das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss.
die in diesem verzeichneten Einkünfte vom Beklagten zur Kenntnis genommen würden. Das Unterlassen der Angaben im Formblatt 3 habe jedenfalls mitursächlich dazu geführt,
der Tochter der Klägerin zu Unrecht eine höhere Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Die Höhe der Überzahlung sei zutreffend berechnet worden. Der Heranziehung der Klägerin zum Schadensersatz stehe ein Mitverschulden des Beklagten analog § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei zwar gegeben, weil dieser bei einem Abgleich der Angaben der Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid leicht und ohne besonderen Aufwand hätte feststellen können,
die privaten Renteneinkünfte nicht eingetragen worden seien. Dem Beklagten sei insoweit aber nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weil die Klägerin das Formblatt 3 zur Einkommenserklärung ausgefüllt und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben versichert habe. Für eine Anwendung von § 254 BGB sei dann kein Raum. Es erscheine - bei einem nur geringen Verschulden der Behörde - durch nichts gerechtfertigt, die Angehörigen gänzlich oder auch nur teilweise von dem Schaden der Behörde, der bei Anwendung der Differenzhypothese der Entlastung der Angehörigen von der Unterhaltspflicht entsprechen dürfte, freizustellen. Die ungerechtfertigte Freistellung ginge zu Lasten der Allgemeinheit und beeinträchtige deshalb öffentliche Belange. 5 Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht sei bereits in fehlerhafter Rechtsanwendung davon ausgegangen,
die Tatbestandsvoraussetzungen von § 47a BAföG erfüllt seien. Das Oberverwaltungsgericht meine offensichtlich, nur das Formblatt dürfe zur Annahme unzutreffender Angaben herangezogen werden. Die Behörde müsse aber ihre Feststellungen aus allen vorliegenden Unterlagen schöpfen und dürfe sich gerade nicht nur auf das Formblatt verlassen. Unbeschadet dessen habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die Berücksichtigung eines den Anspruch begrenzenden Mitverschuldens nach § 254 BGB analog verneint. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, bei nur leichter Fahrlässigkeit der Behörde scheide die Begrenzung der Haftung durch ein Mitverschulden aus, weil der zur Leistung Verpflichtete einen Vermögensvorteil erlangt habe. 6 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt seine Rechtsauffassung. 7 Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen,
dem Beklagten ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 47a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zusteht. Seine entscheidungstragende Auffassung, diesem Anspruch könne ein Mitverschulden des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegengehalten werden, weil diese Vorschrift in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht anwendbar sei, verletzt allerdings Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 8 Nachdem die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zinsforderung ausgesprochene Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids rechtskräftig geworden ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - wie bereits des Berufungsverfahrens - allein die in dem Bescheid bezeichnete Hauptforderung in Höhe von 5 460 €. Diesbezüglich ist die zulässige Anfechtungsklage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, weil der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei sind der rechtlichen Beurteilung die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 hinsichtlich der zum elterlichen Einkommen geschuldeten Angaben und im Übrigen in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28. September 2018 geltenden Fassung zugrunde zu legen, ohne
insoweit ein relevanter Unterschied zum nunmehr geltenden Recht besteht. Dem Beklagten steht in deren Anwendung zwar gegen die Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG zu (1.). Dieser ist allerdings wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB analog auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages begrenzt (2.). 9 1. Nach § 47a Satz 1 BAföG in der im Jahr 2018 geltenden Fassung haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben,
sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben. 10 Bei diesem Anspruch des Landes handelt es sich nicht um einen Erstattungsanspruch, weil die Verpflichteten als Angehörige des Auszubildenden selbst keine Ausbildungsförderungsleistungen erlangt haben. Vielmehr beinhaltet er einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, der der Deliktshaftung nach den §§ 823 ff. BGB nahesteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 2 S. 5 und vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 16). Er knüpft daran an,
die Erwirkung einer unrechtmäßigen Förderung durch Falschangaben der Angehörigen bei der öffentlichen Hand zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1997 - 5 B 123.96 - juris Rn. 3). In der Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt,
G eine hinreichende Ermächtigung für den Erlass eines Leistungsbescheids enthält (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11). 11 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG sind erfüllt. Die Klägerin hat die Leistung von Ausbildungsförderung an ihre Tochter dadurch herbeigeführt,
sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. 12 aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal "falsche oder unvollständige Angaben" nimmt § 47a Satz 1 BAföG in der Sache Bezug auf die in § 47 BAföG getroffene Regelung der Auskunftspflichten Dritter im förderungsrechtlichen Antragsverfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11). Nach § 47 Abs. 4 BAföG gilt § 60 SGB I auch für die Eltern des Auszubildenden entsprechend. Demgemäß müssen auch diese im Antragsverfahren insbesondere alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Diese Verpflichtung wurde weiter dadurch konkretisiert,
nach § 46 Abs. 3 BAföG die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben sind, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Diese Formblätter legen den Umfang der durch den Erklärungspflichtigen anzugebenden (leistungserheblichen) Tatsachen und die beizufügenden Nachweise fest, auf deren Grundlage die Feststellung der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde und der Höhe nach erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
G auch auf § 60 Abs. 2 SGB I verweist, wonach vorgesehene Vordrucke lediglich benutzt werden "sollen". Nach der zuletzt genannten Regelung gilt zwar für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren der Grundsatz,
der Sozialleistungsträger leistungserhebliche Umstände auch dann berücksichtigen muss, wenn der Antragsteller sie auf andere Weise als auf den Vordrucken mitteilt (Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2010, § 60 Rn. 49; Spellbrink, in: Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 60 SGB I Rn. 33; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I,
es hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich, insbesondere beziffert, eingeforderten Angaben einer weitergehenden Sichtung von eingereichten Belegen durch das Förderungsamt grundsätzlich nicht bedarf (vgl. auch Sieweke, in: jurisPK-SGB, Stand April 2023, § 46 BAföG Rn. 19; Lackner/Buchmann, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 46 Rn. 14). 14 Diese Auslegung rechtfertigt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der in § 46 Abs. 3 BAföG getroffenen Regelung und der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat mit dem schon mit der ursprünglichen Gesetzesfassung von 1971 eingeführten Formblattzwang ersichtlich bezweckt, Angaben zu den leistungserheblichen Tatsachen nicht schon dann ausreichen zu lassen, wenn sie nur in einer für die Bearbeitung ausreichenden Form erfolgen (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 39). Die Förderungsämter sollten den Antrag und die beigefügten Unterlagen also nicht nach relevanten Angaben "durchsuchen" müssen, sondern sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung über alle für die Förderungsleistung erforderlichen Angaben in der strukturierten Darstellung der Formblätter verlassen können. Zu dieser Abgrenzung ist der Gesetzgeber ausdrücklich im Lichte des später eingeführten § 60 SGB I zurückgekehrt und hat, nachdem zwischenzeitlich § 60 Abs. 2 SGB I auch für Ausbildungsförderungsanträge galt, den Formblattzwang im Jahr 1979 wiedereingeführt (BT-Drs. 8/2467 S. 18). Der Charakter des § 46 Abs. 3 BAföG als über eine bloße Obliegenheit hinausgehende Rechtspflicht wird in systematischer Hinsicht dadurch bestätigt,
sie nach allgemeiner Auffassung selbständig mittels eines Verwaltungsakts feststellbar und auch vollstreckbar ist (vgl. Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
dazu Rentenzahlungen bereits als sonstige Einkünfte gehören, soweit sie steuerpflichtig sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Hierunter fallen grundsätzlich auch Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als solche dem steuerrechtlichen Leibrentenbegriff unterfallen und mit dem Ertragsanteil versteuert werden; dies gilt auch dann, wenn sie als bedingte oder abgekürzte Leibrenten einzustufen sind (vgl. Wernsmann/Neudenberger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Stand Februar 2025, § 22 EStG Rn. B 141, B 144 f.). Andererseits beruht dies auf der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG, nach der Leibrenteneinkünfte, auch soweit sie nicht der Besteuerung unterliegen, im Wege der Fiktion als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG nimmt unter Berücksichtigung des binnensystematischen Kontexts auch für die Fiktion auf den steuerrechtlichen Leibrentenbegriff Bezug und erfasst daher ebenfalls alle Einkünfte aus der steuerrechtlich als Leibrente anzusehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Demgemäß waren, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, in den Zeilen 73 ff. des Formblatts 3 sämtliche Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, gleich ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Jahr 2014 solche Einkünfte hatte, aber diese in den Zeilen 73 ff. nicht eingetragen und Angaben hierzu auch nicht an anderer Stelle auf dem Formblatt 3 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1) gemacht hat, waren ihre Angaben unvollständig.
aus dem eingereichten Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemannes für das maßgebliche Jahr 2014 die nicht zu versteuernden Renteneinkünfte hervorgingen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 16
die unvollständigen Angaben im Formblatt 3 adäquat kausal für die Bewilligung von Förderungsleistungen in der konkreten Höhe waren. 18 b) Der danach zu Unrecht geleistete und von der Klägerin grundsätzlich zu ersetzende Förderungsbetrag ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt worden. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt,
der zu ersetzende Vermögensschaden des Förderungsamts sich nach der zivilrechtlichen Differenzhypothese beurteilt. Die dem Auszubildenden im maßgeblichen Zeitraum zugewandte Förderung ist danach um die Ausbildungsförderungsleistung zu mindern, die dieser bei vollständigen Angaben des maßgeblichen Angehörigen über seine Einkommensverhältnisse erhalten hätte (BVerwG, Urteil vom
der Schadensersatzanspruch nach § 47a BAföG selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist unerheblich. Dafür spricht,
BGB ohne Weiteres auf den ebenfalls deliktischen, systematisch aber zum Verwaltungsrecht gehörenden Amtshaftungsanspruch anzuwenden ist. Gleiches gilt für die Anwendung auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse. Hinzu kommt,
1 BGB letztlich als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit als allgemeines Prinzip des Schadensrechts zu verstehen ist, das sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 27; Ebert, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 254 Rn. 6, 11 f.). 21 Dabei ist die Anwendbarkeit des § 254 Abs. 1 BGB - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht davon abhängig, ob dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen im konkreten Einzelfall ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen durch den Schaden zugeflossen ist und dem Förderungsamt nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere des Ausbildungsförderungsrechts, gebieten insoweit auch dann keine Abweichung, wenn man die Möglichkeit eines solchen Vermögensvorteils des Schädigers in Rechnung stellt. Zunächst ist schon dem Ausgangspunkt nach zu berücksichtigen,
der Schadensersatzanspruch nach § 47a BAföG seiner Natur nach nicht auf die Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit auch nicht auf die Abschöpfung von ersparten Unterhaltsaufwendungen gerichtet ist, sondern auf den Ersatz des eingetretenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 2 S. 5). Hieran ändert der Einwand nichts, eine ungerechtfertigte Freistellung des Schädigers gehe zu Lasten der Allgemeinheit und beeinträchtige öffentliche Belange, weil sie die dauerhafte Fehlleitung öffentlicher Mittel begünstige. Denn dem Gesichtspunkt,
der Schädiger grundsätzlich aus der schädigenden Handlung keinen Vermögensvorteil ziehen soll und deshalb in solchen Fällen ein Mitverschulden des Beschädigten außer Betracht bleiben kann, kann auch im Rahmen der Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB auf der Rechtsfolgenseite unter Ausschluss einer weiteren Abwägung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1962 - VIII ZR 190/60 - BeckRS 1962, 31190126 <B.II.4.a>; Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 125), so
aus diesem Grunde nicht geboten ist, bereits die Anwendbarkeit der Vorschrift auszuschließen. 22 b) Der Tatbestand des § 254 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift knüpft an ein Mitverschulden des Beschädigten bei der Schadensentstehung an. Dieses wiederum setzt eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Beschädigten voraus, die adäquat kausal für die Herbeiführung des Schadens gewesen sein muss. Eine solche Sorgfaltsverletzung knüpft im Gegensatz zur Bedeutung des Verschuldens in anderen Zusammenhängen nicht notwendig daran an,
gegen eine Rechtspflicht verstoßen worden ist. Vielmehr liegt allgemein formuliert ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung schon dann vor, wenn der Beschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 29 f. m. w. N). 23 aa) Ein solches Mitverschulden ist hier bereits deshalb anzunehmen, weil der Beklagte nicht nur - wie schon der Sache nach im Widerspruchsbescheid eingeräumt - eine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit zur Schadensverhütung und -minderung verletzt hat, sondern überdies auch eine das Verwaltungsverfahren prägende Rechtspflicht, nämlich die Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X. Dies gilt unbeschadet dessen,
die hier in Rede stehenden Angaben über den Rentenbezug nach § 46 Abs. 3 BAföG auf dem Formblatt 3 zu machen waren. 24 Die Verletzung der Pflicht aus § 20 SGB X beruht darauf,
nach der Gestaltung des Formblatts 3 dem beizufügenden Steuerbescheid nicht nur eine Nachweis- sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zukommt. Diese ergibt sich daraus,
im Fall einer Steuerveranlagung nicht alle steuerpflichtigen Einnahmen und Abzugsbeträge, die nach § 21 BAföG für die Einkommensermittlung von Bedeutung sind, gesondert und betragsmäßig auf dem Formblatt 3 anzugeben, sondern nur dem Steuerbescheid zu entnehmen sind. Dies gilt etwa für Kapitaleinkünfte und andere Einnahmen (vgl. Zeilen 63 ff. Formblatt 3: "Wenn keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden ist und auch nicht mehr durchgeführt wird"), aber auch für bestimmte Abzugsbeträge (vgl. Zeile 61 Formblatt 3: "Angaben zur Kirchensteuer, soweit nicht im Einkommensteuerbescheid enthalten"). Das hat zur Folge,
im Fall einer Steuerveranlagung der nach § 47 Abs. 4 BAföG Auskunftspflichtigen der Steuerbescheid dem Förderungsamt nicht lediglich die Überprüfung der verpflichtenden Angaben ermöglicht, sondern
dieser von vornherein in Anwendung der Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X zur Ermittlung der fördermaßgeblichen Tatsachen umfassend und vollständig auszuwerten ist. Dieser umfassenden Kenntnisnahme- und Auswertungspflicht kann das Förderungsamt sich nicht mit Verweis darauf entziehen,
einzelne im Steuerbescheid aufgeführte Einkunftsarten etwa nicht umfassend steuerpflichtig sind und deshalb gesondert im Formblatt anzugeben waren. Denn ist das Förderungsamt gehalten, den Steuerbescheid umfassend daraufhin auszuwerten, ob im Formblatt anzugebende fördermaßgebliche Umstände dort aufgeführt sind, und bezieht sich die Pflicht zur Auswertung daher notwendig auf den Steuerbescheid insgesamt, kann es die so gewonnenen Erkenntnisse nicht deshalb partiell ausblenden, weil sie im Formblatt selbst zu machen gewesen wären. Die Amtsermittlungspflicht verpflichtet die Behörde, alle gewonnenen und für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X), also in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen (vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 14). 25
sich die Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, nach den Umständen richtet und insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Daneben ist auch das Maß des jeweiligen Verschuldens im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB,
das jeweilige Verhalten mit gleicher Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt beigetragen hat (vgl. zum Maßstab: Oetker, in: MüKo-BGB,
der Beklagte den Fehler der Klägerin anhand des Steuerbescheids "leicht und ohne besonderen Aufwand" habe feststellen können (UA Rn. 47). Zum anderen ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit, also einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, erkennbar nicht überschritten. 30 bb) Ein Ausnahmefall, der dazu führt,
der Beitrag des Beklagten zur Schadensentstehung wegen einer Bereicherung der Klägerin vollständig verdrängt würde und diese den Schaden insgesamt zu ersetzen hätte, liegt nicht vor. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 56) zutrifft,
losgelöst vom Einzelfall dem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine überhöhte Gewährung der Ausbildungsförderung regelmäßig ein Vermögensvorteil durch ersparte Unterhaltsaufwendungen entstehe (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom
dem Förderungsamt nicht nur die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden bloßen Sorgfaltspflicht, sondern überdies die Missachtung einer Rechtspflicht in Gestalt der Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X zur Last fällt, die auf die Feststellung des wahren Sachverhalts gerichtet ist und nicht nur Belange der Allgemeinheit im Blick hat (vgl. auch Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, 2025, § 20 Rn. 1; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
die am Rechtsverhältnis Beteiligten gehalten sind, einander vor vermeidbarem Schaden zu bewahren (vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.