WBRE202500759 ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB39.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20250925 1 WB 39.25 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 6 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Querversetzung; zwingende und wünschenswerte Anforderungen des Dienstpostens Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Das Verfahren betrifft die Auswahl für den Dienstposten des Dienststellenleiters der Deutschen Delegation ... 2 Der Antragsteller ist Oberst (Besoldungsgruppe A 16) und wurde nach eigenen Angaben für die Nachbesetzung dieses Dienstpostens zum 1. April 2025 angefragt. Da seine Dienstzeit voraussichtlich im Januar 2026 endet, war er dazu nach seiner Schilderung nur unter Zusicherung einer Dienstzeitverlängerung bereit. 3 Der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr wählte am 24. Januar 2025 daraufhin den Beigeladenen für den Dienstposten aus. Als Organisationsgrundmodell ist "Querversetzung" vermerkt. Der Beigeladene erfülle neben allen zwingenden auch alle wünschenswerten Anforderungen des Dienstpostens. 4 Gegen diese Auswahlentscheidung wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde vom 3. Februar 2025. Er sieht eine Diskriminierung darin, dass dem Beigeladenen, der auch nur eine Restdienstzeit von rund einem Jahr ab Dienstantritt gehabt habe, eine Dienstzeitverlängerung in nicht bekanntem Umfang gewährt worden sei, ihm hingegen nicht. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG. Nachdem binnen eines Monats keine Entscheidung über die Beschwerde erging, erhob der Antragsteller am 12. März 2025 weitere Beschwerde, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. 5 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass eine Auswahlentscheidung entlang den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG geboten gewesen sei. Auslandsverwendungen seien stets als förderlich anzusehen. Bei einer Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip hätte er berücksichtigt und ausgewählt werden müssen. Er habe in der deutsch-französischen Zusammenarbeit eine besondere Expertise als Abteilungsleiter im Stab "Rapid Reaction Corps France" von 2021 bis 2025 erworben. Außerdem sei er zweimal als militärischer Führer mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs verwendet worden. Auf den nur nachrangig geforderten Kompetenzbereich Militärpolitik könne es nicht entscheidend ankommen, weil der Dienstposten dem Kompetenzbereich Einsatz und Führung zuzuordnen sei. 6 Der Antragsteller beantragt, die getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens "Leiter Deutsche Delegation ..." mit Dienstort ... zu seinen Gunsten zu korrigieren und seine Dienstzeit im selben Umfang wie bei seinem Konkurrenten zu verlängern, hilfsweise, über die Besetzung des oben genannten Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des 1. Wehrdienstsenats neu zu entscheiden. 7 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 8 Es betont, dass aufgrund der gewählten Organisationsgrundentscheidung die Auswahl für den Dienstposten allein unter militärischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen werden konnte. Eine Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht erfolgt und nicht notwendig. Der Beigeladene erfülle alle wünschenswerten und zwingenden Anforderungen des Dienstpostens und grenze sich dadurch vom Antragsteller positiv ab. Die Dienstzeitverlängerung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers kein maßgebliches Auswahlkriterium gewesen, sondern nur eine Folge der Auswahlentscheidung, die auch dem Antragsteller im Falle seiner Auswahl zuteilgeworden wäre. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, eine dienstliche Erklärung des Personalführers vorzulegen, ob der Antragsteller ursprünglich für den Dienstposten vorgesehen war und aus welchen Gründen ihm keine Dienstzeitverlängerung angeboten wurde. In der vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 15. August 2025 heißt es, der Beigeladene sei ausgewählt worden, weil er alle zwingenden und wünschenswerten Kriterien erfüllt habe. Im Gegensatz dazu habe Oberst i.G. ... die zwingend geforderte binationale Verwendung nicht vorweisen können. Das voraussichtliche Dienstzeitende sei kein abgrenzendes Kriterium gewesen, weil beide Kandidaten im Falle der Auswahl eine Dienstzeitverlängerung benötigt hätten. Die Verlängerungsentscheidung hätte erst nach der Auswahlentscheidung getroffen werden können. Der Antragsteller hat dazu angemerkt, die Stellungnahme sei wenig erhellend und weiche in einem zentralen Punkt von der vom Bundesministerium der Verteidigung eingeräumten Tatsache ab, dass er die zwingende Bedarfsträgerforderung der binationalen Verwendung erfülle. In gleicher Weise bringe er auch die erforderliche militärpolitische Kompetenz mit. Ob das nachgeschobene wünschenswerte Kriterium des Besuchs des französischen Generalstabslehrgangs entscheidend sei, müsse bezweifelt werden, weil dies schon mehr als ein Vierteljahrhundert zurückliege. 10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 11 Der Antrag hat keinen Erfolg. 12 1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist schon mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf die Versetzung auf den begehrten Dienstposten zustehen kann. Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - NVwZ 2018, 1573 Rn. 27). 13 Selbst wenn die Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 1 GG verstoßen hätte, ergäbe sich daraus grundsätzlich nur ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und erneute Verbescheidung. Hingegen folgt daraus kein subjektiv-öffentliches Recht auf Versetzung auf den begehrten Dienstposten. Für eine Reduzierung des Versetzungsermessens auf Null ist hier nichts ersichtlich. Da kein Rechtsanspruch auf Versetzung des Antragstellers besteht, ist für eine gerichtliche Prüfung der nur unter dieser Bedingung begehrten Dienstzeitverlängerung ebenfalls kein Raum. 14 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Januar 2025, den Dienstposten des Leiters Deutsche Delegation ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.