WBRE202500778 ECLI:DE:BVerwG:2025:131125B1WB7.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20251113 1 WB 7.25 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, Art 5 Abs 1 GG, § 6 S 1 SG, § 10 Abs 6 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken Der Bescheid der Geheimschutzbeauftragten des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 29. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). 2 Der Antragsteller ist seit ... Berufssoldat. Zuletzt wurde er ... zum Stabsfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Von Juli 1999 bis September 2022 wurde er beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) verwendet. Seit Oktober ... wird er auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim ...bataillon ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des September ... 3 Im Januar 2020 meldete der Sicherheitsbeauftragte mittels Nachbericht Hinweise auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Antragsteller. Die Geheimschutzbeauftragte des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) war anonym auf einen Facebook-Post des Antragstellers hingewiesen worden, in dem die angebliche Rente einer Friseurin nach 40 Jahren Arbeit dem angeblichen Einkommen eines Syrers "mit zwei Ehefrauen und sieben Kindern fürs NICHTSTUN" gegenübergestellt wurde. 4 Im Rahmen der Prüfung teilte eine Auskunftsperson dem BAMAD mit, dass der Beitrag im Wohnort des Antragstellers "großes Gesprächsthema" gewesen sei. Es solle auch die Zugehörigkeit des Antragstellers zum BAMAD bekannt gewesen sein. 5 Auf dem Facebook-Account des Antragstellers wurden weitere migrations- und islamkritische Posts gefunden. Außerdem sei er dort mit dem Präsidenten eines Rockerclubs "befreundet", der insbesondere durch regelmäßig antisemitische und rassistische Äußerungen sowie Verschwörungstheorien bekannt sei. 6 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass bei ihm sicherheitserhebliche Umstände aufgetreten seien. Die vorliegenden Erkenntnisse begründeten hinreichende Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie an seinem uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er habe im öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Beiträge und Bilder mit populistischen, ethnisch diskriminierenden und rassistischen Inhalten sowie Bezügen zur Wehrmacht und dem Nationalsozialismus unter seinem Namen eingestellt. 7 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wurden dem Antragsteller weitere Interaktionen mit Postings vorgehalten. Der Antragsteller gab an, es sei nie seine Absicht gewesen, rassistische Ideologie oder ähnliche Positionen im Kopf eines anderen zu etablieren. Er habe auch nichts gegen Ausländer. Er habe sich einfach keine Gedanken gemacht. Ihm seien die Folgen nicht klar gewesen. Ihm werde dies mit Sicherheit nicht wieder passieren. Auch sei er in einem Bereich eingesetzt, in dem er nach außen keine Wirkung entfalte. 8 Mit Vorlage vom 19. Juli 2021 erhielt die Geheimschutzbeauftragte des BAMAD ein ausführliches Votum, nachdem die Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben habe, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung begründeten. Es werde daher vorgeschlagen, die Prüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. 9 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse ergeben habe, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt hätten. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie Stellungnahmen weiterer Vorgesetzter zu seiner Person seien berücksichtigt worden und in die Entscheidung eingeflossen. Da bei einem Angehörigen eines Nachrichtendienstes besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien, bestehe keine Möglichkeit, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen. 10 Ausweislich der Entscheidungsgründe habe der Antragsteller wiederholt Beiträge im öffentlich zugänglichen Teil des Internets sowie in sozialen Netzwerken getätigt bzw. geteilt, die erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Der Antragsteller habe sich dabei Slogans bedient, die - teils offen, teils unterschwellig - populistisch, ethnisch diskriminierend, fremdenfeindlich und überhöht patriotisch seien. Darüber hinaus seien auch Beiträge mit Bezügen zur Wehrmacht und zum Nationalsozialismus gepostet worden. 11 Auch wenn die Mehrheit der Beiträge einen humoristischen Charakter beanspruche, sei zu berücksichtigen, dass auch diese Form der Darstellung in der Öffentlichkeit Assoziationen wecke, Ressentiments bediene und politische Wirkung entfalte. Für die Öffentlichkeit sei die Motivation und Absicht des Antragstellers nicht eindeutig erkennbar gewesen. Er habe sich mit seinen Äußerungen in einen Bereich begeben, der eine klare Grenzziehung zwischen Satire und politische Agitation nicht mehr zulasse. Damit habe er wiederholt gegen seine Pflicht zur politischen Zurückhaltung sowie zur Ansehens-, Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen. 12 Der MAD zähle als Nachrichtendienst zu den besonders schützenswerten Bereichen in der Bundeswehr, deren Schutzbedarf deutlich über dem Grundschutzniveau der Bundeswehr liege. Angehörige des MAD müssten daher spezielle und tiefergehende Verhaltensregeln beachten. Der Antragsteller habe in seinem Handeln die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Zurückhaltung und Professionalität vermissen lassen. 13 Das durch den Antragsteller gezeigte Verhalten rechtfertige beim Blick in die Zukunft die Annahme, dass er bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im MAD keine Gewähr dafür biete, dass er seine Pflichten mit der unbedingt erforderlichen Zuverlässigkeit nachkommen werde. Im Zweifel habe das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 14 Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten ein. Eine Begründung enthielt die Beschwerde nicht. 15 Mit Bescheid vom 7. Februar 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Es seien folgende Postings des Antragstellers festgestellt worden: "ARD: Friseurin bekommt nach 40 Jahren Arbeit 513 € Rente. Ein SYRER mit zwei Ehefrauen und sieben Kindern bekommt 3.890 € fürs NICHTSTUN. ( ... )" "Weltsozialamt Deutschland. Ich schäme mich für Dich! Weil für das eigene Volk kaum was übrig bleibt (...)" "Scharia??? - Nein Danke" "Wir wollen keinen Gotteststaat". 16 Im Rahmen der Anhörung seien dem Antragsteller von ihm bei Pinterest "gemerkte" Bilder zur Stellungnahme vorgelegt worden, die insbesondere die Wehrmacht verherrlichten. So unter anderem Bilder, auf denen - ein Mitbürger mit Migrationshintergrund ein Bekleidungsstück mit dem Aufdruck "Landser" in altdeutscher Schrift trägt und in der Unterschrift in diesem Kontext u. a. das Wort "Altkleidersammlung" auftauche, - ein Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen "SI-EG 1945" gezeigt werde, - ein Panzer mit der Unterschrift "Stalingrad" auf der einen Seite und ein PKW nebst davor befindlicher Person mit Migrationshintergrund und dem Wortspiel "Stahl ihn grad" abgebildet sei, - Soldaten der Wehrmacht während des Nordfeldzuges zu sehen seien mit der Unterschrift "Nordic Walking", - ein Straßenschild mit der Aufschrift "Neger 2 km" abgebildet sei und - eine Katze gezeigt werde, die ihre rechte Pfote wie zum "Hitlergruß" hebe. 17 Die Beschwerde sei unbegründet. Ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liege dann vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller in den von ihm in sozialen Netzwerken geposteten und öffentlich wahrgenommenen Bildern und Standpunkten. In diesen verherrliche er beispielsweise die Feldzüge der Wehrmacht, setze die Würde von Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund herab und pauschalisiere das gegenwärtige Migrations- und Integrationsgeschehen auf hetzerische Weise. 18 Eine positive Prognose sei nicht möglich. Die Anhörung habe ergeben, dass der Antragsteller bislang in keiner Weise seine Rolle und die damit verbundene Außenwirkung seines Auftretens reflektiert habe. So habe er das öffentliche Posten von Bildern in sozialen Netzwerken, die teilweise die Feldzüge der Wehrmacht verherrlichten, teilweise Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund in deren Würde herabsetzten und diskriminierten, als witzig bezeichnet. Durch sein Handeln habe er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Integrität geschädigt. Insoweit könne derzeit nicht von einer Verantwortungsbereitschaft in dem Maße ausgegangen werden, die vonnöten sei, um ihn sicherheitsempfindlich einsetzen zu können. 19 Am 29. Februar 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 dem Senat vorgelegt. 20 Der Sachverhalt rechtfertige nicht ohne Weiteres beim Blick in die Zukunft die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im MAD keine Gewähr dafür biete, dass er seinen Pflichten mit der unbedingten erforderlichen Zuverlässigkeit nachkommen werde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschwerdeführer in einen Bereich begeben habe, der eine klare Grenzziehung zwischen Satire und politischer Agitation nicht mehr zulasse, so begründe dies nicht ohne Weiteres Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, da der in Bezug genommene Sachverhalt keine Verstöße gegen Geheimhaltungs- und sonstige Sicherheitsbestimmungen erkennen lasse. 21 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten des BAMAD vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. 22 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 23 Der Antrag sei bereits unzulässig. Durch die aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderliche Versetzung des Antragstellers zum ...bataillon ... sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gegenstandslos. Es sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wie sich die fehlende Sicherheitseinstufung auf die Person des Antragstellers oder seinen Dienst auf seinem jetzigen Dienstposten auswirken könne. Mittlerweile stehe auch fest, dass der Antragsteller in seiner verbleibenden Restdienstzeit bis Ende September ... keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben werde und dies auch nicht begehre. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 24 Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG liege dann vor, wenn Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestünden. Beim Antragsteller bestünden aufgrund des aus der Akte ersichtlichen und im angegriffenen Beschwerdebescheid ausführlich dargelegten Sachverhalts ernsthafte Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung. In diesem Zusammenhang werde ergänzend und vollumfänglich auf die nachvollziehbare und schlüssige Bewertung der Geheimschutzbeauftragten in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auch die Prognoseentscheidung sei nachvollziehbar. Es bestehe die Sorge, dass der Antragsteller auch künftig nicht in dem Maße für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde, wie dies von ihm erwartet werden könne und müsse. 25 Der Antragsteller tritt der Annahme des Bundesministeriums der Verteidigung, dass der Antrag unzulässig sei, entgegen. Eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit ergebe sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 27 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 28 1. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 - juris Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. 29 Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG darf der Antragsteller ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Die Geheimschutzbeauftragte hat eine Wiederholungsprüfung erst nach fünf Jahren zugelassen. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Dass nach Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben feststehe, dass der Antragsteller in seiner verbleibenden Restdienstzeit keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben werde und dies auch nicht begehre, ändert an der fortdauernden Regelungswirkung der Maßnahme nichts. Dass der Antragsteller trotz dieses Vortrags weiterhin die Aufhebung der Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten begehrt, lässt im Übrigen darauf schließen, dass er weiterhin ein Interesse daran hat, jedenfalls die Möglichkeit zu erhalten, sicherheitsempfindliche Tätigkeiten auszuüben. 30 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist rechtswidrig (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.