BVerwG, Beschluss vom 21.10.2025 – 11 KSt 2.25, 11 KSt 2.25 (11 A 5.24) – Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen parteiangehörigen Anwalt sowie Umsatzsteuer Auf die Erinnerung des Beklagten gegen…
WBRE202500725 ECLI:DE:BVerwG:2025:211025B11KSt2.25.0 BVerwG 11. Senat 20251021 11 KSt 2.25, 11 KSt 2.25 (11 A 5.24) Beschluss § 12 Abs 1 UStG, Nr 7006 RVG-VV, Nr 7008 RVG-VV, § 151 S 1 VwGO, § 165 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 3 VwGO, § 104 Abs 2 S 3 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen parteiangehörigen Anwalt sowie Umsatzsteuer Auf die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Mai 2025 werden als zu erstattende Kosten weitere 22,31 € (in Worten: zweiundzwanzig 31/100 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2025 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.
1 Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO als Antrag auf Entscheidung des Gerichts statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2025 ist teilweise begründet. Der Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten war in dem tenorierten Umfang zu erhöhen.
2 Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten. Ob außergerichtliche Aufwendungen notwendig sind, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Aufwendungen verursacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15 und vom 15. Mai 2025 - 4 KSt 1.24 - juris Rn. 3).
3 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat die erstattungsfähigen Auslagen des Rechtsanwalts des Beklagten im Wesentlichen zutreffend bestimmt. Geringfügiger Korrekturbedarf besteht bei den Übernachtungskosten und der Umsatzsteuer.
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6 Die Anreise der Rechtsanwälte des Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025 war eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Denn das Reiseziel lag außerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung der Rechtsanwälte befindet. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetretenen Rechtsanwälte des Beklagten sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO unterhalten sie in deren Bezirk eine Kanzlei. Die Anreise von dort nach Leipzig ist damit eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsanwälte des Beklagten einer Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG angehören, die auch eine Niederlassung in Leipzig betreibt. Denn diese Niederlassung ist keine Zweigstelle der Kanzlei in Berlin, sondern eine selbständige Kanzlei, die entsprechend § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO von den dort tätigen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingerichtet und unterhalten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 3 und vom 27. März 2023 - 3 KSt 1.22 - juris Rn. 5).
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8 Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als Auslagen steht unter dem Vorbehalt der Kostenminimierung nach § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 - NJW 2007, 3656 Rn. 4). Findet eine mündliche Verhandlung in einer Sache statt, sind grundsätzlich die Reisekosten eines Anwalts zu dieser Verhandlung zu erstatten. Das Verfahren 11 A 5.24 für sich genommen wies keine Besonderheiten auf, welche die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hätte notwendig machen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 12 und vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 2.21 - juris Rn. 3). Auch der Beklagte macht das nicht geltend.
9 Die zeitgleiche Verhandlung über die Klage im Verfahren 11 A 6.24 führte nicht zur Notwendigkeit, sich durch einen weiteren Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Verfahren wurden zwischen den gleichen Beteiligten geführt und waren auf den gleichen Tag und die gleiche Uhrzeit geladen. Die Beteiligten mussten damit rechnen, dass die Verfahren - wie geschehen - nach § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung verbunden werden würden. Dass die Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände betrafen, machte die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten nicht notwendig: Die Klägerin verlangte in beiden Verfahren Nachbesserungen einer im Kern gleichlautenden Entschädigungsklausel für eine sachlich und rechtlich im Wesentlichen übereinstimmende Beeinträchtigung. Im Verfahren 11 A 6.24 waren allein Rechtsfragen aufgerufen, die sich auch im Verfahren 11 A 5.24 stellen konnten. Dementsprechend hatte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zum ersten und zweiten Hilfsantrag im Verfahren 11 A 5.24 im Kern ihr Vorbringen aus der Klageerwiderung im Verfahren 11 A 6.24 wiederholt. Ein Rechtsanwalt genügte, um diese Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
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13 Die Auswahl des Hotels obliegt dem jeweiligen Rechtsanwalt (Ebert, in: Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, Nr. 7006 VV RVG Rn. 4). Dabei darf der Rechtsanwalt ein Hotel mit einem für beruflich veranlasste Reisen adäquaten Qualitätsstandard auswählen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nrn. 7003-7006 VV RVG Rn. 80) und - auch zur Vermeidung weiterer Kosten - vorrangig im örtlichen, im Idealfall fußläufig erreichbaren Umfeld des jeweiligen Gerichts suchen. Zu einer Minimierung der Kosten um jeden Preis ist er nicht verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2005 Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von 90 € für angemessen angesehen (BVerwG, Beschluss vom 26.
August 2005 - 5 KSt 1.05 - RVGReport 2006, 98) und diese Schwelle bis zum Jahr 2017 um 10 € auf 100 € erhöht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 6). Angesichts der seitherigen Entwicklung der Verbraucherpreise im Hotelgewerbe hält der Senat für das Jahr 2025 einen Übernachtungspreis für Leipzig von 120 Euro (brutto) und damit von 112,15 € (netto) für erstattungsfähig. Innerhalb dieses Rahmens sind in Leipzig angemessene Hotels auch in der Nähe des Bundesverwaltungsgerichts zu finden. Hinzuzusetzen ist die Beherbergungssteuer in Höhe von 5% des Bruttobetrages des Übernachtungspreises, also ohne den auf ein Frühstück entfallenden Anteil dieser Steuer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.
Mai 2012 - I-10 W 5/12 - NJW-RR 2012, 1470). Dass die vom Beklagten geltend gemachten, darüberhinausgehenden Kosten angemessen gewesen sein könnten, legt die Erinnerung nicht dar. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Übernachtung besondere Umstände - etwa Messen oder Großveranstaltungen - die Hotelpreise hätten ansteigen lassen.
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16 Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine solche Erklärung hat der Beklagte abgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534). Er kann daher Erstattung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer verlangen. Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, also Gebühren und Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe verlangen.
17 Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsrundlage. Dabei ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten und dem für sie geltenden Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (vgl. BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - BFHE 240, 380 Rn. 18). Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden.
Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (BFH a. a. O.). Ein einheitlicher Umsatz ist dabei u. a. dann zu bejahen, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteile vom 10.
Januar 2013 - V R 31/10 - BFHE 240, 380 Rn. 20 und vom 2. August 2018 - V R 6/16 - BFHE 262, 272 Rn. 13). Liegt danach ein einheitlicher Vorgang vor, ist der Umsatzbesteuerung der für die Hauptleistung maßgebliche Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen.
18 Hauptleistung des Prozessbevollmächtigten war die anwaltliche Vertretung des Beklagten. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Anreise und Übernachtung in Leipzig waren so eng mit der Hauptleistung verbunden, dass sie objektiv einem einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang zuzuordnen sind. Es handelte sich um bloße Nebenleistungen, die für die Erbringung der Hauptleistung unverzichtbar waren. Sie unterliegen damit dem für die Hauptleistung maßgeblichen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19 % der Bemessungsgrundlage. Dieser Steuersatz gilt auch für Auslagen, für die keine Umsatzsteuer oder nur ein ermäßigter Steuersatz - etwa nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Personenbeförderung) oder § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Beherbergung) - angefallen ist (KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 1 Ws 28/13 - AGS 2014, 21 = juris Rn. 7; VG Würzburg, Beschluss vom 27. April 2021 - W 3 M 20.2128 - NJW-Spezial 2021, 668 = juris Rn. 28 m. Anm. Schneider; Lang-Lendorff, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, Nr. 7008 VV RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nr. 7008 VV RVG Rn. 56a; ebenso zur Aktenversendungspauschale BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS KSt 6.09 - ZfSch 2010, 467 Rn. 22).
19 Als Auslagen des Rechtsanwalts waren damit als erstattungsfähig festzusetzen:
VV RVG 7002 Post- und Telekommunikation 20,00 € 7004 Fahrtkosten (netto, zu ½ <11 A 5.24>) Berlin - Leipzig 27,30 € 13,65 € Leipzig - Berlin 47,99 € 24,00 € Taxi 13,08 € 6,54 € 7005 Abwesenheitsgeld (zu ½ <11 A 5.24>) 14. Januar 2025 80,00 € 40,00 € 15. Januar 2025 80,00 € 40,00 € 7006 Sonstige Auslagen (netto, zu ½ <11 A 5.24>) Hotel Leipzig 112,15 € 56,08 € Beherbergungssteuer 6,00 € 3,00 € Summe 203,27 € 7008 zzgl. Umsatzsteuer auf die Auslagen (19 %) 38,62 € Gesamt 241,89 € 20 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die erstattungsfähigen Reisekosten als Auslagen weitgehend zutreffend fest (a). Zu Unrecht lehnt er eine Erstattung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des Beklagten nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ab (b).
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22 Reisekosten der Beteiligten, auch eines Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht angeordnet hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - NVwZ-RR 2019, 975 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - NJW-RR 2008, 654 Rn. 11). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten, einer Gebietskörperschaft, war indes nur die Teilnahme eines Behördenvertreters in den Verfahren 11 A 5.24 und 11 A 6.24 notwendig. Dies ergibt sich im Grundsatz aus den obigen Ausführungen zu den Auslagen des Rechtsanwalts. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die streitgegenständlichen Entscheidungen - der Planergänzungsbeschluss vom 13. Juni 2024 im Verfahren 11 A 5.24 und der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 im Verfahren 11 A 6.24 - zwei verschiedene Vorhaben regelten und von unterschiedlichen Mitarbeitern unterzeichnet worden waren. Der in beiden Verfahren zu verhandelnde Streitstoff war sehr beschränkt, weitgehend identisch und warf keine außerjuristischen Fragen auf. Es war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten, sich auf die Entsendung eines Behördenvertreters zu beschränken, der sich zu beiden Verfahren äußern konnte.
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Reisekosten (zu ½ <11 A 5.24>) Übernachtungskosten 43,07 € 21,54 € Beherbergungssteuer 2,48 € 1,24 € Fahrtkosten Schwerin - Leipzig 136,40 € 68,20 € Leipzig - Schwerin 142,10 € 71,05 € Tagegeld 20,00 € 10,00 € Post- und Telekommunikation (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO) Summe 192,03 € 25 3. Erstattungsfähig sind damit insgesamt:
Gebühren 46 869,20 € Darauf entfallende USt (19 %) 8 905,15 € Auslagen Rechtsanwalt 241,89 € Parteiauslagen 192,03 € Summe 56 208,27 € 26 Es waren damit weitere 22,31 € festzusetzen.
27 Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Erinnerung mit ihrem wirtschaftlich entscheidenden Begehren gescheitert ist, die Reisekosten von zwei Rechtsanwälten und zwei Mitarbeitern als erstattungsfähig anzuerkennen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500725&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public