WBRE202500698 ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB3.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250925 1 WB 3.25 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 316 Abs 1 StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Behauptung eines Nachtrunks Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). 2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 20... Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt im Oktober 2024 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Derzeit absolviert er einen Lehrgang zum Informationstechnikmeister. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende Juli 20... . 3 Nachdem eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) des Antragstellers im September 2018 keine Umstände ergeben hatte, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führten, wurde im November 2018 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beauftragt, weil der Antragsteller als Netzwerkadministratorfeldwebel Flugabwehrraketen eingesetzt und dabei Zugang zu als "streng geheim" oder vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollte, was zunächst auch geschah. 4 Am 13. Dezember 2019 erstattete das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier E. Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Nach Zeugenangaben sei der Antragsteller am Morgen dieses Tages auf der Bundesautobahn sehr unsicher, in Schlangenlinien und mit stark wechselnder Geschwindigkeit gefahren. Bei einem nicht angekündigten Fahrspurwechsel sei es zu einem Beinaheunfall gekommen. Möglicherweise sei er auch mit der Mittelschutzplanke kollidiert. Er sei auf einen Parkplatz abgefahren, wohin die Zeugen ihm gefolgt seien. 5 Als die um 5:51 Uhr entsandten Polizisten auf dem Parkplatz angekommen seien, habe das Fahrzeug des Antragstellers mittig auf vier Parkplätzen gestanden. An der linken Seite des Fahrzeugs sei ein Schaden zu erkennen gewesen, der auf eine Kollision mit einer Leitplanke hingedeutet habe. Als sie an das Fahrzeug herangetreten seien, hätten sie festgestellt, dass der Antragsteller auf der Rückbank gelegen und geschlafen habe. Auf ein Klopfen hin sei der Antragsteller aufgewacht und ausgestiegen. Es sei deutlicher Alkoholgebrauch wahrzunehmen gewesen. Der Antragsteller sei verwirrt gewesen und habe vorerst etwas neben sich gestanden. Seine Augen seien gerötet und glasig gewesen. Zudem habe er seinen Personalausweis fallen lassen. Daraufhin sei er vorsorglich als Beschuldigter einer Straftat belehrt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe um 6:14 Uhr ein Ergebnis von 1,39 Promille ergeben. 6 Auf der Polizeidienstelle wurde dem Antragsteller um 6:59 Uhr eine Blutprobe entnommen. Nach der Blutprobenentnahme sei der Antragsteller klar ansprechbar gewesen und habe sich gut artikulieren können. Vor der Rücksitzbank des Fahrzeugs des Antragstellers sei eine Flasche "Captain Morgan" gefunden worden, die zu einem Drittel geleert gewesen sei. Eine Kontrolle der Mittelschutzplanken habe keine Beschädigungen erkennen lassen. Es sei ein Bildbericht des Pkw sowie der Spuren gefertigt worden. 7 Ausweislich des Blutalkohol-Protokolls des Universitätsklinikums ... vom 17. Dezember 2019 enthielt die dem Antragsteller am 13. Dezember 2019 um 6:59 Uhr entnommene Blutprobe 1,57 Promille Alkohol. 8 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 entzog das Amtsgericht I. dem Antragsteller vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis. Mit Anklageschrift vom 8. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Anklage gegen den Antragsteller. Dieser habe vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Er habe sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Anzuwendende Vorschriften seien die §§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB. 9 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 teilte der Verteidiger des Antragstellers mit, dass dieser weiterhin von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache. Es dürfe vorliegend kein hinreichender Tatverdacht gegeben sein. Die Flasche mit Alkohol, die auf der Rückbank des Fahrzeugs neben dem Antragsteller gefunden worden sei, sei angebrochen gewesen und ein erheblicher Teil bereits konsumiert gewesen. Insoweit müsse zugunsten des Angeschuldigten von Nachtrunk ausgegangen werden. Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. 10 Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 trug der Verteidiger des Antragstellers vor, dass für den Fall, dass das Hauptverfahren eröffnet werde, beantragt werde, durch Sachverständigengutachten Beweis über die Tatsache einzuholen, dass der Blutalkoholwert des Antragstellers durch den Konsum der im Fahrzeug gefundenen Flüssigkeit der Marke Captain Morgan nach Abschluss der Fahrt erzeugt worden sei. Für den Konsum vor Fahrtantritt lägen keine Beweise vor. Der Antragsteller sei schlafend auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs vorgefunden worden. Dort habe sich auch eine Flasche der Marke Captain Morgan befunden, welche nach Angaben der aufnehmenden Polizeibeamten jedenfalls zu einem Drittel gelehrt gewesen sei. Es liege daher nahe, dass der Antragsteller die alkoholische Flüssigkeit konsumiert habe, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe. 11 Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 stellte das Amtsgericht I. das Verfahren mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft vorläufig und nach vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung der erteilten Auflage mit Beschluss vom 22. Februar 2021 endgültig ein. 12 Bei einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst gab der Antragsteller an, dass er schon vor der Fahrt am 13. Dezember 2019 Ärger mit seiner damaligen Freundin gehabt habe. Dieser Streit sei dann während der Fahrt eskaliert. Er habe sich sehr aufgeregt, sei fast von der Fahrbahn abgekommen und habe sich dann auf einen Parkplatz gestellt. Dort habe er sich kaum beruhigen können und habe auf der Rückbank sitzend angefangen eine dort liegende Flasche Captain Morgan pur zu trinken. Nach ein paar kräftigen Schlucken sei er wohl eingeschlafen und erst wach geworden, als die Polizeibeamten ihn geweckt hätten. Er habe das Trinken erst auf dem Parkplatz angefangen und nicht schon während der Fahrt. Warum er eigentlich eine Flasche Captain Morgan im Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht mehr genau. 13 Mit Schreiben vom 7. März 2023 kündigte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) an, dass der Antragsteller zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen angehört werden solle. Als solche wurden genannt das Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. 14 Er habe gegenüber dem MAD angegeben, dass er mit dem Trinken erst auf dem Parkplatz begonnen habe und nicht während der Fahrt betrunken gewesen sei. Nach Auswertung der Strafakten sei jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits während der Fahrt alkoholisiert gewesen sei. Dies habe das Amtsgericht I. in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 19. Dezember 2019 zweifelsfrei festgestellt. 15 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 4. Mai 2023 wiederholte der Geheimschutzbeauftragte die im Anhörungsschreiben dargelegten sicherheitserheblichen Erkenntnisse. Der Antragsteller gab dazu an, dass er während der Fahrt telefoniert und sich heftig mit seiner damaligen Freundin gestritten habe. Der Streit sei eskaliert und er sei sehr aufgewühlt gewesen, sodass er unachtsam geworden sei, die Spur nicht gehalten und das Tempo verändert habe. Er habe gemerkt, dass er unkonzentriert gewesen sei und habe das Auto auf einem Parkplatz abgestellt. Dort habe er Alkohol getrunken und sei eingeschlafen. Er sei durch gewesen, habe sich auf die Rückbank begeben und versucht, sein Problem mit Alkohol zu ertränken. Den Alkohol habe er ein paar Tage vorher im Angebot gekauft und habe ihn mit nach B. nehmen wollen. 16 Er habe vor und während der Autofahrt keinen Alkohol zu sich genommen, sondern erst auf dem Parkplatz. Weshalb er sein Fahrzeug mittig über vier Parkplätze abgestellt habe, könne er nicht sagen. Er habe einfach nur schnell anhalten wollen. Als er den Parkplatz angesteuert und dann Alkohol getrunken habe, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, wie er danach nach Hause kommen solle. 17 Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten mit, dass die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung führte er mit Schreiben an den Antragsteller vom 17. Juli 2023 aus, dass das Amtsgericht hierzu festgestellt habe, dass der Antragsteller sein Fahrzeug geführt habe, obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntauglich gewesen sei. Die Einstellung nach § 153a StPO sei keinesfalls eine Form von Freispruch. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt stelle zwar einen Verstoß gegen Rechtsnormen dar, sei jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um auf ein Zweifel an der Zuverlässigkeit begründendes gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung zu schließen. 18 Der Antragsteller habe jedoch unterschiedliche Angaben gegenüber der Polizei und den Mitarbeitern des MAD bzw. gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten gemacht. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die zugleich Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Es erscheine zweifelhaft, dass der Antragsteller innerhalb von maximal 25 Minuten, gerechnet vom Anruf der Zeugen bei der Polizei bis zum Eintreffen der Polizei am Parkplatz, derart viel Alkohol getrunken habe, dass diese hohe Blutalkoholkonzentration entstanden sei, und er sodann in einen Tiefschlaf gefallen sei. Dafür spreche auch sein Fahrverhalten, das von Zeugen beobachtet worden sei und kaum mit einem erheblichen Streit mit der Freundin erklärt werden könne, sowie der Umstand, dass er sein Fahrzeug über vier Parkplätze hinweg geparkt habe. 19 Die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse wögen schwer. Insbesondere das nicht kalkulierbare Verhältnis des Antragstellers zur Wahrheit erlaube aktuell keine positive Prognose, dass dieser in Zukunft das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen haben werde. 20 Am 9. August 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe sich gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Verteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geäußert. Er sei weder verpflichtet gewesen, überhaupt eine Aussage zu tätigen, noch sei er an eine Wahrheitspflicht gebunden gewesen. Er habe im Rahmen seiner Verteidigung von den ihm gesetzlich eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht. Dies könne ihm nicht in negativer Weise ausgelegt werden. 21 Die angefochtene Entscheidung sei darüber hinaus durch vage Vermutungen und nichtzutreffende Tatsachengrundlagen geprägt. Eine Verurteilung sei nicht erfolgt, eine rechtskräftige Entscheidung über den zugrunde liegenden Sachverhalt sei nicht ergangen. Zu rechtlichen Unschärfen trete hinzu, dass die Entscheidung sich auf zahlreiche Vermutungen gründe. 22 Mit Schreiben vom 18. April 2024 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Prozessreferat des Bundesministeriums der Verteidigung mit, dass der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass dieser im Rahmen polizeilicher Vernehmungen nicht der Wartepflicht unterliege, berechtigt sei. Deshalb werde die Feststellung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geändert und die nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben gegenüber der Polizei ausgeklammert. 23 Die Entscheidung sei auch unter Ausklammerung der unwahren Angaben gegenüber der Polizei, die von den Rechten eines Beschuldigten gedeckt seien, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt genüge nicht, um ein Sicherheitsrisiko zu begründen. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden jedoch aufgrund seines Aussageverhaltens gegenüber Mitarbeitern des MAD und dem Geheimschutzbeauftragten hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr. Es sei schlichtweg unglaubhaft und widerspreche jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in nicht einmal einer halben Stunde so viel Alkohol konsumiert habe, dass bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille habe festgestellt werden können. Insgesamt sei die Aussage des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten. Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden angesichts des nicht kalkulierbaren Verhältnisses des Antragstellers zur Wahrheit. 24 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 9. Januar 2025 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 25 Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Geheimschutzbeauftragter - vom 17. Juli 2023 aufzuheben. 26 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 27 Es bestünden ausdrücklich keine Zweifel an einer Trunkenheitsfahrt. Der Nachtrunk stelle eine Schutzbehauptung dar. Das ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf am Tattag. Die Schilderungen des Antragstellers widersprächen jeder Lebenserfahrung. Da vorliegend sämtliche objektivierbaren Tatsachen und äußeren Umstände dafür sprächen, dass der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt unternommen habe und sodann trunken auf dem Parkplatz eingeschlafen sei und nicht 25 Minuten nach Trinkbeginn die angesichts der alkoholischen Anflutungswirkung physiologisch kaum darstellbare Atemalkoholkonzentration von 1,39 Promille erreicht habe. Dabei seien der Einsatzbefehl um 5:51 Uhr, die Durchführung der Atemalkoholkontrolle um 6:18 Uhr und ein Beginn der polizeilichen Maßnahmen um ca. 6:15 Uhr sowie fünf Minuten Einschlafzeit zugrunde zu legen, mithin ein Ende eines denkbaren Nachtrunks um 6:10 Uhr. 28 Der Geheimschutzbeauftragte sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwar nicht die Trunkenheitsfahrt selbst, wohl aber selbstständig tragend die mehrfachen unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Zweifel an der Zulässigkeit des Antragstellers begründeten. Aufgrund des Beharrens des Antragstellers auf der Schutzbehauptung des Nachtrunks könne auch weiterhin keine positive Prognose gestellt werden. 29 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 30 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 31 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist rechtswidrig (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.