WBRE202500651 ECLI:DE:BVerwG:2025:210825B10VR5.25.0 BVerwG
- Senat 20250821 10 VR 5.25, 10 VR 5.25 (10 C 6.25) Beschluss § 3 Abs 8 VerpackG, § 7 VerpackG, § 26 Abs 1 S 2 Nr 23 VerpackG, § 80b Abs 1 VwGO, § 80b Abs 2 VwGO, § 123 Abs 2 VwGO vorgehend VG Köln,
- Januar 2025, Az: 9 K 783/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung; statthafte Klageart Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1 166 666 € festgesetzt. 1 Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht statthaft. 2 Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am
- August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall. 3 Zwar hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ursprünglich eine Anfechtungsklage erhoben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die hier statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels tätig ist, beantragte im Februar 2019 bei der Antragsgegnerin, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Mit Allgemeinverfügung vom
- Juli 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Sie unterfallen auch ohne vorherige Einordnung durch die Antragsgegnerin der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 7 VerpackG Rn. 4). Ihr Ziel, die streitgegenständliche Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, kann die Antragstellerin mit einer bloßen Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides nicht erreichen, weil ihre grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folgt. Hierauf hat die Vorinstanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2025 zutreffend hingewiesen. Die Antragstellerin hat folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Klageverfahren statthaften Verpflichtungsantrag gestellt. 4 In einer solchen Konstellation kommt Eilrechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag wurde weder gestellt noch wäre das Revisionsgericht hierfür zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO). 5 Auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Berichterstatterin vom
- Juli 2025 hingewiesen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist es gerechtfertigt den Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtsstreit zu halbieren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500651&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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