 2022 befohlen zu haben, einen Testnachweis zu erbringen. Von einem Befehl, sich impfen zu lassen, sei nicht die Rede gewesen.
6 Die disziplinarisch den Schwerpunkt bildenden Äußerungen des Soldaten entsprächen voraussichtlich seiner inneren Überzeugung, seien aber zumindest geeignet, den Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung zu erwecken. Das von ihm gewählte Argumentationsmuster, die Vielschreiberei und die gegenüber dem Dienstherrn ausgesprochenen Schadensersatzforderungen seien reichsbürgertypisch.
7 Mit den Äußerungen habe der Soldat voraussichtlich vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen, zumindest aber, für deren Einhaltung einzutreten. Die darauf vermutlich fußende Befehlsverweigerung verstoße zudem gegen die Gehorsamspflicht, weil die Befehle ausweislich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 - rechtmäßig gewesen seien. Daraus folge, dass der Soldat voraussichtlich auch gegen die Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen habe.
8 Die Höchstmaßnahme erscheine danach wahrscheinlich. Selbst wenn der Soldat lediglich den Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermittelt hätte, bilde die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Spätestens auf der zweiten Stufe sei wegen weiterer schwerer Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten. Denn es handele sich um ein mehraktiges Dienstvergehen, das auch wegen des Ungehorsams bereits für sich genommen eine Dienstgradherabsetzung geböte. Die bislang beanstandungslose Dienstleistung des Soldaten wirke nicht mildernd, zumal die Beharrlichkeit der Befehlsverweigerung ihn zusätzlich belaste. Der Dienstbetrieb würde bei seinem Verbleib im Dienst auch empfindlich gestört oder im besonderen Maße gefährdet sein.
9 5. Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts trägt der Soldat im Wesentlichen vor, eine Impfung könne denklogisch nur dann relevant werden, wenn es einen Virus als Krankheitserreger gebe. Dessen Nachweis sei jedoch bis heute niemandem gelungen. Existiere das SARS-CoV-2-Virus aber - wozu Beweis erhoben werden solle - nicht, sei eine Impfung rechtswidrig. Die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, der eine ungeheure Anzahl an teils unbekannten Stoffen enthalte, diene somit anderen Zielen. Sonst würde nicht mit Impertinenz versucht werden, Bürger "impfen" bzw. "gentherapieren" zu lassen. Bei alledem sei mittlerweile erwiesen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht nach wissenschaftlichen, sondern ausschließlich nach politischen Erwägungen erfolgt seien. Sämtliche bisherigen Gerichtsentscheidungen zur Impfung gegen COVID-19 seien somit fehlerhaft, wenn sie sich auf Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts stützten.
10 Die Impfung sei zudem hochtoxisch und verursache in massiven Fallzahlen Erkrankungen bis zum Tod. Bei dieser "wahnsinnigen Sachlage" sei er berechtigt gewesen, die Befolgung der Befehle zu verweigern. Niemand müsse sich der Gefahr des Todes aussetzen oder sich als Versuchsperson der (Big-)Pharma zur Verfügung stellen. Letzteres verstoße gegen den Nürnberger Kodex, denn eine sachgerechte Aufklärung sei überwiegend nie erfolgt, so dass ein Vorgesetzter, der einen COVID-Impfbefehl erteile, sich strafbar mache. Einen solchen Befehl dürfe ein Soldat auch verweigern. Dies stelle gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SG keinen Ungehorsam dar, weil der Befehl gegen die Menschenwürde verstoße.
11 Darüber hinaus finde § 17a Abs. 4 Satz 2 SG Anwendung, weil keine ärztliche Maßnahme zumutbar sei, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei. Ihm habe gegenüber den rechtswidrigen Impfbefehlen das "Quasinotwehrrecht" nach § 227 BGB zugestanden. Auch wenn er einen Impfpass gefälscht haben sollte, wäre diese Verzweiflungstat durch die "Impferpressung" der Bundeswehr hervorgerufen worden und durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Da der Impfbefehl mit keinen rechtsstaatlichen Mitteln habe erfolgreich angegriffen werden können, sei die Vorlage eines falschen Impfbuchs der einzig verbliebene Verteidigungsakt gewesen.
12 Im Übrigen belege das in Kopie beigefügte Impfbuch, dass er am 4. Januar und 29. März 2022 zweimal gegen COVID-19 geimpft worden sei. Die beanstandeten Schreiben habe seine Schwester aufgrund von Textvorlagen aus dem Internet aufgesetzt, um ihm zu helfen. Daher könnten sie ihm nicht vorgeworfen werden.
13 6. Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält sie für unbegründet.
14 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
15 1. Über die Beschwerde ist nach Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden. Nach § 118 WDO steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Antragssachen im Ermessen des Gerichts. Die Sachprüfung in den vorläufigen Verfahren nach § 130 Abs. 5 Satz 3 WDO muss sich hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen ihrem Wesen nach auf eine summarische Bewertung der vorhandenen Beweise und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 - NVwZ-RR 2003, 287). Dementsprechend bedurfte es auch hier keiner mündlichen Verhandlung zur Sachverhaltsaufklärung und zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 - juris Rn. 16 ff.).
16 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht abgelehnt. Die angegriffenen Anordnungen des Kommandeurs des ... stellen sich gemäß § 130 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 2 WDO als rechtmäßig dar.
17 Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 WDO das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. Schließlich ermächtigt § 130 Abs. 2 Satz 1 WDO dazu, die Dienstbezüge teilweise einzubehalten. Die Anordnungen müssen auf einer wirksamen Einleitungsverfügung beruhen, von einem besonderen, sie rechtfertigenden Grund getragen und nach pflichtgemäßem Ermessen ergangen sein.
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21 Der Soldat hat zunächst lediglich die Rechtmäßigkeit der Befehle bestritten und deren Befolgung nicht behauptet. Soweit er erst im Beschwerdeschriftsatz vom 15. November 2024 unter Vorlage einer Kopie seines Impfbuchs konkret darlegt, am 4. Januar und 29. März 2022 gegen COVID-19 geimpft worden zu sein, wird er das Impfbuch im Hauptsacheverfahren im Original vorlegen und einer Überprüfung auf Echtheit zugänglich machen müssen. Zudem wird er erläutern müssen, aus welchen Gründen er dieses Dokument bislang nicht vorgelegt hat. Auch im Falle der Echtheit widerlegen die Impfnachweise nicht den Vorwurf der Verweigerung des Befehls zur Duldung der COVID-19-Impfung im Dezember 2021 (Nr. 1 und 3) und im Februar 2022 (Nr. 5) sowie der Verweigerung des Befehls zur Vorlage des Impfnachweises im Mai und Juni 2022 (Nr. 6 und 7). Denn der Soldat hat gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten noch im Juni 2022 jegliche Auskunft zu seinem Impfstatus verweigert. An der Richtigkeit der in Kopie vorgelegten Eintragungen im Impfbuch bestehen aus diesem Grund nicht unerhebliche Zweifel.
22 Der Vorwurf Nr. 2, am 7. Dezember 2021 bewusst ein Impfbuch vorgelegt zu haben, in dem der Wahrheit zuwider eine Impfung am 3. Dezember 2021 eingetragen war, steht auf der Grundlage des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 3. August 2022 einstweilen fest. Dieser Sachverhalt wird des Weiteren belegt durch die amtlichen Auskünfte zu den in ... verabreichten Impfstoffen, die mit der vorgelegten Impfbescheinigung nicht in Einklang stehen, sowie zum Dienstsiegel, das in dieser Form nicht verwendet worden ist. Auch diesem Vorwurf ist der Soldat nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vortrag vom 3. Juli 2023 beschränkt sich auf die Feststellung, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, obwohl er unschuldig gewesen sei bzw. ein Notwehrrecht ausgeübt habe.
23 Bei den unter Nr. 8 bis 13 angeführten Schreiben streitet Überwiegendes für eine Urheberschaft des Soldaten. Der Einwand, seine Schwester habe mit Hilfe von Texten aus den sozialen Medien die Texte formuliert, um ihm zu helfen, ändert daran nichts. Denn selbst wenn sie die Schreiben aufgesetzt haben sollte, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Soldat den Inhalt der Schreiben durch deren Einreichung gebilligt hat. An der Zurechenbarkeit bestehen auch deshalb keine Zweifel, weil in jenen Briefen auf Vorgänge Bezug genommen wird, die ausschließlich ihn betrafen und höchstwahrscheinlich dem Zugriff der Schwester entzogen waren (z. B. Einleitungsverfügung, Widerruf der militärischen Fahrerlaubnis, Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung). Im Übrigen widerspricht der Einwand seinem früheren Verteidigungsvorbringen vom 3. Juli 2023, wonach er selbst im Internet auf Seiten gestoßen sei, welche die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat deklarierten und Behörden als Firmen ansähen. Diese Texte habe er in Teilen übernommen und an die Bundeswehr geschrieben.
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25 aaa) Die unter Nr. 8 bis 13 vorgeworfenen Äußerungen verstoßen gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG. Sie verlangt von einem Soldaten zum einen, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen (Alt. 1) und zum anderen durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (Alt. 2.).
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Mit der Verfassungstreuepflicht ist demnach ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die sogenannte Reichsbürgerbewegung zu unterstützen, welche aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u. a. durch die Berufung auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 12.
Mai 2022 - 2 WD 10.21 - NVwZ 2023, 91 Rn. 26).
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Es folgt ferner aus seiner Aussage, dass das Infektionsschutzgesetz nicht gelte, weil es durch die Besatzungsmächte aufgehoben worden und wegen der Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk gewesen sei. So heißt es etwa in den Schreiben vom 9. November und 16. Dezember 2022 unmissverständlich: "In dem letzten Schreiben an Sie wurde anhand von beigelegten Anlagen ... eindeutig belegt, dass es sich bei Ihnen um eine Firma handelt, die ohne hoheitliche Befugnisse hier agiert". Schließlich behauptet der Soldat, die agierenden Amtswalter bedürften der Zustimmung durch die SHAEF, womit er das nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs aufgelöste Kommando der Alliierten ("Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force") als weiterhin aktives Gremium bezeichnet und damit ein weiteres reichsbürgerliches Narrativ bedient (Bundesamt für Verfassungsschutz, "Reichsbürger" und "Selbstverwalter", S. 30).
Mit der Negierung einer staatlichen Exekutive sowie einer zur Setzung verbindlicher Rechtsnormen fähigen Legislative verneint er folglich staatliche Essentialia (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3.22 - NZWehrr 2023, 329 Rn. 37).
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30 bbb) Durch das unter Vorwurf Nr. 2 beschriebene willentliche und wissentliche Verwenden eines unechten Impfnachweises hat der Soldat nach derzeitigem Erkenntnisstand zusätzlich von einer unechten Urkunde im Dienst Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) und damit seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Die Verwendung eines unechten Impfnachweises war zum Tatzeitpunkt, am 7. Dezember 2021, nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 - 5 StR 283/22 - NJW 2023, 1973 Rn. 36 f.). Dieses allgemeine Urkundendelikt wurde nicht durch eine speziell für Gesundheitszeugnisse geltende Regelung verdrängt. Das wurde durch § 279 StGB klargestellt, der aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) kurz vor der Tat in Kraft getreten war. Danach liegt ein strafbarer Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur vor, wenn die Handlung nicht in anderen Vorschriften des Abschnitts mit schwerer Strafe bedroht ist. Dazu zählt § 267 StGB (vgl. BT-Drs. 20/78 S. 2 f.). Für dieses innerdienstliche strafbare Fehlverhalten hätte der Soldat als Vorgesetzter isoliert betrachtet eine Herabsetzung im Dienstgrad verwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - juris Rn. 20).
31 ccc) Der Soldat hat zudem durch das ihm unter Nr. 1, 3, 5, 6 und 7 vorgeworfene Verhalten nach derzeitigem Erkenntnisstand in strafbarer Weise (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG) Befehle verweigert, mehrfach gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zur Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG) verstoßen (näher dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 29 bis 40).
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34 Insbesondere wurden die Befehle zu dienstlichen Zwecken erteilt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <311>). Denn sie dienten der Umsetzung der seit dem 24. November 2021 im Grundsatz für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unmittelbar geltenden Duldungspflicht hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 26 f.).
35 Sie verstießen auch nicht gegen die Menschenwürde. Eingriffe in die körperliche Integrität können zwar geeignet sein, in die Menschenwürde einzugreifen; sie sind es aber dann nicht, wenn der ihnen zugrunde liegende Befehl keine Geringschätzung des dem Menschen Kraft seiner Persönlichkeit zukommenden Werts zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <311>). Dass dem so ist, ist evident. Die Pflicht zur Duldung von COVID-19-Impfungen, war in keiner Weise diskriminierend. Sie bewirkte keine Herabwürdigung einzelner Soldaten, sondern galt für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen. Sie bezweckte auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern war als vorbeugende medizinische Maßnahme auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Stärkung der Immunabwehr gegen das SARS-CoV-2-Virus und eine Verringerung des Risikos schwerer COVID-19-Erkrankungen gerichtet. Der Befehl zur Duldung der COVID-19-Impfungen griff auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, weil die Impfstoffe nicht unter physischem Zwang verabreicht wurden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung hatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 50 m. w. N.).
36 Eine Verletzung der Menschenwürde kann auch nicht damit begründet werden, dass die Verabreichung der von der Bundeswehr seinerzeit beschafften mRNA-Impfstoffe für die betroffenen Soldaten ein verbotenes "Genveränderungsexperiment" bewirkt und gegen den "Nürnberger Kodex" verstoßen hätte. Zum einen findet nach der vielfach beschriebenen Wirkungsweise der mRNA-Technologie keine Veränderung des Erbguts statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 158 f.). Zum anderen ist der "Nürnberger Kodex" schon deswegen nicht einschlägig, weil es sich bei den Soldatinnen und Soldaten nicht um Gefangene handelte und weil die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in der Bundeswehr nicht der experimentellen Erforschung der Impfstoffe, sondern allein dem Infektionsschutz der Betroffenen und ihrer militärischen Verbände gedient hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 234 bis 236 m. w. N.).
37 Eine Verletzung der Menschenwürde folgt auch nicht aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Eingriffs. § 11 Abs. 1 Satz 3 SG begrenzt die Unverbindlichkeit von Befehlen auf spezifische Verletzungen der Menschenwürde, sodass in diesem Rahmen nicht bloße Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Befehls erhoben werden können. Denn jenseits spezialgesetzlich oder von der Rechtsprechung anerkannter Gründe ist ein Soldat nicht befugt, Befehlen den Gehorsam nur deshalb zu verweigern, weil er sie für rechtswidrig erachtet (BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 - 2 WD 7.21 - BVerwGE 175, 118 Rn. 32 und Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 WNB 2.24 - juris Rn. 12, 26).
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39 Dementsprechend sind auch ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen nach § 17a Abs. 4 Satz 2 SG nur unzumutbar, wenn sie - etwa aufgrund einer Kontraindikation - mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten an. Denn die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 7). Vielmehr kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG auf das objektive Bestehen einer solchen Gefahr bei Durchführung der ärztlichen Maßnahme an (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 14).
40 Auch danach waren die in Rede stehenden Befehle zur Durchführung der COVID-19-Impfung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises verbindlich. Für eine Kontraindikation des Soldaten ist nichts ersichtlich. Er hat nach eigenen Angaben die COVID-19-Impfung wiederholt durchgeführt. Nach der zweiten Impfung sei er wegen einer stärkeren Impfreaktion krankgeschrieben worden. Dies belegt jedoch keine Unzumutbarkeit der COVID-19-Impfung wegen einer individuellen Kontraindikation. Gravierende Impfkomplikationen hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Für die Weigerung, den Nachweis der von ihm durchgeführten Impfungen vorzulegen, ist ohnedies eine Unzumutbarkeit nicht zu erkennen.
41 Soweit der Soldat die generelle Unzumutbarkeit der COVID-19-Impfung für alle Soldaten behauptet, die Existenz des SARS-CoV-2-Virus in Zweifel zieht und die von der Bundeswehr eingesetzten mRNA-Impfstoffe als hochtoxische Gentherapie einstuft, wird er damit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der beantragten Beweisaufnahme zur Existenz des SARS-CoV-2-Virus dürfte bereits der Grundsatz der mangelnden Beweisbedürftigkeit allgemeinkundiger Tatsachen aus § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StPO entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 - BVerfGE 10, 177 <183>). Ein Nachweis für die übrigen wissenschaftlich nicht belegten Theorien ist in den beim 1.
Wehrdienstsenat geführten Musterverfahren nicht gelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 154 bis 167). Vielmehr hat der 1. Wehrdienstsenat festgestellt, dass die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen mit Wirkung vom 24. November 2021 ein verhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Integritätsinteresse der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewesen ist und dass sich daran bis Juli 2022 nichts geändert hat. Dabei hat er die Risiken und Nebenwirkungen der in der Bundeswehr damals eingesetzten mRNA-Impfstoffe in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen. Dem hat er den Nutzen der COVID-19-Impfung, namentlich ihre gewichtigen Vorteile für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, gegenübergestellt und erläutert, weshalb der Dienstherr bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgehen durfte (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 99 bis 135). Den diesbezüglichen Ausführungen des 1. Wehrdienstsenats hat sich der 2. Wehrdienstsenat angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 30 f.).
42 Ob und inwieweit spätere Erkenntnisse vorliegen, die nach dem Vortrag des Soldaten die Rechtswidrigkeit der Befehle belegen können, ist voraussichtlich aus Rechtsgründen ohne Belang. Denn für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Dienstvergehens maßgeblich. Im Falle der Befehlsverweigerung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass und der erwarteten Durchführung des jeweiligen Befehls entscheidend (BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2024 - 1 W-VR 20.23 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2024 - 2 WNB 2.24 - juris Rn. 25). Es kommt darauf an, ob der Befehl ex ante betrachtet, hier im Zeitraum von Dezember 2021 bis Juni 2022, objektiv aufgrund der Gefährlichkeit des Befehls unzumutbar war. Der damalige Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft ist in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - (BVerfGE 161, 299 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) verarbeitet. Danach waren die seinerzeitigen Impfrisiken zumutbar.
43 Eine anderweitige Einschätzung in einem neuen Hauptsacheverfahren ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere dürfte voraussichtlich das Argument keinen durchschlagenden Erfolg haben, dass das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgerichts die politische Beeinflussung des Robert Koch-Instituts falsch eingeschätzt und bei ihren Entscheidungen zu Unrecht allein auf dessen Expertise vertraut hätten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl von fachkundigen Stellungnahmen eingeholt und das Bundesverwaltungsgericht eine mehrtägige Beweisaufnahme unter Anhörung auch impfkritischer Experten durchgeführt. Deswegen haben beide Gerichte diese Kritik des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 50.22 - juris Rn. 63). Es ist daher bei summarischer Prüfung von der Zumutbarkeit und Verbindlichkeit der dem Soldaten erteilten Befehle auszugehen.
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48 Jedenfalls würde ihn ein solcher Irrtum nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SG nur von der Verantwortung befreien, wenn er den Irrtum nicht vermeiden und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. Soweit der Soldat aufgrund einer reichsbürgertypischen Einstellung (vgl. Schreiben Nr. 8 c) von der Unverbindlichkeit ausgegangen sein sollte, war der Irrtum vermeidbar. Soweit er irrtümlich vom Vorliegen rechtlich anerkannter Unverbindlichkeitsgründe ausgegangen sein sollte, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich sachkundigen Rechtsrat einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2025 - III ZR 261/23 - NJW 2025, 1501 Rn. 15 ff.) und sich mit Rechtsbehelfen gegen die Befehle zu wehren. Er hätte ebenso wie andere Soldaten mit einem gerichtlichen Antrag auf Überprüfung der Nr. 1080 AR A1-840/8-4000 oder mit einer Beschwerde gegen die ihn betreffenden Befehle vorgehen und einstweiligen Rechtsschutz beantragen können. Soweit der Soldat einwendet, die Rechtsbehelfe wären von vornherein aussichtslos gewesen, verkennt er, dass die Antragsteller in den Gerichtsverfahren teilweise eine vorläufige Aussetzung erreicht haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 50.22 - juris Rn. 6) und dass die von der Wehrbeschwerdeordnung eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nur dazu dienen, Rechtssicherheit über die Rechtmäßigkeit dienstlicher Befehle herbeizuführen, nicht von der Befolgung rechtmäßiger Befehle zu befreien.
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54 Zwar kann eine ungewöhnlich lange Dauer eines Disziplinarverfahrens dazu führen, dass sie unverhältnismäßig wird und von der Einleitungsbehörde aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 WDB 6.19 - NVwZ-RR 2020, 646 LS 1; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - NJW 1978, 152 <154>). Mit zunehmender Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens gerät eine Einbehaltung von Dienstbezügen notwendigerweise immer stärker in einen Widerstreit mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Da der präzise Zeitpunkt, zu dem eine durch die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge verursachte Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebenden Evidenz (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 WDB 6.19 - NVwZ-RR 2020, 646 Rn. 11). Nach Maßgabe dessen begründet zwar der Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, in denen es noch nicht einmal zur Einreichung einer Anschuldigungsschrift gekommen ist, eine erhebliche Überlange. Dem Soldaten steht es jedoch frei, durch einen gerichtlichen Antrag nach § 104 WDO eine Beschleunigung zu erwirken. Daher ist gegenwärtig trotz der ungewöhnlich langen Dauer des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens noch keine evidente Unverhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht festzustellen.
55 Die Einbehaltung der Dienstbezüge entspricht auch in ihrer Höhe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Soldat erhält infolgedessen Dienstbezüge von netto 1 800 €, ist ledig, hat keine Unterhaltsverpflichtungen und darf eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer ausüben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass durch die Einbehaltung seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, ihm ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Nachteil zugefügt oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 2 WDB 2.24 - juris Rn. 19).
56 3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 - 2 WDB 1.23 - juris Rn. 55 m. w. N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500489&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public