WBRE202500738 ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WB41.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20251023 1 WB 41.25 Beschluss Art 33 Abs 2 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Soldaten für die Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er im März 2016 zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Nach einer Verwendung beim ... in ... wird er seit Dezember 2024 als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung beim ... in ... verwendet. 3 Für den Zeitraum Januar 2025 bis Ende Mai 2025 war der Dienstposten des ... und ... in der Abteilung ... in ... durch einen Soldaten oder eine Soldatin der deutschen Streitkräfte im Rang eines Obersts (A 16) zu besetzen. Es handelt sich hierbei um einen in Rotation mit anderen Nationen besetzten Dienstposten zur temporären Verstärkung außerhalb der Sollorganisation der Deutschen Streitkräfte in der ... 4 Für die Verwendung auf dem Dienstposten waren folgende Anforderungen festgelegt: - Verwendung im Kompetenzbereich Führung und Einsatz - Verwendung als G3/Einsatz-Stabsoffizier in einem Amt/Kommandobehörde - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü 3 (NATO-Geheimhaltungsgrad - TOP SECRET) - SLP Englisch mindestens 3333 - Verwendung in den USA oder in der Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften. 5 Der Antragsteller hatte auf Nachfrage seines Personalführers im August 2024 sein Interesse an der streitgegenständlichen Verwendung bekundet. 6 Nachdem ein weiterer Interessent seine Interessenbekundung zurückgezogen hatte, lag dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr neben derjenigen des Antragstellers noch eine weitere Interessenbekundung eines Obersten (A 16) vor, für den es sich aus personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere wegen dessen Folgeverwendungen, entschied. Mit Personalverfügung vom 19. November 2024 wurde der ausgewählte Soldat auf den streitgegenständlichen Dienstposten kommandiert. 7 Unter dem 27. September 2024 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahl des anderen Soldaten für den streitgegenständlichen Dienstposten, über die ihn sein Personalführer am Vortag informiert habe. Die Chronologie der Ereignisse begründete für ihn den Verdacht einer sachfremden und unzulässigen Einflussnahme Dritter auf den Entscheidungsvorgang. Er habe auf Nachfrage seines Personalführers sein Interesse an der in Rede stehenden Verwendung bekundet. Sein Personalführer habe ein Risiko für die Realisierung dieser Verwendung ausgeschlossen, da er nach seinem - des Personalführers - Lagebild der einzige in Frage kommende Kandidat sei. Im Vertrauen darauf habe er mit Mehrkosten für eine Expressbearbeitung seinen Reisepass neu ausstellen lassen. Er sei dann fernmündlich über die Auswahlentscheidung informiert worden, die auch seinen Personalführer überrumpelt habe. Die Verwendungsentscheidung müsse sich an Eignung, Leistung und Befähigung ausrichten. 8 Unter dem 31. Oktober 2024 erhob der Antragsteller wegen Untätigkeit weitere Beschwerde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Untätigkeitsbeschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen mit einer Stellungnahme vom 7. Mai 2025 dem Senat vorgelegt. 9 Der Antragsteller hatte mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde jeweils Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diese wurden mit dem Hauptsacheantrag dem Senat am 7. Mai 2025 vorgelegt. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat das Eilverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2025 eingestellt (1 W-VR 9.25). 10 Der Antragsteller wiederholt und vertieft im gerichtlichen Verfahren seinen Beschwerdevortrag. Die verzögerte Bearbeitung beim Bundesministerium der Verteidigung verletze seine Rechte zusätzlich und erfülle den Tatbestand des § 35 Abs. 2 WStG. Einen Antrag, auf dem streitbefangenen Dienstposten verwendet zu werden, habe er nicht stellen müssen. Die Initiative sei von der Personalführung ausgegangen. Es sei fraglich, ob sein Konkurrent ebenso wie er alle geforderten Voraussetzungen des Dienstpostens, insbesondere die Forderungen nach Vorverwendungen in den USA oder vorheriger Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften sowie das Kriterium des Kompetenzbereichs "Führung und Einsatz" erfülle. Auszuschließen sei, dass sein Konkurrent für die anschließende Verwendung im Militärattachéstab ... einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen sammeln könne. Auch bei einer Querversetzung sei den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn auch mit geringerem Gewicht, Rechnung zu tragen. Zudem sei eine Verwendung im Ausland ungeachtet ihrer Dotierungsgleichheit stets förderlich und deshalb nach Leistungskriterien zu besetzen. Dies sei hier aber unterblieben. Die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung gäben die Abläufe nicht korrekt wieder. Es habe sich nicht um eine Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Kandidaten gehandelt. Vielmehr sei er für die Personalführung der einzige überhaupt in Frage kommende Kandidat gewesen. Die Kommandierung eines deutschen Obersten nach ... hätte für eine angemessene Vorlaufphase an sich schon zum 1. Juni 2024 erfolgen müssen. Als sein Personalführer deswegen im August 2024 an ihn herangetreten sei, sei dies für eine angemessene Vorbereitung bereits zu spät gewesen. Daher hätte man nur noch auf einen Kandidaten mit seinen Vorerfahrungen zurückgreifen können, um auf die an sich notwendige Vorlaufphase ausnahmsweise zu verzichten. Daher sei ihm seine Auswahl durch den Personalführer als geradezu alternativlos dargestellt worden. Hiernach sei seine Nichtauswahl willkürlich und damit rechtswidrig. Er beantragte, seinen Personalführer und dessen Vorgänger zur Sache zu hören. Seinen Antrag stelle er in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Wegen der verspäteten Vorlage bestehe sein Rechtsschutzinteresse fort. 11 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens "Chef des Stabes ..." mit Dienstort ... und die Behandlung seiner Rechtsbehelfe durch das Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrig waren. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 13 Das Bundesministerium der Verteidigung macht geltend, die streitgegenständliche Verwendung entspreche der Besoldungsgruppe A 16 und sei daher für den Antragsteller und den Ausgewählten ebenengleich. Der Antragsteller und der ausgewählte Oberst hätten beide ihr Interesse an der Verwendung bekundet. Beide würden die Anforderungen erfüllen. Der ausgewählte Offizier verfüge über Vorverwendungen als Transportoffizier beim ... und als Nachschuboffizier Streitkräfte im ... Gefordert sei nicht die Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz, sondern eine Verwendung dort. Der ausgewählte Oberst habe insbesondere als Kompaniechef der ... und ..., als G3 im ... und in verschiedenen Militärattaché-Verwendungen Erfahrungen im internationalen Umfeld erworben. Für den Ausgewählten spreche die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Er werde ab September 2027 im Militärattachéstab in ... verwendet. Die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten könne seine Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld fördern und die internationalen Zusammenarbeitsbeziehungen und das Netzwerk in Vorbereitung auf seine Verwendung in ... verstärken. Für den Antragsteller, dessen Dienstzeit mit dem März 20... enden werde, sei keine entsprechende Verwendung mehr vorgesehen. Er sei zudem vor einigen Jahren im ... eingesetzt gewesen, so dass einem anderen Offizier die Möglichkeit zur Bewährung und Weiterentwicklung dort gegeben werden solle. Dass der Antragsteller den Nutzen der in Rede stehenden Verwendung für die Militärattaché-Verwendung in ... anders bewerte, sei unerheblich. Es gebe keine ständige Praxis, Verwendungen im Ausland stets als förderlich zu betrachten. Hier stehe nur eine fünfmonatige Kommandierung zur temporären Verstärkung und ohne Beurteilungsrelevanz in Rede, durch die der Ausgewählte nützliche Erfahrungen sammeln könne. Eine Förderung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG liege nicht vor. Eine Bestenauslese sei nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller irre auch mit der Annahme, er sei der einzige in Frage kommende Kandidat gewesen, auch wenn dieser Eindruck für ihn aus der Kommunikation mit seinem Personalführer entstanden sein möge. 14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, einen anderen Soldaten und nicht den Antragsteller auf den streitgegenständlichen Rotationsdienstposten zu kommandieren, war rechtmäßig und verletzte die Rechte des Antragstellers nicht. 16
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