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BVerwG 5 P 9.23

WBRE202500747 ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B5P9.23.0 BVerwG 5. Senat 20251023 5 P 9.23 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 70 Abs 3 S 4 BPersVG 2021, § 78 Abs 1 Nr 3 BPersVG 2021, § 78 Abs 1 Nr 4 BPersVG 2021,

Art. 33Abs.

2 GG zu entnehmen. Im Übrigen ergebe sich aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bloße Dienstposten bzw. Aufgabenbereiche grundsätzlich nicht Art. 33 Abs. 2 GG unterfielen. Zwar sei Art. 33 Abs. 2 GG nicht allein auf Ämter für Beamte beschränkt. Doch beziehe er sich im Angestelltenbereich auch nur auf Statuspositionen im Sinne von Entgeltgruppen bzw. Tätigkeitsebenen. Anders könne es sich verhalten, wenn die Aufgabenübertragung eine Vorauswahl für die Vergabe einer höheren Statusposition treffe. Darum gehe es bei der Übertragung einer Abwesenheitsvertretung bis auf Widerruf aber nicht. Auch das Bundesarbeitsgericht zähle die (höhere) Vergütung einer besetzten Stelle nach Maßgabe tariflicher Entgeltregelungen nicht zum Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Selbst wenn die Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung zu den

Art. 33Abs.

2 GG zu zählen wäre, wäre die Zustimmungsverweigerung nur beachtlich, wenn sich aus Art. 33 Abs. 2 GG eine Ausschreibungspflicht ergäbe. Das sei höchstrichterlich jedoch schon anders entschieden. Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf obergerichtliche Rechtsprechung berufe, überzeuge diese aus näher dargelegten Gründen nicht. Gleiches gelte, soweit eine verbreitete Literaturauffassung annehme, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht folge. 4 Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung der Beteiligten erhobenen Sprungrechtsbeschwerde macht der Antragsteller geltend, es werde die angefochtene Entscheidung in der Weise gerügt, dass die dauerhafte Übertragung der Zusatzaufgabe einer Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung, die zur Gewährung einer Funktionszulage führe, zu den

Art. 33Abs.

2 GG gehöre, der für solche Ämter eine Ausschreibungspflicht begründe. Dies werde, wie auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargestellt sei, von einem beachtlichen Teil des Schrifttums ebenso gesehen. Teamleitungen hätten bei der Beteiligten Personalverantwortung für ca. 15 Beschäftigte in dem jeweiligen Team, Bereichsleitungen seien verantwortlich für zum Teil mehr als 100 Beschäftigte, inklusive Führungskräfte. Jedenfalls bei der Übertragung von Teamleitungs- und Bereichsleitungsaufgaben seien, auch im weiteren Sinne einer Beförderung bzw. Bewährungschance, die Grenzen zu Art. 33 Abs. 2 GG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überschritten. Eine Ausschreibungspflicht könne sich auch unabhängig von Art. 33 Abs. 2 GG aus dem "Handbuch Personalrecht/​Gremien" der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Der Antragsteller habe ein großes Interesse an der Klärung dieser Fragen, weil es zu dieser Art Personalmaßnahmen bei der Beteiligten immer wieder komme und auch in Zukunft kommen werde. Parallel liefen deshalb weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. seien für die Zeit dieses Verfahrens ruhend gestellt worden, bei denen es um Maßnahmen in leicht abgewandelten Konstellationen gehe. 5 Die Beteiligte hält die Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Begründung schon für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. II 6 Die in Gestalt der Sprungrechtsbeschwerde (§ 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 108 Abs. 2 BPersVG) erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist (1.). Sie ist deshalb nach § 94 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 2 BPersVG zu verwerfen. Hierüber entscheidet der Senat außerhalb der mündlichen Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern (2.). 7 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 108 Abs. 2 BPersVG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Begründung der Sprungrechtsbeschwerde durch den Antragsteller nicht. 8

  1. a)§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG verlangt bei einer Sachrüge, die Rechtsfehler der Vorinstanz so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs der Rechtsbeschwerde erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung der Vorinstanz für unrichtig hält und wie die angeblich verletzte Rechtsnorm richtig auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 P 6.11 - PersV 2012, 301 <302>; BAG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - BAGE 174, 87 Rn. 10 und vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr. 8 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Auszuführen ist auch, dass und inwieweit der Fehler sich auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 10. April 1984 - 1 ABR 62/82 - EzA § 94 ArbGG 1979 Nr. 2 = juris Rn. 14 m. w. N.; Rehak, in: Lorenzen/​Gerhold/​Schlatmann u. a., BPersVG, Stand August 2025, § 108 BPersVG 2021 Rn. 395). Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht abverlangt, jeder einzelnen Auslegungserwägung im angefochtenen Beschluss argumentativ entgegenzutreten (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 P 6.11 - PersV 2012, 301 <302>). Es muss aber erkennbar sein, dass dieser den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdacht hat (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr. 8 Rn. 10 m. w. N.). Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung zudem alle Erwägungen angreifen. Setzt sie sich mit einer der selbstständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - BAGE 174, 87 Rn. 10 m. w. N.). 9
  2. b)Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keine ordnungsgemäße Sachrüge erhoben. 10
  3. aa)In der Sache hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon äußerlich erkennbar auf zwei selbstständig nebeneinanderstehende Begründungen gestützt. Zum einen unterfalle die Übertragung einer Abwesenheitsvertretung auf einen Angestellten, auch wenn sie zur Gewährung einer Zulage führe, (schon) nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Es handele sich bei einer solchen zusätzlichen Aufgabe nicht um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, obgleich sie personalvertretungsrechtlich als Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit anzusehen sei. Zum anderen ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG aber jedenfalls keine Ausschreibungspflicht, selbst wenn man die Übertragung der Aufgabe der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung als öffentliches Amt ansehen wolle. 11

(1)Der Antragsteller geht bereits nicht in annähernd zureichender und sich mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzender Weise auf die Frage ein, ob die Übertragung der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung auf einen Angestellten überhaupt dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung maßgeblich mit einer durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Parallelwertung zum Beamtenrecht begründet, wonach sich der gleiche Zugang zu einem öffentlichen Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nur auf Statusämter im Sinne des Beamtenrechts beziehe, nicht aber auf bloße Dienstposten. Der Antragsteller legt nicht in Auseinandersetzung damit dar, dass diese Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GG unrichtig sein soll. Er wendet lediglich gewissermaßen stichwortartig in einem Halbsatz ein, die Grenze zum Art. 33 GG sei "bei der Übertragung von Teamleitungs- und Bereichsleitungsaufgaben, auch im weiteren Sinne einer Beförderung bzw. Bewährungschance" überschritten. Weder erläutert der Antragsteller, weshalb in rechtlicher Hinsicht aus der dauerhaften Übertragung einer Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung in einem Jobcenter auf eine Angestellte eine "Beförderung bzw. Bewährungschance" folgen sollte und welchen konkreten Inhalt diese habe, noch führt er unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus, weshalb eine solche "Beförderung bzw. Bewährungschance" die Annahme eines öffentlichen Amts und damit die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG begründen sollte. 12
(2)Ebenso mangelt es an einer den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde gerecht werdenden Auseinandersetzung des Antragstellers mit der weiteren tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, nach der Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls nicht verfassungsunmittelbar eine Ausschreibungspflicht für die Übertragung der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung auf einen Angestellten entnommen werden könne. Er wendet hiergegen lediglich ein, dass weite Teile des verfassungsrechtlichen Schrifttums Art. 33 Abs. 2 GG in dessen Anwendungsbereich eine generelle Ausschreibungspflicht annähmen. Auf das für das Verwaltungsgericht zentrale Argument, dass das Gegenteil bereits höchstrichterlich entschieden sei, und die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der anderslautenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Magdeburg und Münster zur Aufgabenübertragung in Jobcentern geht der Antragsteller in keiner Weise ein. 13 bb) Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, dass und inwieweit sich die vermeintlichen Rechtsfehler auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben können. Insbesondere fehlt es insoweit an einer erkennbaren Argumentation anhand der sich für die Prüfung der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung aus § 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 5 BPersVG ergebenden Grundsätze (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
  1. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 m. w. N.). Eine solche ist auch dann nicht vollständig entbehrlich, wenn mit Blick auf die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Magdeburg und Münster hier eine solche Beachtlichkeit naheliegen mag. 14 Ebenso wenig hat der Antragsteller die Relevanz seiner Argumentation erläutert, eine Ausschreibungspflicht könne sich unabhängig von Art. 33 Abs. 2 GG auch aus dem "Handbuch Personalrecht/​Gremien" der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Denn er legt nicht dar, inwiefern hierin ein Rechtsfehler der Vorinstanz liegen soll, obwohl mit diesem Argument nach der Auslegung seiner Erklärung vom
  2. November 2022 durch das Verwaltungsgericht die Zustimmungsverweigerung nicht begründet wurde (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom
  3. Juni 1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273 <277> und vom
  4. April 2022 - 5 P 8.20 - NZA-RR 2022, 654 Rn. 26) und ein Nachschieben von Gründen für diese auch als nicht mehr möglich angesehen wird (vgl. Gerhold, in: Lorenzen/​Gerhold/​Schlatmann u. a., BPersVG, Stand August 2025, § 70 BPersVG 2021 Rn. 85). 15
  5. Über die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde entscheidet der Senat nach Maßgabe von § 94 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Letztere Vorschrift ist dabei unter Berücksichtigung der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen gerichtsverfassungsrechtlichen Regel in § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO dahingehend anzuwenden, dass außerhalb der mündlichen Anhörung der Beschluss über die Verwerfung durch den Senat in der Besetzung von drei Richtern ergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. Februar 1977 - 7 P 13.77 - juris Rn. 3 sowie allgemein zum Rückgriff auf § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO: Beschluss vom
  7. November 2001 - 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <224 f.> m. w. N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500747&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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