WBRE202500657 ECLI:DE:BVerwG:2025:280825B1WB31.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250828 1 WB 31.24 Beschluss § 10 Abs 4 SG, § 17a Abs 2 S 1 Nr 2 SG, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17 Abs 1 S 2 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässiger Untätigkeitsantrag; Begutachtungsanordnung aufgrund Krankenschreibungen und Verwendungseinschränkungen Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung seines Disziplinarvorgesetzten, seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit überprüfen zu lassen. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November ... wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers (DP-ID ...) zum ...kommando der Bundeswehr in ... versetzt. Rechtsbehelfe dagegen sind erfolglos geblieben (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 -). 3 Ausweislich seines Krankenmeldescheines hatte sich der Antragsteller am 11. April 2023, am 4. Mai 2023, am 10. November 2023 und am 23. November 2023 beim Truppenarzt vorgestellt. Dieser ordnete nach den Untersuchungen entweder an, den Antragsteller für konkrete Zeiträume von insgesamt mehr als einem Monat von allen Dienstverpflichtungen freizustellen (kzH) oder sah Einschränkungen für die Teilnahme am Dienst vor. Nach eigenen Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit einem Antrag auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung wegen der gesundheitlichen Folgen von Mobbing war der Antragsteller im Zeitraum vom 31. August bis 23. Oktober 2023 stationär in einer Fachklinik für Verhaltensmedizin behandelt worden. 4 Unter dem 6. Dezember 2023 betraute der Referatsleiter, Kapitän zur See A, einen anderen Stabsoffizier temporär zusätzlich mit Aufgaben des Dienstpostens des Antragstellers. Dieser werde im Rahmen seiner Verfügbarkeit und Möglichkeiten unterstützend beraten und eingebunden. 5 Am 14. Dezember 2023 ordnete der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Chef des Stabes des ...kommandos Brigadegeneral B, an, die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers auf dessen Dienstposten ärztlich untersuchen zu lassen. Im Ergebnis der Begutachtung stellte der Truppenarzt am 1. Februar 2024 fest, dass der Antragsteller mit Einschränkungen verwendungsfähig sei. Er könne nicht an längeren Lehrgängen, Auslandseinsätzen und längeren Kommandierungen teilnehmen. 6 Unter dem 11. Januar 2024 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Begutachtungsanordnung. Ihr fehle die nach Nr. 3047 AR A1-831/0-4000 erforderliche Angabe des Begutachtungsanlasses. Er habe sich in den letzten Jahren wiederholt Begutachtungen seiner Verwendungsfähigkeit unterziehen müssen. Die Infragestellung seiner Verwendungsfähigkeit sei dabei jeweils haltlos gewesen. Er sehe die Anordnungen als Teil einer gegen ihn gerichteten Mobbingkampagne und habe sie als traumatische Erfahrungen erlebt. Eine weitere Begutachtungsanordnung würde ihn erneut traumatisieren und könne seinen Gesundheitszustand negativ beeinflussen, so dass dann tatsächlich ein Anlass für eine Begutachtung bestehe. Hinsichtlich dieser dritten Begutachtungsanordnung müsse daher jeder Zweifel an ihrer dienstlichen Notwendigkeit und der Einhaltung der Vorschriften ausgeräumt werden. Er werde dadurch jedoch schon mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Anlasses unrichtig behandelt. Es stehe zu befürchten, dass die Untersuchung nicht ausreichend zielgerichtet durchgeführt werden könne. Besonders schwer wiege, dass weitere traumatische Erfahrungen einen Anlass für eine Begutachtung entstehen lassen könnten. Wegen erheblicher Wiederholungsgefahr mache er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. 7 Mit am 11. März 2024 ausgehändigtem Bescheid vom 21. Februar 2024 wies der Befehlshaber des ...kommandos die Beschwerde zurück. Die Begutachtung sei in Auftrag gegeben worden, weil der Antragsteller nach seinem Krankenmeldeschein die Aufgaben als Einsatzstabsoffizier und Sachgebietsleiter nicht vollumfänglich habe wahrnehmen können. Damit solle ein alternativer Dienstposten durch die personalbearbeitende Stelle ermöglicht werden. Es habe wegen des Krankenmeldescheines hinreichende Hinweise auf Einschränkungen nach Nr. 1013 AR A1-831/0-4000 gegeben. Die Anordnung beziehe sich allein auf die Verwendung auf dem gegenwärtigen Dienstposten und stehe nicht in Zusammenhang mit vorherigen Begutachtungen. Da dem Antragsteller seine eingeschränkte Verwendbarkeit bewusst gewesen sei, habe es keines gesonderten Hinweises bedurft. Die formularmäßige Anordnung habe Nr. 2020 AR A1-831/0-4000 entsprochen. 8 Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer weiteren Beschwerde vom 8. April 2024. Seine Beschwerde sei nicht binnen Monatsfrist beschieden und damit nicht beschleunigt bearbeitet worden. Dass die Anordnung durch Hinweise aus seinem Krankenmeldeschein veranlasst sei, sei nicht stichhaltig. Er sei nach seinem Dienstantritt im ...kommando am 10. und am 23. November 2023 truppenärztlich untersucht und bis zum 8. Januar 2024 von über vier Stunden täglich bzw. vier Tage pro Woche hinausgehend Dienstverrichtungen befreit worden. In diesen Zeitraum sei ein zweiwöchiger Urlaub gefallen. Seine Genesung sei zu erwarten gewesen. Dass diese nicht eingetreten sei, führe er auf die erneute traumatische Erfahrung einer abermaligen Untersuchung zurück. Die Anordnung sei allein aufgrund des nicht ausreichenden Krankenmeldescheins ohne ein persönliches Gespräch erfolgt und damit unzweckmäßig. Er bezweifele, dass kein Zusammenhang mit vorangegangenen Anordnungen bestehe und verweise auf seine Ausführungen zu Mobbing gegen ihn. Ihm sei keine eingeschränkte Verwendbarkeit bewusst gewesen, da er von seiner Genesung bis zum Urlaubsende ausgegangen sei. Bei anderen Soldaten mit vorübergehenden Einschränkungen sei keine Begutachtungsanordnung erfolgt. Er bestreite, dass das Formular ihm korrekt ausgefüllt ausgehändigt worden sei. Auf seinen Einwand, der Mangel einer eindeutigen Bezeichnung des Begutachtungsanlasses führe zu einer nicht ausreichend zielgerichteten Untersuchung, gehe der Beschwerdebescheid nicht ein. 9 Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 rügte der Antragsteller die Untätigkeit in Bezug auf seine weitere Beschwerde. 10 Unter dem 15. Juli 2024 stellte er direkt Untätigkeitsantrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Monatsfrist für eine Bescheidung seiner weiteren Beschwerde sei ohne Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr verstrichen. 11 Am 16. Juli 2024 wurde dem Antragsteller der Bescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 4. Juli 2024 ausgehändigt, mit dem dieser die weitere Beschwerde zurückwies. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO sei die weitere Beschwerde mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, jedoch unbegründet. Die Begutachtungsanordnung stelle einen Befehl dar, dessen Rechtsgrundlage in § 17a Abs. 2 Nr. 2 SG liege. Form- und Verfahrensvoraussetzungen nach der AR A1-831/0-4000 seien beachtet worden. Auch die materiellen Voraussetzungen des Vorliegens einer dienstlichen Notwendigkeit und der Wahrung des verhältnismäßigen Umfanges nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 SG und der AR A1-831/0-4000 seien gegeben. Die auf dem Krankenmeldeschein zwischen dem 11. April 2023 und dem 23. November 2023 fortlaufend vermerkten Einschränkungen der Dienstfähigkeit stellten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine anlassbezogene Überprüfung der vollumfänglichen Verwendungsfähigkeit des Antragstellers auf dem Dienstposten dar. Die Anordnung verlange keine Beobachtung oder invasive Maßnahmen und sei daher auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei auf Tatsachen gegründet und nicht willkürlich. Die Grenzen der Befehlsbefugnis aus § 10 Abs. 4 SG seien gewahrt. Für eine Schikane gebe es objektiv keine Anhaltspunkte. Ein Zusammenhang mit früheren Begutachtungsanordnungen bestehe nicht. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel gebe es nicht. Dass die Anordnung geeignet gewesen wäre, den Antragsteller zu retraumatisieren, sei nicht nachweisbar. Der Beschleunigungsgrundsatz sei bei der Beschwerdebearbeitung nicht verletzt worden. 12 Beim ...kommando stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2024 erneut fristwahrend Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Generalinspekteur der Bundeswehr vom 4. Juli 2024. Er wolle die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag vom 15. Juli 2024 abwarten und den Antrag dann begründen. 13 Der Antragsteller macht geltend, sein Untätigkeitsantrag habe sich durch den Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr nicht erledigt. Weder seine Beschwerde noch seine weitere Beschwerde seien innerhalb der Monatsfrist hierfür beschieden worden, so wie dies auch schon in dem Senat bekannten weiteren Verfahren unterblieben sei. Der Beschleunigungsgrundsatz sei verletzt. Das Bundesministerium der Verteidigung dürfte nicht noch durch eine Einstellung des Verfahrens für seine Untätigkeit belohnt werden. 14 Das Bundesministerium der Verteidigung regt an, das Verfahren einzustellen. Der Untätigkeitsantrag habe sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung des Beschwerdebescheides des Generalinspekteurs der Bundeswehr erledigt. Durch die Einstellung erleide der Antragsteller keinen Nachteil, da er unter dem 18. Juli 2024 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Sachentscheidung gestellt habe. Nach Eingang der angekündigten Begründung werde dieser separat vorgelegt. Soweit dieses Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht eingestellt werde, sei eine Abhilfe nicht beabsichtigt. Der Beschwerdebescheid vom 4. Juli 2024 sei dann als zusätzlicher Sachvortrag zu werten. 15 Nach einem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 1. Juli 2025 zu Fragen der Erledigung und der Zulässigkeit des Antrages im Übrigen verweist das Bundesministerium der Verteidigung darauf, dass das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse bislang nicht erkennbar sei. Der Antragsteller rüge nur, dass er binnen Monatsfrist keinen Beschwerdebescheid erhalten habe und übersehe, dass der Fristablauf ihm nur die Möglichkeit eröffne, unter Verlust einer Beschwerdeinstanz eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, nicht aber eine Sachentscheidung zur Frage einer verzögerten Beschwerdebearbeitung. In der Sache werde auf die Beschwerdebescheide verwiesen. Die Begutachtungsanordnung begegne hiernach keinen Bedenken. Der Antragsteller sieht seinen Antrag entsprechend dem rechtlichen Hinweis als zulässig an und verweist wegen der Begründetheit auf die bereits vorliegenden Schriftstücke. Insbesondere sieht er wegen vorangegangener Begutachtungsanordnungen ein sich aus einer erheblichen Wiederholungsgefahr ergebendes Feststellungsinteresse. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 18 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er begehrt, die Beschwerdebescheide vom 21. Februar 2024 und 4. Juli 2024 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung vom 14. Dezember 2023 festzustellen. Außerdem begehrt er vor dem Hintergrund seiner ausdrücklichen Beanstandung der Verzögerung und des Unterbleibens einer Bescheidung seiner Beschwerden sinngemäß die Feststellung, dass seine Rechte durch eine verzögerte Beschwerdebearbeitung verletzt worden seien. 19 2. Der Antrag ist teilweise zulässig. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.