WBRE202500743 ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WB52.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20251023 1 WB 52.24 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SÜG, § 12 Abs 6 S 1 SÜG DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen wiederholter Trunkenheitsfahrt Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2). 2 Zuvor war im August 2018 die Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wurde der Antragsteller vom Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) zu Umständen angehört, die geeignet seien, ein Sicherheitsrisiko zu begründen. Er sei 2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Im Juni 2021 sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden unter anderem wegen des Besitzes von Merchandise-Artikeln einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Band und eines Tattoos des Logos dieser Band auf der Schulter. 3 Aus den genannten Umständen folgten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Auch folgten daraus tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG. 4 Mit Urteil vom 15. August 2023 verurteilte das Truppendienstgericht Nord den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens. Seine Dienstbezüge wurden um 1/20 für die Dauer von 12 Monaten gekürzt. Zwar habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkenne. Er habe jedoch gegen die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. 5 Dem Antragsteller sei vorwerfbar, dass er hätte erkennen können und müssen, dass sich die Band "Kategorie C" spätestens im Jahr 2014 dem Extremismus zugewandt habe und als Bindeglied zwischen der Hooligan-Szene und der extremistischen Szene angesehen werde. Er habe dennoch weiterhin Musik und Merchandising-Artikel der Band gekauft und mit dem als extremistisch geltenden Bandsänger im Rahmen einer zufälligen Begegnung auf einer Raststätte für ein Foto posiert und dieses gespeichert. Durch das Erwecken des Anscheins, sich nicht in der von ihm zu verlangenden Weise eindeutig von verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu distanzieren, habe er auch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. 6 In seiner persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten am 9. Januar 2024 gab der Antragsteller an, seinen Führerschein am 2. Weihnachtstag 2023 wieder verloren zu haben. Es sei bei einer Autofahrt ein Atemalkoholwert von 1,1 Promille festgestellt worden. 7 Mit Entscheidung vom 9. Februar 2024 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Eine Wiederholungsprüfung könne bei Bedarf nach Ablauf von fünf Jahren beauftragt werden. 8 Ausweislich der Entscheidungsgründe sei ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG festzustellen. Beim Antragsteller sei ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennbar. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Truppendienstgerichts, der Verurteilung im Jahr 2015 sowie der erneuten Alkoholfahrt im Jahr 2023. Zwar liege die erste Alkoholfahrt bereits länger zurück. Sie sei jedoch insofern relevant, als es sich beim Antragsteller um einen Wiederholungstäter handle, was auf ein generelles Charakterdefizit schließen lasse. Sowohl das vom Truppendienstgericht abgeurteilte Verhalten als auch die aktuelle trunkenheitsbedingte Auffälligkeit zeugten von einer mangelnden Bereitschaft, sich durchgängig an Recht und Gesetz zu halten. 9 Es sei zudem ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG festzustellen, weil Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bestünden. Laut Urteil des Truppendienstgerichts habe der Antragsteller gegen seine Pflicht, aktiv für die freiwillige demokratische Grundordnung einzutreten, verstoßen. 10 Im Rahmen der negativen Prognose sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Betrachtungszeitraum sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die vom Antragsteller in der persönlichen Anhörung offenbarte Trunkenheitsfahrt liege gerade einmal etwa sechs Wochen zurück. Erschwerend hinzu komme hinzu, dass sie sich während des laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahrens ereignet habe. Selbst dieses habe den Antragsteller nicht zu einem durchgängig ordnungsgemäßen Verhalten motiviert. 11 Darüber hinaus könne gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Abkehr von der Musikgruppe "Kategorie C" endgültig sei. Momentan könne noch nicht gesichert bewertet werden, ob beim Antragsteller auch unabhängig von den Belastungen des Disziplinar- und Sicherheitsüberprüfungsverfahrens tatsächlich eine nachhaltige und dauerhafte Verhaltensänderung erfolgt sei, die ein künftig uneingeschränkt rollenkonformes Handeln und die Annahme eines jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung erwarten lasse. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei es nicht angemessen, vorzeitig eine Wiederholungsüberprüfung zuzulassen. 12 Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 wurde dem Antragsteller die Feststellung eines Sicherheitsrisikos mitgeteilt. Aufgrund seiner strafrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2023 und seiner vom Truppendienstgericht Nord disziplinar gewürdigten, jahrelangen Affinität zu der als rechtsextrem eingestuften Musikgruppe "Kategorie C" bestünden derzeit noch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. 13 Am 23. Februar 2024 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ein. Zur Begründung trug er vor, dass Verstöße gegen Strafgesetze, die keinen unmittelbaren Bezug zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufweisen, nur dann ein Sicherheitsrisiko begründen könnten, sofern sie ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen ließen. Die Trunkenheitsfahrten seien fahrlässig begangen worden. Fahrlässiges Verhalten lasse den Schluss auf ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung nur zu, wenn die betroffene Person auch im Übrigen nachlässig sei oder wiederholte Verstöße vorlägen. Das sei hier nicht der Fall. Die Verurteilung aus dem Jahr 2015 liege deutlich außerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraums und dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Die zweite Trunkenheitsfahrt für sich genommen könne keine Zuverlässigkeitszweifel begründen. Auch allein die fahrlässige Dienstpflichtverletzung lasse den Schluss auf ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung nicht zu. 14 Zudem lägen keine berechtigten Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Der bloße Erwerb von Merchandise-Artikeln sowie das Posieren für ein Foto mit dem Sänger einer als rechtsextrem eingestuften Musikgruppe genügten hierfür nicht. Auch sei nicht ermittelt worden, ob die Gruppe den deutschen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreife, bekämpfe und diffamierte. Eine Einzelfallprüfung, ob der Antragsteller trotz eines gewissen Kontakts zu einer verfassungsfeindlichen Organisation deren Ziele aber nicht verinnerlicht habe, sei dem bisherigen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. 15 Am 17. Oktober 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 4. November 2024 dem Senat vorgelegt. 16 Es sei nach Auffassung des Antragstellers schon nicht dargelegt, weshalb die vom Geheimschutzbeauftragten angenommenen Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gerade im Hinblick auf die von ihm auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen sollten. 17 Er beantragt, festzustellen, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 9. Februar 2024 rechtswidrig ist, hilfsweise, den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 9. Februar 2024 aufzuheben. 18 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 19 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtmäßig. Beim Antragsteller bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit sowie am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Insoweit wiederholt es den Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. 20 Sowohl das vom Truppendienstgericht abgeurteilte Verhalten als auch die aktuelle trunkenheitsbedingte Auffälligkeit zeugten von einer mangelnden Bereitschaft, sich durchgängig an Recht und Gesetz zu halten, was wiederum einen schwerwiegenden Charaktermangel indiziere. Der Dienstherr müsse sich bei einer in sicherheitsempfindlicher Stellung eingesetzten Person jederzeit auf deren volle Integrität und Bereitschaft zu regelbasierten Verhalten verlassen können. 21 Auch aus der fahrlässigen Begehung von Straftaten und Dienstvergehen sei das Ableiten von Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG möglich. Zudem habe das Truppendienstgericht das Verhalten des Antragstellers nur teilweise als fahrlässig bewertet. 22 Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur fraglichen demokratischen Grundordnung ergäben sich aus dem durch das Truppendienstgericht bindend festgestellten Verstoß gegen die soldatische Pflicht aus § 8 SG. 23 Hinsichtlich der Prognose wiederholt und vertieft das Bundesministerium der Verteidigung die Argumentation des Geheimschutzbeauftragten. Weitere Umstände, die nachträglich zu einer Verkürzung der Wirkungsdauer oder gar zu einer Auflagenentscheidung hätten führen können, seien nicht ersichtlich. 24 Die Dienstzeit des ... geborenen Antragstellers hat mit Ablauf des 31. Dezember 2024 geendet. Eine von ihm begehrte Dienstzeitverlängerung wurde vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgelehnt. Der Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos. 25 Im Januar 2025 hat der Antragsteller sich erfolglos um Wiedereinstellung beworben. Über den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr noch nicht entschieden. Bedarf für eine Verwendung des Antragstellers als Reservist besteht nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung nicht. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 27 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 28 1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Nach der gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 3.21 - juris Rn. 16) kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt der Fall hier. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - juris Rn. 17 f. m. w. N.). 29 2. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.