WBRE202500763 ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A1.25.0 BVerwG 2. Senat 20251009 2 A 1.25 Urteil § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG DEU Bundesrepublik Deutschland Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der sicherheitsrechtlichen Eignung; Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung des Sicherheitsbescheids. 2 Der ... geborene, schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. Oktober ... als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND). Unter dem 2. Oktober 2019 erhielt er den sog. Sicherheitsbescheid und damit Zugang zu Verschlusssachen. Ab September 2021 wandte er sich in immer kürzeren Zeitabständen mit einer Vielzahl sicherheitsbezogener Anfragen und Eingaben an den Sicherheitsbeauftragten des Zentrums für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sowie das Referat Personelle Sicherheit des BND. Anlass hierzu waren Unsicherheiten des Klägers im Umgang mit "fordernden" Familienangehörigen und von ihm selbst gemeldetes "Fehlverhalten" im Umgang mit sicherheitsrechtlichen Anforderungen. Im Dezember 2021 entzog der BND dem Kläger zunächst vorläufig den Sicherheitsbescheid und sprach ein Zutrittsverbot für sämtliche Liegenschaften des BND aus. 3 Mit Verfügung vom 4. März 2022 entzog der Geheimschutzbeauftragte des BND dem Kläger den Sicherheitsbescheid. Aus Umfang, Art und Inhalt der vom Kläger gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie aus den hierzu geführten Gesprächen ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers für den Umgang mit Verschlusssachen. Er habe eine Überforderung im Umgang mit Verschlusssachen gezeigt und eine fehlende Fähigkeit zur eigenständigen Erfassung und Bewertung sicherheitsrechtlicher Angelegenheiten offenbart. 4 Um dem Kläger gleichwohl einen Abschluss seiner Ausbildung zu ermöglichen, verständigten sich der BND und der Kläger nachfolgend auf Modalitäten zur Fortführung des Vorbereitungsdienstes. Die schriftliche Abschlussprüfung bestand der Kläger nicht. Mit Verfügung vom 30. September 2022 entließ der BND den Kläger unter Verweis auf die Entziehung des Sicherheitsbescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Den Widerspruch des Klägers wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 zurück. Die sich hiergegen richtende Klage hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.25 -). 5 Gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheids hat der Kläger im März 2023 ohne Durchführung eines Vorverfahrens Klage erhoben. Der Senat hat daher mit Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 A 2.23 - das Klageverfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2025 hat der BND den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. 6 Der Kläger macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien nicht berechtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, worin konkret das sicherheitsrechtliche Risiko bestehen solle. 7 Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die vom Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes am 4. März 2022 verfügte Entziehung des Sicherheitsbescheids und der Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 9. Januar 2025 den Kläger in seinen Rechten verletzen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, bei Erledigung der Dienstgeschäfte die notwendigen sicherheitsbezogenen Einschätzungen zu treffen und sein Handeln danach auszurichten. Im Zweifel sei dem Sicherheitsinteresse Vorrang einzuräumen. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. 11 Die nach Durchführung des Vorverfahrens zulässige Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 A 2.23 - NVwZ-RR 2024, 736), über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ihn die vom Geheimschutzbeauftragten des BND am 4. März 2022 verfügte Entziehung des Sicherheitsbescheids und der Widerspruchsbescheid des BND vom 9. Januar 2025 in seinen Rechten verletzen, kann nicht getroffen werden. 12 1. Der Entzug des Sicherheitsbescheids ist die Mitteilung des Dienstherrn an den Beamten, dass er nach seiner Einschätzung nicht mehr die Zuverlässigkeit besitzt, die ihm zuvor durch die Erteilung des Sicherheitsbescheids attestiert worden war. Ein Bediensteter des BND bedarf zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit der positiven Feststellung durch die hierzu zuständige Stelle, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 - juris Rn. 11 f.). 13 Der BND als eine im Kernbereich nachrichtendienstlicher Tätigkeit operierende Behörde ist durch Gesetz insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 Nr. 3 SÜG). Daher ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn durch das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert - soweit hier maßgeblich - durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634), im Einzelnen näher bestimmt wird, dass mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur Personen betraut werden dürfen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 SÜG), die sich erfolgreich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), d. h. bei denen kein Sicherheitsrisiko i. S. d. § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <260 ff.>, vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 24 ff., vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 12 und vom 26. Juni 2025 - 2 A 5.25 - juris Rn. 13; Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 11). 14 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Unabhängig von den grundsätzlich nach festen Zeitabschnitten gesetzlich vorgesehenen Wiederholungsüberprüfungen ("in der Regel") kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SÜG einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. 15 Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Diese erfolgt jedoch wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums nur in eingeschränktem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15; Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 13 ff., 21 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 m. w. N. und vom 26. Juni 2025 - 2 A 5.25 - juris Rn. 15; Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 - juris Rn. 14 und vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 31). Eine gerichtlich nicht nachprüfbare behördliche Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der materiellen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos besteht demgegenüber (weiterhin) nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 2 A 5.25 - juris Rn. 14; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 A 2.22 - NVwZ-RR 2024, 517 Rn. 12 ff.). 16 2. Ausgehend hiervon kann eine Verletzung der Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht festgestellt werden und ist der Entzug des Sicherheitsbescheids demzufolge rechtlich nicht zu beanstanden. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.