WBRE202500731 ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U6CN1.24.0 BVerwG 6. Senat 20251001 6 CN 1.24 Urteil Art 7 Abs 4 S 3 Alt 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO,
Art. 7Abs.
4 GG Nr. 29 S. 15). 32 Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Sie unterscheiden sich damit von den privaten Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (BVerfG, Beschluss vom
- November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <201 f., 206 ff.>; BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <266> und vom
- Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 10). Waldorfschulen sind Ersatzschulen, nicht Ergänzungsschulen (BVerfG, Beschluss vom
- März 1994 - 1 BvR 682/88 u. a. - BVerfGE 90, 107 <121>). 33 Die Genehmigung als Ersatzschule ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen, wenn die betreffende Privatschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Der Zweck dieses Nichtzurückstehensvorbehalts besteht nicht darin, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu gewährleisten. Er sichert vielmehr das Interesse der Allgemeinheit daran, dass private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards besucht werden können, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in Bezug auf die Ausbildung der Lehrkräfte, die Einrichtungen und die Lehrziele bestehen. Die Schüler von Ersatzschulen sollen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg geschützt werden. Dabei bildet den Bezugspunkt nicht das Ausbildungsniveau der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres, entscheidend ist vielmehr der Abschluss des gesamten Ausbildungsgangs. Den Vergleichsmaßstab bildet insgesamt das öffentliche Schulwesen, wobei keine Gleichartigkeit mit den öffentlichen Schulen, sondern lediglich eine Gleichwertigkeit zu verlangen ist (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom
- November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <203>; Kammerbeschluss vom
- Juni 2011 - 1 BvR 759/08 u. a. - NVwZ 2011, 1384 Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschluss vom
- April 1990 - 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22; Urteile vom
- Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <267 ff.>, vom
- Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19 und vom
- Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 27). 34 Sind die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sowie - hier nicht relevant - in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule erfüllt, besteht ein Anspruch des Schulträgers auf Erteilung der Genehmigung. Die Erfüllung weiterer Genehmigungsvoraussetzungen darf ihm weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden (BVerfG, Beschluss vom
- November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <200>; BVerwG, Urteile vom
- März 1966 - 7 C 194.64 - BVerwGE 23, 347 <349>, vom
- Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <266> und vom
- Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 9; Beschluss vom
- April 2019 - 6 B 141.18 - NVwZ-RR 2019, 686 Rn. 26). Allerdings ist - hierzu nicht in Widerspruch stehend - das Landesrecht zu einer konkretisierenden Ausfüllung des Nichtzurückstehensvorbehalts des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG befugt (BVerwG, Beschlüsse vom
- April 1988 - 7 B 135.
Art. 7Abs.
4 GG Nr. 29 S. 14 f., vom
- April 1990 - 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22 und vom
- April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 16). Dabei bezieht sich die für den vorliegenden Fall bedeutsame dritte Variante des Vorbehalts - die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte betreffend - auch auf deren pädagogische bzw. unterrichtspraktische Kenntnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 1988 - 7 B 135.
Art. 7Abs.
4 GG Nr. 29 S. 14). Durch diese Variante des Nichtzurückstehensvorbehalts ist es ohne Weiteres gedeckt, wenn das Landesrecht eine Genehmigung nicht nur, wie in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG ausdrücklich vorgesehen, für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Ersatzschule, sondern - wie in Gestalt von § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW - auch für die Ausübung der Tätigkeit als Ersatzschullehrkraft fordert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1988 - 7 B 135.
Art. 7Abs.
4 GG Nr. 29 S. 13, vom
- April 1990 - 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22 f. und vom
- April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 14 ff.). 35 bb. Das Feststellungsverfahren ist als solches, das heißt bei einer Gesamtbetrachtung der in § 7 ESchVO NRW enthaltenen Regelungen mit den aus dem Grundrecht der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG ableitbaren Maßstäben vereinbar. Insoweit kann unterstellt werden, dass das Verfahren - wie von den Antragstellern geltend gemacht - im Hinblick auf die Lehrkraftbewerber den Charakter einer berufseröffnenden Prüfung hat, mit welcher die von dem Oberverwaltungsgericht identifizierten partiellen Bewertungsspielräume in spezifischer Weise verbunden sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es nach Art. 7 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen, dass der Landesnormgeber überhaupt ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Lehrkraftbewerber einführt (aaa.). Er kann dieses Verfahren auch standardisiert ausgestalten und ihm überdies die Gestalt einer berufseröffnenden Prüfung verleihen (bbb.). Ebenso wenig steht Art. 7 Abs. 4 GG den für ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren charakteristischen, gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierenden Bewertungsspielräumen entgegen (ccc.). 36 aaa. Die Landesschulaufsichtsbehörden sind nicht auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkraftbewerber oder der von ihnen erbrachten freien Leistungen anhand der eingereichten Unterlagen beschränkt. Der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG enthaltene Vorbehalt, dass die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, stellt keine abschließende, verfassungsunmittelbare Ausgestaltung dar. Vielmehr darf der Landesnormgeber diesen Vorbehalt - allein schon, um dessen Leerlaufen zu verhindern - in der Weise konkretisieren, dass er ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Lehrkraftbewerber vorsieht. 37 bbb. Der Landesnormgeber muss dieses Verfahren nicht auf die Bedürfnisse einer konkreten Privatschule beziehen und dabei gegebenenfalls Einbußen in der Qualifikation der Lehrkräfte hinnehmen. Er darf vielmehr für das Eignungsüberprüfungsverfahren eine standardisierte, sich inhaltlich am Ausbildungsstand der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen orientierende Form vorsehen, die auch - aus Sicht der Lehrkraftbewerber - den Charakter einer berufseröffnenden Prüfung aufweisen kann. 38 Den Privatschulen wird durch Art. 7 Abs. 4 GG die Freiheit der Lehrmethode und der Lehrinhalte bei der Unterrichtung ihrer Schüler gewährleistet. Umfasst von dem Grundrecht der Privatschulfreiheit ist auch - wie dargelegt - das Selbstbestimmungsrecht der privaten Schulträger in Bezug auf die Auswahl und die Anstellung von Lehrkräften. Dieses Recht wird jedoch in zulässiger Weise durch Regelungen begrenzt, die - wie es bei dem in § 7 ESchVO NRW normierten Feststellungsverfahren der Fall ist - gemäß dem Vorbehalt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG einen im Vergleich mit dem Lehrpersonal an öffentlichen Schulen gleichwertigen Qualifikationsstandard der Ersatzschullehrkräfte sichern sollen (BVerwG, Beschlüsse vom
- April 1988 - 7 B 135.
Art. 7Abs.
4 GG Nr. 29 S. 15 und vom
- April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 16). 39 Die Antragsteller berufen sich für ihren Standpunkt, gefordert werden dürfe nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG nur eine Niveaugleichheit der Ausbildung im Sinne einer fachlichen Annäherung, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung von DDR-Bildungsabschlüssen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV als gleichwertig mit Bildungsabschlüssen aus den sog. alten Bundesländern (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1997 - 6 C 7.97 - juris). Bei der Auslegung dieser staatsvertraglichen Norm musste in der besonderen historischen Situation der Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung der ehemaligen DDR in einer gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland auf die beiderseitige Interessenlage der vertragsschließenden Parteien Bedacht genommen werden. Es galt, einen vertretbaren Ausgleich systembedingter Nachteile der Bevölkerung im Beitrittsgebiet beim Start in den beruflichen Wettbewerb im wiedervereinten Deutschland herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1997 - 6 C 7.97 - juris Rn. 18 ff.). Eine auch nur ansatzweise vergleichbare Problematik besteht bei der Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG nicht. 40 Stellt man in Rechnung, dass sog. freie Leistungen, auf Grund derer sich - wie in § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW geregelt - ein Bewerber als Lehrkraft an einer Ersatzschule qualifizieren kann, in sehr unterschiedlichen Formen zur Beurteilung anstehen können, tritt das Bedürfnis für ein standardisiertes Verfahren zur Prüfung der Eignung der Bewerber klar hervor. Dies gilt insbesondere in einem großen Land wie Nordrhein-Westfalen mit einer Vielzahl von Ersatzschulen und mehreren für die Genehmigungserteilung zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Hier liegt die durch ein landesweit einheitliches Verfahren gewährleistete Gleichmäßigkeit des Verwaltungsvollzugs letztlich auch im Interesse der Ersatzschulträger. Für den nordrhein-westfälischen Normgeber war es darüber hinaus ersichtlich von Bedeutung, dass gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW - abweichend von der Rechtslage in anderen Ländern - mit der Genehmigung von Ersatzschulen, die keine Ersatzschulen eigener Art im Sinne von § 100 Abs. 6 SchulG NRW sind, zugleich die sog. Öffentlichkeitsrechte verbunden sind. Diese umfassen die Berechtigungen, wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben sowie - unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleitung - Prüfungen abzuhalten (vgl. zum Zurücktreten des Prinzips der Gleichwertigkeit gegenüber demjenigen der Gleichartigkeit in Bezug auf die in anderen Ländern eigenständige Verleihung der Öffentlichkeitsrechte: BVerfG, Beschluss vom
- November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <207 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 2015 - 6 B 15.15 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 15 Rn. 12 und vom
- Juni 2016 - 6 B 52.15 - juris Rn. 11 f.). 41 ccc. Der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG gezogene Rahmen wird schließlich nicht durch den Umstand verletzt, dass in einem mit Blick auf die Lehrkraftbewerber als berufseröffnendes Prüfungsverfahren ausgestalteten Feststellungsverfahren den Prüfern in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen Bewertungsspielräume zustehen, die - im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG - einer gerichtlichen Kontrolle nur in Bezug auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern, die Verkennung anzuwendenden Rechts, die Nichtbeachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe, das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt sowie ein Handeln auf Grund sachfremder Erwägungen oder Willkür unterliegen (vgl. dazu für berufseröffnende Prüfungen allgemein: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2020 - 6 C 8.19 - BVerwGE 170, 1 Rn. 11 m. w. N.). Dementsprechend ist es für die Maßstabsnorm des Art. 7 Abs. 4 GG ohne Belang, dass das Oberverwaltungsgericht derartige Bewertungsspielräume in Bezug auf die schriftliche Arbeit und die unterrichtspraktische Prüfung nach § 7 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1 ESchVO NRW, das in § 7 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 ESchVO NRW vorgesehene Kolloquium von etwa 45 Minuten Dauer sowie die mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer gemäß § 7 Abs. 8 Satz 6 bis 8 ESchVO NRW identifiziert hat. Zwar darf den Landesschulaufsichtsbehörden bei der Ausfüllung des Nichtzurückstehensvorbehalts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG kein umfassender Beurteilungsspielraum zuerkannt werden (zutreffend: Schupp, in: Keller/Krampen/Surwehme <Hrsg.>, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft,
- Aufl. 2021, Kap. 7 Rn. 81 ff.; für Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG insgesamt: Robbers, in: Huber/Voßkuhle <Hrsg.>, GG,
- Aufl. 2024, Art. 7 Rn. 188; Ogorek, DÖV 2010, 341 <342>; für Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 1 GG auch: BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 16 ff., 33). Ein solcher steht hier aber mit den genannten, begrenzten prüfungsspezifischen Bewertungsspielräumen auch nicht in Rede. 42 cc. Soweit sich die Antragsteller unter Berufung auf Art. 7 Abs. 4 GG gegen einzelne der in § 7 ESchVO NRW enthaltenen Bestimmungen wenden, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Eine Verletzung der Privatschulfreiheit ist insbesondere weder mit der in § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NRW enthaltenen Forderung einer außerschulischen Berufserfahrung von zwei Jahren und sechs Monaten (aaa.) noch mit der Ausschlussklausel des § 7 Abs. 6 ESchVO NRW (bbb.) verbunden. 43 aaa. Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NRW setzt die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf Grund der in § 7 Abs. 5 Nr. 1 ESchVO NRW genannten, außerhalb von (Fach-)Hochschulen absolvierten Ausbildungen bzw. Studien neben einer zweijährigen Unterrichtspraxis eine der jeweiligen Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus. Die Antragsteller halten vor allem die letztgenannte Voraussetzung für unvereinbar mit dem im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG anzuwendenden Maßstab der Gleichwertigkeit der Ausbildungen (ähnlich: Schupp, in: Keller/Krampen/Surwehme <Hrsg.>, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft,
- Aufl. 2021, Kap. 7 Rn. 251 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber bereits die in der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NRW a. F. geforderte - sich seinerzeit noch auf vier Jahre belaufende - Zeit der außerschulischen Berufspraxis unter Verweis auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift im Vergleich mit den landesrechtlichen Bestimmungen über Hochschulstudienabschlüsse als Zugangsvoraussetzung für Lehrämter an öffentlichen Schulen als gerechtfertigt erachtet (BVerwG, Beschluss vom
- April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 16, im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom
- August 2017 - 19 A 1735/16 - juris Rn. 49 f.). Für die hier zu beurteilende Folgeregelung, die den Ersatzschulträgern nach dem von dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindend ausgelegten Landesrecht einen Weg für die Gewinnung von Lehrpersonal eröffnet, der für einen Seiteneinstieg in den öffentlichen Schuldienst in vergleichbarer Form nicht besteht, gilt nichts Anderes. 44 bbb. Der in § 7 Abs. 6 ESchVO NRW statuierte Ausschluss der Zulassung eines Lehrkraftbewerbers zum Feststellungsverfahren nach einem vorherigen Scheitern in Bezug auf einen lehramtsbezogenen Abschluss ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht schulform-, fach- und lehramtsbezogen zu verstehen. In ihrem danach stark eingeschränkten Anwendungsbereich stellt sich die Ausschlussklausel als zulässige, weil auf den Schulerfolg der Ersatzschulschüler bezogene Konkretisierung des Nichtzurückstehensvorbehalts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG dar. 45 dd. Von den Vorschriften, die die Antragsteller aus dem Kreis der in § 9 ESchVO NRW enthaltenen Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen zur Überprüfung gestellt haben, verstoßen weder die in § 9 Abs. 7 ESchVO NRW enthaltenen Maßgaben für eine Unterrichtsgenehmigung für waldorfspezifische Fächer (aaa.) noch die Inbezugnahme des Feststellungsverfahrens nach § 7 ESchVO NRW durch § 9 Abs. 8 ESchVO NRW als Voraussetzung für eine Unterrichtsgenehmigung ab Klasse 9 oder der in § 9 Abs. 9 ESchVO NRW vorgesehene Ausschluss der Erteilung einer solchen Unterrichtsgenehmigung nach einem vorherigen Scheitern in Bezug auf einen lehramtsbezogenen Abschluss bzw. im Feststellungsverfahren (bbb.) gegen die in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit. Eine Verletzung dieser Garantie ist lediglich mit den in § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ESchVO NRW umschriebenen Anforderungen verbunden, denen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ESchVO NRW vorgesehene grundständige Ausbildung an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten als Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in den Klassen 1 bis 8 zu genügen hat (ccc.). 46 aaa. Nach § 9 Abs. 7 Satz 2 ESchVO NRW hat die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden, zur Voraussetzung, dass die betreffende Lehrkraft eine mindestens zweijährige, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Einwand der Antragsteller, diese Regelung sei mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil es an einem Vergleichsmaßstab im Sinne des Nichtzurückstehensvorbehalts nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG fehle (ebenso: Schupp, in: Keller/Krampen/Surwehme <Hrsg.>, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft,
- Aufl. 2021, Kap. 7 Rn. 87 ff., 320 ff.), greift nicht durch. Denn es geht letztlich um die Sicherstellung eines in jedem Fall erforderlichen Mindestmaßes an pädagogischem Rüstzeug, wofür sich die Vorschrift nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an den Vorgaben der waldorfeigenen Lehrkräfteausbildung orientiert. Allerdings ist die in § 9 Abs. 7 Satz 1 ESchVO NRW enthaltene Formulierung, derzufolge eine Unterrichtsgenehmigung für waldorfspezifische Fächer erteilt werden "kann", vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 4 GG als "Ist"-Bestimmung zu verstehen. 47 bbb. Ebenso wenig wie die Regelung des Feststellungsverfahrens als solches in § 7 ESchVO NRW begegnet der in § 9 Abs. 8 ESchVO NRW enthaltene Verweis auf ein erfolgreiches Durchlaufen dieses Verfahrens als Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte ab Klasse 9 in Waldorfschulen nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 7 Abs. 4 GG Bedenken. 48 Entsprechendes gilt für § 9 Abs. 9 ESchVO NRW, der die Erteilung einer solchen Unterrichtsgenehmigung in Anlehnung an § 7 Abs. 6 ESchVO NRW nach einem vorherigen Scheitern des Bewerbers in Bezug auf einen lehramtsbezogenen Abschluss und - darüber hinaus - in einem Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW ausschließt. Die Erwägungen, die die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 6 ESchVO NRW in ihrem originären Anwendungsbereich vor Art. 7 Abs. 4 GG zu rechtfertigen vermögen, kommen auch hier zum Tragen. 49 ccc. Nicht vereinbar mit der Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG sind demgegenüber die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ESchVO NRW. Diese beziehen sich mit stark differenzierten Vorgaben über Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System auf die von den Antragstellern nicht angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ESchVO NRW. Diese bestimmt, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in den Klassen 1 bis 8 in Waldorfschulen der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens fünfjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrkraft an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten ist. 50 Die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ESchVO NRW können schon deshalb nicht als tragfähige Konkretisierung der Privatschulfreiheit eingestuft werden, weil sie nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts allein den zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Standards der novellierten Lehrerausbildung des Instituts für Waldorfpädagogik in Witten-Annen und der im August 2015 in Kraft getretenen Studienordnung dieses Instituts Rechnung tragen. Eine Antwort auf die Frage, welche Vorgaben in Bezug auf die Ausbildung an anderen waldorfeigenen Ausbildungsinstituten gelten sollen, ist der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schuldig geblieben. Unabhängig hiervon beschränken die Regelungen wegen ihrer Dichte in unverhältnismäßiger Weise die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals, auf die sie sich jedenfalls mittelbar auswirken. 51 b. Die meisten der zur Überprüfung gestellten Vorschriften, die nach den bisherigen Darlegungen, gemessen an den aus der Privatschulfreiheit der privaten Schulträger nach Art. 7 Abs. 4 GG ableitbaren Maßstäben, nicht zu beanstanden sind, genügen nicht den Anforderungen, die sich im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Lehrkraftbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Dies gilt vor allem für sämtliche in § 7 ESchVO NRW enthaltenen Bestimmungen über das Feststellungsverfahren (aa.). Von dem aus Sicht des Art. 7 Abs. 4 GG unproblematischen Bestand der angegriffenen Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen aus § 9 ESchVO NRW teilen, gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG, die auf § 7 ESchVO NRW bezogenen Bestimmungen in § 9 Abs. 8 und 9 ESchVO NRW das Schicksal der Unwirksamkeit mit ihrer Bezugsnorm (bb.). Der Prüfung am Maßstab des Grundrechts der Berufsfreiheit hält letztlich nur § 9 Abs. 7 ESchVO NRW stand (cc.). 52 aa. Die im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht relevante Frage des Charakters des Feststellungsverfahrens nach § 7 ESchVO NRW als einer - mit Blick auf die Lehrkraftbewerber - berufseröffnenden Prüfung ist in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich um eine Prüfung (aaa.). Ein wesentlicher Teil der Normierungen von Ausgestaltungsmerkmalen, die für eine solche Prüfung auf Grund des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend erforderlich sind, ist in § 7 ESchVO NRW nicht vorhanden. Dies hat zur Folge, dass die in der Vorschrift enthaltenen Bestimmungen über das Feststellungsverfahren, die als geschlossenes Ganzes zu beurteilen sind, in ihrer Gesamtheit das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen (bbb). 53 aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greifen normative Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs das Bestehen einer Prüfung verlangen, als subjektive Zugangsbeschränkung in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung und Ausgestaltung. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Prüfung den Abschluss einer Ausbildung bildet und notwendig ist, um einen bestimmten Beruf ergreifen zu können. Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die den jeweiligen Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näherbringen oder seine beruflichen Perspektiven verbessern (BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 7 und vom
- März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 9 m. w. N.). Dem Grundrecht der Berufsfreiheit unterfällt letztlich jeder durch eine Prüfung erlangte, für eine berufliche Tätigkeit förderliche Leistungsnachweis (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <242 f.>). 54 Bei dem Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW handelt es sich um eine Prüfung (
(1)). Sie hat aus der Sicht der Lehrkraftbewerber einen berufseröffnenden Charakter (
(2)). 55
(1)Eine Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer bestimmten Qualifikation notwendig sind (BVerwG, Urteile vom
- Juni 2017 - 6 C 4.16 - BVerwGE 159, 171 Rn. 11 und vom
- Februar 2021 - 6 C 1.20 - BVerwGE 171, 334 Rn. 22). Für ein Prüfungsverfahren ist - in Abgrenzung von einem bürokratischen Verfahren in Form der Beurteilung vorgelegter Urkunden - kennzeichnend, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings unmittelbar von den Prüfern auf der Grundlage der von dem Prüfling in dem Verfahren erbrachten Leistung bei der Bearbeitung einer ihm gestellten Aufgabe ermittelt werden. 56 Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW ein genuines Prüfungsverfahren darstellt. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es handele sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit ausschließlich ersatzschulrechtlicher Bedeutung, das zwar prüfungsähnliche Bestandteile enthalte, jedoch weder in Gestalt dieser - von dem Landesverordnungsgeber selbst teilweise ausdrücklich als Prüfung bezeichneten - Bestandteile noch insgesamt einen Prüfungscharakter aufweise, ist nicht haltbar. 57 Die von dem Oberverwaltungsgericht als prüfungsähnlich bezeichneten Verfahrensbestandteile der schriftlichen Arbeit und der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 7 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1 ESchVO NRW, des Kolloquiums von etwa 45 Minuten Dauer gemäß § 7 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 ESchVO NRW sowie der mündlichen Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer nach § 7 Abs. 8 Satz 6 bis 8 ESchVO NRW erfüllen sämtliche der für eine Prüfung kennzeichnenden Merkmale. Sie verleihen dem gesamten, von dem Landesverordnungsgeber als geschlossenes Ganzes konzipierten Feststellungsverfahren den Charakter eines Prüfungsverfahrens, beginnend mit der Zulassung der Bewerber zum Verfahren über die Durchführung desselben bis zur Entscheidung darüber, ob der Eignungsnachweis erbracht ist, mit der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung im Fall eines negativen Ausgangs. 58
(2)Es liegt klar zu Tage, dass das erfolgreiche Durchlaufen des Feststellungsverfahrens für die betreffenden Lehrkraftbewerber in dem beschriebenen weiten Sinn berufseröffnend ist. Diese können in ihrem Fach nicht nur an der Ersatzschule, deren Träger für sie nach § 7 Abs. 1 ESchVO NRW die Durchführung des Feststellungsverfahrens beantragt hat, sondern nach Maßgabe von § 5 Abs. 8 und 9 ESchVO NRW auch an anderen Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen als Lehrkraft tätig werden. Andererseits bleibt denjenigen Bewerbern, die in dem Feststellungsverfahren keinen Erfolg hatten, die berufliche Tätigkeit als Ersatzschullehrkraft in Nordrhein-Westfalen verschlossen. Die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde über den Erfolg bzw. den Misserfolg eines Lehrkraftbewerbers im Feststellungsverfahren richtet sich dementsprechend als Verwaltungsakt nicht nur an den Ersatzschulträger, der die Durchführung des Verfahrens beantragt hat, sondern auch an den Lehrkraftbewerber, der auf diese Anmeldung hin das Feststellungsverfahren durchlaufen hat (Bülter, in: Arenz u. a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 102 Anm. 1.5, Stand Juli 2013; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom
- April 1992 - 19 A 3019/91 - juris Rn. 29). 59 bbb. Bei berufseröffnenden Prüfungen obliegt es auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem zuständigen Normgeber, der in weitem Umfang der Verordnungsgeber sein kann (BVerwG, Urteile vom
- März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11, vom
- Februar 2019 - 6 C 3.18 - BVerwGE 164, 379 Rn. 15 und vom
- Oktober 2020 - 6 C 8.19 - BVerwGE 170, 1 Rn. 65), den Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Er muss insbesondere den prüfungsrelevanten Stoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens - das heißt, insbesondere die Form und den Verlauf der Prüfung -, das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Bestehensvoraussetzungen festlegen (BVerwG, Urteile vom
- März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11, vom
- April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. und vom
- Oktober 2020 - 6 C 8.19 - BVerwGE 170, 1 Rn. 21). Diesen Vorgaben genügen die in § 7 ESchVO NRW enthaltenen Regelungen nicht. 60 Zwar ist - wie bereits erwähnt - in § 7 Abs. 8 Satz 4 und 6 ESchVO NRW normiert, dass in dem Feststellungsverfahren Leistungsnachweise in Gestalt einer schriftlichen Arbeit, einer unterrichtspraktischen Prüfung, eines Kolloquiums und - in bestimmten Fällen - einer mündlichen Prüfung zu erbringen sind. Auch ist in diesen Vorschriften die Dauer des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung festgelegt. Ferner finden sich in § 7 Abs. 8 Satz 7 und 8 ESchVO NRW Hinweise auf den in der mündlichen Prüfung relevanten Stoff. Des Weiteren kann für die Ausgestaltung der schriftlichen Arbeit, der unterrichtspraktischen Prüfung und des Kolloquiums auf Grund der in § 7 Abs. 8 Satz 5 ESchVO NRW enthaltenen Verweisung auf § 32 und 33 OVP NRW abgestellt werden. Schließlich nimmt § 7 Abs. 10 Satz 3 ESchVO NRW für den Inhalt des von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG vorausgesetzten Gleichwertigkeitsmaßstabs auf § 26 OVP NRW Bezug. 61 Jedoch fehlt es an wesentlichen Bestimmungen über das Prüfungsverfahren. Insbesondere lässt § 7 Abs. 10 ESchVO NRW in keiner Weise erkennen, wer die von dem Oberverwaltungsgericht in den Blick genommenen "prüfenden Bediensteten der oberen Schulaufsicht" sind, welche Qualifikation sie aufweisen müssen, wie sie bestellt werden und in welcher Zahl sie im Zusammenhang mit den einzelnen Prüfungsleistungen tätig werden (zum Erfordernis der exakten rechtssatzmäßigen Festlegung insbesondere der konkreten Zahl der Prüfer: BVerwG, Urteile vom
- April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 14 ff., vom
- Oktober 2020 - 6 C 8.19 - BVerwGE 170, 1 Rn. 22 ff. und vom
- April 2024 - 6 C 5.22 - BVerwGE 182, 231 Rn. 16). Darüber hinaus mangelt es in § 7 ESchVO NRW etwa an Regelungen über das Verfahren und die Sanktionen bei Täuschungs- oder Störungshandlungen der Lehrkraftbewerber (zu dem diesbezüglichen Regelungserfordernis allgemein: BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 - 6 C 3.18 - BVerwGE 164, 379 Rn. 14 f.) sowie über die Folgen eines von ihnen erklärten Prüfungsrücktritts. 62 bb. Von den seitens der Antragsteller zur Überprüfung gestellten Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen nehmen § 9 Abs. 8 ESchVO NRW auf § 7 ESchVO NRW insgesamt und § 9 Abs. 9 ESchVO NRW - der Sache nach - auf § 7 Abs. 6 ESchVO NRW Bezug. Können - wie dargelegt - die Bezugsnormen, gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG, keinen Bestand haben, gilt ein Gleiches für § 9 Abs. 8 und 9 ESchVO NRW. 63 cc. Nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist - unter der Voraussetzung einer Auslegung als "Ist"-Bestimmung - die Sonderregelung in § 9 Abs. 7 ESchVO NRW betreffend die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für waldorfspezifische Fächer. Diese Vorschrift soll - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die in diesen Fächern tätigen Lehrkräfte über ein in jedem Fall erforderliches Mindestmaß an pädagogischem Rüstzeug verfügen. Sie dient damit einem legitimen Zweck. Dass sie als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht nicht in Frage. 64 c. Die Regelung des § 9 Abs. 7 ESchVO NRW, die als einzige der streitbefangenen Vorschriften sowohl dem Prüfungsmaßstab des Art. 7 Abs. 4 GG als auch demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt, wird, soweit dies nach Bundesrecht zu beurteilen ist, von § 104 Abs. 6 SchulG NRW als gesetzlicher Ermächtigungsnorm getragen. 65 Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich bindender Auslegung des Landesrechts entschieden, dass sämtliche von den Antragstellern zur Überprüfung gestellten Vorschriften - und damit auch § 9 Abs. 7 ESchVO NRW - auf die Ermächtigungsgrundlage des § 104 Abs. 6 SchulG NRW gestützt werden können, derzufolge das Ministerium "nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104 (SchulG NRW), insbesondere über ... die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht" treffen kann. 66 Allerdings ist von der nach Landesrecht zu beurteilenden Einhaltung der Grenzen einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2015 - 6 B 15.15 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 15 Rn. 19 f.) die Frage zu trennen, ob die von dem Landesverordnungsgeber getroffenen Regelungen auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruhen. Die Maßstäbe hierfür ergeben sich aus dem Bundesverfassungsrecht. Ausgangspunkt ist Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die hierzu festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 <48>). 67 Dem aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbaren Erfordernis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung ist, was die Rückführbarkeit von § 9 Abs. 7 ESchVO NRW auf die Ermächtigung in § 104 Abs. 6 SchulG NRW anbelangt, ersichtlich Genüge getan. § 9 Abs. 7 ESchVO NRW enthält, wie von § 104 Abs. 6 SchulG NRW zugelassen, Bestimmungen zur Durchführung von § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. 68 Auf die Frage, ob § 104 Abs. 6 SchulG NRW hinreichend bestimmt auch zum Erlass der übrigen streitbefangenen Vorschriften - insbesondere der in § 7 ESchVO NRW enthaltenen Regelungen über das Feststellungsverfahren - ermächtigt, kommt es für die Entscheidung des Senats nach den obigen Darlegungen nicht mehr an. Der Senat weist jedoch mit Blick auf eine von dem Landesnormgeber etwa beabsichtigte Neuregelung darauf hin, dass für die verordnungsrechtliche Einführung und Ausgestaltung eines Feststellungsverfahrens als berufseröffnendem Prüfungsverfahren eine explizite gesetzliche Ermächtigung erforderlich sein dürfte. 69
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 70 Die Antragsteller unterliegen nur im Hinblick auf § 9 Abs. 7 ESchVO NRW sowie in Gestalt der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragsteller zu 3 und 4 in Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ESchVO NRW. Hierbei handelt es sich insgesamt nur um ein Unterliegen zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500731&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public