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BVerwG 2 A 10.24

WBRE202500620 ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U2A10.24.0 BVerwG 2. Senat 20250626 2 A 10.24 Urteil § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG, § 31 Abs 3 S 3 BeamtVG, Anl 1 Nr 3101 BKV, § 1 Abs 1 BKV, §

§ 31BBes

G Nr. 1 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Klägers oblag es der Beklagten mithin nicht, alternative Infektionsquellen aufzuzeigen. 19 Insbesondere genügt der Kläger mit der Vermutung, sich bei seinem Vorgesetzten infiziert zu haben, seiner Beweispflicht nicht. Für den Nachweis der Ansteckung in Ausübung des Dienstes reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes lediglich plausibel erscheint. 20 Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich im privaten Bereich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert hat. Der Kläger hat zwar angegeben, sich aufgrund einer bronchialen Vorerkrankung "ausgesprochen vorsichtig" verhalten zu haben. Er hat jedoch selbst nicht behauptet, sich vollständig in "Isolation" befunden zu haben; vielmehr hat er etwa öffentliche Verkehrsmittel nur "weitgehend" gemieden. Kommen aber andere, im privaten Bereich wurzelnde Geschehensabläufe ebenfalls als Ursache einer Infektion in Betracht, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Infektion "in Ausübung des Dienstes" erfolgt ist (vgl. LSG München, Urteil vom 10. Mai 2024 - L 3 U 217/22 - juris Rn. 26 f.). 21 bb) Dem Kläger steht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, der im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu einer Beweiserleichterung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.

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G Nr. 1 Rn. 15). 22 Der Beweis des ersten Anscheins (prima facie Beweis) erlaubt es, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Es muss sich um einen Erfahrungssatz handeln, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf selbst dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird damit regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. April 2019 - 9 B 3.19 - juris Rn. 13). In diesem Fall kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann (vgl. BSG, Urteile vom
  2. September 2004 - B 2 U 25/03 R - juris Rn. 16 und vom
  3. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 30). 23 Im vorliegenden Fall kann lediglich als bewiesen gelten, dass beim Kläger im Rahmen einer Auslandsdienstreise coronatypische Erkrankungssymptome auftraten und er sich im Nachgang positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet hat. Gestützt hierauf lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe sich "in Ausübung des Dienstes" infiziert. Weitere Beweiserleichterungen können dem Kläger nicht zugebilligt werden. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich während einer Videokonferenz mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert bzw. dass Mitarbeiter des BND sich generell bei Ausübung ihrer Tätigkeit typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert haben. 24
  4. Die Infektion des Klägers mit dem Virus SARS-CoV-2 gilt zudem nicht als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung auch insoweit nicht vorliegen. 25 a) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen (nur) die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (- BKV -) vom
  5. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
  6. April 2011 - 2 C 55.

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G Nr. 1 Rn. 17 und vom

  1. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 10). 26 Nach § 1 Abs. 1 BKV i. V. m. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV liegt eine Berufskrankheit bei Infektionskrankheiten vor, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative "durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" geht auf die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung (
  2. BKVO) vom
  3. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) zurück. Während nach dem davor geltenden Recht Infektionskrankheiten nur dann Berufskrankheiten waren, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in bestimmten Unternehmen verursacht wurden, sind mit der
  4. BKVO in den Tatbestand der Berufskrankheit der Infektionskrankheiten die mit den früher bezeichneten Unternehmen vergleichbaren Tätigkeitsbereiche Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege und Laboratorium aufgenommen worden. Darüber hinaus ist die Alternative "durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" mit der Begründung eingeführt worden (vgl. BR-Drucks 128/68 Allgemeiner Teil S. 1), dass die Beschränkung auf bestimmte Unternehmen in einigen Einzelfällen zu Härten geführt habe und es angezeigt erscheine, den Versicherungsschutz über den bisher schon erfassten Personenkreis auf Versicherte auszudehnen, die im Einzelfall durch ihre Tätigkeit der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom
  5. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 15). 27 Der Verordnungsgeber geht bei der Regelung in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Durch die von ihm beabsichtigte Erweiterung des Versicherungsschutzes auf außerhalb der bezeichneten Gefährdungsbereiche tätige "Versicherte" - hier Beamte -, die "der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" sind, wird deutlich, dass die besondere Gefahrenlage im Sinne der
  6. Regelungsalternative derjenigen entsprechen muss, die im Fall der anderen drei Regelungsalternativen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und des Laboratoriums angenommen wird. Auch die
  7. Regelungsalternative setzt daher voraus, dass die versicherte Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Ist unter Berücksichtigung der Art der versicherten Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet schon deshalb die Annahme der Voraussetzungen aus Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV aus. Liegt hingegen eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (vgl. BSG, Urteile vom
  8. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn. 16 und vom
  9. Juni 2023 - B 2 U 9/21 R - juris Rn. 15). 28 § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt dementsprechend nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, sofern sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  10. März 1964 - 2 C 74.62 - ZBR 1965, 181 <182> und vom
  11. Januar 1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 12; Beschluss vom
  12. Mai 1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6; s. a. OVG Bremen, Beschluss vom
  13. Mai 2024 - 2 LA 338/23 - juris Rn. 18 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  14. Dezember 2022 - 1 L 123/22.Z - juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom
  15. Juni 2024 - 3 BV 21.3116 - juris Rn. 22; Beschluss vom
  16. November 2024 - 3 ZB 24.1398 - juris Rn. 8). 29 b) Gemessen hieran war der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit beim BND einem Infektionsrisiko im Sinne einer abstrakten Gefährdung nicht besonders ausgesetzt. Die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 kann nicht als typische Folge des Dienstes angesehen werden. Mit der hier in Rede stehenden Tätigkeit in Gestalt der Teilnahme an einer Videokonferenz im Beisein einer anderen, später positiv auf das Corona-Virus getesteten Person ist offensichtlich keine abstrakte Gefahrenlage verbunden, die einer solchen bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium entspricht. 30 Die Gefahr einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 war im vorliegenden Fall nicht deshalb abstrakt erhöht, weil die Teilnahme an Besprechungen zu Corona-Zeiten in Präsenz besonders "gefahrgeneigt" war. Vielmehr hat der Kläger bei der konkreten Ausübung seiner Tätigkeit einfachste Verhaltensregeln im Umgang mit dem Corona-Virus nicht beachtet, die sich ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbelastung in besonderer Weise aufdrängen mussten. Beinahe zwei Jahre nach dem Ausbruch des Corona-Virus in Deutschland war das Erfordernis des Tragens einer FFP2-Maske eingeübt und zudem durch entsprechende Vorgaben des BND zur dienstlichen Verpflichtung erhoben. Die Teilnahme an der Videokonferenz ohne das Tragen einer FFP2-Maske stand folglich nicht nur in Widerspruch zu dem ausgesprochen vorsichtigen Verhalten, das der Kläger an den Tag gelegt haben will, sondern lief zudem dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwider. 31
  17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500620&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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