WBRE202500549 ECLI:DE:BVerwG:2025:070725B2WDB12.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250707 2 WDB 12.24 Beschluss § 54 Abs 1 SG, § 54 Abs 2 Nr 1 SG, § 55 Abs 4 S 2 SG, § 55 Abs 5 SG, § 55 Abs 6 S 3 SG, §
§ 97Abs.
3 Satz 1 WDO) ist die Einleitungsbehörde zuständig, welcher der betreffende Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. 13 Zu diesem Zeitpunkt unterstand die frühere Soldatin nicht mehr dem Inspekteur der Marine, weil ihr Dienstverhältnis längst geendet hatte. Dementsprechend war er auch nicht mehr gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 WDO a. F. (
§ 97Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WDO) i. V. m. Abschnitt 1.1 Buchst. b
(4)der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2160/6 ("Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung") in der Version 4.1 für die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zuständig. 14 Für frühere Soldaten kann nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO a. F. (
§ 97Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO) der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen. Nach Abschnitt 1.1 Buchst. e
(1)der ZDv A-2160/6 ist grundsätzlich der Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des BAPersBW als Einleitungsbehörde für Reservisten bestimmt. 15 Der Inspekteur der Marine blieb hier nicht ausnahmsweise als frühere Einleitungsbehörde zuständig. Zwar verbleibt nach dem letzten Absatz von Abschnitt 1.1 Buchst. g der ZDv A-2160/6 die Zuständigkeit bei der bis dahin zuständigen Einleitungsbehörde, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, gegen die oder den disziplinare Vorermittlungen geführt werden, ihren oder seinen Status als Soldatin oder Soldat durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verliert (z. B. aufgrund einer Entlassung nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes). 16 Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am
- Mai 2022 schon deswegen nicht vor, weil die frühere Soldatin ihren Status als Soldatin während der gegen sie geführten disziplinaren Vorermittlungen nicht durch eine irreguläre Intervention in Form einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung verloren hatte, sondern durch Ablauf ihrer festgesetzten Dienstzeit. Daher kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob Entlassungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG behördliche Entscheidungen im Sinne der genannten Regelung sind, nicht an. 17 Im Einzelnen wurde die Dienstzeit der früheren Soldatin zuletzt am
- März 2021 auf elf Jahre und einen Monat festgesetzt und das Dienstzeitende entsprechend auf den Ablauf des
- April 2021 bestimmt. Die Dienstzeit wurde nach dem
- März 2021 nicht verlängert. So heißt es im Entlassungsbescheid vom
- März 2021 und im Beschwerdebescheid vom
- Dezember 2021 jeweils, dass die Dienstzeit regulär mit Ablauf des
- April 2021 geendet hätte und weitere Festsetzungen ihrer Dienstzeit bis auf die volle Verpflichtungszeit (nur) "beabsichtigt" gewesen seien. Zu solchen weiteren Festsetzungen ist es indes nicht gekommen. Entsprechend lautet die Wehrdienstbescheinigung des A, dass die frühere Soldatin bis zum Ablauf des
- April 2021 Wehrdienst leistete. Mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit endete der aktive Dienst der Soldatin nach § 54 Abs. 1 SG kraft Gesetzes. Bis zum
- April 2021 konnte zwar die Wehrdienstzeitverlängerung und die Entlassung auf einen anderen Grund, die fehlende Aufstiegseignung i. S. d. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, gestützt werden. Nach dem gesetzlichen Ende der Wehrdienstzeit ist eine Verlängerung i. S. d. § 40 Abs. 2 SG jedoch nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1971 - 8 C 173.67 - Buchholz 238.4 § 40 Nr. 2, VGH München, Beschluss vom
- Juni 2007 - 15 ZB 06.3280 - juris Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom
- Juni 2011 - 1 A 871/09 - juris Rn. 9). 18 Daher konnte der rund 6 Monate nach dem gesetzlichen Ende der Wehrdienstzeit erlassene Beschwerdebescheid entgegen der Auffassung der Wehrdisziplinaranwaltschaft keine Verlängerung der Dienstzeit bis Ende Mai 2021 mehr bewirken. 19 Dies liegt schon deshalb fern, weil bei Erlass des Beschwerdebescheids am
- Dezember 2021 feststand, dass die frühere Soldatin nach dem
- April 2021 keinen Dienst mehr geleistet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie noch Dienstbezüge erhalten hätte. Am regulären Dienstzeitende ändert auch die Bestandskraft des Beschwerdebescheids vom
- Dezember 2021 nichts, wonach die frühere Soldatin erst mit Ablauf des
- Mai 2021 ("auf dem Papier") aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen wurde. Da ihr Dienstverhältnis bereits mit Erreichen ihres regulären Dienstzeitendes gemäß § 54 Abs. 1 SG zum Ablauf des
- April 2021 geendet hatte, ging die erneute Entlassung der schon entlassenen Soldatin "ins Leere" (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75 <78> für das Zivildienstverhältnis; ähnlich BVerwG, Urteil vom
- Juni 1981 - 2 C 48.78 - juris Rn. 19 zur zweiten Entlassung eines Referendars). Da am
- Mai 2021 das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit nicht mehr bestand, konnte es nicht mehr gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SG durch Entlassung beendet werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500549&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public