EG machte die Klägerin geltend, Wursthüllen und -clips seien nicht als Taramaterial einzuordnen. Sie dürften
Nr. 7.1.3.3 RFP als formgebendes Material der Füllmenge zugerechnet werden. 3 Mit Verfügung vom 10. September 2019 untersagte der Beklagte der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die Wurstclips und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden, in Verkehr zu bringen. Dazu setzte er eine Übergangsfrist von drei Monaten
Zustellung der Verfügung. Zur Begründung führte er aus, wegen der unzulässigen Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge gemäß § 22 Abs. 2 FPackV a. F. verstießen die Fertigpackungen der Klägerin gegen die gesetzlichen Anforderungen.
1 Buchst. e i. V. m. Art. 2 Abs. 1 LMIV sei die Nettofüllmenge des Lebensmittels maßgeblich. Nicht essbare Wursthüllen und Wurstclips gehörten zum Taramaterial und dürften nicht der Nettofüllmenge zugerechnet werden. Nr. 7.1.3.3 RFP stehe dem nicht entgegen. Diese verwaltungsinterne Empfehlung werde durch das Unionsrecht verdrängt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin die Füllmengenanforderungen an Fertigpackungen auch künftig nicht erfüllen werde. Die Untersagung des Inverkehrbringens sei erforderlich, den Verbraucherschutz sicherzustellen, und mit einer Übergangsfrist von drei Monaten auch angemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. 4 Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte schriftlich klargestellt, die Untersagungsverfügung beziehe sich nur auf Wurstfertigpackungen mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. 5 In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, der Klägerin werde eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides eingeräumt (Bl. 178 eGA OVG). Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Untersagung könne sich nicht auf § 50 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 MessEG stützen, weil die Wurstfertigpackungen der Klägerin den Füllmengenanforderungen entsprächen. In Anlehnung an die Fertigpackungsrichtlinie sei unter dem Begriff der Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte. Der Begriff des Erzeugnisses bezeichne
unionsrechtlichem Primärrecht die handelbare Ware ohne die Verpackung, schließe aber aus lebensmittelhygienischen Gründen verwendete, nicht essbare Umhüllungen von Lebensmitteln
VO ein. Darauf deute auch Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a FPackV hin. Danach würden Würste, bei denen Brät in eine Wursthülle eingefüllt werde, als Erzeugnis bezeichnet. Der Erzeugnisbegriff sei also weiter als der Lebensmittelbegriff gemäß Art. 2 BasisVO.
RL seien dem nationalen Handelsbrauch entsprechende Umhüllungen und Verschlussclips, wie die Klägerin sie verwende, als Teil der handelbaren Ware und damit der Erzeugnismenge einzuordnen, gleich ob sie verzehrbar seien oder nicht. Zur Füllmengenbestimmung müssten beide nicht austariert werden. 6 Aus der Lebensmittelinformationsverordnung ergebe sich nichts Anderes. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV und § 15 Abs. 1 FPackV verpflichteten zwar dazu, auf vorverpackten, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Daraus folge aber noch nicht, dass auch die Füllmenge
der Nettofüllmenge des Lebensmittels zu bestimmen sei. Zweifel bestünden schon an der Anwendbarkeit der Lebensmittelinformationsverordnung auf die verfahrensgegenständlichen Wurstfertigpackungen. Vorverpackte Lebensmittel bestünden
V aus einem Lebensmittel und der Verpackung. Nicht essbare Wursthüllen und Metallclips zählten zu keinem von beiden. Jedenfalls greife die Ausnahmeregelung des Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang IX Nr. 2 LMIV ein. Danach gelte eine Menge als Nettofüllmenge im Sinne der Verordnung, wenn die Angabe einer bestimmten Mengenart - etwa der Nennfüllmenge - in den Unionsvorschriften oder, wenn solche fehlten, in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sei. Das treffe hier zu, weil fertigpackungsrechtlich weiterhin die Nennfüllmenge anzugeben sei und der Normgeber nicht beabsichtigt habe, zusätzlich zur Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels zu verpflichten. 7 Der Beklagte rügt mit seiner Revision, das angegriffene Urteil verletze sein Recht auf rechtliches Gehör und wende § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV und Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV fehlerhaft an. Die Lebensmittelinformationsverordnung sei hier einschlägig. Aus ihr ergebe sich, dass es zur Füllmengenbestimmung allein auf die Nettofüllmenge des Lebensmittels und nicht auf einen weiter gefassten Erzeugnisbegriff ankomme. Das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen gegenteiligen Handelsbrauch angenommen, der zudem im Verhältnis zum Endverbraucher nicht maßgeblich sei. Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang IX Nr. 2 LMIV betreffe nicht die Frage, wie die Füllmenge zu ermitteln sei. 8 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. März 2023 zurückzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist ergänzend darauf hin, der Begriff der Nettofüllmenge werde in der Lebensmittelinformationsverordnung nicht definiert; er entspreche dem Begriff der Nennfüllmenge
EG und der Fertigpackungsverordnung. 11 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das Beklagtenvorbringen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. 12 Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Seine entscheidungstragenden Erwägungen zur Füllmengenkontrolle bei Wurstfertigpackungen, die zu den vorverpackten Lebensmitteln zählen, lassen § 16 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung (FPackV) unbeachtet und wenden § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang IX Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
teiligen Rechtsfolgen mehr aus (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom
seinen revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) werden die von der Klägerin hergestellten Wurstwaren, deren Wert im Voraus bestimmt ist, in Schalen gelegt, die in Abwesenheit des Käufers mit Plastikfolie so verschlossen werden, dass die darin enthaltene Wurstmenge nicht ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung verändert werden kann. 16 Das angegriffene Urteil übersieht jedoch, dass für die Füllmengenkontrolle der verfahrensgegenständlichen Wurstfertigpackungen gemäß § 15 Abs. 1 FPackV die Spezialregelung des § 16 Abs. 1 FPackV einschlägig ist.
V richten sich - unter anderem - die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten Lebensmitteln, die für den Endverbraucher oder für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
der Lebensmittelinformationsverordnung, soweit in den
stehenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Die Füllmengenkontrolle vorverpackter Lebensmittel, zu denen die Wurstfertigpackungen der Klägerin gehören, ist in § 16 Abs. 1 FPackV geregelt (a). Die Vorschrift ordnet eine - nur - entsprechende Anwendung des § 9 FPackV an, die der unmittelbaren Geltung der Lebensmittelinformationsverordnung für diese Art der Fertigpackungen Rechnung trägt (b). Bei der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist das Tatbestandsmerkmal der Füllmenge als Nettofüllmenge des Lebensmittels gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zu verstehen (c). Nicht verzehrbare Umhüllungen wie Kunststoff-Wursthüllen und Wurstclips gehören nicht dazu und sind bei der Füllmengenbestimmung auszutarieren (d). Diese Spezialregelung der Füllmengenkontrolle vorverpackter Lebensmittel verstößt weder gegen die Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse
Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 S. 1) - Fertigpackungsrichtlinie - (FPackRL) noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (e). 17 a) Die Wurstfertigpackungen der Klägerin zählen zu den vorverpackten Lebensmitteln im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 FPackV. Diese werden in § 2 Satz 1 Nr. 8 FPackV als Verkaufseinheiten mit Lebensmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV in der jeweils geltenden Fassung definiert. Danach ist ein vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden vom Begriff des vorverpackten Lebensmittels nicht erfasst. 18 Die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sind Verkaufseinheiten, die als solche an den Endverbraucher im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV i. V. m. Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1) - Basisverordnung - (BasisVO) abgegeben werden sollen. Sie bestehen jeweils aus einem Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV i. V. m. Art. 2 Satz 1 BasisVO und einer dieses vollständig umschließenden Verpackung, ohne deren Öffnen der Inhalt nicht verändert werden kann. 19 Zu den Lebensmitteln zählen
VO alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf das Wurstbrät zu, nicht jedoch auf nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips. Anders als Wursthüllen aus Naturdarm sind sie nicht zur Aufnahme von Menschen bestimmt und kann ihre Aufnahme in den menschlichen Körper vernünftigerweise auch nicht erwartet werden. 20 Die nicht verzehrbaren Wursthüllen und Wurstclips sind, wie die Schale und die sie verschließende Kunststofffolie, als Verpackung einzuordnen. Zur Konkretisierung dieses Begriffs kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV herangezogen werden. Dessen Definition der Vorverpackung enthält Merkmale, die jede Verpackung kennzeichnen, und darüber hinausgehende Merkmale, die eine Verpackung zur Vorverpackung qualifizieren. Der Begriff der Verpackung bezeichnet eine vollständige oder teilweise Umschließung des Lebensmittels, derentwegen der Inhalt nicht entnommen werden kann, ohne die Umschließung zu öffnen oder zu verändern. Die weiteren Tatbestandsmerkmale - insbesondere die zeitliche Komponente des Verpackens und die Bestimmung als Verkaufseinheit - müssen erfüllt sein, damit die Verpackung als Vorverpackung einzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 9. März 2023 - 3 C 15.21 [ECLI:DE:BVerwG:2023:090323U3C15.21.0] - NVwZ-RR 2023, 791 Rn. 20). Danach stellen die das Wurstbrät unmittelbar umschließende, nicht verzehrbare Wursthülle und die sie verschließenden Wurstclips eine Verpackung des Lebensmittels dar. Die sie umgebende Schale und Kunststofffolie stellen die Verkaufseinheit her und bilden so die Vorverpackung. Dass sie nicht das Lebensmittel selbst, sondern dessen Umhüllung umgeben, steht der Einordnung der Fertigpackung als vorverpacktes Lebensmittel nicht entgegen.
2 Buchst. e LMIV muss die Vorverpackung das Lebensmittel nicht unmittelbar umschließen. Im Wortlaut der Norm fände ein solches Erfordernis keine Stütze. Es wäre auch systematisch nicht begründbar, weil sich aus Anhang IX Nr. 4 LMIV ergibt, dass eine Vorverpackung mehrere einzelne Packungen enthalten kann, die nicht als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen (BVerwG, Urteil vom
Buchstabe k dieser Vorschrift (vgl. etwa Kapitel X Nr. 2 HygieneVO). Auf die Auslegung des Verpackungsbegriffs in anderen Regelungszusammenhängen lassen sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. j und k HygieneVO keine Rückschlüsse ziehen (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 3 C 12.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:130907U3C12.06.0] - Buchholz 451.02 EichG Nr. 2 Rn. 19 f.). 22 Das gilt auch für den Verpackungsbegriff des Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV. Er knüpft an den Begriff der Umschließung an. Damit umfasst er auch Umhüllungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. j HygieneVO, wenn diese das Lebensmittel entweder vollständig oder teilweise so umschließen, dass der Inhalt nicht ohne Öffnung oder Veränderung der Umschließung geändert werden kann. Dabei differenziert er nicht
deren Werkstoff oder sonstigen Eigenschaften oder Zwecken (ebenso BVerwG, Urteil vom
9 Abs. 1 Buchst. e LMIV ersetzt als spätere und speziellere, unmittelbar geltende Regelung für diejenigen Fertigpackungen, die als vorverpackte Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Lebensmittelinformationsverordnung fallen, die allgemeine, für sonstige Fertigpackungen weiter geltende Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge des Erzeugnisses. Einen Vorbehalt für abweichende Kennzeichnungsregelungen enthält Art. 1 Abs. 4 LMIV nur für spezielle Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel, nicht für die allgemeinen fertigpackungsrechtlichen Regelungen. 26 Der Begriff der Nettofüllmenge des Lebensmittels bezeichnet die tatsächlich in der Vorverpackung enthaltene Lebensmittelmenge. Das ergibt sich unmissverständlich aus den einzelnen Begriffsmerkmalen. Der Begriff der Füllmenge benennt, wie im allgemeinen Fertigpackungsrecht (vgl. Anhang I Nr. 1.
1 Buchst. a LMIV zu den Informationen über Lebensmittel, deren Angabe
Absatz 2 der Vorschrift zutreffen muss.
4 Buchst. b LMIV gilt dies auch für die Aufmachung und die Verpackung von Lebensmitteln und damit auch für die auf der Verpackung
1 Buchst. e LMIV verpflichtend anzugebende Information über die Nettofüllmenge des Lebensmittels. Die tatsächlich in der Verpackung enthaltene Nettofüllmenge des Lebensmittels muss dieser Angabe entsprechen. Diese Vorgabe wird durch die Pflicht des
1 LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmers oder Importeurs, die Richtigkeit der Informationen
Absatz 2 der Vorschrift zu gewährleisten, und das Abgabeverbot für vorschriftswidrige Lebensmittel gemäß Art. 8 Abs. 3 LMIV flankiert. Zur Überprüfung von Mittelwertunterschreitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist deshalb nicht der Mittelwert der Füllmenge des Erzeugnisses, sondern der Mittelwert der Nettofüllmenge des Lebensmittels zu bestimmen und mit der
1 Buchst. e LMIV verpflichtenden Mengenangabe auf dem vorverpackten Lebensmittel zu vergleichen. Bei vorverpackten Würsten sind danach nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht in die Mittelwertbestimmung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV einzubeziehen. Beide müssen bei der Ermittlung der Füllmenge austariert werden, weil sie keine Lebensmittel sind. 29 c) Aus Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang IX Nr. 2 und Art. 42 LMIV ergibt sich nichts Anderes. Art. 23 Abs. 3 LMIV ergänzt Absatz 1 der Vorschrift, der - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Festlegungen
Absatz 2 - eine Mengenangabe in Volumen- oder Masseeinheiten vorschreibt. Dazu verweist Art. 23 Abs. 3 LMIV auf die technischen Vorschriften in Anhang IX.
dessen Nr. 2 gilt, wenn die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder - falls solche fehlen - in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne der Verordnung. Hier kann dahinstehen, ob dies wegen der Verweisung des Art. 23 Abs. 3 auf Abs. 1 LMIV nur für die Angabe von Maßeinheiten gelten soll. Auch wenn Anhang IX Nr. 2 LMIV als Ausnahmeregelung für die Angabe der Mengenart zu verstehen ist, greift er hier nicht ein, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht ist für Wurstfertigpackungen, die zugleich vorverpackte Lebensmittel darstellen, die Angabe einer anderen Mengenart als der Nettofüllmenge des Lebensmittels vorgesehen. 30 Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang I Nr. 2.1. FPackRL ist keine solche Regelung zu entnehmen. Die in Art. 3 der Richtlinie enthaltenen Vorgaben für Fertigverpackungen werden für Verkaufseinheiten, die wie die Wurstfertigpackungen der Klägerin zu den vorverpackten Lebensmitteln im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV gehören, durch die späteren und spezielleren Kennzeichnungsvorschriften der unmittelbar geltenden Lebensmittelinformationsverordnung verdrängt. Soweit das angegriffene Urteil sich auf Art. 4 Abs. 3 FPackRL stützt, ergeben seine Feststellungen nicht die dort tatbestandlich vorausgesetzte Verschiedenheit von einzelstaatlichen Regelungen oder Handelsbräuchen. Im Verhältnis zu Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV speziellere, abweichende unionsrechtliche Vorschriften im Sinne von Anhang IX Nr. 2 LMIV betreffen keine Wurstfertigpackungen, sondern andere Lebensmittel wie etwa bestimmte alkoholische Getränke
m. Anhang Nr. 1 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
LMIV durften von der Verordnung abweichende einzelstaatliche Vorschriften auch nur aufrechterhalten werden, soweit sie - anders als die soeben zitierten nationalen Regelungen - die Angabe der Nettofüllmenge (nur) für bestimmte Lebensmittel betreffen und bis zum
9 Abs. 1 Buchst. e LMIV verpflichtenden Deklaration entsprechen muss. 35 e) In der Anpassung der Füllmengenkontrolle vorverpackter Lebensmittel an diese Vorgabe liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Umsetzung der Fertigpackungsrichtlinie. Deren Regelungen und ihre mitgliedstaatliche Umsetzung werden in Bezug auf Fertigpackungen, die zugleich vorverpackte Lebensmittel darstellen, durch abweichende Regelungen der später erlassenen, spezielleren und unmittelbar geltenden Lebensmittelinformationsverordnung verdrängt (vgl. oben Rn. 30). Dem tragen § 15 Abs. 1 und § 16 FPackV Rechnung. 36 Ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV liegt nicht vor. Die Füllmengenkontrolle gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 analog FPackV stellt keine Maßnahme dar, die mit einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung eines Mitgliedstaats vergleichbar wäre. Sie überprüft lediglich, ob die
m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Abs. 2 LMIV in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen unmittelbar geltende Pflicht zur zutreffenden Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels bei vorverpackten Lebensmitteln beachtet wurde. 37 Mit den Grundrechten der betroffenen Lebensmittelunternehmer ist die Füllmengenkontrolle gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 analog FPackV ebenfalls vereinbar. Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom
1 GRC sind Eingriffe in diese Freiheitsrechte zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sind und deren Wesensgehalt achten. Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten
teile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (EuGH, Urteil vom
teile, die den betroffenen Lebensmittelunternehmern erwachsen, stehen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Es bleibt ihnen überlassen, entweder die Kennzeichnung der tatsächlichen Nettofüllmenge des Lebensmittels anzupassen oder die Befüllung entsprechend der Kennzeichnung vorzunehmen. Damit ist kein unzumutbarer Aufwand verbunden. Auch der Wesensgehalt der betroffenen Freiheitsrechte bleibt gewahrt. 40 Eine
Im Thekenverkauf zu erwerbende lose Wurstwaren sind nicht mit vorverpackten Würsten vergleichbar. Die Anforderungen an vorverpackte Lebensmittel tragen dem Umstand Rechnung, dass diese vor dem Feilbieten in Abwesenheit des Käufers verpackt werden, der deshalb für kaufrelevante Informationen - anders als beim Thekenverkauf - auf die Kennzeichnung der Verpackung angewiesen ist. Jedenfalls ist eine etwaige Ungleichbehandlung aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt. 41 Aus den dargelegten Gründen sind §§ 42 ff. MessEG i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 analog FPackV auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 42
EG i. V. m. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 analog FPackV maßgebliche Mittelwert der in Wurstfertigpackungen der Klägerin enthaltenen Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV den auf der Verpackung angegebenen Wert bei zwei aufeinanderfolgenden Kontrollen unzulässig unterschritt. Weil die Klägerin nicht bereit ist, nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips auszutarieren, ist mit weiteren Mittelwertunterschreitungen zu rechnen. 45 Die Untersagung ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 MessEG erforderlich, die Beachtung der in §§ 42 ff. i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 analog FPackV normierten Anforderungen an die Befüllung von Fertigpackungen bei den von der Klägerin hergestellten, vorverpackten Würsten sicherzustellen. Mildere, ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Das Verbot richtet sich gemäß § 40 VwVfG ermessensfehlerfrei an die
V als Lebensmittelunternehmerin gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV und Art. 3 Nr. 3 BasisVO verantwortliche Klägerin und wahrt deren Grundrechte. Es ist, wie die ihm zu Grunde liegende Füllmengenanforderung, als verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Angesichts der auf drei Monate
Bestandskraft der Verfügung verlängerten Übergangsfrist stellt es keine unzumutbare Belastung dar. Es wahrt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dazu wird, wie zur Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben und Gewährleistungen, auf die Ausführungen oben unter
3 i. V. m Anhang IX Nr. 2 LMIV. Beides wird durch die einhellige Auffassung der Eichbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EFTA bestätigt, die unter Hinweis auf die übereinstimmende Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. European Commission, Metrological Requirements for Prepackaged Products vom 24. August 2005, S. 9) in ihrer gemeinsamen Empfehlung zur Anwendung der Lebensmittelinformationsverordnung auf Fertigpackungen ausführen, unmittelbare (nicht verzehrbare) Umhüllungen von Lebensmitteln wie beispielsweise Einwickler von Süßwaren oder Plastiküberzüge bei Käse seien der Verpackung und nicht dem Lebensmittel zuzurechnen (WELMEC - European Cooperation in Legal Metrology, Informative document. Overview of the Food Information Regulation impact on Prepackages, WELMEC INFO 6-001, 2016, S. 5 unter 1.). Das Fehlen abweichender mitgliedstaatlicher Regelungen ist ebenso wie die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 analog FPackV, bei der Füllmengenkontrolle vorverpackter Wurst die Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zugrunde zu legen, dem nationalen Recht (§§ 42 ff. MessEG i. V. m. §§ 15 f. FPackV) zu entnehmen, das nicht Gegenstand einer Vorlage sein kann. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500526&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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