WBRE202500518 ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2WD17.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250313 2 WD 17.24 Urteil Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 7 SG, § 8 SG, § 11 Abs 1 S 2 SG, § 17a Abs 2 S 1 Nr 1 SG, § 17 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 SG, § 20 Abs 1 WStrG, § 22 Abs 1 WStrG, § 60 Abs 1 Nr 5 WDO 2025, § 65 WDO 2025 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 30. Januar 2024, Az: N 7 VL 30/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entfernung aus dem Dienstverhältnis; wiederholte Verweigerung von Befehlen zu COVID-19-Impfung Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen. 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarische Ahndung der Missachtung von Befehlen zur COVID-19-Schutzimpfung sowie von Äußerungen verfassungswidrigen Inhalts. 2 1. Der ... geborene Soldat leistete nach seinem Abitur Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. ... trat er seinen Dienst als Obergefreiter (Bootsmannanwärter) bei der ...schule an und wurde unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Maat ernannt. Zuletzt wurde er ... zum Oberbootsmann befördert. Seine Dienstzeit soll Ende September ... planmäßig enden. 3 Der Soldat gehört der Verwendungsreihe ... (...) an und ist seit 2013 Teil der ... Staffel ... des ...geschwaders ... Die Bootsmann-Lehrgänge absolvierte er mit gutem Ergebnis. Im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung bestand er 2014 die Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Nach weiteren Verwendungslehrgängen ist er seit Oktober 2017 als ausgebildeter ...-Bootsmann und in der ...-Werkstatt der ... Staffel ... eingesetzt. Wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurde ihm das Betreten des sicherheitsempfindlichen Bereichs untersagt. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im März 2022 leistete er am Standort ... Dienst in der Abteilung Logistik. 4 Der Soldat wurde planmäßig zum 30. September 2019 mit "6,40" beurteilt. Er sei fester und wichtiger Bestandteil der ...-Werkstatt. Aufgaben arbeite er engagiert und zuverlässig zur vollen Zufriedenheit ab. Er sei absolut kritikfähig, nehme Verbesserungsvorschläge an und setze sie unverzüglich um. Er sei ein zuverlässiger und motivierter Portepeeunteroffizier mit einer vorbildlichen Einstellung zum Soldatenberuf. Gegenüber Vorgesetzten trete er maßvoll und korrekt auf. Er habe es verstanden, ein Instandsetzungsteam zu führen. Trotz der Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum sei sein Entwicklungspotential noch nicht ausgeschöpft. Der Staffelchef vergab die Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive". 5 Der nächste Disziplinarvorgesetzte und Staffelchef der ... Staffel ..., Kapitänleutnant A, charakterisiert den Soldaten in einer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 als ruhig und zurückhaltend. Tadelloses Auftreten sowie ein gesundes soldatisches Selbstverständnis seien eindeutig zu erkennen. Disziplinar sei der Soldat nicht in Erscheinung getreten. Mit Bekanntgabe der Duldungspflicht zur Impfung gegen SARS-CoV-2 sei er allerdings durch eine renitente Haltung aufgefallen. Wegen der Beharrlichkeit der Gehorsamsverweigerung und einer klar erkennbaren Verschwörungsideologie bestehe eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. 6 Erstinstanzlich hat er bestätigt, den Soldaten zunächst als unauffälligen, normalen und ruhigen Kameraden kennengelernt zu haben, der zuverlässig seinen Dienst verrichtet habe. In der Berufungshauptverhandlung hat er ausgesagt, die gute Beurteilung des ihm zum Zeitpunkt des Vorfalls seit drei Monaten unterstellten Soldaten habe sich auf die Arbeitsleistungen und Arbeitsergebnisse bezogen. Der Soldat hätte ohne das disziplinargerichtliche Verfahren zum Hauptbootsmann befördert werden können. 7 Die aktuellen Auskünfte aus dem Zentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragung mit Ausnahme einer Disziplinarbuße vom 16. Dezember 2021 wegen Befehlsverweigerung gemäß Anschuldigungspunkt 1a auf. 8 Der bei seinen Eltern wohnende und weiterhin nicht gegen COVID-19 geimpfte ledige Soldat erhält abzüglich des Einbehalts von 10 % Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von etwa 2 570 € netto. Die finanziellen Verhältnisse bezeichnet er als geordnet. Pläne für seine berufliche Zukunft nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr hat er nach eigener Aussage nicht geschmiedet, weil er dies vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht habe. 9 2. Nachdem gegen den Soldaten mit Verfügung vom 2. März 2022 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet, er vorläufig des Dienstes enthoben, ihm das Tragen der Uniform verboten und die Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet worden war, wurde ihm mit Anschuldigungsschrift vom 21. August 2023 zur Last gelegt: "1. Der Soldat hat entgegen der ihm jeweils bekannten Duldungspflicht gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-840/8 Abschnitt 2.3, Nr. 210 ff. sowie der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 Abschnitt 7.1', wonach die COVID-19-Schutzimpfung in das Impfschema der Basisimmunisierung aufgenommen wurde und alle Soldaten die ausgewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden haben, sofern keine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt,
(2)Die Befehle verstießen auch nicht gegen die Menschenwürde. Eingriffe in die körperliche Integrität können zwar geeignet sein, in die Menschenwürde einzugreifen; sie sind es aber dann nicht, wenn der ihnen zugrundeliegende Befehl keine Geringschätzung des dem Menschen Kraft seiner Persönlichkeit zukommenden Werts zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <311>). Dass dem nicht so ist, ist evident. Die Pflicht zur Duldung von COVID-19-Schutzimpfungen, war in keiner Weise diskriminierend. Sie bewirkte keine Herabwürdigung einzelner Soldaten, sondern galt für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen. Sie bezweckte auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern war als vorbeugende medizinische Maßnahme auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Stärkung der Immunabwehr gegen den SARS-CoV-2-Virus und eine Verringerung des Risikos schwerer COVID-19-Erkrankungen gerichtet. Der Befehl zur Duldung der COVID-19-Schutzimpfungen griff auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, weil die Impfstoffe nicht unter physischem Zwang verabreicht wurden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung hatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 50 m. w. N.). 42 Eine Verletzung der Menschenwürde kann auch nicht damit begründet werden, dass die Verabreichung der von der Bundeswehr seinerzeit beschafften mRNA-Impfstoffe für die betroffenen Soldaten ein verbotenes "Genveränderungsexperiment" bewirkt und gegen den "Nürnberger Kodex" verstoßen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 234 bis 236 m. w. N.). 43 Eine Verletzung der Menschenwürde folgt auch nicht - wie vom Soldaten erst im Laufe des Disziplinarverfahrens in den Vordergrund gestellt - aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Eingriffs in sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 SG begrenzt die Unverbindlichkeit von Befehlen auf spezifische Verletzungen der Menschenwürde, sodass in diesem Rahmen nicht bloße Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Befehls erhoben werden können. Jenseits spezialgesetzlich wie von der Rechtsprechung anerkannter Gründe ist ein Soldat nicht berechtigt, Befehlen den Gehorsam nur deshalb zu verweigern, weil er sie für rechtswidrig erachtet (BVerwG, Urteile vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - juris Rn. 48 und vom 10. März 2022 - 2 WD 7.21 - BVerwGE 175, 118 Rn. 32, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 WNB 2.24 - juris Rn. 12, 26; vgl. auch Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 6. Aufl. 2023 § 2 Rn. 37). 44 bbb) Es lag auch kein in der Rechtsprechung des Senats anerkannter, ungeschriebener Unverbindlichkeitsgrund vor. Der Soldat kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Befolgung des Befehls zur Duldung der COVID-19-Schutzimpfung aus Gewissensgründen nicht zumutbar war. Zwar mag es Situationen geben, in denen es einem Soldaten sein Gewissen verbietet, einen Befehl zu befolgen, und in denen dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens aus Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das höhere Gewicht zukommt mit der Folge, dass der Befehl unverbindlich ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1987 - 2 WD 16.87 - BVerwGE 83, 358 <360 f.> und Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <320 ff.>). Eine Gewissensentscheidung ist jedoch nicht jede relative Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens aufgrund ernsthafter und nachdrücklicher Auffassung von guter politischer Ordnung und Vernunft, sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Nützlichkeit, sondern ausschließlich die ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - BVerfGE 153, 182 Rn. 309). Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um einen moralischen Gewissenskonflikt. Es ging um die Einschätzung der Gefährlichkeit der COVID-19-Pandemie, der Risiken der zu ihrer Bekämpfung entwickelten mRNA-Impfstoffe und um die Bereitschaft des Soldaten, ein mit einem Befehl verbundenes Risiko für seine Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) einzugehen. Sorge um die eigene Gesundheit ist jedoch keine Gewissensnot. Daher scheidet die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG aus. 45 Da Soldaten von Berufs wegen bereit sein müssen, bei militärischen Einsätzen Gefahren für Leib und Leben einzugehen, ist allein das Vorliegen einer gesundheitlichen Gefahr kein Grund für die Unverbindlichkeit eines Befehls. Lediglich ein Befehl, der eine so große Gefahr für Leib oder Leben von Untergebenen herbeiführt, dass diese Gefahr in keinem Verhältnis zu dem dienstlichen Zweck des Befehls steht, ist unverbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 - 2 WD 7.21 - BVerwGE 175, 118 Rn. 50 m. w. N.). Dementsprechend sind auch ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen nach § 17a Abs. 4 Satz 2 SG unzumutbar, wenn sie - etwa aufgrund einer Kontraindikation - mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten an. Denn die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 7). Vielmehr kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG auf das objektive Bestehen einer solchen Gefahr bei Durchführung der ärztlichen Maßnahme an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 14). 46 Auch danach waren die in Rede stehenden Befehle zur Wahrnehmung der Termine zur COVID-19-Schutzimpfung verbindlich. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der ihr zu entnehmenden Anweisung, zunächst das Aufklärungsgespräch mit dem Impfarzt zu führen, sondern auch für die darin enthaltene weitere Anweisung, sich im Fall der Feststellung der Impftauglichkeit durch den Impfarzt sodann der COVID-19-Schutzimpfung zu unterziehen. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 - festgestellt, dass die Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen mit Wirkung vom 24. November 2021 unter Berücksichtigung des von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Integritätsinteresses der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr verhältnismäßig war (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 99 ff.) 47 Dabei hat er die zu erwartenden Risiken und Nebenwirkungen, die bei den zur Verfügung stehenden und nach Mitteilung des Dienstherrn eingesetzten mRNA-Impfstoffen auftreten, in die Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen (a. a. O. Rn. 32) und das vom Robert-Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobene und bewertete Datenmaterial als belastbare Entscheidungsgrundlage anerkannt (a. a. O. Rn. 90). Daraus folgt, dass die Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen mit Wirkung vom 24. November 2021 unter Berücksichtigung des körperlichen Integritätsinteresses der Soldatinnen und Soldaten rechtmäßig war und sich daran auch bis zur Beschlussfassung des 1. Senats im Juli 2022 nichts geändert hat. Nachdem beim Soldaten im Dezember 2021 auch keine Hinweise auf eine der Impfung gegen COVID-19 entgegenstehende Vorerkrankung vorlagen, der Soldat vielmehr erklärt hat, ein Arzt habe auch im Hinblick auf Herzerkrankungen von Verwandten kein Risiko gesehen, war er nicht berechtigt, den Gehorsam zu versagen. 48 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesverwaltungsgericht in beim 1. Wehrdienstsenat geführten Verfahren mitgeteilt hat, am 28. Mai 2024 den Vorschlägen des Wehrmedizinischen Beirats vom 22. Mai 2024, die Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 herabzustufen, und dem dies unterstützenden Votum des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, gefolgt zu sein (vgl. BVerwG, Einstellungsbeschlüsse vom 1. März 2024 - 1 W-VR 11.22 -, vom 19. Juni 2024 - 1 WB 46.22 - und vom 1. Oktober 2024 - 1 W-VR 8.24 -, sowie streitige Beschlüsse vom 5. September 2024 - 1 WB 25.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 44.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 41.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 43.24 - und vom 26. September 2024 - 1 WB 40.23 -). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die disziplinarrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befehle bildet der Tatzeitpunkt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2024 - 1 W-VR 20.23 - juris Rn. 11 m. w. N. und vom 18. Oktober 2024 - 2 WNB 2.24 - juris Rn. 25), mithin der Dezember 2021, zu dem die seinerzeitige Anordnung der Bundesministerin der Verteidigung und die darauf gestützten Befehle verhältnismäßig waren. 49
- b)Ebenso liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) vor (BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 35). 50
- c)Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sie weder ausdrücklich noch implizit durch in der Anschuldigungsschrift dargestellte Tatsachen angeschuldigt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 WDB 1.18 - NVwZ-RR 2019, 604 Rn. 9 und vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 40). 51
- d)Durch seiner unter Anschuldigungspunkt 2 ausgeführte Äußerung hat der Soldat ebenfalls seine Dienstpflichten verletzt. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, begründet die Erklärung jedoch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 8 SG. 52
- aa)Die unabhängig vom Dienstgrad bestehende Verfassungstreuepflicht verpflichtet einen Soldaten, die freiheitliche-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, für ihre Erhaltung einzutreten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44). Dabei liegt eine Betätigung gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung nicht nur dann vor, wenn abstrakt eine Abschaffung zentraler Grundprinzipien gefordert wird, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie etwa die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip oder der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vielmehr bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Soldaten, Beamten und anderen Hoheitsträgern nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 - BVerwGE 179, 118). Ungeachtet der sich im Einzelnen aus der Eintretenspflicht ergebenden Anforderungen ist damit jedenfalls ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die so genannte "Reichsbürgerbewegung" zu unterstützen, welche aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u. a. durch die Berufung auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 - juris Rn. 48 m. w. N.). 53
- bb)Geben Äußerungen eines Soldaten zu Zweifeln an dessen Verfassungstreue Anlass, ist von deren objektivem Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerung fiel, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor eine zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 38). 54
- cc)Nach Maßgabe dessen weist das angeschuldigte Schreiben zwar Formulierungen auf, die auch in der "Reichsbürgerbewegung" anzutreffen sind. Dazu mag etwa die Unterscheidung zwischen "Personen oder Menschen" sowie die Androhung eines Kriegsgerichts zählen. Jedoch kann eine andere Deutung, die den Formulierungen ihre diesbezügliche disziplinarische Relevanz nimmt, nicht schlüssig ausgeschlossen werden. Denn der eine Nähe zur "Reichsbürgerbewegung" bestreitende Soldat wehrt sich gegen seine Behandlung durch den Dienstherrn ausschließlich sektoral, nämlich im Bereich der COVID-19-Bekämpfung. Er stellt nicht die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland fundamental in Frage, sondern nur punktuell staatliches Handeln unter Verwendung von Mosaiksteinen reichsbürgerlicher Rhetorik. Hinzu tritt, dass der von ihm verwendete Begriff des Kriegsgerichts nicht zwangsläufig auf das Gedankengut von Reichsbürgern hinweist. Denn der Nürnberger Kodex aus dem Jahr 1947 wurde im Rahmen der sogenannten Nürnberger Ärzteprozesse entwickelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 234 ff.). Sie fanden zum einen tatsächlich vor einem amerikanischen Militärgericht (Military Tribunal) statt und dienten zum anderen der Ahndung von medizinischen Experimenten an Menschen durch Nationalsozialisten. Der Vergleich zwischen den Unrechtstaten in der Zeit des Nationalsozialismus und den Impfaktionen der Bundeswehr ist zwar überzogen, bietet aber - anders als vom Truppendienstgericht angenommen - keinen Anhalt dafür, dass der Soldat damit auch nationalsozialistisches Unrecht leugnen wollte. Gegenläufige Erkenntnisse des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst zur Person des Soldaten liegen nicht vor. 55
- e)Die Aussagen in dem Anschreiben des Soldaten begründen zwar ebenso wenig einen Verstoß gegen die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2023 - 2 WD 12.22 - juris Rn. 69 ff. sowie Beschluss vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 - Rn. 32 ff.), weil nicht festgestellt wurde, dass die Äußerungen Untergebenen zur Kenntnis oder in die Öffentlichkeit gelangten (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34); jedoch hat er gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1 SG verstoßen. Sie verlangt von ihm nicht nur, Disziplin zu wahren, sondern auch, die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person zu achten. Untergebene sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach auszurichten (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - juris Rn. 65 m. w. N). 56 Dabei sind die Meinungsfreiheit beschränkende Normen wie § 17 Abs. 1 SG aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 23 und vom 11. Mai 2023 - 2 WD 12.22 - juris Rn. 68). Nach Maßgabe dessen überschritten die Aussagen in dem Anschreiben des Soldaten die Grenzen der Meinungsfreiheit. Mit dem Vorwurf gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten, an einer Behandlung mitzuwirken, bei der Ärzte ihn - den Soldaten - als rechtlosen Probanden ansähen, der durch Täuschung, Druck und Zwang und einer dadurch ergaunerten Zustimmung in ein verbotenes Genveränderungsexperiment eingebunden werde, welches hochkriminell sei und dessen wegen er vor ein Kriegsgericht gestellt werden könne, bezichtigte er den Disziplinarvorgesetzten der Beteiligung an menschenrechtswidrigen Verstößen und deklarierte ihn zum Schwerstkriminellen. Dabei enthält der Hinweis auf ein Kriegsgericht, dem sich der Disziplinarvorgesetzte stellen müsse, nötigende Elemente. Der Soldat ließ damit jedes Maß an Zurückhaltung gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten A vermissen; dessen Aussage, er habe sich durch das Schreiben persönlich angegriffen gefühlt, ist glaubhaft. Der Soldat hat sich denn auch in seinem letzten Wort von dem Schreiben distanziert. 57
- f)Ob mit dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG ein zusätzlicher vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG einher geht, kann dahingestellt bleiben, weil die Schwere des Dienstvergehens dadurch nicht mehr in einer die Zumessungsentscheidung bedeutsamen Weise beeinflusst würde (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - juris Rn. 51). 58 3. Bei Art und Maß der für das Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde. Es führt dazu, dass die erstinstanzliche Zumessungsentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 59
- a)Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 60 Danach bildet bei Verstößen gegen die hier im Zentrum der Würdigung stehende Gehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes - eine Gehaltskürzung, ein Beförderungsverbot oder auch eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dabei hat der Senat das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - juris Rn. 61 m. w. N.). Ausgehend davon stellt auch eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung der COVID-19-Schutzimpfung eine schwere Dienstpflichtverletzung dar, für die Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist. Denn es handelt sich um eine Wehrstraftat. Zwar hat sie nicht zu konkreten Gefahren für Leib und Leben anderer geführt, aber zu insoweit erhöhten abstrakten Gefahren insbesondere für die Kameraden, wodurch zugleich die allgemein-militärische Einsatzfähigkeit des Soldaten selbst und seiner Kameraden abstrakt gefährdet wurde. Zwar versprach die Impfung unter der damaligen Dominanz der Deltavariante keinen vollständigen, sondern nur einen 90%igen Schutz gegen schwere Verläufe und einen 75%igen Schutz gegen symptomatische Erkrankungen. Unter dem Gesichtspunkt der allgemein-militärischen Einsatzfähigkeit ist aber auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung eines schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung als bedeutender Vorteil einzustufen. Eine Reduzierung schwerer Verläufe bewirkt nicht nur für die infizierten Soldatinnen und Soldaten einen geringeren Leidensdruck und eine kürzere Leidenszeit. Zugleich bedeutet dies für den Dienstherrn kürzere Ausfallzeiten mit insgesamt höherer Einsatzbereitschaft. Hinzu kommt, dass eine 75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen ein gewichtiges Weniger an Ausfallzeiten durch Erkrankung und Quarantäne verspricht. Gleichzeitig wird mit der Reduzierung symptomatischer Erkrankungen auch eine Verringerung der Transmission des Virus innerhalb der Truppe erreicht, was die Gefahr einer Infektion anderer Soldaten mindert, Angehörige vulnerabler Gruppen innerhalb der Streitkräfte schützt und der Einsatzbereitschaft der Verbände insgesamt zugutekommt (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 41 ff. unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 124). 61
- b)Auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Dabei müssen Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 29 m. w. N.). Danach ist eine Abweichung von der Regelmaßnahme und der Übergang zur Entfernung aus dem Dienst nach § 60 Abs. 1 Nr. 5, § 65 WDO geboten. Denn es handelt sich vorliegend um einen Extremfall einer wiederholten Befehlsverweigerung gegen Infektionsschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - BVerwGE 180, 248 Rn. 61 und Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 55 und 116 sowie vom 29. Februar 2024 - 1 WB 22.23 - NVwZ 2024, 1178 Rn. 58). 62
- aa)Für den Soldaten spricht zwar, dass er solide dienstliche Leistungen erbracht hat. Allerdings ist nicht von einer erheblich mildernd zu berücksichtigenden Nachbewährung auszugehen. Denn eine in fachlicher Hinsicht deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N. und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37) liegt nicht vor. 63 Der Soldat unterlag auch keinem Verbotsirrtum. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der Befehle spielte aus der Warte des Soldaten seinerzeit keine Rolle, weil er ausschließlich sich und nicht den Dienstherrn oder den Gesetzgeber als berechtigt ansah, darüber zu entscheiden, sich impfen zu lassen. Der Soldat verstieß aus Überzeugung gegen die Befehle, sodass Unrechtsbewusstsein vorlag (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 17 Rn. 3b). Denn wer einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Verbotsnorm oder einer - wie vorliegend - darauf gestützten staatlichen Anordnung wissentlich zuwiderhandelt, weil er sich aus politischen, religiösen oder - wie der Soldat - aus sittlichen Überzeugungen als hierzu berechtigt ansieht, unterliegt weder einem (Erlaubnis-)Tatbestands- noch einem Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB). Er wendet sich vielmehr bewusst gegen die staatliche Rechtsordnung, weil er deren Wertung nicht teilt, ihre Verbindlichkeit für sich ablehnt oder sich einem von ihm als höher bewerteten Ziel - vorliegend der eigenen Gesundheit - verpflichtet fühlt. Dieses Tatmotiv berührt nicht die Schuld (BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23 - NJW 2024, 686 Rn. 35). 64 Einsicht und Reue hat der Soldat nicht gezeigt, sodass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet allerdings auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.). Die wenigen für den Soldaten sprechenden Umstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die für die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden Umstände kompensieren könnten. 65
- bb)Zu den erschwerenden Umständen gehört, dass das Dienstvergehen nach Art und Schwere sehr schwer wiegt, woran wegen der unterschiedlichen Zielrichtung von Straf- und Disziplinarrecht die zu Anschuldigungspunkt 1 vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens nichts ändert. Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstige Strafsanktion sind für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung; ihnen kommt insbesondere keine die disziplinare Maßnahmebemessung limitierende Indizwirkung zu (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 48). Denn der Soldat hat nicht nur in Anschuldigungspunkt 1 - wie es typischerweise bei einer Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG der Fall ist - die Pflichten zum treuen Dienen, zur Wahrung der Disziplin und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt, sondern zudem zweimal seine Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Ferner hat er in Anschuldigungspunkt 2 in besonders schwerwiegender Weise gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1 SG verstoßen, seine Vorgesetzten zu achten. Darüber hinaus bestand zur Tatzeit ein besonderes militärisches Interesse an der COVID-19-Schutzimpfung. Denn vor dem Hintergrund der drohenden Verschärfung der pandemischen Lage im Winter 2021/2022 war die größtmögliche Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr besonders vordringlich, weil mit einer Fortführung einer erheblichen Anzahl von Inlandseinsätzen und diverser Auslandseinsätze zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 123). 66 Der Soldat ist zudem Vorgesetzter und er wurde vom Dienstherrn zur Vermeidung von Risiken für andere Kameraden vorläufig des Dienstes enthoben, nachdem er zuvor noch aus dem Sabotagebereich versetzt werden musste. Zudem war er vor der Verweigerung des zweiten (schriftlichen) Befehls bereits durch eine Disziplinarbuße eindringlich auf die Erfüllung seiner Pflichten hingewiesen worden, ohne dass ihn dies zu einem Einlenken veranlasst hätte. § 38 Abs. 2 WDO sieht in diesen Fällen vor, regelmäßig zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme überzugehen. Der Disziplinarvorgesetzte hat ihn ferner im schriftlichen Befehl vom 17. Dezember 2021 ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen, im Falle einer weiteren Gehorsamsverweigerung aus dem Dienstverhältnis entfernt zu werden. Auch dies hat den Soldaten nicht beeindruckt. 67
- cc)Diesem Verhalten entspricht schließlich als ganz erheblich erschwerender Umstand, dass der Soldat aus Überzeugung und ohne Irrtum über die Verbindlichkeit des Befehls rigoros seine Interessen durchsetzte, obwohl ihm als Soldat im Interesse des militärischen Dienstes (§ 6 Satz 2 SG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG weitere Einschränkungen des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit als anderen Staatsbürgern auferlegt werden und von ihm verlangt wird, sich höheren Risiken auszusetzen. So entschuldigt etwa die Furcht vor persönlicher Gefahr eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, sie zu bestehen (§ 6 WStG). In der Berufungshauptverhandlung ist vor allem deutlich geworden, dass die Haltung des Soldaten, Befehle unter den Vorbehalt individueller Akzeptanz zu stellen, sich nicht auf Befehle der in Rede stehenden Art beschränkt. Denn ausgehend von dem in der Berufungshauptverhandlung bekräftigten Grundsatz, dass für ihn der Mensch die letzte Instanz sei, hat er nicht bestätigen können, einen Schießbefehl selbst in einer Gefechtssituation zu befolgen. Auch hier beanspruchte er, darüber nachzudenken, womit er im Verteidigungsfall eine massive Gefährdung von Kameraden in Kauf nehmen würde. 68 Der Soldat hat damit zu erkennen gegeben, auch gegenwärtig weitab jeglicher selbstkritischer Reflexion Verantwortlichkeiten weiterhin ausschließlich bei anderen zu sehen und Befehle nicht als verbindlich, sondern als ihm gegenüber jeweils erklärungs- und rechtfertigungsbedürftig zu betrachten und die mit der Verweigerung verbundenen Gefährdungen im Betrieb der Streitkräfte in Kauf zu nehmen. Er akzeptiert damit das für alle Streitkräfte elementare Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht, welches von einer - auch unter der Geltung des Grundgesetzes - nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen eingeschränkten sofortigen Vollziehbarkeit von Befehlen ausgeht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 WBO) und dem Soldaten lediglich das Recht verleiht, sie nachfolgend rechtlich überprüfen lassen zu können (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). Die prinzipielle Infragestellung des Prinzips von Befehl und Gehorsam lässt die Eignung des Soldaten für den militärischen Dienst entfallen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <372 f.>). Das Gewicht der aus Überzeugung begangenen Gehorsamsverstöße in Verbindung mit seinen Einlassungen in der Berufungshauptverhandlung zeigen, dass der Soldat seine körperliche Unversehrtheit betreffende Befehle nur dann zu befolgen bereit ist, wenn er sie nach eigener Einschätzung für berechtigt erachtet. Da beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 WD 2.89 - NZWehrr 1990, 77 <79> und vom 21. Juni 2000 - 2 WD 19.00 - juris Rn. 11), können Gesichtspunkte der Persönlichkeit eine hohe Disziplinarmaßnahme selbst dann rechtfertigen, wenn dies nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 21 und Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 18). 69 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public