öffentlich-rechtlichem Vertrag 1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land
Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, mit ihm Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen vom
die Treuhandanstalt (nachfolgend: Treuhand) überführt, eine nach der Wiedervereinigung der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen unterstellte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe war die Verwaltung und Privatisierung staatseigenen Vermögens im
teresse der Allgemeinheit. Im Rahmen der Privatisierung der Betriebe durch die Treuhand wurde
vielen Fällen eine Freistellung des Käufers von der Verantwortlichkeit für bereits bestehende Umweltschäden vertraglich vereinbart. Diese sollte aber nur dann greifen, wenn keine Haftungsfreistellung nach gesetzlichen Vorschriften,
sbesondere nach dem Umweltrahmengesetz
Betracht kam.
der Praxis wurden Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz von den Ländern allerdings nur zurückhaltend erteilt.
folgedessen schlossen der Bund, Berlin und die fünf neuen Bundesländer am 1. Dezember 1992 das Verwaltungsabkommen. Es sieht
seiner ab
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Pauschalvereinbarungen abschlossen. Aus den Pauschalvereinbarungen für einzelne Großprojekte entwickelten sich die sogenannten Generalverträge als jeweils landesbezogene Gesamtlösung. 4 Im Generalvertrag der BvS mit dem Kläger vom
Verhandlungen über die Kostenteilung hinsichtlich der Mehrkosten treten. 5 Unter Berufung auf diese Revisionsklausel nimmt der Freistaat Thüringen die Beklagten, die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin der BvS, auf Vertragsanpassung mit der Folge der Kostenbeteiligung
Anspruch. Das Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Klage erhoben wurde, hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Senat hat das Verfahren im Hinblick auf einen beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Bund-Länder-Streit,
dem der Kläger die Feststellung angestrebt hat, dass der Bund von Verfassungs wegen weitere Kosten für ökologische Altlasten
Thüringen zu tragen habe, ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - als unzulässig verworfen. 6 Nach der Fortsetzung des Klageverfahrens macht der Kläger geltend: Die Revisionsklausel regele eine Sperr- und keine Ausschlussfrist. Relevante Mehrausgaben könnten erst irgendwann nach Ablauf von 10 Jahren nach Wirksamwerden des Generalvertrags eintreten. Gegen die Auslegung der Revisionsklausel als Ausschlussfrist spreche der Konnexitätsgrundsatz aus Art. 104a Abs. 1 GG. Eine Ausschlussfrist habe zur Folge, dass er, der Kläger, Aufgaben allein finanziere, die zumindest auch dem Bund zuzuordnen seien. Dadurch entferne sich die Kostentragung weit von der im Verwaltungsabkommen vereinbarten Kostenquote, die dem Maß der gesetzlichen Verpflichtungen des Bundes und des Landes entspreche. Die Auslegung der Klausel durch die Beklagten verstoße zudem gegen das Verbot der föderativen Gleichbehandlung, weil
den Generalverträgen mit anderen Bundesländern Revisionsklauseln vereinbart worden seien, die diese Länder besserstellten. Jedenfalls liege ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Die vereinigungsbedingte Altlastenbeseitigung,
sbesondere im Großprojekt Kali, habe sich als wesentlich kostenintensiver erwiesen, als bei Abschluss des Generalvertrags angenommen. 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) mit dem Kläger Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen vom
der ab dem
sbesondere dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu 1 einen Anteil von 75 % der Kosten, die dem Kläger seit dem 1. Juli 2017 für die Beseitigung und Sanierung von ökologischen Altlasten im Großprojekt Kali entstehen, übernimmt. Die Beklagte zu 2 haftet hierfür als Gesamtschuldner. 8 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. 9 Sie sind der Auffassung, die Revisionsklausel regele eine Ausschlussfrist. Mehrausgaben von über 20 % der dem Generalvertrag zugrunde gelegten Gesamtkosten, die erst nach dem 24. Februar 2009 entstanden seien, fielen nicht unter die Revisionsklausel. Im Hinblick auf mit anderen Bundesländern ausgehandelte Konditionen sei eine sachliche Differenzierung nach der Eigenart der Verhältnisse gerechtfertigt. 10 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 11 1.
erster und letzter
stanz sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
ihrer Eigenschaft als Bund und Land. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Land, die sich
ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
halt der getroffenen Vereinbarung und auch deren Entstehungsgeschichte sowie die
teressenlage der Beteiligten
den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>). Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist nicht der
nere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874 <874 f.>). Allerdings geht ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen
terpretation vor, selbst wenn er im
halt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16 - NJW-RR 2018, 822 Rn. 29). 18 aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 2.6 Abs. 1 GV eine Ausschlussfrist. Betrachtet man allein die Formulierung "nach Ablauf von 10 Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages", könnte dies zwar auf die Vereinbarung einer Sperrfrist hindeuten. Schon der unmittelbar daran anschließende Text der Klausel "bis dahin" müssen die Mehrausgaben "entstanden sein", der
sbesondere durch die Verwendung der Zeitform des Perfekts auf "den Ablauf von 10 Jahren" Bezug nimmt, schließt alle später entstandenen Mehrkosten, also solche, die erst nach Ablauf von 10 Jahren angefallen sind, aus (so auch: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Anspruch des Freistaats Thüringen auf Nachverhandlungen über den Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen, WD 3 - 3000 - 083/14 S. 4). Da der Generalvertrag nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 24. Februar 1999 wirksam wurde, lief die Frist für den möglichen
haltlichen Umfang des Anspruchs auf Nachverhandlungen am 24. Februar 2009 ab. 19 bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den übrigen
halt des Generalvertrags bestätigt. So regelt bereits § 2.6 Abs. 2 Satz 1 GV als weitere Voraussetzung für Nachverhandlungen, dass "die Mehrausgaben nachweislich durch von beiden Vertragsparteien nicht erwartete neue Risiken
Bezug auf ökologische Schäden verursacht wurden".
2 Satz 2 GV wird sodann festgelegt, dass der Kläger "
diesem Fall binnen eines Jahres unter Offenlegung und Nachweis der angefallenen Kosten und deren Ursachen die Aufnahme der ... Verhandlungen verlangen" kann. Gemäß § 2.6 Abs. 2 Satz 3 GV "verbleibt es [im Übrigen] bei der abschließenden Regelung nach § 2.5". Auch dieser Klauselinhalt weist mit seiner engen zeitlichen Vorgabe für den Nachweis der entstandenen Mehrausgaben darauf hin, dass der Nachverhandlungsanspruch entgegen der Auffassung des Klägers nicht "für die Ewigkeit" besteht. Denn das Offenlegungs- und Nachweiserfordernis für nicht erwartete neue Risiken kann nur
einem absehbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Generalvertrags, also spätestens nach Ablauf von 10 Jahren, verstanden werden. Über diesen Zeitraum hinaus kann ein Kausalitätsnachweis kaum noch gelingen. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten
der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Sperrfrist von 10 Jahren keinen Sinn ergebe, weil mit der Nachverhandlungsklausel möglichst unmittelbar und zeitnah nach Wirksamwerden des Vertrags auf unerwartete Kostenentwicklungen reagiert werden sollte. 20 Das Verständnis der 10-Jahresfrist
.6 GV als Ausschlussfrist entspricht auch den unmittelbar vorstehenden Regelungen
Danach sind "mit dem Abschluss dieses Vertrages und seiner Durchführung ... sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien untereinander aus und im Zusammenhang mit ökologischen Altlasten und privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen im Bereich des Vertragsgegenstandes ausgeglichen und erledigt". Dies soll
sbesondere auch dann gelten, wenn der tatsächliche Sanierungsaufwand und/oder Ansprüche Dritter aufgrund ökologischer Altlasten und privatisierungsvertraglicher Verpflichtungen den "vergleichsweise" angenommenen Gesamtbetrag von etwa 1,3 Mrd. Deutsche Mark übersteigen sollten. Umgekehrt sind danach etwaige Ausgleichsansprüche der Vertragsparteien ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Sanierungsbedarf den Gesamtbetrag unterschreiten sollte. Die damit verbundenen Risiken von Mehr- oder Minderkosten wurden von ihnen bewusst hingenommen und "abschließend geregelt". Hierzu passt, dass sie
1 GV auf das Recht zur Anfechtung des Vertrags oder die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäfts- oder Vergleichsgrundlage verzichten. Die Vertragsparteien haben "lediglich für den Fall von unerwarteten neuen Risiken ...
2 GV). Schließlich sind nach § 2.5 Satz 7 GV "zugleich auch jegliche Ansprüche gegenüber dem Bund auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens im Umfang des Vertragsgegenstandes abschließend abgegolten". 21 Auch der übrige Vertragstext unterstreicht, dass
1 GV eine Ausschlussfrist von 10 Jahren vereinbart wurde. So war den Vertragschließenden laut Präambel bewusst, dass es nicht möglich ist, den Finanzbedarf für die Bewältigung der ökologischen Altlastenverpflichtungen genau zu ermitteln. Gleichwohl haben sie sich
Kenntnis der damit verbundenen Risiken darauf verständigt, eine "abschließende Vereinbarung" zu treffen. Eine "Generalbereinigung" soll herbeigeführt werden. Damit soll dem Wunsch des Klägers Rechnung getragen werden, künftig die Abarbeitung der ökologischen Altlastenverpflichtungen ohne eine Rückkoppelung an den Bund und die BvS
eigener Finanzverantwortung und eigener Regie vornehmen zu können.
diesem Zusammenhang wird auf das vom Kläger und der BvS unterzeichnete Eckpunktepapier vom 14. Juli 1998, das als Anlage 2 Bestandteil des Generalvertrags geworden ist, verwiesen. Das Papier ist überschrieben mit "Eckpunkte für eine abschließende Vereinbarung über die Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen". Ziel ist danach die abschließende Abgeltung der Refinanzierungsverpflichtungen, die der Bund bzw. die BvS gegenüber dem Kläger aus dem Verwaltungsabkommen übernommen hat, bei gleichzeitiger vollständiger Übernahme der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS
Bezug auf Altlasten durch den Kläger. Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Vereinbarung noch zu erteilenden Freistellungen im Bereich des Freistaats Thüringen. Die Umsetzung wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Generalvertrags angestrebt.
S für die weitere Umsetzung der dem Verwaltungsabkommen unterfallenden, vertragsgegenständlichen Projekte aufgehoben. 22 Die Auffassung des Klägers, wonach § 2.6 GV eine 10-jährige Sperrfrist regelt, nach deren Ablauf er Mehrausgaben von über 20 % gegenüber den angenommenen Gesamtkosten zeitlich unbegrenzt und ohne jeweils vorheriges Einvernehmen der Gegenseite mit den Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen kann, ist daher mit den angeführten vertraglichen Regelungen, die durchweg ihren abschließenden Charakter betonen, nicht vereinbar. 23 cc) Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des Generalvertrags. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe Bund/BvS/Länder "Ökologische Altlasten" hatte wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Verwaltungsabkommens bereits am
Frage. Die verschiedenen Formulierungen
den Entwürfen der Revisionsklausel "sollte nach Ablauf von 10 Jahren" (Vorschlag BvS) und "sollte
nerhalb von 10 Jahren" (Vorschlag Kläger) enthalten vor dem Hintergrund des im Übrigen unveränderten Textes der Klausel vielmehr übereinstimmend den objektiven Erklärungsgehalt einer Ausschlussfrist. Weshalb sich - so der Kläger - die Vereinbarung einer Sperrfrist nunmehr daraus ergeben sollte, dass im Ergebnis der Verhandlungen die ursprünglich von der BvS vorgeschlagene Formulierung Vertragsinhalt geworden ist, erschließt sich im Hinblick auf den jeweils maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Adressaten nicht. 25 dd) Die
teressenlage der jeweiligen Vertragspartei ergibt sich bereits aus den unter bb) (Rn. 19) angeführten Regelungen des Generalvertrags. Danach wurde eine "Generalbereinigung" durch eine "abschließende Vereinbarung" angestrebt. Dieses Ziel sollte durch eine pauschalierte Einmalzahlung der BvS unter Aufhebung des Einvernehmensprinzips erreicht werden. Hierzu stünde die Annahme einer Sperrfrist im Widerspruch. Vielmehr bestätigt das
teresse der Vertragschließenden das Verständnis der 10-Jahresfrist als Ausschlussfrist. 26
Nachverhandlungen einzutreten, folgt auch nicht aus dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des Generalvertrags. Eine erweiternde Auslegung des § 2.6 GV oder die Aufnahme einer Nachverhandlungsklausel im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt deshalb nicht
Betracht. 28 aa) Art. 104a Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, dem Kläger einen vertraglichen Nachverhandlungsanspruch einzuräumen. Danach tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die Regelung verbietet es, dass der Bund
ausschließlich den Ländern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben finanziert oder mitfinanziert, ebenso wie umgekehrt die Länder
Bereichen der ausschließlichen Verwaltungskompetenz des Bundes keine Aufgaben des Bundes finanzieren oder mitfinanzieren dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen des von dem Kläger geführten Bund-Länder-Streits (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG), den es mit dem Verfahren des Freistaats Sachsen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, erkannt, dass Art. 104a Abs. 1 GG Regelungen nicht entgegensteht, mit denen Bund und Länder
Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei - wie hier - Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen (BVerfG, Beschluss vom
geforderter Höhe ergibt, lässt sich dem Grundgesetz auch im Übrigen nicht entnehmen. Vielmehr ist bei einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der unterschiedlichen Aufgaben durch den Gesetzgeber und gegebenenfalls durch im Gefolge dessen abgeschlossene vertragliche Regelungen entscheidend (BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61, 72). Ein Finanzierungsbeitrag darf nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen;
soweit hat eine Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 104a Rn. 27 GG; Dolde/Porsch, NVwZ 2011, 833 <837>). Für eine Verletzung des Willkürverbots im Rahmen der Festlegung der Finanzierungsanteile für die ökologische Altlastensanierung
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist nichts ersichtlich. 30 Die Verwaltungsverantwortung für Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom
soweit die volle Verwaltungskompetenz und sind zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom
vielen Fällen vertragliche Freistellungsverpflichtungen für ökologische Altlasten der veräußerten Betriebe gegenüber dem jeweiligen
vestor vereinbart hatte. Diese Freistellung auf privatrechtlicher Grundlage begründet keine Annexzuständigkeit für die öffentlich-rechtliche Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz, dessen Vollzug durch die Landesbehörden vorgesehen ist und entsprechend erfolgt. Bei lediglich faktischer Überschneidung verschiedener Aufgaben verbleibt es bei der Finanzierungsverantwortung entsprechend der Verwaltungszuständigkeit, selbst wenn die andere staatliche Ebene die Ausgaben letztlich veranlasst hat oder möglicherweise daraus einen Nutzen für ihre eigenen Aufgaben zieht (BVerfG, Beschluss vom
deren Rahmen er auch über die
anspruchnahme zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung entscheidet. Er kann
diesem Rahmen befugt, wenn nicht gar verpflichtet sein, von einer finanziellen
anspruchnahme der Verantwortlichen ganz oder teilweise abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
allen Generalverträgen mit den einzelnen Ländern identische Revisionsklauseln zu vereinbaren. Vielmehr besteht beim Abschluss dieser koordinationsrechtlichen Vereinbarungen (vgl. § 54 Satz 1 VwVfG) zunächst eine Vertragsautonomie sowohl der einzelnen Länder als auch der BvS als Hoheitsträger. Zudem ist eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder zulässig, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist. Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 212). 35 Auf Anlage 8 Nr. 4 zum Generalvertrag kann sich der Kläger
soweit nicht mit Erfolg berufen. Dort heißt es: "Nach dem Verständnis der BvS ist der Freistaat gegenüber Vertragsabschlüssen mit anderen Ländern selbstverständlich nicht dadurch benachteiligt und wird dies auch nicht werden, dass hier zum ersten Mal eine umfassende Pauschalisierungsvereinbarung mit einem Bundesland abgeschlossen wird. Der Bund und damit auch die BvS sind an das Gebot der Gleichbehandlung entsprechend den verfassungsrechtlichen Bestimmungen gebunden". Diese
einem gemeinsamen Vermerk niedergelegte Absprache dient lediglich der Klarstellung der Geltung des verfassungsrechtlichen Gebots und erweitert die Rechte des Klägers nicht. 36 Einen Verstoß gegen das Willkürverbot hat der Kläger aber nicht dargelegt. Für den Freistaat Sachsen besteht zwar
sofern eine unterschiedliche Regelung, als die BvS mit diesem zusätzlich
.7 GV Sachsen (Anlage K 35) die Aufnahme von Nachverhandlungen vereinbart hat, sofern nach Ablauf der 10-Jahresfrist die Voraussetzungen für den Eintritt
die Verhandlungen noch nicht erfüllt sind, jedoch dann feststeht, dass diese Voraussetzungen
absehbarer Zeit eintreten werden. Dies ist hier aber schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen des § 2.7 GV Sachsen am 24. Februar 2009 ebenfalls nicht erfüllt gewesen wären. Ein Erreichen der 120%-Grenze mehr als acht Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist ist jedenfalls nicht mehr absehbar. Unabhängig davon ist die unterschiedliche Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen im Rahmen der Revisionsklausel nicht willkürlich. So hat die BvS den
teressen des Klägers etwa dadurch entsprochen, dass bekannte Risiken, nämlich Laugeneinbrüche im Bereich Kali und Salz,
Anlage 8 Nr. 2 zum Generalvertrag als nicht erwartete neue Risiken i. S. d. § 2.6 Abs. 2 GV fingiert werden, während sie mit dem Freistaat Sachsen eine geringfügige Überschreitung der Ausschlussfrist vereinbarte. Hinsichtlich § 2.6 des Generalvertrags mit dem Land Sachsen-Anhalt (Anlage K 76) haben die Beklagten plausibel dargelegt, dass es dort um die von den großen Chemiekombinaten Buna, Leuna und Bitterfeld verursachten gravierenden Umweltschäden mit deutlich länger prognostizierten Sanierungslaufzeiten und den höchsten Sanierungsaufwendungen
allen neuen Bundesländern geht. Deshalb habe sich die BvS mit Nachverhandlungen bereits dann einverstanden erklärt, wenn die Mehrausgaben wegen neuer Risiken nach 10 Jahren nicht die prognostizierten Gesamtausgaben, sondern den Betrag von 3 Mrd. DM um 20 % überschreiten bzw. wenn
diesem Zeitraum feststeht, dass die Kosten die Gesamtsumme von 7,8 Mrd. DM überschreiten werden. Dem liegt nach der Erläuterung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
der mündlichen Verhandlung die nachvollziehbare Annahme zugrunde, dass eine derartige Summe voraussichtlich nicht
nerhalb von 10 Jahren abfließen kann. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist
dem Generalvertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Revisionsklausel vereinbart worden, die derjenigen im Generalvertrag mit dem Freistaat Thüringen entspricht, so dass auch
soweit eine Verletzung des Willkürverbots nicht dargetan ist. Aus dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung ergibt sich im Übrigen kein Anspruch des Klägers auf die von ihm dennoch angeregte Vorlage dieses Generalvertrags durch die Beklagten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 69, 72). 37 Schließlich würde selbst ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch die BvS bei den Vereinbarungen mit den einzelnen Ländern
den Generalverträgen nicht zu der vom Kläger geforderten unbefristeten Kostenteilung bei der Sanierung der ökologischen Altlasten führen.
keinem der genannten Generalverträge ist eine Sperrfrist und nach deren Ablauf ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Nachverhandlungen und Vertragsanpassung mit dem Ziel einer Kostentragung durch die BvS entsprechend dem Finanzierungsschlüssel des Verwaltungsabkommens vereinbart worden. 38 c) Für sein Nachverhandlungsbegehren kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. 39 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Allerdings haben die Vertragsparteien hier
1 GV auf die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäfts- oder Vergleichsgrundlage verzichtet. Dieser Verzicht ist vorliegend wirksam. 40 Spezielle vertragliche Anpassungsklauseln, die von den Beteiligten gerade für den Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse vereinbart wurden, gehen der gesetzlichen Regelung
VfG vor. Sofern die Vertragsparteien das Risiko sich verändernder Umstände erkennen, sich eingehend damit auseinandersetzen und entsprechende Regelungen zu Anpassungsrechten schaffen, hat § 60 VwVfG keinen eigenen Anwendungsbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <343>; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2024 - 13 K 9542/16 - juris Rn. 963; Tegethoff,
: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 60 Rn. 9; Spieth/Hellermann,
: BeckOK VwVfG, § 60 Rn. 4a ff.). Ausgehend hiervon haben der Kläger und die BvS spezielle vertragliche Anpassungsregelungen
Ansprüche des Klägers auf Nachverhandlungen bzw. Vertragsanpassung richten sich demnach allein nach dem Generalvertrag. Von den Parteien nicht erwartete Steigerungen der Sanierungskosten sollen danach ausschließlich gemäß der Revisionsklausel des § 2.6 GV berücksichtigt werden. Dies gilt auch für erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist entstandene Mehrausgaben. Diesen Fall haben die Vertragsparteien ebenfalls geregelt. Denn § 2.6 Abs. 2 Satz 3 GV verweist für alle nicht erfassten Fälle ("im Übrigen") auf die abschließende Regelung nach § 2.5 GV.
2 GV wird nochmals klargestellt, dass lediglich für den Fall von unerwarteten neuen Risiken
Dem gesamten
halt des Generalvertrags ist überdies zu entnehmen, dass den Beteiligten das Risiko von langfristigen erheblichen Kostensteigerungen im Rahmen der ökologischen Altlastensanierung bei Vertragsschluss bewusst war.
Kenntnis dieses Risikos haben sie vertraglich eine "Generalbereinigung" durch eine pauschalierte Einmalzahlung der BvS vereinbart und eine zeitnahe Korrektur lediglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer 10-Jahresfrist vorgesehen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500590&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.