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BVerwG 1 B 12.25

WBRE202500648 ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B1B12.25.0 BVerwG 1. Senat 20250904 1 B 12.25 Beschluss § 86 Abs 1 VwGO, § 95 Abs 1 S 1 VwGO, § 96 Abs 1 S 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO vorgehend Oberverwaltungsger

§ 95Vw

GO Nr. 8 Rn. 10). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegenüber dem betroffenen Beteiligten selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12). Das ist hier ausweislich der Akten des Berufungsverfahrens geschehen. Mit der Ladung ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden kann (GA Bl. 42, 60 ff., 88 und 95 f.). Sollte sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Ladung nicht zur Kenntnis gebracht und dieser dadurch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Kenntnis genommen haben, so begründet dies keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dieses war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Ladung in einer ihr verständlichen Sprache zugänglich zu machen; vielmehr oblag es der Klägerin, sich diesbezüglich an ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden. 17 Das Oberverwaltungsgericht hat durch den Eintritt in das Rechtsgespräch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin konkludent aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom
  3. Februar 2018 - 2 B 63.

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GO Nr. 8 Rn. 12). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Dass er mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei, behauptet die Beschwerdebegründung nicht. Ein solches Unvermögen hätte er im Übrigen durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen, denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.

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GO Nr. 8 Rn. 12). Ein solcher Vertagungsantrag ist indessen unterblieben. Auch der Antrag auf Vernehmung der Klägerin als Partei ist nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass der Senat den Ausführungen der Klägerin in der ersten Instanz und bei der Beklagten nicht zu folgen vermag. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der - ohnehin nur "vorsorglichen" - Ladung eines (vermeintlichen) Zeugen durch das Berufungsgericht. 18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500648&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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