WBRE202600016 ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2VR15.25.0 BVerwG 2. Senat 20251204 2 VR 15.25 Beschluss § 38 Abs 1 S 2 BDG, § 63 Abs 2 BDG DEU Bundesrepublik Deutschland BND Beamter; unterlassene Meldung eines privaten Kontaktes; Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" Vom Merkmal der "unbilligen Härte" i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG werden nur atypische, besonders gelagerte Fallkonstellationen erfasst, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde. Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis aussprechenden Disziplinarverfügung genügen diesen Anforderungen nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I 1 Der ... geborene Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit Dezember 2014, zunächst als Tarifbeschäftigter, seit Dezember 2017 als Beamter auf Lebenszeit, beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge. 2 Nach Tätigkeiten als ... und ... folgten von August 2015 bis Februar 2020 verschiedene Verwendungen im Bereich der ... Ab März 2020 war der Antragsteller im ... eingesetzt. Von April bis Juli 2022 verstärkte er vorübergehend den Bereich "...", von September 2022 bis September 2023 war er als Referent in der ... eingesetzt. Im Oktober 2023 wechselte der Antragsteller in das ... als Lehrer für den Fachunterricht "...". 3 Bereits vor seinem erstmaligen Dienstantritt wurde der Antragsteller darüber belehrt, dass alle Veränderungen im familiären bzw. persönlichen Umfeld unverzüglich schriftlich mitzuteilen seien. Unter dem 10. Februar 2014 bestätigte der Antragsteller, über neue Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ("SmbS") zu berichten. Im Rahmen der Sonderregelung über private Reisen von Bediensteten vom 15. Oktober 2010 wurde der Antragsteller u. a. darüber unterrichtet, dass es sich bei Weißrussland um einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken handelt. Zudem bestätigte der Antragsteller, darüber belehrt worden zu sein, dass seine verwandtschaftlichen und "sonstigen Beziehungen" in die Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken für ihn ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten und er deshalb verpflichtet sei, darüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. In den Folgejahren wurde der Antragsteller wiederholt über die Sicherheitsbestimmungen des BND belehrt. 4 Der Antragsteller ist seit Februar 2024 mit der belarussischen Staatsangehörigen ... S. (im Folgenden "S") verheiratet, die er im Jahr 2021 auf der Dating-App "Tinder" kennengelernt und bis zu deren Einzug in die Wohnung des Antragstellers im Oktober 2023 nach eigenen Angaben ca. 50 Mal in seinem Wohnort B. getroffen hatte. Treffen in P., wo S bis zum Umzug nach B. wohnhaft war, fanden nicht statt. 5 Im August 2023 gab der Antragsteller gegenüber dem Referat Personelle Sicherheit des BND an, eine Partnerschaft mit seiner jetzigen Ehefrau eingegangen zu sein. Im Oktober 2023 zeigte der Antragsteller den Umzug der S nach B. sowie die Verlobung an; Ende Januar 2024 teilte er mit, demnächst heiraten zu wollen. 6 Vor diesem Hintergrund entzog der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller im März 2024 den Sicherheitsbescheid. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist. 7 Unter dem 30. Juli 2024 leitete der BND ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Folgepflicht und eines Verstoßes gegen die Dienstvorschrift (DV) Private Kontakte ein und setzte den Antragsteller darüber mit Schreiben vom 13. August 2024 in Kenntnis. 8 Hierzu führte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 aus, der Vorwurf, den Kontakt nicht unverzüglich gemeldet zu haben, treffe zu. Da es anfangs nur um gelegentliche Treffen gegangen sei, habe er den falschen Schluss gezogen, dass es sich nicht um einen meldungswürdigen Kontakt gehandelt habe. Er bereue diese Fehleinschätzung sehr und sei bereit, die disziplinaren Konsequenzen zu tragen. Den Vorwurf der verspäteten Meldung des Zusammenzugs dagegen weise er entschieden zurück. Sowohl zuvor per E-Mail als auch im Rahmen des ersten Sicherheitsgesprächs Anfang August 2023 habe er mitgeteilt, dass er mit S eine Beziehung eingehen wolle und diese in den kommenden Wochen bei ihm einziehen werde. Im Oktober 2023 habe er den Einzug jedenfalls per Änderungsmitteilung gemeldet. Die von ihm angegebene Zahl von 50 Kontakten sei zustande gekommen, weil er gefragt worden sei, ob er S 5, 50 oder 100 Mal getroffen habe. Da er sich nicht an einzelne Treffen habe erinnern können, habe er die mittlere Zahl genommen, um nicht zu niedrig zu greifen. Seine Verlobung habe keinen Einfluss auf seinen sicherheitlichen Status gehabt, unverständlicherweise hingegen die Meldung seiner Vermählung. 9 Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mitteilen, er bestreite, in den Jahren 2021 bis (August) 2023 eine romantische (Internet-)Beziehung zu S geführt zu haben, von ihr bis August 2023 in seiner Wohnung besucht worden zu sein und ihr unbeaufsichtigten Zugang zu seiner Wohnung oder Einblicke in seine privaten Lebensverhältnisse gewährt zu haben. Zutreffend sei lediglich, dass er die geplante Aufnahme einer romantischen Beziehung mit S Anfang August 2023 gegenüber der Personellen Sicherheit angezeigt habe. 10 Mit Bescheid vom 17. Juni 2025 enthob der BND den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an. Zur Begründung führte der BND aus, es bestehe der zureichende Verdacht, dass der Antragsteller durch die unterlassene Meldung des privaten Kontaktes zu einer Person mit "SmbS-Staatsangehörigkeit" schuldhaft gegen seine Wahrheits- und Folgepflicht verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Nach derzeitiger Sachlage liege ein schweres Dienstvergehen vor, durch das der Antragsteller das Vertrauen des BND und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Eine "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis werde voraussichtlich erfolgen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge sei rechtmäßig und ermögliche dem Antragsteller eine angemessene Lebensführung. 11 Mit Disziplinarverfügung vom 25. Juli 2025 hat der BND den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis "entlassen". Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juli 2025 Widerspruch erhoben. 12 Bereits unter dem 30. Juni 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gestellt. Zu dessen Begründung trägt er insbesondere vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nicht nur habe die Antragsgegnerin in einer internen Mail selbst eingeräumt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nicht gegeben seien. Er habe auch nicht gegen die DV Private Kontakte verstoßen, für deren Erlass es zudem an einer Rechtsgrundlage fehle. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend eingelassen, dass eine Beziehung zu S bereits seit 2021 bestanden habe. Vielmehr habe er angegeben, in den Jahren 2021 bis 2023 über "Tinder" zahlreiche unverbindliche sexuelle Kontakte zu einer Vielzahl von Frauen unterhalten zu haben und dass einer dieser Kontakte S gewesen sei. Im Juni/Juli 2023 habe dann der erneute Kontakt zu einer starken persönlichen Annäherung geführt, sodass die Entscheidung für eine Lebenspartnerschaft gefallen sei. Den Einzug von S in seine Wohnung Ende August 2023 habe er umgehend gemeldet. Vor seiner dienstlichen Meldung habe er weder eine "romantische Beziehung" noch eine "enge Verbindung" mit seiner jetzigen Ehefrau geführt. Zudem sage die Quantität der Treffen nichts über deren emotionale Intensität oder Qualität aus. Bei dem durch die Personelle Sicherheit an das Disziplinarwesen übermittelten "Sachverhalt" handle es sich um eine unrichtige bzw. unvollständige Wiedergabe des Gesprächs im August 2023. 13 Selbst wenn ihn eine Meldepflicht getroffen und er diese verletzt hätte, rechtfertige dies nicht die disziplinare Höchstmaßnahme, da er die Meldepflicht nicht per se in Abrede gestellt, sondern sich nur über deren Umfang - nämlich die geforderte niedrige Intensität eines meldepflichtigen Kontakts - geirrt hätte. Andernfalls hätte er die Beziehung im August 2023 nicht von sich aus angezeigt. Im Übrigen sei statt der "Entfernung" fehlerhaft seine "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis verfügt worden. 14 Ungeachtet dessen sei er im Rahmen des bisherigen Verfahrensgangs nicht richtig belehrt worden, auch sei die routinemäßige Übermittlung des Sachverhalts durch die Personelle Sicherheit des BND an das Referat Disziplinarwesen nicht von § 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG i. V. m. SÜG-AVV gedeckt gewesen. Die DV Private Kontakte verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe erlaube. Das Disziplinarverfahren sei sachgrundlos und schuldhaft verspätet eingeleitet worden, weil der Dienstbehörde die Erkenntnisse aus dem Gespräch der Personellen Sicherheit (August 2023) zum Zeitpunkt der Einleitung bereits seit einem Jahr vorgelegen hätten. Zudem sei ihm im Rahmen eines Ende März 2025 geführten und nicht aktenkundig gemachten Telefonats konkludent eine höhere Disziplinarmaßnahme in Aussicht gestellt worden, sofern er sich nicht bei anderen Behörden bewerbe. Der Einbehalt von Dienstbezügen im Umfang von 50 % stelle eine existenzgefährdende wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. 15 Der Antragsteller beantragt, die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers vom 17. Juni 2025 auszusetzen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 17 Sie führt aus, der Antragsteller habe zu Beginn des Verfahrens den ihm vorgeworfenen Verstoß selbst eingeräumt und seinen Vortrag erstmals mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 geändert. Zudem sei nicht glaubhaft, dass sich der Antragsteller und S bei einem einmaligen erneuten Kontakt im Juni/Juli 2023 ohne vorangegangene Kontakte zwei Jahre nach dem ersten Treffen dazu entschlossen hätten, in B. zusammenzuziehen. 18 Der Antragsteller sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß belehrt worden. Der Sachverhalt habe nach § 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG zur disziplinarischen Überprüfung von der Personellen Sicherheit an das Disziplinarwesen übermittelt werden können. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht verzögert eingeleitet worden. Erst mit Übermittlung des Sachverhalts an das Disziplinarwesen könne eine disziplinarische Prüfung erfolgen und gelte der Beschleunigungsgrundsatz. Dass dem Antragsteller im März 2025 telefonisch eine höhere Disziplinarmaßnahme in Aussicht gestellt worden sei, werde bestritten. Die DV Private Kontakte spiegele die gesetzlichen Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wider und sei rechtmäßig. 19 Der Antragsteller sei während des laufenden Verfahrens mehrfach zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört worden, habe jedoch keine Angaben gemacht. Die nunmehr im Verfahren geltend gemachten Ausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei insoweit präkludiert. 20 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II 21 Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, über den das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen. 22 1. Nach § 63 Abs. 2 BDG sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. 23
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