WBRE202500781 ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WVR18.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20251023 1 W-VR 18.25 Beschluss § 17 Abs 3 S 2 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 114 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...kommando ... 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ...kommando der Bundeswehr in ... versetzt. 3 Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ...kommandos zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet. 4 Mit ihm nach eigenen Angaben am 25. September 2025 ausgehändigter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ...kommando ... versetzt. 5 Unter dem 25. September 2025 stellte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung einen "Eilantrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem 01.10.2025". Ihm sei erneut eine Versetzungsverfügung ausgehändigt worden, ohne dass er zum Versetzungsdatum und zu den Gründen der Versetzung angehört worden sei und ohne dass die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Beteiligung von Vertrauenspersonen sei bereits bei vorangegangenen, ihn betreffenden Personalmaßnahmen unterblieben. Seine Spannungsversetzung zum Kommando ..., die Verwendung dort zusammen mit dem die Spannungsversetzung initiierenden Vorgesetzten sowie die lange Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten seien eine nachhaltig traumatische Erfahrung gewesen, wegen derer er in therapeutischer Behandlung sei. Nach Ablehnung seines Versetzungsantrages vom 1. März 2024 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, zumal Mobbinghandlungen gegen ihn zugenommen hätten. Die behandelnde Truppenärztin habe bestätigt, dass eine abermalige Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für Heilungsprozesse ungünstig sei. Obwohl dies bekannt sei, sei eine solche Versetzung verfügt worden. Zuvor sei es wiederholt zu Missachtungen seiner Beteiligungsrechte gekommen. Dies sei Mobbing. Zudem gebe es keinen Bedarf für seine Verwendung im ...kommando ... Er beantrage, noch vor dem 1. Oktober 2025 die Versetzung aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären. Ein abermaliges Heilungsverfahren über das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte sei nicht zielführend. Die Versetzungsverfügung stehe im Widerspruch zur Ablehnung seines Versetzungsantrages zum 1. März 2024. Seine Truppenärztin bewerte die Versetzungsverfügung für Heilungsprozesse ungünstig. Wegen der wiederholten Missachtung seiner Beteiligungsrechte bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 6 Unter dem 26. September 2025 beschwerte sich der Antragsteller zudem gegen die Versetzung. Der Antragsteller führt ergänzend aus, das Bundesministerium der Verteidigung räume ein, dass eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 SBG nicht stattgefunden habe. Eine Nachholung dürfe nicht die Regel, müsse vielmehr die Ausnahme sein. In vorangegangenen Verfahren seien seine Rechte aus §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SBG aber regelmäßig verletzt worden, worin eine unzulässige Struktur liege. Daher scheide eine Nachholung hier aus. Das Argument, dass der Personalrat nach Wegversetzung seiner Mitglieder nicht mehr existiere, sei nicht stichhaltig. Vielmehr sei seine Versetzung so lange auszusetzen, bis die Anhörung erfolgt sei. Hierfür wäre bis zur organisatorischen Auflösung des ...kommandos zum 30. September 2025 ausreichend Zeit gewesen. Es hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Beteiligungsrechte aller Angehörigen der Dienststelle vor deren Wegversetzung zu wahren. Dass dies unterblieben sei, dürfe nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Versetzung gültig werde. Andernfalls würde er bis zum Ende seiner Dienstzeit keine Versetzung mehr erhalten, bei der seine Beteiligungsrechte gewahrt würden. Die Vorgehensweise, Versetzungen unter Umgehung der §§ 21, 24 SBG auszusprechen, dürfe nicht Schule machen. Sie stelle eine Mobbinghandlung dar, die ihn belaste und seiner Gesundheit nicht zuträglich sei. Ein Bedarf für seine Verwendung im ...kommando sei nicht schlüssig dargetan. Unklar sei auch, wieso der Wegfall seines Dienstpostens nicht auf andere Weise, etwa durch seine Versetzung zum ...amt gelöst werden könne. Seine weitere Verwendung in derselben Liegenschaft sei unzweckmäßig, weil er dort gemobbt und schikaniert werde. Er sei keineswegs erheblich in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt, vielmehr verwendungsfähig mit Einschränkungen, die dem Mobbing geschuldet seien. Mit Nachlassen der schwierigen Arbeitsbedingungen würden auch die Einschränkungen geringer. Die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei nach seiner Erfahrung in vorangegangenen Fällen ein unzulässiges und besonders stigmatisierendes Disziplinierungsinstrument. Ein erneuter entsprechender Einsatz gefährde seinen Heilungsprozess, was ihm truppenärztlich auch bestätigt worden sei. Dass diese Prognose nach dem 2. Oktober 2025 nicht mehr gelten solle, sei absurd. Aus seinem aktuellen Krankenmeldeschein gehe hervor, dass die von ihm prognostizierten ungünstigen Entwicklungen eingetreten seien und er auch weiterhin nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werden könne. 7 Der Antragsteller beantragt, die Versetzungsverfügung vom 25. September 2025 noch vor dem 1. Oktober 2025 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 9 Es macht geltend, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Für die Versetzung bestehe ein dringendes dienstliches Erfordernis, weil der Dienstposten des Antragstellers durch die Auflösung des ...kommandos weggefallen sei. Wegen der erheblich eingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Antragstellers sei seine weitere Verwendung innerhalb derselben Liegenschaft zweckmäßig. Es gebe auch keinen Anordnungsgrund, da der Antragsteller innerhalb derselben Liegenschaft weiterverwendet werde. Schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile seien auch unter Berücksichtigung des aktuellen Krankenmeldescheins des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Prognose des Truppenarztes sei eine befristete Momentaufnahme, die nicht darlege, dass ein Zusammenhang zwischen dem Heilungsverlauf und der Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bestehe. Die Beteiligung des zuständigen Gremiums könne grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier seien aber alle Mitglieder des örtlichen Personalrates bereits zum 1. Juni 2025 vom ...kommando wegversetzt worden. Die Anhörung könne an der neuen Dienststelle nachgeholt werden. 10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 11 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 25. September 2025 ist nur zulässig, soweit er gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 26. September 2025 gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung gerichtet ist. Dass dies vom Antragsteller auch angestrebt wird, ist seinem Sachvortrag bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) zu entnehmen. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der ursprünglich verfrühte Antrag jedenfalls zulässig geworden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Vorlageschreiben vom 1. Oktober 2025 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. 12 Unzulässig ist der Antrag dagegen, soweit er ausdrücklich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzung eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 m. w. N.) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Hieran fehlt es aber schon deshalb, weil mit der Kommandierung und der Versetzung keine Veränderung des Dienstortes verbunden ist und auch die vom Antragsteller geltend gemachte Ungünstigkeit für Heilungsprozesse bzw. die truppenärztliche Empfehlung des zeitweisen Verzichts auf Verwendungen auf dienstpostenähnlichen Konstrukten keine erhebliche Gefahr hinreichend schwerwiegender Gesundheitsschäden indiziert. 13 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. 14 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.