vorläufiger Bewertung begründeten diese Erkenntnisse Zweifel hinsichtlich dessen sicherheitsempfindlicher Verwendbarkeit. Da dieser jedoch gegenwärtig keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe und für eine solche vorerst auch nicht vorgesehen sei, bestehe kein Entscheidungsbedarf. 7 Seitens der C seien gegenüber dem Antragsteller die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Aufhebung der Ermächtigung, der Entzug der Konferenzbescheinigung sowie die Versagung des Zutritts zu sabotagegeschützten Bereichen, unverzüglich durchzuführen und in der Sicherheitsakte zu dokumentieren. Dem Antragsteller dürfe jegliche sicherheitsempfindliche Tätigkeit erst
dem positiven Abschluss einer erneuten Sicherheitsüberprüfung übertragen werden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhielt eine Ausfertigung des Schreibens und nahm diese zur Personalgrundakte des Antragstellers. 8 Am
Beendigung des Disziplinarverfahrens
haltig in einem Ausmaß gestört, das die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbiete. 14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 15
1 Satz 1 SÜG, dass die Sicherheitsüberprüfung keine Umstände ergeben hat, die ein Sicherheitsrisiko darstellen (also das positive Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, vgl. BVerwG, Beschluss vom
2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 4 SÜG weiter verwendungsfähig für Tätigkeiten, für die eine einfache Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, ohne eine erneute Sicherheitsüberprüfung mit dem damit verbundenen Grundrechtseingriff durchlaufen zu müssen. 19
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung regelt § 16 SÜG.
2 SÜG prüft die mitwirkende Behörde die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko
1 SÜG vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 SÜG entsprechend anzuwenden.
3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Vorliegend hat mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung schon nicht die zuständige Stelle in diesem Sinne gehandelt. 22 b) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1 Satz 1 Nr. 1 SÜG grundsätzlich die Behörde oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will.
1 Satz 2 SÜG kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich jedoch abweichende Regelungen treffen.
3 SÜG trifft das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten. Auf diese Weise kann den dort bestehenden besonderen Strukturen Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 18/11281, S 61). 23 Dies ist durch die ZDv A-1130/3 "Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren" erfolgt. Deren Nr. 2416 bestimmt als zuständige Stellen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) sowie beim Streitkräfteamt (SKA). Die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, obliegt
Nr. 2418 bei einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person im Bundesministerium der Verteidigung oder, soweit eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) erforderlich ist, dem oder der Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung. In den übrigen Fällen (Ü 1, Ü 2, Ü 2 <Sabotageschutz>) obliegt die Entscheidung für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten des Zivilpersonals einschließlich Bewerbern, Auszubildenden, Praktikanten sowie Fremdpersonal dem oder der Geheimschutzbeauftragten beim BAIUDBw bzw. für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Soldaten einschließlich Bewerbern und Reservisten dem oder der Geheimschutzbeauftragten beim SKA. 24 Damit wäre vorliegend der Geheimschutzbeauftragte beim SKA zuständig gewesen, weil es sich um
trägliche Erkenntnisse
Abschluss einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) handelte. Allerdings steht es dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung
der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufgrund der Kombination von fachlicher Unterstellung der anderen Geheimschutzbeauftragten (Nr. 2417 ZDv A-1130/3) und der Befugnis, über Ausnahmeregelungen von dieser Zentralen Dienstvorschrift zu entscheiden (Nr. 2402 ZDv A-1130/3) zu, ein Verfahren an sich zu ziehen und in die Zuständigkeit einzutreten. Voraussetzung ist jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Begründung, die das Abweichen von der eigentlichen Zuständigkeitsverteilung und der mit ihr verbundenen Verwaltungspraxis rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
der bisherigen Rechtsprechung unzulässig war. 26 Ob das von § 16 SÜG vorgesehene Verfahren eingehalten wurde - wogegen einiges spricht - musste deshalb nicht weiter geprüft werden. Im Übrigen sperrt die spezielle Regelung des § 16 SÜG angesichts der darin enthaltenen Verfahrensvorgaben den Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG in direkter oder analoger Anwendung (vgl. allgemein zur Subsidiarität dieser Regelungen Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, VwVfG § 48 Rn. 19, § 49 Rn. 18; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, 25. Aufl. 2024, § 48 Rn. 37 ff., § 49 Rn. 17 ff.). 27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500552&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.