BVerwG, Urteil vom 18.09.2025 – 2 WD 20.24 – Dienstgradherabsetzung eines spielsüchtigen Hauptbootsmannes wegen Diebstählen zu Lasten von Kameraden Auf die Berufung des…
WBRE202500780 ECLI:DE:BVerwG:2025:180925U2WD20.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20250918 2 WD 20.24 Urteil Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB, § 248a StGB, § 38 Abs 2 WDO 2025 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 23. April 2024, Az: N 7 VL 40/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstgradherabsetzung eines spielsüchtigen Hauptbootsmannes wegen Diebstählen zu Lasten von Kameraden Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. April 2024 aufgehoben.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Bootsmannes herabgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.
1 Das Verfahren betrifft Diebstähle zu Lasten von Kameraden.
2 1. Der ... geborene, disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastete Soldat wurde ... Zeitsoldat und zuletzt 2014 zum Hauptbootsmann befördert. Nach wechselnden Verwendungen und neun Einsätzen wurde er im Oktober ... zum ...kommando versetzt. Dort wurde er im Bereich "Betriebsunterstützung Einsatz" (Sperrzone) verwendet. Nach seinem Geständnis der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 und 3 wurde ihm die Sicherheitsstufe aberkannt und er wurde in einen anderen Bereich der Dienststelle kommandiert, wo er nach Homeoffice-Tätigkeiten zur Unterstützung der zivilen Gleichstellungsbeauftragten und einem COVID-19-Amtshilfeeinsatz Beauftragter für die Koordinierung des Einsatzes von Zivilkraftfahrern war. Im April 2025 wurde er an das ... ... ... versetzt.
3 2. Der Soldat erhielt im Laufe seiner Dienstzeit neben diversen Abzeichen und Einsatzmedaillen 2009 eine Leistungsprämie und 2016 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.
4 In einer Beurteilung vom 27. April 2018 erzielte er einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,11. Für eine Übernahme als Berufssoldat sei er nun sehr gut aufgestellt. Die Entwicklungsprognose lautete "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".
5 In einer Beurteilung vom 18. Januar 2023 erhielt der Soldat das Gesamturteil "F 0". Er bilde mit seinem Leistungsbild das untere Ende seiner Vergleichsgruppe, sei auch als Reservist ungeeignet und bedürfe der engen Dienstaufsicht.
6 In einer Sonderbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2022 bis 20. Juni 2024 erzielte der Soldat bei den bewerteten Einzelmerkmalen in der Eignungsbeurteilung je einmal "besonders gut geeignet" und "sehr gut geeignet" sowie zweimal "gut geeignet", in der Befähigungsbeurteilung zweimal "ausgeprägt" sowie je einmal "besonders stark ausgeprägt", "stark ausgeprägt" und "gering ausgeprägt" und in der Leistungsbeurteilung je dreimal "übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang" und "übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend" sowie je einmal "übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang", "erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise" und "erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)". Er habe sich in kürzester Zeit in die Kfz-Disposition mit ziviler Komponente eingearbeitet und das Vertrauen seiner Vorgesetzten und seines Umfeldes kontinuierlich zurückgewonnen. Er überzeuge durch Leistungsbereitschaft und sehr gute bis ausgezeichnete Ergebnisse. Er habe seine zweite Chance genutzt.
7 Kapitänleutnant a.D. A, der von 2017 bis Oktober 2020 der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dieser habe einen normalen Eindruck gemacht. Er habe aber keine Wahrnehmung zu dessen dienstlichen Leistungen.
8 Frau Oberleutnant zur See B, die danach bis Oktober 2023 nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, beschrieb sein Leistungsbild in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als "konstant gut". Die Beurteilung vom 18. Januar 2023 sei in dem Lichte zu verstehen, dass der Beurteiler, der anfangs sehr angetan vom Soldaten gewesen sei, nach den Vorfällen voreingenommen gewesen sei. Der spätere Vorgesetzte habe nie ein schlechtes Wort über die Dienstleistung des Soldaten verloren.
9 Frau Kapitänleutnant C, die sodann bis November 2024 nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, hat in einer Stellungnahme vom 8. April 2024 ausgeführt, der Soldat habe sich bei der Koordinierung des Einsatzes der Zivilkraftfahrer nach Aussage des Dezernatsleiters motiviert gezeigt, seine Aufgaben schnell, sorgfältig, systematisch, termingerecht und gewissenhaft erledigt und eine außerordentlich gute Auffassungsgabe, Zielstrebigkeit und herausragende Eigeninitiative gezeigt. Bei ihren eigenen, wenigen Kontakten mit dem Soldaten habe sich allerdings teilweise ein anderes Bild gezeigt. Er habe es häufiger versäumt, seinen dienstlichen Pflichten in Bezug auf Sorgfalt und Meldungen nachzukommen, und habe diese erst nach erneuter Aufforderung erledigt.
10 Kapitänleutnant D, der im Anschluss bis April 2025 nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten war, hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe mit diesem nicht unmittelbar zu tun gehabt, aber mitbekommen, dass er den zivilen Fuhrpark "ganz ordentlich" geleitet habe. Auffälligkeiten seien nicht zu verzeichnen. Aufforderungen sei er immer direkt nachgekommen.
11 Hauptmann E, der seit April 2025 nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe nur zwei bis drei Gespräche mit dem Soldaten geführt. Die Fachvorgesetzten hätten nichts Negatives über ihn berichtet. Obwohl der Soldat im ... ... Sanitätsmaterial fachfremd bei der Kommissionierung sonstiger Medizinprodukte eingesetzt sei, habe er sich zügig und motiviert eingearbeitet und zumindest zufriedenstellende Leistungen erbracht. Er sei regelmäßig da und auch im Kameradenkreis angekommen. Es habe keine neuen disziplinarischen Vorkommnisse gegeben.
12 3. In dem am 29. Juni 2020 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 19. August 2021 wie folgt angeschuldigt: "1. Der Soldat entnahm im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis zum 8. November 2019 während der Dienstzeit an zumindest zwei nicht näher bestimmbaren Tagen auf dem ...stützpunkt W. innerhalb der nur mit einer Codekarte betretbaren Sperrzone im Gebäude 3, Raum 102 b, aus der dortigen Gemeinschaftskasse in zwei Geldkassetten und einer Kaffeedose Geld in Höhe von insgesamt 760,00 EUR, um diesen Betrag für sich zu behalten.
13 4. Das Amtsgericht W. verhängte mit einem zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 sachgleichen, rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Juli 2020 gegen den Soldaten wegen Diebstahls in drei Fällen eine Geldstrafe. Das zum Anschuldigungspunkt 4 sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
14 5. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 23. April 2024 in den Dienstgrad eines Obermaates der Besoldungsstufe A7 herabgesetzt. Alle Anschuldigungen seien erwiesen. Mit dem Diebstahl von Geld aus den Kameradenkassen und der Kameradengeldbörse habe der Soldat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen mit Blick auf die verletzten Dienstpflichten und das kriminelle Unrecht schwer wiege, sich auf mehrere Fälle über einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr erstrecke, die Schadenshöhe vierstellig sei, der Soldat aus finanziellem Eigennutz gehandelt habe, er als Hauptbootsmann Vorgesetzter gewesen sei und die Auswirkungen des Dienstvergehens beträchtlich seien.
Es habe in der Einheit für erhebliche Unruhe gesorgt und der Soldat habe aufgrund der Entziehung von Sicherheitsstufen bzw. Zugangsberechtigungen nicht mehr in seinem Tätigkeitsbereich verwendet werden können. Demgegenüber sprächen für ihn seine Führung, Persönlichkeit und ordentlichen dienstlichen Leistungen einschließlich der Bewährung in Auslandseinsätzen. Er sei geständig, einsichtig und reuig und habe die Schäden beglichen, wenngleich es sich nicht um eine freiwillige Wiedergutmachung handele und das Geständnis unter dem Druck der Ermittlungen erfolgt sei. Kompensatorisch wirkten zudem die rund 20-monatige Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens und die Belastung des Soldaten durch seine Spielsucht, die Antrieb der Taten gewesen sei.
Er habe sich deshalb in einer schwierigen persönlichen Lage befunden, auch wenn die Situation, in der er versagt habe, nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht habe erwartet werden können. Für den Soldaten spreche ferner, dass er sich nach den Taten erneut einer Therapie unterzogen habe. Hingegen sei er nicht vermindert schuldfähig gewesen. Bei einer Gesamtwürdigung sei eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaates der Besoldungsgruppe A7 angemessen.
15 6. Der Soldat begehrt mit seiner unbeschränkten Berufung eine Dienstgradherabsetzung bis allenfalls zum Bootsmann. Er sei bei den Taten vermindert schuldfähig gewesen, weil er von seiner exzessiven Spielsucht geleitet gewesen sei. Er habe 2004 mit dem Glücksspiel an Automaten begonnen und sich 2005 einer stationären Therapie unterzogen. Ein Jahr später sei er rückfällig geworden. Dies habe zu 40 000 € Schulden geführt. Zudem sei 2017 seine Ehe, aus der ein 2006 geborener Sohn hervorgegangen sei, geschieden worden. Mit seiner neuen Lebensgefährtin, die zwei Kinder aus früherer Ehe habe, habe er zwei weitere 2019 und 2021 geborene Kinder. Die Geburt des Kindes im Jahr 2019 und seine Hoffnung, Berufssoldat zu werden, hätten ihn zusätzlich belastet.
Er habe sein Leben inzwischen in den Griff bekommen. Die 2015 von ihm eingeleitete Schuldenregulierung (Stufe vor der Privatinsolvenz) sei abgeschlossen. Seine finanziellen Angelegenheiten, die er fünf bis sechs Jahre lang in die Hände seiner Mutter gelegt habe, regele er wieder selbst. Wegen seiner Spielsucht habe er sich 2021 erneut einer stationären Therapie unterzogen, sei ein dreiviertel Jahr in ambulanter Nachsorge gewesen, habe sich deutschlandweit über OASIS für das Glücksspiel sperren lassen, sich um eine Selbsthilfegruppe bemüht und spiele nicht mehr. Mit seiner neuen Lebensgefährtin und drei Kindern lebe er in einem gemeinsamen Familienhaushalt. Er sei nicht anderweitig straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, habe sich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, sei geständig gewesen, habe gute dienstliche Leistungen erbracht und sich nachbewährt.
Zudem sei das Verfahren um rund 23 Monaten überlang gewesen, was ebenfalls mildernd zu berücksichtigen sei.
16 7. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt der Berufung entgegen. Der Soldat sei in vollem Umfang schuldfähig gewesen. Seine Spielsucht habe nicht zu schwersten Persönlichkeitsstörungen geführt. Vielmehr sei er bei günstigen Gelegenheiten schwach geworden. Die Geburt des Kindes im Jahr 2019 und die Hoffnung, Berufssoldat zu werden, seien normale Umstände, die keine seelische Ausnahmesituation begründeten. Eine Nachbewährung liege mangels Spitzenleistungen nicht vor. Die Taten wögen schwer, weil der Soldat wiederholt über einen längeren Zeitraum gehandelt habe, der Gesamtschaden vierstellig sei, die Taten zu erheblicher Unruhe im Dienst geführt hätten und die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 stattgefunden habe, nachdem wegen der anderen Taten bereits der Strafbefehl ergangen und das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Unter Berücksichtigung der Geständigkeit des Soldaten nach Aufdeckung der Taten, seiner Therapiewilligkeit, der dienstlichen Führung, der von ihm veranlassten Sperrung über OASIS und der Verfahrensüberlänge sei die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Maßnahme angemessen.
17 8. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung im Einvernehmen mit den Beteiligten den Anschuldigungspunkt 2 ausgeklammert. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung sein Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit des Soldaten erstattet. Für Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente und die Erläuterungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.
19 Da der Soldat die Berufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der Senat unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach erweist sich eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmannes als angemessen.
20 1. In tatsächlicher Hinsicht sind die nach Ausklammerung des Anschuldigungspunktes 2 noch in Rede stehenden Anschuldigungspunkte 1, 3 und 4 erwiesen.
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22 Zum Anschuldigungspunkt 1 ist ergänzend festzustellen, dass die Gemeinschaftskasse aus zwei abgeschlossenen Geldkassetten und einer Kaffeedose bestand, in die der Soldat und etliche Kameraden monatlich einzahlten und die in einem Rollcontainer unter dem Schreibtisch des Kassenführers aufbewahrt wurde. Die Schlüssel zu den Geldkassetten lagen in der Schublade des Rollcontainers. Der Soldat entnahm im Laufe des Oktobers und November 2019 insgesamt ungefähr zehn Mal Teile der in der Gemeinschaftskasse befindlichen Geldscheine und legte im Fall von Spielgewinnen immer mal wieder Geld zurück. Die entwendeten Geldscheine im Wert von insgesamt 760 € befanden sich zumindest teilweise in einer der beiden abgeschlossenen Geldkassetten. Diese Rahmenumstände hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft eingeräumt.
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24 2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Er hat mit den erwiesenen Taten jeweils vorsätzlich und schuldhaft seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt.
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27 Dabei hat der Soldat zum Teil einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begangen. Denn die entwendeten Geldscheine waren jedenfalls zum Teil durch verschlossene Behältnisse - bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 1 durch mindestens eine der abgeschlossenen Geldkassetten im Rollcontainer und bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 durch das abgeschlossene Wertfach im Spind - gegen die Wegnahme besonders gesichert. Dient das verschlossene Behältnis - wie hier - nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, ist dies eine Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 24). Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er - wie hier - als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 385/10 - NJW 2010, 3175 Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 24).
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31 3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das vorliegend zur Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmannes führt.
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46 Der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Er setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Zudem muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Daran fehlt es, weil der Soldat zwar gute, aber keine herausragenden dienstlichen Leistungen erbracht hat und nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4 beging.
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49 (a) Die richterliche Entscheidung, ob im Sinne des § 21 StGB die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist festzustellen, ob beim Täter zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 66).
50 (b) Danach kann ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass beim Soldaten zur Tatzeit eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (zur Tatzeit im Gesetzestext noch schwere andere seelische Abartigkeit genannt, vgl. BT-Drs. 19/19859 S. 35) fiel.
51 Nach den Feststellungen der Sachverständigen bestand beim Soldaten zur Tatzeit ein pathologisches Spielen (ICD 10 F 63.0) bzw. eine Spielsucht. Diese Diagnose hat der Sachverständige schlüssig aus den Ergebnissen der Untersuchung des Soldaten und den vorliegenden Arztberichten hergeleitet. Andere psychiatrische Erkrankungen hat der Sachverständige aufgrund der durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik mittels MMPI-2-RF nachvollziehbar ausgeschlossen.
52 "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, für sich genommen keine schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB dar. Maßgeblich ist, ob der Betroffene gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn eine Spielsucht diagnostiziert ist und zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 - juris Rn. 45 m. w. N., BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 50).
53 Eine schwerste Persönlichkeitsveränderung des Soldaten infolge seiner Spielsucht hat der Sachverständige nachvollziehbar verneint, weil sich eine solche weder in der klinischen Interviewsituation bei der Begutachtung noch anhand der Persönlichkeitsdiagnostik nachweisen ließ.
54 Ebenso wenig hat er Anhaltspunkte für starke Entzugserscheinungen des Soldaten gesehen. Dies hat er plausibel damit begründet, dass der Soldat bei seinen zahlreichen Einsätzen auf Schiffen, während derer er trotz seiner Spielsucht dem Glücksspiel nicht nachging, ohne Weiteres in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten, ohne dass es dabei zu dienstlichen Auffälligkeiten kam. Dabei hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass das dienstlich veranlasste Drücken von Knöpfen wie z. B. das Tippen auf Radargeräten entgegen der Annahme der Verteidigung kein Substitut für das Bedienen von Glücksspielautomaten war, weil es bei Letzterem darum gehe, Geld mit Geld zu gewinnen und dabei etwa auch die Atmosphäre in der Spielhalle, Gerüche und Lichtimpulse eine Rolle spielten.
55 (c) Auch die vom Sachverständigen vertretene wissenschaftliche Auffassung, dass neben schwersten Persönlichkeitsveränderungen und starken Entzugserscheinungen das sog. Craving (starker Suchtdruck) als potenzieller Faktor gewertet werden könne, der eine schwere andere seelische Störung begründen könne, führt im Ergebnis nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten.
56 Da eine Sucht als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag, sind auch deren generelle Merkmale wie der Suchtdruck grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 493/19 - juris Rn. 8 und vom 17. Juli 2024 - 5 StR 232/24 - juris Rn. 8; Urteile vom 13. April 2022 - 2 StR 310/21 - juris Rn. 17 und vom 20. August 2025 - 6 StR 68/25 - juris Rn. 12, jeweils zum Suchtdruck bei substanzgebundenen Abhängigkeiten).
57 Ungeachtet dessen hat auch der Sachverständige trotz des von ihm beim Soldaten zur Tatzeit angenommenen "gewissen Cravings" eine dadurch bedingte erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerfähigkeit des Soldaten ausgeschlossen.
58 Die Annahme des Sachverständigen, dass der Soldat gleichwohl voll einsichtsfähig war, ist überzeugend, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, gewusst zu haben, dass es falsch gewesen sei, das Geld zu nehmen und dass er damit "alles riskiere".
59 Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Soldaten infolge seiner Spielsucht und des damit verbundenen Suchtdrucks bei den Taten nicht erheblich vermindert war, sondern der Soldat jeweils überlegte, abwog und es für ihn durchaus eine Hemmschwelle gab. Insoweit hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass der Soldat bei den "Griffen in die Kameradenkassen" jeweils in der Lage war, nur Teilbeträge zu entnehmen und Gewinne zurückzulegen, um eine Entdeckung zu vermeiden, bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 3 zuvor etliche Male in dem betreffenden Büro war, bevor er den Diebstahl beging, und nach der jeweiligen Entwendung von Geld zunächst seinen Dienst bis zum Dienstschluss verrichtete, bevor er eine Spielhalle aufsuchte, um das entwendete Geld dort einzusetzen.
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65 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO. Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, dass der Soldat die Kosten des Verfahrens oder die ihm darin erwachsenen Auslagen trägt (§ 142 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO), sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202500780&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public