1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen
5 VO (EU) 2018/848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten
5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ist nicht zulässig. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
834/2007 geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung des Produkts zu entfernen und die Käufer hierüber schriftlich zu informieren habe. Der Bescheid war darüber hinaus mit Fristbestimmungen,
weispflichten und Zwangsgeldandrohungen versehen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass
den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 verarbeiteten Produkten, die die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führten, Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden dürften, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei; dies sei hier nicht der Fall. 4 Gegen den Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie mehrere Feststellungsanträge betreffend die Verkehrsfähigkeit von "B." gestellt; unter anderem hat sie - hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass es als Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen Union mit dem EU-Bio-Logo verkehrsfähig sei, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt wurde.
Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 dürften Mineralstoffe und Vitamine in Bio-Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei hier ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht der Fall. Da die Zugabe von nicht biologischen Vitaminen und Eisengluconat bei "B." nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern freiwillig erfolge, verstoße die Verwendung des EU-Bio-Logos durch die Klägerin gegen die Kennzeichnungsvorschrift des Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007. Der Einwand der Klägerin, vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 20 EU-Grundrechtecharta (GRC) sei Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 erweiternd auszulegen, gehe fehl. Anders als die Klägerin annehme, dürften Konkurrenzprodukte aus den USA nicht mit dem EU-Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Produkten Stoffe, insbesondere Vitamine zugesetzt worden seien, welche
1 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII VO (EG) Nr. 889/2008 unzulässig seien. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision beschränkt auf die Entscheidung über die Anfechtungsklage zugelassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den genannten, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (BVerwG, Beschluss vom
5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 in der Zutatenliste die landwirtschaftlichen Zutaten aus biologischem Landbau als ökologisch/biologisch kennzeichnen. Das Vorhandensein nichtpflanzlicher Mineralstoffe und Vitamine stehe dem nicht entgegen, denn Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EU) 2018/848 nenne die Produktionsvorschrift des Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. nicht. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig; es sei hinreichend konkret, dass sie "B." in den USA produzieren (lassen) und dann in die Europäische Union importieren werde. 8 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. 9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags verstößt zwar gegen Bundesrecht, die Entscheidung erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 10 1. Die Zurückweisung der Berufung, soweit diese sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage gerichtet hat, steht im Einklang mit Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Vorschriften sind zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten, seine Entscheidung stellt sich aber auch bei Zugrundelegung der nunmehr geltenden Bestimmungen als bundesrechtskonform dar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11
der Regelung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfen - neben hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften für Säuglingsnahrung und Beikost - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie
dem Unionsrecht oder
nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei "B." nicht der Fall; die Fruchtsaftmischung könnte auch ohne Zufügung von Eisengluconat und Vitaminen für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Das führt dazu, dass "B." weder das EU-Bio-Logo (
1 VO (EU) 2018/848 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Diese Voraussetzung ist hier - wie dargelegt - nicht erfüllt. 14
den Vorschriften der Verordnung produziert wurden. Insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen - für die deutsche Sprache sind dies die Begriffe "ökologisch" und "biologisch" - und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert, dürfen verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Art. 30 Abs. 1 VO <EU> 2018/848). Diese Begriffe dürfen hingegen nicht für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen (Art. 30 Abs. 2 VO <EU> 2018/848). Die Verwendung der Bezeichnungen bei verarbeiteten Lebensmitteln ist in Art. 30 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 geregelt. 16 (a)
5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 dürfen bei verarbeiteten Lebensmitteln die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis verwendet werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung entsprechen. Das ist hier - wie dargestellt - mit dem Verstoß gegen Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nicht der Fall. 17 (b) Anders als die Klägerin annimmt, darf sie die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Zutaten ihres Produkts auch nicht (nur) im Zutatenverzeichnis von "B."
5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 kennzeichnen. Hierfür ist zum einen Voraussetzung, dass weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ökologisch/biologisch sind und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zum anderen müssen die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV Nr. 1.5., Nr. 2.
oder 25 der Verordnung zugelassene Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, würde "B." nur dann den Anforderungen des Anh. II T. IV Nr. 2.2.
Anh. II T. IV Nr. 2.2.
der Konzeption des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sei die Kennzeichnung von Zutaten als biologisch im Zutatenverzeichnis bei beliebig geringen Anteilen an Bio-Zutaten möglich. Dieser Zielrichtung widerspreche es, die Kennzeichnung einzelner Zutaten in der Zutatenliste nur zu gestatten, wenn bei der Verarbeitung des Lebensmittels insgesamt nur solche Zutaten verwendet würden, die auch bei Bioprodukten im Sinne des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 zugelassen seien. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin nicht durch. In Wortlaut und Systematik der Vorschriften findet sich für die dargestellte Annahme kein Anhaltspunkt. Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sieht ausdrücklich vor, dass die Kennzeichnung im Rahmen der Zutatenliste nur zulässig ist, wenn nicht nur die einzelne Zutat, sondern auch das verarbeitete Lebensmittel selbst bestimmten Anforderungen genügt. Während die in Anh. II T. IV Nr. 2.2.
3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht. 22 bb) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Anwendung der Bestimmung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 848/2018 führe im Fall von "B." zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen in Drittstaaten, insbesondere den USA. 23
den als gleichwertig anerkannten Standards des US-Rechts im Binnenmarkt in den Verkehr bringen und dabei als Bio-Lebensmittel kennzeichnen sowie das EU-Bio-Logo verwenden dürften, liegt eine solche Ungleichbehandlung
der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das EU-Bio-Logo und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und von Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zum Zweck des Inverkehrbringens als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht verwendet werden dürfen, wenn das Lebensmittel, weil es Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. mit Anh. II T. IV Nr. 2.2.
1 Buchst. b Ziff. iii und Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 vollzieht - das EU-Bio-Logo nicht nutzen und auch nicht mit Bezeichnungen wie "biologisch" oder "ökologisch" im Sinne des § 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 versehen werden. 24 Abweichendes ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 S. 8).
I das Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind. In diesem Anh. I sind unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 848/2018 folgt, dass sie damit auch als Drittland gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii VO (EU) 2018/848 anerkannt sind. Die Anerkennung ist neben weiteren Anforderungen Voraussetzung dafür, dass Produkte, die aus dem Drittstaat stammen und dessen gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 als ökologisches/biologisches Erzeugnis eingeführt werden dürfen. Ob und in welcher Form derartige Produkte als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden können, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 nicht; dies ergibt sich allein aus den - vom Gerichtshof bindend ausgelegten - Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. 25
der Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ein ihrem Produkt entsprechendes Konkurrenzprodukt aus den USA nicht gemäß Art. 30 und Art. 33 VO (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden dürfe, werde sie mangels Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs weiterhin ungleich behandelt. 26 (a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Europäische Kommission setze die Entscheidung des Gerichtshofs nicht um. Sie hat hierzu vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung mit drei Anträgen auf Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, dass die Kommission die Kündigung bzw. Änderung des "Gleichwertigkeitsabkommens" gegenüber den Vereinigten Staaten noch nicht kommuniziert habe und dies voraussichtlich vor 2028 nicht tun werde (hierzu Beweisantrag zu 1)). Sie dulde die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten Produkten mit dem EU-Bio-Logo (hierzu Beweisantrag zu 2)) und plane eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848, um zu ermöglichen, dass Bioprodukte, die aufgrund einer gleichwertigen Ökozertifizierung in die Europäische Union importiert würden, entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs das EU-Bio-Logo tragen könnten (hierzu Beweisantrag zu 3)). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch mangelnde Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs gegenüber Konkurrenzprodukten bereits deshalb nicht darlegen, weil es hierfür auf ein Verhalten der Kommission nicht ankommt. Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 ist eindeutig und rechtsverbindlich geklärt, dass US-Bioprodukte, denen nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugefügt sind und die deshalb nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 entsprechen, das EU-Bio-Siegel und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nicht tragen dürfen. Die Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ist
3 Satz 2 EUV und Art. 197 Abs. 1, Art. 291 AEUV Aufgabe der Mitgliedstaaten (vgl. zum Vollzug des Unionsrechts als mitgliedstaatliche Aufgabe etwa EuGH, Urteil vom
3 AEUV zur Klärung der Folgen der behaupteten Ungleichbehandlung für die Klägerin nicht geboten. 28 Da es somit aus mehreren Gründen auf das von der Klägerin geltend gemachte Verhalten der Kommission für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, waren die Beweisanträge zu 1), zu 2) - soweit dieser das Verhalten der Kommission betraf - und zu 3) mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Dem Beweisantrag zu 2) war darüber hinaus deshalb nicht
zukommen, weil die Klägerin die Beweisbehauptung nicht hinreichend substantiiert hat. Sie hat nicht dargelegt, dass es durch die von ihr behauptete Duldung der Kennzeichnung von importierten, mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten US-Produkten mit dem EU-Bio-Logo tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung ihres Produkts kommt. So hat sie insbesondere nicht aufgezeigt, gegenüber welchem Konkurrenzprodukt aus den USA sie - auch
der eindeutigen Entscheidung des Gerichtshofs - weiterhin benachteiligt wird. 29 (
GO erforderlichen hinreichend konkreten streitigen Rechtsverhältnis (dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 11). Ob und wann die Klägerin die Produktion von "B." in den Vereinigten Staaten aufnehmen will, ist - insbesondere
der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren - nicht hinreichend zu übersehen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin auch nicht das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Davon abgesehen könnte
dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 die begehrte Feststellung in der Sache nicht ergehen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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