G entscheide das Bundesamt über Asylanträge. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG sei es nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Diese Zuständigkeit des Bundesamtes ende indes grundsätzlich mit der Bestandskraft seiner Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen. Für nachfolgende aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen seien
G die Ausländerbehörden zuständig. 7 Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. 8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid steht mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.), sodass der Senat abschließend zulasten des Klägers entscheiden kann (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 9 1. § 51 Abs. 1 VwVfG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein darauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig (a)), mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten aber unbegründet (b)). 10
VfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Vorschrift setzt die Zuständigkeit der Behörde voraus, ohne sie zu regeln. 18 § 51 Abs. 4 VwVfG trifft lediglich Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit, nimmt hingegen keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit vor. § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG stellt klar, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens diejenige Behörde zuständig ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 3 VwVfG örtlich zuständig ist, wobei § 51 Abs. 4 Halbs. 2 VwVfG die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG auch für den Fall anordnet, dass der betreffende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. 19 (b) § 51 Abs. 4 VwVfG lehnt sich an die Zuständigkeitsbestimmungen des § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG an. Insoweit ist geklärt, dass bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten die Vorgaben für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dem maßgeblichen Fachrecht sowie hilfsweise den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu entnehmen sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst hat die sachliche Zuständigkeit bewusst nicht geregelt, weil eine Einheitlichkeit der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit niemals bestanden hat und bei der Verschiedenartigkeit der Behördenorganisation auch nicht bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <230>). Der sich daraus ergebende, vom Gesetzgeber beabsichtigte Vorrang des Fachrechts gilt nicht nur im Hinblick auf die §§ 48 und 49 VwVfG, sondern auch bei der - entsprechenden Grundsätzen folgenden - Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 79 m. w. N.). Sie ist danach an diejenige Zuständigkeit gekoppelt, die in dem betreffenden Fachrecht zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen für den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes angeordnet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1989 - 10 S 1011/89 - NVwZ 1990, 985). 20
G sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen.
G ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 22 Diese Kompetenzverteilung entspricht der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen (vgl. BT-Drs. 20/9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs. 20/9463 S. 58; ferner BT-Drs. 20/8222 S. 24). Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und - nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise - eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, Urteil vom
G kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 6 AufenthG wird dem Ausländer über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt klar, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Bestimmung der Frist zur Ausreise, die Ausländerbehörde nicht daran hindert, die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu verlängern und über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 34 AsylG Rn. 96). § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG beruht auf der Prämisse eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Bundesamtes. Die Norm verhält sich nicht zur Zuständigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Abschiebungsandrohung und regelt auch nicht abschließend den "Übergang der Zuständigkeit" des Bundesamtes "auf die Ausländerbehörde bezüglich einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG" (so aber Michalke, Asylmagazin 2024, 173 <177>). 27 Eine Zuständigkeit des Bundesamtes folgt zudem nicht daraus, dass die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung - den "actus contrarius" - implizieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 Rn. 20). Dies gilt indes nicht, wenn das Gesetz - wie hier - in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsabgrenzung vornimmt. 28 bb) Sachlich zuständig für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend ein im Asylverfahren auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. erlassenes bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. 29
G allein die Ausländerbehörde zuständig. § 75 Nr. 12 AufenthG hingegen weist dem Bundesamt eine Zuständigkeit lediglich für die (erstmalige) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu (vgl. bereits zur früheren Rechtslage sowie zu § 11 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urteil vom
G für eine Entscheidung auf der Grundlage der genannten Normen im vorliegenden Fall sachlich zuständig. 33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
G nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.