WBRE202500741 ECLI:DE:BVerwG:2025:280825B1WB6.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250828 1 WB 6.24 Beschluss § 47 Abs 3 S 2 SLV 2021 DEU Bundesrepublik Deutschland Unstatthafter Antrag auf Anrechnung einer Vorausbildung auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller begehrt die Anrechnung einer Vorausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. 2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 2008 Berufssoldat. Im selben Jahr erhielt er von einer Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter IT-Entwickler". Er wurde zuletzt im Januar 2023 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. 3 Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 - noch vor der Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - beantragte er aufgrund seiner bereits absolvierten "Ausbildung zum IT-Entwickler mit der Ausbildungshöhe 6" die Anerkennung der Ausbildungsabschnitte für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. 4 Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag ab. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller zum 1. Oktober 2020 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 23434 Fm/IT zuzulassen. Dafür sei neben dem Offizierlehrgang, der Sprachausbildung Englisch und dem Übungsleiter Bw die Teilnahme an der Aus-/Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker oder Informatiktechniker oder in Einzelfällen bei Bedarf zum staatlich geprüften Betriebswirt - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik vorgesehen. Der vom Antragsteller vorgelegte Abschluss sei diesen im Sinne des Deutschen Qualifikationsrahmens als gleichwertig, jedoch nicht als gleichartig einzustufen. Der Ausbildungsumfang und die Ausbildungstiefe der vorgesehenen Ausbildungsgänge seien im Verhältnis zu einer Ausbildung zum Geprüften IT-Entwickler deutlich umfangreicher und in der Tiefe des Ausbildungsstoffes weiterführender. 5 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. 6 Im Rahmen eines Personalführungsgesprächs am 29. Januar 2021 teilte der Antragsteller mit, dass er auf die vorgesehene "Fortbildungsstufe auf Ebene 'Techniker'" verzichten wolle. Dieser Antrag auf Verzicht auf die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt/Wirtschaftsinformatiker wurde von seinem Disziplinarvorgesetzten unterstützt. 7 Mit E-Mail des Bundesamts vom 11. März 2021 wurde der Stabs- und Fernmeldekompanie der ..., bei der der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt verwendet wurde, mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 21. Juli 2020 verwiesen. Diese Ablehnung wurde dem Antragsteller am 28. April 2021 mündlich mitgeteilt. 8 Mit Schreiben vom 22. Mai 2021 legte der Antragsteller dagegen Beschwerde ein. Er habe eine zu der für ihn vorgesehenen zweijährigen Ausbildung zum Betriebswirt - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik - gleichwertige Ausbildung bereits 2008 erfolgreich abgeschlossen. 9 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass dem Antrag auf Ausplanung aus der zivilberuflichen Fortbildung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nicht entsprochen werden könne. Eine erneute Überprüfung habe keine abweichenden Ergebnisse vom Inhalt des Bescheids vom 21. Juli 2020 ergeben. Gleichzeitig wurde der Antragsteller nunmehr für die zivilberufliche Fortbildung zum staatlich geprüften Informatiktechniker von September 2021 bis Juli 2023 eingeplant. Diese sollte in K. stattfinden. Daran konnte der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen und wurde deshalb für den nächstmöglichen Zeitraum von September 2022 bis Juli 2024 eingeplant. 10 Mit Schreiben vom 6. September 2022 beantragte der Antragsteller seine sofortige Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee. Aus familiären Gründen wünsche er den Verbleib im Raum O. Er wies darauf hin, dass sein Antrag keine Auswirkungen auf seine laufende Beschwerde habe. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2022 entsprochen. 11 Zwischenzeitlich wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 1. September 2022, dem Antragsteller am 19. September 2022 ausgehändigt, dessen Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig. Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge auf Ausbildungszeiten könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Fortbildungskommandierung geltend gemacht werden. Auch eine Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht habe keine Beanstandungen ergeben. 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 vorgelegt. 13 Nach Auffassung des Antragstellers stehe die Vermutung im Raum, dass das Verfahren mit Befangenheit geführt und absichtlich verzögert werde. Auf Nachfrage, ob er im Hinblick auf seine zwischenzeitliche Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee seinen Antrag aufrecht erhalten wolle, bejahte er dies und wies darauf hin, dass er in seinem Antrag auf Rückführung explizit darauf hingewiesen habe, dass bei einer für ihn positiven gerichtlichen Entscheidung dieser Antrag rückwirkend als nichtig zu werten sei. 14 Seine Ausbildung sei in anderen Fällen bereits anerkannt worden. Auch habe es mehrfach Soldaten gegeben, die zum Leutnant ernannt worden seien, weil sie den Offizierlehrgang erfolgreich absolviert hätten und die Fachausbildung nicht angetreten hätten, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege. 15 Einen ausdrücklichen Sachantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. 16 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen. 17 Dieser sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen unzulässig und unbegründet. Darüber hinaus sei das Begehren des Antragstellers mit seiner Rückführung in die Laufbahn der Feldwebel auf ein unmögliches Ziel gerichtet und damit erledigt. Die zuletzt für ihn von September 2022 bis Juli 2024 vorgesehene Fachausbildung sei zudem bereits absolviert, sodass er nicht mehr in diese Ausbildung eingesteuert werden könne und hierauf auch keine Anrechnung und im Ergebnis auch keine Verkürzung seiner Ausbildungszeit mehr erfolgen könne. Ein Feststellungsinteresse sei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 18 Eine Zusicherung oder Vereinbarung, dass bei einem Obsiegen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren der Antrag des Antragstellers auf Rückführung in die Laufbahn der Feldwebel rückwirkend als nichtig zu werten sei, existiere nicht. Seine Rückführung sei auch nicht unter einem entsprechenden Vorbehalt erfolgt. 19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 21 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung des Beschwerdebescheids und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Anrechnung seiner Ausbildung zum IT-Entwickler auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zu entscheiden. 22 Dem steht nicht entgegen, dass er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass Inhalt seiner Beschwerde lediglich in Nebenaspekten die Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. Ausbildungen gewesen und Schwerpunkt die beabsichtigte Durchführung der Ausbildung in K. gewesen sei. Maßgebend für die Bestimmung des Antragsgegenstands ist angesichts der diesbezüglichen Dispositionsbefugnis des Antragstellers allein das angefochtene Handeln oder gerügte Unterlassen, soweit es bereits Gegenstand des beschwerderechtlichen Vorverfahrens war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - juris Rn. 25 m. w. N.). Seine Beschwerde vom 22. Mai 2021 richtete sich gegen die Ablehnung seines Antrags "auf Anerkennung des bereits absolvierten Abschlusses als Operativ Professional - geprüfte IT-Entwickler nach § 41 Abs. 1 SLV". Auch im gerichtlichen Verfahren bat er später "um Überprüfung des Vorgehens zur Anerkennung meiner Ausbildung". 23 Dass der Antragsteller wiederholt vorträgt, dass ein erneuter Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für ihn nicht ausgeschlossen sei, ist zudem im Sinne der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung der Anrechnung der Ausbildung rechtswidrig war. 24 2. Der als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag ist unzulässig. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.